IV.2012.00355
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Porchet
MIOTTI_HUMBEL_KERSTEN Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 13, Postfach460, 5201 Brugg AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ bezieht infolge eines posttraumatischen cervico-cephalen Syndroms bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule im Jahre 1997 sowie einer reaktiven depressiven Entwicklung eine im März 2005 mit Wirkung ab Juli 1998 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/93; vgl. auch Urk. 7/87 S. 2). Im Rahmen einer ersten, im Januar 2007 eingeleiteten, ordentlichen Rentenrevision beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte und eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 30. Januar 2008; Urk. 7/121). Auf eine orthopädische Abklärung verzichtete sie auf Ersuchen der Versicherten aus Rücksicht auf ihren labilen Gesundheitszustand (Urk. 7/134 ff.) und bestätigte die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (Urk. 7/140).
Im April 2011 leitete die IV-Stelle eine erneute Rentenrevision ein (Urk. 7/143) und zog aktuelle Auskünfte der behandelnden Ärzte bei. Am 5. Juli 2011 teilte sie der Versicherten mit, zur Beurteilung des Leistungsanspruchs sei eine medizinische Abklärung durch das Z.___ GmbH in "___" (nachfolgend MEDAS) notwendig (Urk. 7/152). Am 5. November 2011 legte die Versicherte ihre Gründe gegen die geplante Abklärung dar (Urk. 7/154). Nach Rücksprache mit der MEDAS forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 10. November 2011 auf, sich der auf den 14. November 2011 angesetzten Begutachtung zu unterziehen (Urk. 7/156 f.). Die Versicherte nahm den Termin nicht wahr, worauf die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. November 2011 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte (Urk. 7/161). Dazu liess die Versicherte am 1. Februar 2012 Stellung nehmen und um Erlass einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung ersuchen (Urk. 7/165). Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärung fest und machte die Versicherte auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. März 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im hängigen Revisionsverfahren nicht berechtigt sei, eine Begutachtung anzuordnen. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Rente im bisher gewährten Umfang weiterhin auszurichten.
2. Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, eine genügend begründete Zwischenverfügung, welche sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid vom 25. November 2011 inhaltlich auseinandersetzt, zu erlassen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In BGE 137 V 210 (Urteil vom 28. Juni 2011) formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydisziplinäre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zu. So erfolgt die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt indessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht einem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Einwendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmaligen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweisen auf BGE 137 V 210).
2
2.1 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG, in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten muss berücksichtigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 138 V 271 E. 1.2.1-1.2.3 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 137 V 210).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde einerseits geltend, dass es ihr nicht zumutbar sei, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Ihr Gesundheitszustand sei nach wie vor unverändert labil. So sei einerseits im Falle einer Begutachtung mit einer weiter verstärkten psychischen Dekompensation zu rechnen (Urk. 1 S. 7). Andererseits sei der der Rentenzusprechung zugrundeliegende Sachverhalt hinreichend geklärt und die medizinischen Unterlagen enthielten keine Hinweise für wesentliche Veränderungen oder Widersprüche, weshalb eine weitere Begutachtung den Tatbestand einer Zweitmeinung erfüllen würde, für welche keine Mitwirkungspflicht bestehe (Urk. 1 S. 7). Dadurch macht sie materielle Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung geltend. An der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher praxisgemäss (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) nicht zu zweifeln.
3.
3.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
3.2 Neben der bereits in E. 2.2 wiedergegebenen Einwendungen rügt die Beschwerdeführerin im Eventualantrag die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Insbesondere macht sie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Vorbescheidsverfahren erhobenen Einwände weder zur Kenntnis genommen, noch sich damit auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 8 f.).
3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin in der MEDAS trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht wahrgenommen hatte (Urk. 7/157), stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 25. November 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/161). Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin um weitere Ausrichtung der Rente im bisher gewährten Umfang, eventualiter um Erlass einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung (Urk. 7/165 S. 1).
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 ging die Beschwerdegegnerin auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin ein und erliess die ersuchte Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung. Dies begründete sie damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Begutachtung für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendig sei. Gegen die begutachtende Person liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund vor, welcher den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2).
3.4. Trotz der knappen Begründung in der Verfügung vom 22. Februar 2012 konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des - von ihr angestrebten - Entscheids ein Bild machen und die Erfolgsaussichten eines Weiterzugs einschätzen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Darüber hinaus setzte sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 ausführlich mit den übrigen im Vorbescheidsverfahren vorgebrachten und in der Beschwerde wiederholten Einwendungen auseinander (Urk. 6). Dabei wurden jedoch keine neuen Aspekte vorgetragen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sah sich nicht zu einer Stellungnahme veranlasst, obwohl es ihr unbenommen war, eine unaufgeforderte Replik einzureichen (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8). Unter diesen Umständen und angesichts der in erster Linie auf eine materielle Beurteilung zielenden Parteianträge käme eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen wäre.
4. Die Rentenzusprechung beruhte auf den Angaben des die Beschwerdeführerin seit 1997 hausärztlich betreuenden Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin in den Berichten vom 5. Februar 2001 und 29. November 2004 (Urk. 7/55, Urk. 7/81). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin infolge eines posttraumatischen cervico-cephalen Syndroms bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule 1997 sowie einer reaktiven depressiven Entwicklung nicht mehr arbeitsfähig war. Bei Ausübung einer leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeit erachtete sie hingegen ein Arbeitspensum von 50 % als zumutbar (Urk. 7/87 S. 2 ff., Urk. 7/89 S. 1).
5.
5.1 Im Rahmen der ersten Rentenrevision stellte Dr. Y.___ im psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2008 (Urk. 7/121) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.20) nach Doppeldiagnose, respektive Dreifachdiagnose unterschiedlicher Karzinomleiden (Thyreoidea-, Ovarial-, Uterus-Carcinom). Die Schmerzsymptomatik als Folge des Verkehrsunfalls im Jahre 1997 erachtete er als in den Hintergrund getreten. Bei der Attestierung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Büroangestellte, Verkäuferin oder Pflegemitarbeiterin wies der Gutachter auf eine hohe Vulnerabilität der Beschwerdeführerin hin, welche in den einschneidenden Ereignissen durch das dreifache Karzinomleiden, den damit verbundenen Diagnosestellungen, Operationen und übrigen Behandlungen wie Chemotherapie begründet liege. Würde man die Beschwerdeführerin nun forciert in einen Arbeitsprozess drängen, würde die Gefahr bestehen, dass sie durch einen derartigen Druck mit erheblicher Wahrscheinlichkeit psychisch dekompensieren würde. Umgekehrt formuliert würde sich hier ein Verzicht auf einen verstärkten Druck hinsichtlich eines raschen Wiedereinstiegs in den Primärmarkt günstig auf eine Konsolidierung der momentanen psychischen Situation auswirken, was wiederum die Prognose einer mittelfristigen Arbeitsfähigkeit verbessern würde. Diesbezüglich empfahl Dr. Y.___ eine Neubeurteilung in zirka zwei Jahren (Urk. 7/121 S. 14 f.).
5.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Schreiben vom 13. Januar 2009 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/137) aus, die Beschwerdeführerin leide in Folge ihrer langjährigen schweren Krankheitsgeschichte an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Aufforderung der Invalidenversicherung zur erneuten medizinischen Abklärung habe zu einer deutlichen Verstärkung der Symptomatik (Schmerzzustände, Angst, depressive Stimmung u.a.) geführt. Durch ihre besondere Krankheitsgeschichte bedingt, habe sich die Beschwerdeführerin über viele Jahre hinweg immer wieder in Situationen befunden, in welchen die eigentlichen Ursachen ihrer Symptome nicht erkannt worden seien und sie sich für die Symptomatik habe rechtfertigen müssen. Bei einer medizinischen Begutachtung zum jetzigen Zeitpunkt wäre die Gefahr einer Retraumatisierung mit einer weiteren Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu befürchten. Eine Begutachtung sei daher zurzeit und möglicherweise für längere Zeit aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
5.3 Gestützt auf diese Auskünfte verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die geplante orthopädische Abklärung und ging von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 7/139 S. 3, Urk. 7/140).
6.
6.1 Seit Juli 2007 ist die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ in Behandlung. Im Bericht vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/148 S. 1-3) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Ovarial-Carcinom beidseits (2005)
- Uterus-Carcinom (2005)
- Parathyreoidea-Carcinom links (2004)
- Depressionen und Panikattacken (2007)
- Cam-Impingement der rechten Hüfte (2010)
- Leber- und Nierencysten (2005)
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass die berichtende Klinikärztin dagegen dem Status nach Schleudertrauma im Jahre 1997 bei. Weiter führte sie aus, die über depressive Zustände mit Angstattacken, über starke Schmerzen in der rechten Hüfte sowie über rezidivierende Stoffwechselstörungen klagende Beschwerdeführerin sei psychisch und vegetativ sehr labil. Die Schmerzen seien reproduzierbar und die Stoffwechselschwankungen im Blut nachvollziehbar. Während die Depressionen und Stoffwechselprobleme bestehen bleiben würden, sollten die Schmerzen prognostisch weniger werden. Infolge von Schulter-/Nacken-/Rückenschmerzen, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie reduzierter psychischer Belastbarkeit sei die Beschwerdeführerin nur zu etwa 30 % arbeitsfähig.
6.2 Der die Beschwerdeführerin seit 2006 hausärztlich betreuende Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, wiederholte im Bericht vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/149) die oben wiedergegebenen Diagnosen mit dem Unterschied, dass er dem Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Jahre 1997 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass, der Angststörung dagegen nicht. Unter den die Arbeitsfähigkeit um etwa 50 % reduzierenden Einschränkungen nannte er jedoch neben dem Impingement femoroacetabulär rechts und die Verspannungen in der Halswirbelsäule auch die Angststörung.
6.3 Die Psychiaterin Dr. B.___ und der delegierte Psychotherapeut lic. phil. E.___ stellten im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/150) die Diagnosen einer seit zirka 2006 bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer seit 1997 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0) sowie eines 1997 erlittenen Schleudertraumas. Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin wirke ängstlich verunsichert, manchmal verzweifelt wütend, mit einer depressiven Stimmung. Als einen der Trigger vermeide sie so lang wie möglich, Termine für Nachuntersuchungen abzumachen. Konfrontiert mit den Nachuntersuchungen oder mit unerklärlichen kleineren körperlichen Symptome verstärkten sich ihre Ängste unter Umständen bis fast zur Panikattacke. Sie leide dann unter intrusiven Erinnerungen an ihre Krebserkrankungen und -behandlungen, die sie zum Teil als überwältigend erfahren habe. Auslöser seien auch Auseinandersetzungen mit Versicherungen, Zeugnissen und Begutachtungssituationen, die sie an die zum Teil schwerwiegenden Fehldiagnosen und das Gefühl, der Beurteilung anderer völlig ausgeliefert zu sein, erinnerten. Solche Anlässe könnten auch zu einer wochen- bis monatelangen Verstärkung der depressiven Symptomatik führen. Generell liege ein verminderter Antrieb vor wie Schwierigkeiten mit der Konzentrationsdauer und der Merkfähigkeit, Angst und depressive Stimmung sowie ein reduziertes Selbstwertgefühl. Die leichte Arbeit in ihrem Bed & Breakfast sowie die freiwilligen Einsätze im Spital würden sie schnell erschöpfen. Die Rückenschmerzen, die sie seit dem Schleudertrauma kenne, verstärkten sich durch die leichte körperliche Arbeit. Mit diesen Beschäftigungen sei ihre Arbeitsfähigkeit voll ausgelastet. Auch langfristig werde sie unabhängig von der Art der Arbeit zu 80 % arbeitsunfähig bleiben.
6.4 Im Schreiben vom 8. November 2011 an die Beschwerdegegnerin gaben Dr. B.___ und lic. phil. E.___ an, am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Rentenrevision zwei Jahre zuvor nichts Wesentliches verändert. Diese leide in Folge ihrer langjährigen schweren Krankheitsgeschichte an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Begutachtung sei auch diesmal aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Würde sich die Beschwerdeführerin der Untersuchung unterziehen, müsste mit einer verstärkten psychischen Dekompensation mit Angst, Depression und Schmerzen gerechnet werden. Sie gingen davon aus, dass auch langfristig Begutachtungssituationen bei der Beschwerdeführerin als Trigger für Verschlechterungen des Gesundheitszustandes wirken würden (Urk. 7/155).
7.
7.1 Bei dieser Aktenlage liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) gerade kein eindeutig unveränderter Gesundheitszustand vor.
Einerseits war die auf den Unfall im Jahre 1997 zurückzuführende Schmerzsymptomatik nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachters Dr. Y.___ bereits 2008 in den Hintergrund getreten (Urk. 7/121 S. 14), was durch die Angaben der Klinik C.___ bestätigt wird (Urk. 7/148 S. 1). Laut den Ausführungen von Dr. B.___ und lic. phil. E.___ scheint inzwischen auch die im Berichtszeitpunkt - Juni 2011 - nur noch leichtgradige depressive Störung eine deutliche Regredienz erfahren zu haben (Urk. 7/150 S. 1). Somit liegen klare Anhaltspunkte für Veränderungen hinsichtlich der beiden, der Rentenzusprechung zugrundenliegenden Leiden vor.
Andererseits ist unklar, wie die aktuelle psychiatrische Situation diagnostisch zu klassifizieren ist. Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 20. Januar 2008 eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst gemischt (ICD-10 F43.20). Dr. B.___ und lic. phil. E.___ gingen 2009 von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus (Urk. 7/137). Im Juni 2011 stellten sie neben der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F43.0, Urk. 7/150 S. 1). Demgegenüber diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ eine Depression und Panikattacken (Urk. 7/148 S. 1), der Hausarzt Dr. D.___ hingegen eine Angststörung (Urk. 7/149 S. 1). Bei diesen nicht unwesentlichen Widersprüchen in der Diagnostik lässt sich die Frage nach den Auswirkungen eines allfälligen psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beantworten.
Offene Fragen bestehen auch hinsichtlich des erst 2010 aufgetretenen Impingements der rechten Hüfte. Laut den Angaben im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Mai 2011 sollten die Hüftschmerzen zurückgehen (Urk. 7/148 S. 2). Dr. D.___ prognostizierte im Bericht vom 27. Mai 2011 hingegen eine Progredienz der femoroacetabulären Schmerzen (Urk. 7/149 S. 2).
7.2 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es hier nicht darum geht, dass die Verwaltung trotz eines bereits umfassend abgeklärten Sachverhalts eine Expertise im Sinne einer "second opinion" einzuholen gedenkt (dazu SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06; BGE 137 V 210 E. 2.4.4 und E. 3.3.1). Vielmehr wird das Gutachten im Rahmen einer Rentenrevision eingeholt. Das psychiatrische Gutachten, das der letzten Rentenrevision zugrunde lag, wurde vor über 4 ½ Jahren erstattet. Eine zuverlässige Einschätzung der aktuellen Leistungsfähigkeit muss angesichts der Komplexität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit sich gegenseitig beeinflussenden psychischen und physischen Leiden auf einer umfassenden, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierenden Grundlage erfolgen. Eine polydisziplinäre Begutachtung gebietet sich vorliegend auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rahmen der Rentenzusprechung im Jahre 2005 (Urk. 7/93) noch anlässlich der ersten Rentenrevision im Jahre 2009 (Urk. 7/140) eine umfassende Begutachtung durchführen liess. Die geplante Abklärung ist demzufolge - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) - sowohl geeignet als auch erforderlich, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.
7.3 Rechtsprechungsgemäss gelten die üblichen - auf die Diagnostik und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gerichteten - Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar (Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil I 988/06 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin befürchtet zwar eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes im Anschluss an die Begutachtung und weist auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hin (Urk. 1 S. 7). Infolge der erhöhten Inanspruchnahme der Invalidenversicherung durch das Bestehen auf der weiteren Ausrichtung einer halben Rente hat die der Beschwerdeführerin zugemutete Mitwirkung jedoch strengeren Anforderungen zu genügen. Angesichts der Unmöglichkeit, ihren weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf die Akten zuverlässig zu beurteilen, darf von ihr verlangt werden, dass sie sich der Abklärung trotz der Gefahr einer (möglicherweise vorübergehenden) reaktiven Verschlechterung ihres psychischen Zustandes infolge der mit den ärztlichen Untersuchungen verbundenen Unannehmlichkeiten unterzieht.
Von den professionellen Gutachtern der MEDAS ist dagegen zu erwarten, dass sie auf die Gefahr der Retraumatisierung in der Untersuchungssituation soweit als möglich Rücksicht nehmen werden.
7.4 Aus diesen Gründen hielt die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 22. Februar 2012 zu Recht an der medizinischen Abklärung in der MEDAS fest, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Weigert sich die Beschwerdeführerin nach wie vor, an der Begutachtung teilzunehmen, hat sie die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung zu tragen (vgl. dazu Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 234 f. Rz. 1228 ff.).
8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Porchet
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).