Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Weingartenstrasse 9, Postfach 317, 8803 Rüschlikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene, den Haushalt führende und zwischen Juli 2003 und Januar 2007 daneben mit einem Teilpensum als Raumpflegerin erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 29. Juni 2007 unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen sowie Blutarmut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Invalidenrente, an (Urk. 7/4).
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2010 die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2010 aufgehoben und die Sache aufgrund im Wesentlichen übereinstimmender Parteianträge an die Verwaltung zur Ergänzung der Abklärungen zurückgewiesen hatte (IV.2010.00142; Urk. 7/60), holte die Verwaltung aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte orthopädisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 11. September 2011; Urk. 7/81). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 7/83 ff.) und Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/90 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2012 erneut deren Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 30. August 2007. In prozessualer Hinsicht lässt sie die Einholung eines Gerichtsgutachtens über ihren Gesundheitszustand und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 20. Februar 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Bundesgerichtsurteil I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Bundesgerichtsurteil 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
2. Gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 11. September 2011 geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin zu einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. Unter Annahme einer lediglich 30%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und der an Ort und Stelle bemessenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 6 % ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 4.2 % (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Administrativgutachten sei offensichtlich widersprüchlich und nicht schlüssig (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Am 28. Mai 2008 war die Beschwerdeführerin im Y.___ GmbH (nachfolgend MEDAS) polydisziplinär untersucht worden. Im entsprechenden Gutachten vom 22. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/18 S. 14):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zusätzlich intermittierender radikulärer Reizsymptomatik S1 links (ICD-10 M54.4)
- mediane bis mediolaterale Diskushernie L5/S1 mit Tangierung und leichter Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Osteochondrosen L3/4 bis L5/S1)
- Chronisches myofasziales Schmerzsyndrom, Nacken-Schultergürtel beidseits (ICD-10 M53.1)
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu (Urk. 7/18 S. 14):
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- Metabolisches Syndrom
- Adipositas mit BMI von 36.5 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
- erhöhter HbA1c-Wert von 6.8 % (ICD-10 R73.9)
- Leicht erhöhter GPT-Wert (ICD-10 R74.9)
- Differenzialdiagnose Steatosis Hepatitis
Weiter gaben die Gutachter an, die Beschwerdeführerin habe über lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, über Nacken- und Schulterschmerzen beidseits sowie über Schmerzen im Bereich des oberen Kopfes geklagt. Die Schmerzen seien dauernd und unabhängig von der Körperposition oder der jeweiligen Tätigkeit jedoch in unterschiedlicher Intensität vorhanden (Urk. 7/18 S. 5).
Der psychiatrische Konsiliarzt führte aus, die Beschwerdeführerin fühle sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe unter keinen erheblichen psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten. Allerdings falle auf, dass sie erst im Alter von 43 Jahren erstmals in ihrem Leben eine ausserhäusliche berufliche Tätigkeit aufgenommen habe. Sie habe auch erlebt, dass ihr Ehemann seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen sei, was zumindest teilweise zur Schmerzverarbeitungsstörung beigetragen haben könnte. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich noch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden. Nach wie vor habe sie eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren vier Kindern. Regelmässig werde sie von ihren Geschwistern besucht. Aufgrund ihrer Schmerzen gehe sie allerdings nur noch selten auf Besuch. Einige Kolleginnen hätten sich daher etwas von ihr zurückgezogen. Die geklagten Schlafstörungen hingen damit zusammen, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege, weshalb sie nachts nicht müde sei. Es bestünden auch gewisse Diskrepanzen. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie wegen ihrer Schmerzen kaum fünf Minuten ruhig sitzen könne. Während der - im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführten - psychiatrischen Untersuchung sei sie jedoch die ganze Zeit auf ihrem Stuhl ruhig gesessen und habe nie Zeichen akuter Schmerzwahrnehmung gezeigt. Es hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Die Schmerzverarbeitungsstörung habe keinen Krankheitswert und schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor. Ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/18 S. 9).
Die ebenfalls im Beisein einer Dolmetscherin durchgeführte rheumatologische Untersuchung sei von einem stark gesteigerten Schmerzverhalten dominiert worden. Sämtliche Waddell-Zeichen seien als validierte Hinweise für eine nicht-organische Komponente bei der Beschwerdepräsentation positiv gewesen. Selbst vorsichtige Untersuchungen an beiden Beinen ohne jede Rückenbelastung hätten zu starken Lumbalschmerzen geführt. Abgesehen von einer diffus verminderten Berührungssensibilität am linken Bein, welche nicht eindeutig einem Dermatom habe zugeordnet werden können, seien keine neurologischen Ausfälle nachweisbar gewesen. Daneben sei auch das Reflexbild symmetrisch und es sei keine muskuläre Atrophie vorhanden. Wiederum als Ausdruck eines gesteigerten Schmerzverhaltens hätten sich bei direkter Prüfung der rohen Kraft am linken Bein ausgeprägte Paresen gefunden, wobei die gleichen Bewegungen im Rahmen von Spontanbewegungen problemlos möglich seien. Das Gangbild sei ausserordentlich langsam mit starkem, jedoch unspezifischem Schonhinken links. Aus rheumatologischer Sicht liege zweifellos eine relevante Pathologie der lumbalen Wirbelsäule vor mit insbesondere medianer bis paramedianer Diskushernie L5/S1 links, welche radiomorphologisch zu einer Kompromittierung der Wurzel S1 links führe. Eindeutige Zeichen eines radikulären Syndroms seien jedoch bei der aktuellen klinischen Untersuchung nicht nachweisbar. Das klinische Bild werde vielmehr durch ein stark gesteigertes Schmerzverhalten mit unter anderem durchwegs positiven Waddell-Zeichen dominiert. Aufgrund der fassbaren organischen Befunde bestehe funktionell eine mindestens mässiggradig eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Die anamnestisch geschilderte und klinisch präsentierte umfangreiche Schmerzsymptomatik lasse sich jedoch durch den umschriebenen Befund auf Höhe L5/S1 nicht erklären. Auch der Verlauf mit vollständig therapierefraktärem Beschwerdebild sei ungewöhnlich. Der Spontanverlauf bei einer Diskushernie sei in der Mehrzahl der Fälle mit Verkleinerung der Hernierung durch Vernarbungs- und Schrumpfungsvorgänge günstig. Aus rheumatologischer Sicht müsse deshalb vom Vorliegen einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden (Urk. 7/18 S. 12 f.).
Gestützt darauf kamen die MEDAS-Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Körperlich mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nur noch mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von lediglich 30 %. Die als angestammt anzusehende Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin entspreche einer leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden beruflichen Tätigkeit und sei der Beschwerdeführerin somit mit einer 50%igen Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit zumutbar. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde sowie der früheren medizinischen Akten gingen die MEDAS-Gutachter davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem von ihnen festgestellten Ausmass seit anfangs 2007 bestehe. Die Einschränkung im Haushalt schätzten sie bei freier Zeiteinteilung auf 30 % hinsichtlich diverse schwerer Putzarbeiten und das Tragen schwerer Lasten. Neben dem Haushalt sei eine Erwerbstätigkeit im angestammten Bereich oder in adaptierten Verweistätigkeiten im obenerwähnten Ausmass zumutbar (Urk. 7/18 S. 15 f.).
3.2 Am 10. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Spital Z.___ wegen eines therapieresistenten invalidisierenden Lumboischialgie-Syndroms L5/S1 linksbetont bei Segmentsinterung mit aktiver Osteochondrose und medialer Diskushernie L5/S1 einer Spondylodese mit posterolateraler interkorporeller Hemifusion (Hemi-PLIF) L5/S1 unterzogen. Infolge Dysästhesie L5 links im Verlauf bei Verdacht auf Wackelkontakt des Cages mit Berührung des Wurzelabganges L5 links erfolgte am 13. November 2009 eine Cage-Osteosynthesematerialentfernung L5/S1 links mit Nachdekompression und Foraminotomie L5/S1 links. Laut Bericht des Operateurs Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. November 2009 erwies sich der Verlauf nach der zweiten Operation komplikationslos. Die Beschwerdeführerin habe gut mobilisiert und mit reizloser Wunde entlassen werden können (Urk. 7/44 S. 20 f.).
3.3 Im bidisziplinären Gutachten vom 11. September 2011 stellten Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 7/81 S. 81):
aus rheumatologischer Sicht
- Symptomausweitung mit/bei
- Ganzkörperschmerzsyndrom
- inadäquatem Schon- und Vermeidungsverhalten
- Schlafstörungen
- fehlendem organischem Korrelat
- nicht-organischen Befunden (Waddell-Zeichen)
- chronische Kreuz- und Beinschmerzen links bei
- möglichem radikulären Syndrom links
- Hohl-Rundrücken
- muskulären Defiziten
- Status nach Spondylodese L5/S1 im November 2009
- metabolisches Syndrom mit
- artherieller Hypertonie
- Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2)
- erhöhten Fett-, Zucker- und Leberwerten anamnestisch
aus psychiatrischer Sicht
- Symptomausweitung und Verdacht auf Selbstlimitierung
- aggravatorische Leidensschilderung und -präsentation
- histrionische Züge bei emotionaler Kümmerentwicklung und partieller Unreife im Persönlichkeitsfundament; grenzwertige Intelligenz
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zunächst lumbale Rücken- und linksseitige Beinschmerzen, in der Folge auch Schmerzen im Nacken, in der Schulterpartie, in beiden Armen vorne und hinten sowie Kopfschmerzen hinten und frontal angegeben (Urk. 7/81 S. 25).
Dr. B.___ berichtete, dass die Untersuchung konstant durch Gegenspannen limitiert worden sei. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin während den verschiedenen Situationen keine vermehrt schmerzhafte Bewegungsrichtung gezeigt, die konstant gemieden worden sei. Auch ergonomisch falsche und rückenbelastende Haltungen hätten zu keinen erkennbaren Schmerzreaktionen geführt. So seien alle fünf Waddell-Zeichen hochsignifikant vorhanden gewesen, was auf eine funktionelle Ausgestaltung des Beschwerdebildes hinweise. Die klinische Untersuchung selber habe kaum relevante konstante Befunde ergeben, die das Beschwerdebild und das Verhalten nur annähernd hätten erklären können. Der Wirbelsäulenbefund entspreche einem Hohl-Rundrücken, begünstigt durch muskuläre Verkürzungen und Abschwächungen im Sinne einer muskulären Dysbalance. Diese liessen zwingend eine ungenügende Rumpfstabilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz vermuten. Lumbal werde allenfalls die Extension etwas vermehrt schmerzhaft angegeben, was sehr wohl zur chronischen haltungsbedingten Fehlbelastung, aber auch zu den beschriebenen degenerativen Veränderungen passe. Eine segmentale Funktionsstörung lasse sich jedoch nicht eingrenzen, wenn bereits oberflächliche Palpationen reflexartige Abwehrbewegungen auslösten. So sei es objektiv nicht möglich, ein lumbospondylogenes Syndrom zu definieren, das zwingend konsistenter muskulärer Befunde bedürfe, was zumindest ein Teil der Beschwerden plausibel erklären könnte. Dasselbe gelte für eine radikuläre Symptomatik. Der stabile Langsitz spreche gegen einen Nervendehnschmerz, was für einen negativen Lasègue spreche. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen im linken Bein seien nicht radikulärer Art und entsprächen keinem Dermatom. Die demonstrierten Schwächen beträfen nicht nur die linke untere Extremität, sondern auch die oberen Extremitäten mit beidseits willkürlich abgeschwächtem Faustschluss. Für ein funktionelles Geschehen im Bereiche der unteren Extremitäten spreche vor allem die fehlende muskuläre Atrophie. Die Diagnose einer Fibromyalgie dürfe bei Schmerzhaftigkeit von atypischen Stellen und Kontrollpunkten nicht gestellt werden. Es handle sich somit um ein ausgeweitetes Schmerzbild, das sich der somatischen Diagnostik und Objektivierung durch den Rheumatologen entziehe (Urk. 7/81 S. 26, S. 29 f.).
Weiter führte Dr. B.___ aus, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und Limitierungen liessen sich durch keine somatischen Diagnosen erklären. Habe das Leiden mutmasslich mit einer linksseitigen Lumboischialgie begonnen, so könne phänomenologisch von einer Symptomausweitung gesprochen werden, einer Symptomatologie, die ausschliesslich auf Verhaltensebene ablaufe. Betrachtet man mehr den konstanten, durch keine Massnahmen signifikant beeinflussbaren Schmerz, könne auch von einer Schmerzverarbeitungsstörung gesprochen werden. Auf jeden Fall sei auf die Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden, Limitierungen und den spärlichen objektiven Befunden hinzuweisen, was eine somatoforme Störung nahelege. In diesem Sinne zu erwähnen sei, dass trotz der massiven Schmerzen kaum Analgetika eingenommen würden, sicher nicht die rezeptierten stärkeren Medikamente und nicht in der angegebenen Dosierung (Urk. 7/81 S. 30).
Aufgrund der beschriebenen Diskrepanzen könne bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr müsse diese medizinisch-theoretisch aufgrund klarer objektivierbarer Befunde abgeschätzt werden. Eine eingeschränkte Belastbarkeit der Lumbalregion sei bei Status nach Spondylodese L5/S1 sowie bei gewissen degenerativen Veränderungen der anderen Etagen, vor allem aber auch der ausgeprägten muskulären Defizite, offensichtlich. Dabei sei zu beachten, dass letztere wie auch die Adipositas reversibel seien und somit nur bedingt mitberücksichtigt werden dürften, wenn die Beschwerdeführerin absolut nichts zu deren Behebung unternehme. Auf jeden Fall sei ihr aus internistisch-rheumatologischer Sicht ein aktiveres Bewegungsverhalten in Eigenverantwortung durchaus zumutbar (Urk. 7/81 S. 31 f.).
Zum Verlauf der psychiatrischen Untersuchung berichtete Dr. C.___, einerseits hätten die ostentativen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin im Untersuchungsverlauf zugenommen, andererseits habe sich diese auch ein wenig zugänglicher gezeigt und auf einfache Fragen mit ja oder nein geantwortet. Bei einigen Testuntersuchungen habe sie sich unbeholfen angestellt und es sei der Eindruck entstanden, dass hier Unvermögen vorgetäuscht beziehungsweise auf die Testsituation übertragen werde (Urk. 7/81 S. 43 f.).
Die psychiatrische Begutachtung - bei welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin als Übersetzer fungierte - habe keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankheitsrelevanten psychiatrischen Störung ergeben. Weder sei die Beschwerdeführerin depressiv noch sonst psychisch krank. Von der Persönlichkeitsstruktur her handle es sich um eine intrapsychisch sehr schlicht organisierte, in keiner Art und Weise introspektionsfähige, bildungsferne Frau, die in unser soziokulturelles Umfeld denkbar schlecht integriert und auch der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Sie zeige deutliche histrionische Züge bei emotionaler Kümmerentwicklung und partieller Unreife im Persönlichkeitsfundament. Sie sei nicht in der Lage gewesen, anlässlich der Begutachtung ihre Beschwerden plausibel beziehungsweise auch für andere verständlich und nachvollziehbar zu schildern. Sie neige zum Pauschalisieren. Offensichtlich liege hier eine Symptomausweitung vor. Des Weiteren gebe es mehrere Hinweise auf eine Selbstlimitierung, worauf bereits im rheumatologischen Gutachten hingewiesen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht müsse die Diagnose einer Symptomausweitung beziehungsweise einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden. Ausser Betracht falle eine sogenannte somatoforme Störung, weil hier eine psychiatrische Komorbidität fehle. Sodann sei davon auszugehen, dass in diesem Fall nicht ausschliesslich unbewusste Faktoren das Zepter führten. Vielmehr laufe hier einiges auf einer durchaus bewussten Ebene ab (Urk. 7/81 S. 47 f.). Angesichts der diagnostischen Einstufung bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Grund, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sich demnach allein auf die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters abzustützen. Ausserdem liege psychisch keine solcherart gelagerte Situation vor, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würde, sich aktiv um eine Verbesserung ihrer rheumatologischen Situation zu bemühen (Urk. 7/81 S. 49).
Gestützt auf diese Befunde hielten die Gutachter dafür, dass der operative Eingriff im November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von vier bis maximal sechs Monaten rechtfertige, so dass spätestens ab 1. Juni 2010 vom aktuellen Zustand ausgegangen werden könne. Aufgrund des Schmerzverhaltens der Beschwerdeführerin müsse die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch eingeschätzt werden, wobei vor allem der strukturelle Rückenschaden mit Status nach Spondylodese L5/S1 und geringen degenerativen Veränderungen auf den anderen Etagen berücksichtigt werden müsse. Insofern seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mutmasslich auch mittelschwere, vor allem in ungünstigen Arbeitspositionen zu verrichtende Tätigkeiten definitiv nicht mehr zumutbar. Das von der MEDAS formulierte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit behalte weiterhin seine Gültigkeit. Die dort attestierten Arbeitsfähigkeiten von 70 % für eine angepasste Tätigkeit sowie im Haushalt und von 50 % als Raumpflegerin könnten übernommen werden. Diese berücksichtigten jedoch grosszügig auch die reversiblen muskulären Defizite (Urk. 7/81 S. 50 f.).
3.4 Gegen das Gutachten der Dres. B.___ und C.___ vom 11. September 2011 wandte die Beschwerdeführerin ein, dieses lasse jegliches Einfühlungsvermögen und Verständnis für ihren Lebensstil vermissen. Es sei salopp und zynisch im Ton sowie voll grober Ausdrücke und offensichtlicher Vorurteile. Weiter seien sowohl eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte Depressivität als wahrscheinlich diagnostiziert worden. Auch sei ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom nicht ausgeschlossen worden. Diese Diagnosen liessen bei einfach strukturierten Persönlichkeiten eine Persönlichkeitsstörung nicht sicher ausschliessen und führten bei deren Zusammentreffen häufig zu krankheitsrelevanten psychiatrischen Störungen. Der psychiatrische Gutachter habe jedoch diesbezüglich keine sorgfältigeren Abklärungen vorgenommen (Urk. 7/87, Urk. 7/93 S. 2 f., Urk. 1 S. 4).
Dem ist vorab zu entgegnen, dass es mit zu den Aufgaben eines Gutachters gehört, auf Persönlichkeitsstruktur und Lebensumstände sowie auf Unstimmigkeiten und Inkonsistenzen im Verhalten eines Exploranden hinzuweisen beziehungsweise sich manifestierende fehladaptive Prozesse deutlich als solche zu benennen, soweit eine Expertise insgesamt neutral und sachlich gehalten ist. Die detaillierten und anschaulichen Beschreibungen von Dr. C.___ zeichnen ein umfassendes Bild über Verlauf und Ergebnis der Untersuchung und lassen die Schlussfolgerungen der Gutachter als nachvollziehbar erscheinen. Zudem weisen verschiedene weitere ärztliche Stellungnahmen auf eine Diskrepanz zwischen geklagten und objektivierbaren Beschwerden hin. So stellte Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, in seinem Bericht vom 31. August 2010 einen Widerspruch zwischen der geklagten, auf eine L5-Lumboischialgie hinweisenden Symptomatik und der eine mögliche S1-Irritation präsentierenden Bildgebung fest (Urk. 7/66 S. 5 f.). Die Ärzte der E.___ Klinik erwähnten im Bericht vom 26. April 2011 eine inadäquate, überschiessende Schmerzantwort auf sonst nicht schmerzhafte Reize, welche gezielte Funktionstests sowie eine detaillierte Untersuchung verunmöglichten (Urk. 7/79 S. 11 f.). Selbst die behandelnde Dr. med. F.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, gab im Bericht vom 28. August 2011 an, eine Untersuchung sei wegen der infernalischen Beschwerden nicht möglich gewesen (Urk. 7/79 S. 2). Ein die Untersuchung verunmöglichendes massives Gegenspannen seitens der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus bereits im Jahre 2006 durch die Ärzte des Universitätsspitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, festgestellt (Bericht vom 28. September 2006; Urk. 7/10 S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die von Dr. C.___ beschriebene Selbstlimitierung während der psychiatrischen Untersuchung und insbesondere während der Tests durchaus nachvollziehbar und nicht auf Vorurteilen beruhend.
Hinsichtlich der Diagnostik ist festzuhalten, dass sich sowohl die MEDAS-Gutachter als auch die Dres. B.___ und C.___ ausführlich mit den in den übrigen medizinischen Akten genannten Diagnosen - unter anderem diejenigen eines Fibromyalgiesyndroms sowie einer somatoformen Schmerzstörung - ausführlich auseinandersetzten. Dabei berücksichtigten sie sowohl die klinisch-diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 als auch die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Beurteilung der (Un)überwindbarkeit von sogenannten "pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage" (Urk. 7/12 S. 9, Urk. 7/81 S. 47 ff.; vgl. auch die Stellungnahme des psychiatrischen Konsiliararzt der MEDAS vom 19. August 2009 [Urk. 7/34] zum Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums H.___ vom 8. Dezember 2008 [Urk. 7/31 S. 4 f.]).
Nicht nur das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 11. September 2011, sondern auch das MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2008 (samt der Ergänzung vom 19. August 2009; Urk. 7/34) beleuchten die rheumatologische und psychiatrische Problematik umfassend. Die Expertisen beruhen auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und sind in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Die Gutachten leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere überzeugen die genaue Analyse des Rückenleidens sowie des psychischen Gesundheitszustandes und Leistungsvermögen und die nachvollziehbare Begründung der zumutbaren Arbeitsleistung, woraus sich ein klares Bild über Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitrahmen ergibt. Den beiden Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c); auch mit Blick auf BGE 137 V 210 (E. 1.3 i. f. hievor) bestehen keine Indizien, welche gegen deren Zuverlässigkeit sprechen würden.
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4 mit Hinweisen). Dies vermag zwar zu erklären, weshalb sich die behandelnde Orthopädin Dr. F.___ in den Berichten vom 31. März 2011 (Urk. 7/66 S. 1 ff.) und vom 28. August 2011 (Urk. 7/79 S. 1 ff.) sowie in der Kritik vom 18. Oktober 2011 am bidisziplinären Gutachten vom 11. September 2011 (Urk. 7/86) nicht mit der Frage auseinandersetzte, weshalb der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könnte, die verbleibende Leistungsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens zu verwerten. Die nicht näher begründete Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit lässt sich jedoch unter diesen Umständen nicht prüfend nachvollziehen, weshalb die Stellungnahmen von Dr. F.___ nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Gutachter begründet in Zweifel zu ziehen.
4. Gemäss Abklärungsbericht vom 28. August 2008 lebt die Beschwerdeführerin mit dem eine ganze Invalidenrente beziehenden Ehemann und den vier erwachsenen Kindern in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung. Im Gesundheitsfall wäre sie weiterhin zu etwa 30 % als Reinigungsangestellte erwerbstätig. Im Bereich Wohnungspflege (Gewichtung 20 %) besteht laut Abklärungsbericht eine in Anlehnung an die Angaben im MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2008 auf 30 % geschätzte Einschränkung und damit eine Behinderung von 6 %. In den übrigen Bereichen bestehe keine Einschränkung beziehungsweise würde eine solche durch die Beteiligung der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern kompensiert (Urk. 7/19).
Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr beanstandet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der daneben hypothetisch ausgeübten 30%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von rund 4.2 %.
Aus medizinischer Sicht ist erstellt, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar wäre, ihre angestammte Erwerbstätigkeit als Reinigungsangestellte im bisherigen Umfang von 30 % auszuüben. Unter diesen Umständen ist im Erwerbsbereich eine invaliditätsbedingte Einschränkung zu verneinen.
Mangels eines Leistungsbegründenden Invaliditätsgrades besteht kein Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).