Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, verheiratet und Vater von drei volljährigen Kindern, verfügt über eine Grundschulausbildung (Urk. 11/166 Ziff. 1.7, 3.1 und 5.1). Bis Ende der Neunzigerjahre arbeitete er in verschiedenen Branchen als Hilfsarbeiter (Urk. 11/21/3 Ziff. 3.1). Mehrfach ersuchte er um die Zusprechung einer Invalidenrente. Den Gesuchen wurde nicht entsprochen. Die letzte rechtskräftige Rentenabweisung datiert vom 30. Juli 2008 (Urk. 11/140). Davor ergingen bereits mit Verfügungen vom 28. Juli 1999 (Urk. 11/29) und vom 12. Juli 2001 (Urk. 11/65) respektive mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2002 (Urk. 11/67) rentenabweisende Entscheide.
1.2 Am 28. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 11/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/172) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 11/173 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. März 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung einer Rente. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Versicherten am 18. Juni zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, mit seinem erneuten Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten. Die eingereichten Dokumente seien älteren Datums. Diese seien bereits beim letzten Entscheid über den Leistungsanspruch vom 30. Juli 2008 vorhanden gewesen. Es sei somit in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern eine Verschlechterung eingetreten sei.
Im Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer nunmehr aktuellere Unterlagen nachgereicht. Grösstenteils seien diese aber bereits bei der Neuanmeldung vorhanden gewesen und hätten somit rechtzeitig eingereicht werden können. Das Nachreichen im Rechtsmittelverfahren vermöge nichts am Umstand zu ändern, dass der Nichteintretensentscheid seinerzeit aufgrund mangelhafter Glaubhaftmachung zu Recht erfolgt sei (Urk. 2, Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit Mitte 2008 seien zahlreiche ärztliche Beurteilungen erfolgt. Auch aktuell stehe er in ärztlicher Behandlung. Gestützt auf die aktuellen Beurteilungen sei hinlänglich dargetan, dass sich die Situation seit der letzten Beurteilung erheblich verändert habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Das Dossier sei mit der Aufforderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, das Ausmass der Invalidität zu prüfen und aufgrund der andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2. f.).
3.
3.1 Der Anmeldung vom 28. November 2011 (Urk. 11/166) legte der Beschwerdeführer diverse Berichte des Y.___ bei (Urk. 11/165/1-12). Einer der Berichte stammt aus dem Jahr 2003, die übrigen aus den Jahren 1998 und 1999. Alle Berichte betreffen einen Zeitraum vor der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung vom 30. Juli 2008 (Urk. 11/140) und sind damit von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen.
3.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neue Arztberichte auf (Urk. 3/1-9). Aus diesen ergibt sich, dass im Zusammenhang mit einem Schulterleiden im November 2011 eine operative Revision an der Rotatorenmanschette rechts erfolgt ist, wobei zeitweilig eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Dieses Schulterleiden ist neu. Gemäss Gutachten des Z.___ vom 22. Februar 2007, das der letzten Beurteilung zu Grunde lag, bestand dieses Leiden damals noch nicht (vgl. Urk. 11/127 S. 27 f.). Damit ist von einer Veränderung auszugehen. Ob das neu diagnostizierte Leiden einen Einfluss auf die bisherige Restarbeitsfähigkeit (50 % in körperlich leichter, wechselbelastender und vorwiegend sitzender Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Arme, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen; Urk. 11/127/30) hat, bedarf der näheren Prüfung.
3.3 Die nunmehr dokumentierte Veränderung war im Zeitpunkt der Neuanmeldung nicht aktenkundig. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung lag, abgesehen von den Arztunterlagen aus den Jahren 1998, 1999 und 2003, einzig das Leistungsgesuch vor. Damit behauptete der Beschwerdeführer lediglich eine Verschlechterung. Zur Glaubhaftmachung hätte es zusätzlicher Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand bedurft. Da solche Unterlagen fehlten, trat die Beschwerdegegnerin - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer der voraussichtliche Entscheid mitgeteilt worden war, und in welchem es ihm möglich gewesen wäre, neue Arztberichte einzureichen - gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorlagen, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Genau dies bezweckt die Schranke der Glaubhaftmachung bei der Neuanmeldung.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten zu schützen und demgemäss die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit den aktuellen Unterlagen erneut zum Leistungsbezug anzumelden (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
4.2 Massgebend für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist die Aktenlage bei Erlass des Entscheides. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 2.5.2). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen waren eindeutig nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die Akten bezogen sich auf einen damals schon länger zurückliegenden Zeitraum. Gestützt darauf konnte die Beschwerdegegnerin keinen anderen Entscheid fällen. Die Gewinnaussichten in diesem Beschwerdeverfahren müssen demnach als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingestuft werden. Von ernsthaften Gewinnaussichten kann nicht gesprochen werden. Die gleichwohl erhobene Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als aussichtslos. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann nicht entsprochen werden.
4.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend beträgt die Kostenpauschale Fr. 600.--.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 27. März 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).