Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00352


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 14. August 2013

in Sachen

1.    X.___ und Y.___


2.    Z.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der am 24. November 1994 geborene Z.___ leidet an einem POS im Sinne von Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) und wurde am 21. März 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Diese sprach dem Versicherten in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Leistungen zu; namentlich übernahm sie ab 14. Mai 2002 die Kosten für eine ambulante Ergotherapie, welche ab 1. Juli 2003 durch eine 13-monatige Psychotherapie (Spieltherapie) ersetzt wurde (Urk. 7/9, Urk. 7/16).

1.2    Infolge von gewalttätigem Verhalten unter anderem gegen seine Mutter wurde Z.___ am 20. März 2011 von der psychiatrischen Notfalldienst leistenden Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in die B.___ in Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs eingewiesen (Urk. 7/28). Am 23. März 2011 wurde er auf freiwilliger Basis in die C.___ verlegt, woraus er zwei Tage später disziplinarisch entlassen wurde. Infolge Beteiligung an einem versuchten Raub, begangen am 26. März 2011, wurde er verhaftet. Am 31. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft See/Oberland eine geschlossene Unterbringung im Rahmen einer vorsorglichen jungendstrafrechtlichen Schutzmassnahme an. Am 13. April 2011 trat der Versicherte in die D.___ ein. Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern des Versicherten, an die Kosten der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung in der D.___ monatliche Beiträge von Fr. 3‘327. zu bezahlen (Urk. 7/18 S. 2 f.).

    Am 27. Mai 2011 ersuchten die Eltern von Z.___ um Kostengutsprache für den Aufenthalt ihres Sohnes in der D.___ ab 13. April 2011 (Urk. 7/18). Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Auskünfte der involvierten Ärzte ein und zog das von der Jugendanwaltschaft See/Oberland beim E.___ in Auftrag gegebene psychiatrisch-psychologische Gutachten vom 9. August 2011 bei (Urk. 7/34). Am 2. November 2011 eröffnete sie den Eltern des Versicherten die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 vom 4. April 2011 bis 30. November 2014 (Vollendung des 20. Altersjahres; Urk. 7/38). Mit separater Mitteilung vom 3. November 2011 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie vom 4. April 2011 bis 30. November 2014 (Urk. 7/39). Aufgrund einer Intervention des vorleistungspflichtigen Krankenversicherers ersetzte sie in der Folge die Mitteilung vom 2. November 2011 durch eine Mitteilung vom 7. Februar 2012, worin sie Kostengutsprache für medizinische Massnahmen ab 20. März 2011 erteilte und dadurch auch die Kosten der Einweisung des Versicherten zunächst in die B.___ und anschliessend in die C.___ übernahm (Urk. 7/53, Urk. 7/56, Urk. 7/61; vgl. ferner Urk. 7/58).

    Am 16. Dezember 2011 ersuchte die Mutter von Z.___ um Rückerstattung der der Familie durch die Unterbringung des Sohnes in der D.___ entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 15‘276. (Urk. 7/42). Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 23. Dezember 2011, worin sie die Ablehnung der Kostengutsprache für den Aufenthalt in der D.___ unter dem Titel medizinischer Massnahmen in Aussicht stellte (Urk. 7/47). Nach Eingang der Stellungnahme vom 24. Dezember 2011 (Urk. 7/49) verfügte sie am 27. Februar 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen führten Y.___ und X.___ namens ihres (zur Zeit der Beschwerdeerhebung noch minderjährigen) Sohnes Z.___ und in eigenem Namen am 25. März 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Übernahme der ihnen durch den Aufenthalt des Versicherten in der D.___ entstandenen Kosten in he von Fr. 15‘276. (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostengutsprache für den Aufenthalt von Z.___ in der D.___ vom 13. April bis 7. September 2011.

2.2    Während die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache deshalb ablehnt, weil die Plazierung in der D.___ einer Verwahrung gleich gekommen sei (Urk. 2, Urk. 6), wird beschwerdeweise vorgebracht, dass die betreffende Unterbringung keine strafrechtliche Massnahme der Jugendanwaltschaft darstelle, sondern ausschliesslich der genauen Abklärung des Geburtsgebrechens gedient habe (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 13. April 2011 verpflichtete der zuständige Jugendanwalt die Eltern von Z.___, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ihres Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 3‘327. zu bezahlen. Diese setzen sich laut Verfügungstext aus dem Grundbetrag von Fr. 300. sowie einem einkommes- und vermögensabhängigen Anteil zusammen. Bei der Beitragsfestsetzung stützte sich der verfügende Jugendanwalt auf Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO), auf § 37 des Straf- und Justizvollzuggesetzes (StJVG) und auf § 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV; Urk. 7/18 S. 2 f.).

3.2    Nach Art. 45 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) gelten als Vollzugskosten die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen (lit. a) sowie die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung (lit. b). Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs (Art. 45 Abs. 2 JStPO). Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung (Art. 45 Abs. 5 JStPO).

    Gemäss § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) erhebt die Direktion auf Grund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen. Versicherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Verurteilte einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

    § 41 der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) sieht vor, dass die Oberjugendanwaltschaft Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung erlässt. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion (Abs. 1). Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten (Abs. 2).

3.3    Art. 45 Abs. 5 JStPO schränkt die Beteiligungspflicht der Eltern von straffälligen Jugendlichen auf den Umfang ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ein. Diese wird in Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Nach Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2).

    Über die zivilrechtliche Unterhaltspflicht  welche unter anderem nach der Leistungsfähigkeit der Eltern bemessen wird (Art. 285 ZGB)  besteht keine Verpflichtung der Eltern zur Übernahme der Kosten von jugendstrafrechtlichen Massnahmen (Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) Kommentar, Art. 45 N 2 f. und N 8 f.; BBl 1999 2267). Durch die Erfüllung der vom Jugendanwalt auferlegten Beitragspflicht kamen die (vorübergehend) nicht mehr obhutsberechtigten Eltern von Z.___ demzufolge lediglich ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 ff. ZGB nach. Die darüber hinaus anfallenden Kosten der Beobachtung und vorsorglichen Unterbringung von Z.___ in der D.___ wurden vom Kanton Zürich übernommen (Art. 45 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Abs. 1). Für eine Rückerstattung dieser von den Eltern von Z.___ an die Jugendanwaltschaft See/Oberland geleisteten Beiträge durch die Invalidenversicherung besteht keine gesetzliche Grundlage.


4.

4.1

4.1.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

4.1.2    Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; in der bis 28. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.

4.1.3    Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

4.2    Dem Konzept der D.___ lässt sich entnehmen, dass es sich bei der D.___ um eine sozialpädagogisch arbeitende Institution handelt, in welcher Jugendliche bei einer akuten Krise im Rahmen eines strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahrens plaziert werden. Dementsprechend diente der im Rahmen des Jugendstrafverfahrens angeordnete Aufenthalt von Z.___ in dieser geschlossenen Einrichtung unter anderem der Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 5 und Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes [JStG]). Eine gezielte (psychiatrisch-psychotherapeutische) Behandlung im stationären Rahmen fand dort nicht statt; die D.___ bietet keine fachärztliche Behandlung von psychischen Störungen mit Krankheitswert an. Unter diesen Umständen liegt keine Behandlung in Anstaltspflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG vor. Ein Ersatz der durch den Aufenthalt von Z.___ in der D.___ angefallenen Kosten unter dem Titel medizinischer Massnahmen fällt damit ausser Betracht.


5.    Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung lässt sich schliesslich auch nicht aus Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ableiten, wonach Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen werden, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.

    Zwar ist nach Lage der Akten ausgewiesen und auch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gestützt auf das gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. November 2011 eindeutige und nachvollziehbare forensische Gutachten der E.___ vom 9. August 2011 zugesprochen hatte (Urk. 7/37 S. 3, Urk. 7/38; vgl. auch Urk. 7/56 und Urk. 7/61). Jedoch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die von der Jugendanwaltschaft See/Oberland angeordnete Unterbringung von Z.___ in der D.___ für die Durchführung der psychiatrischen Begutachtung  soweit für die Belange der Invalidenversicherung notwendig  unerlässlich war.

    Dr. A.___ gab im Bericht vom 28. August 2011 an, es sei eine stationäre Standortbestimmung und Therapieeinleitung notwendig, weshalb sie Z.___ in Rahmen des Notfalldienstes in die B.___ eingewiesen habe (Urk. 7/29 S. 5). Laut Bericht der B.___ vom 23. August 2011 war eine jugendpsychiatrische/psychologische Diagnostik indiziert. Das weitere Verhalten von Z.___ im stationären Setting werde darüber entscheiden müssen, welcher Rahmen für diese Abklärung sinnvoll sei (Urk. 7/28 S. 2 f.). Die Ärzte der C.___ empfahlen im Bericht vom 23. August 2011 eine längerfristige integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, ein betreutes Wohnen in einem geschützten Ausbildungsplatz sowie eine erneute Abklärung eines allfälligen ADHS. Zur Frage, in welchem Rahmen diese Abklärung durchgeführt werden müsste, nahmen sie allerdings nicht Stellung (Urk. 7/33 S. 2 und S. 4; vgl. auch Urk. 7/18 S. 6). Schliesslich lässt sich auch dem forensischen Gutachten vom 9. August 2011 selber nicht entnehmen, dass die Unterbringung von Z.___ in der D.___ zur Durchführung der Explorationsgespräche unerlässlich gewesen wäre. Dies lässt sich  entgegen der Meinung der Eltern von Z.___ (Urk. 1, Urk. 7/42, Urk. 7/49, Urk. 7/60)  auch nicht daraus ableiten, dass die Gutachterinnen eine Unterbringung von Z.___ in einer (offenen) sozialpädagogischen Institution als prioritär beurteilten (Urk. 7/34 S. 45, S. 51).


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ und Y.___

- Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- SWICA Gesundheitsorganisation, Departement Leistungen, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




AnnaheimMeier-Wiesner