Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00351
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 2. September 2013
in Sachen
X.___, geb. 2009
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei X.___, geboren am 9. April 2009, wurde am 28. Januar 2011 erstmals die Diagnose Talus obliquus beidseits gestellt (Urk. 5/9/5), weshalb ihn seine Eltern am 31. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung anmeldeten und medizinische Massnahmen beantragten (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 5/9/5-6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/14, Urk. 5/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. März 2012 ab (Urk. 5/28 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten Beschwerde und beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die angeborene Fussproblematik sei als Geburtsgebrechen anzuerkennen, weshalb entsprechend die Behandlungskosten zu übernehmen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was den Eltern des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.3 Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung seines Leidens (Knick-Senk-Fuss) als Geburtsgebrechen Ziffer 177 seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da es sich um keine knöcherne Missbildung handle. Aus demselben Grund könne die Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG erfolgen (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, der Antrag auf Kostenübernahme sei erneut zu prüfen, da es sich klar um ein Geburtsgebrechen handle (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Fussproblematik des Beschwerdeführers um ein Geburtsgebrechen im Sinne des Anhanges zur GgV handelt. Sofern dies zu verneinen ist, ist weiter zu prüfen, ob eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG in Frage kommt.
3.
3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine Fussdeformität besteht, welche erstmals am 28. Januar 2011 als Talus obliquus beidseits beschrieben wurde (Urk. 5/9/5 lit. A f.). In den Akten wurde die Fussproblematik auch als massive Knick-Senkfüsse im Rahmen einer Hyperlaxizität und Hypotonie (vgl. Urk. 5/16) sowie als überdurchschnittliche, schwere Plattfüssigkeit (vgl. Urk. 5/22) bezeichnet. Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kinderorthopädie, ging jeweils von einem Geburtsgebrechen Ziffer 177 aus (Urk. 5/9/5 lit. B).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), ging in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2012 davon aus, es seien zwei Bedingungen für die Übernahme des Geburtsgebrechens 177 nicht erfüllt: Einerseits handle es sich vorliegend nicht um eine knöcherne Missbildung, sondern um ein Problem, das aus Bandlaxizität und muskulärer Hypertonie entstanden sei. Andererseits sei derzeit weder eine Operation noch eine Apparateversorgung notwendig (Urk. 5/27/2).
4.
4.1 Ziffer 177 ist im Kapitel II. (Skelett), Abschnitt B (Regionale Skelettmissbildungen), lit. d (Extremitäten) des Anhanges zur GgV eingeordnet. Ziffer 177 des Anhanges zur GgV umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber Weichteilaffektionen. Gestützt auf die medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass vorliegend keine knöcherne Missbildung sondern eine Fehlstellung wegen einer ausgeprägten Bandlaxizität und muskulären Hypertonie besteht.
4.2 Für angeborene Fussdeformitäten wie den Plattfuss sah der Anhang zur GgV in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung keine Ziffer vor. Um diese Lücke zu schliessen, wurde per 1. Januar 1990 im Kapitel III. (Gelenke, Muskeln und Sehnen) die Ziffer 193 ("Angeborener Plattfuss") angefügt (vgl. ZAK 1989 Seiten 580 und 581). Diese wurde per 1. Januar 1994 mit dem Passus „sofern Operation oder Gipsverband notwendig sind" ergänzt (vgl. Ziffer 13 des IV-Rundschreibens Nr. 1 des BSV vom 13. Oktober 1993).
Falls die Fussproblematik des Beschwerdeführers überhaupt unter Ziffer 193 zu subsumieren wäre, hätte die Diagnose für die Anerkennung als Geburtsgebrechen innerhalb des ersten Lebensjahres gestellt werden müssen (vgl. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, KSME, gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 193). Eine Diagnose (Talus obliquus) wurde jedoch erstmals rund 20 Monate nach der Geburt gestellt, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziffer 193 ebenfalls nicht erfüllt sind.
4.3 Schliesslich ist auch ein Anspruch auf Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG zu verneinen. Erforderlich wäre dafür eine abgeschlossene Krankheitsbehandlung mit einem zumindest relativ stabilen Defektzustand (KSME Rz. 38 f.; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 132 ff.). Gemäss KSME sind stabile Defekte am Bewegungsapparat nur im Bereich des knöchernen Skeletts anzunehmen, nicht aber an Sehnen, Bandscheiben, Bändern oder dem Knorpel. Nur die Korrektur von stabilen Defekten des knöchernen Skeletts kann als Massnahme nach Art. 12 IVG anerkannt werden, nicht aber alle Massnahmen, die den pathologischen Bewegungsablauf in einem Gelenk korrigieren (KSME Rz. 731-738/931-938.1).
Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung einer abgeschlossenen Krankheitsbehandlung: Gemäss Dr. A.___ ist allenfalls noch eine Operation (Verlängerung der Achillessehne) mit nachfolgender Gipsbehandlung notwendig (Urk. 5/22; vgl. auch Urk. 1), weshalb die Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ohnehin nicht in Frage kommt.
4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerFonti