Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00358 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, wurde am 15. Juli 1993 vom Sozialdienst ihres letzten Arbeitgebers (das Arbeitsverhältnis war seitens des Arbeitgebers per 31. Mai 1993 aufgelöst worden) wegen seit Jahren bestehender psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Gemäss den Angaben ihres letzten Arbeitgebers hatte sie ab Dezember 1992 ihr Arbeitspensum als Kassierin in einem Warenhaus krankheitsbedingt von 100 % auf 50 % reduzieren müssen (Arbeitgeberfragebogen vom 8. November 1993, Urk. 7/3). Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholten ärztlichen Berichte von Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Dezember 1993 (Urk. 7/5) und Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 9. Mai 1994 (Urk. 7/7) ergaben, dass die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zwar optimal eingegliedert, aber aufgrund einer depressiven Symptomatik mit ausgeprägter Somatisierungstendenz bei vorbestehender narzisstischer Persönlichkeitsstörung (Diagnose Y.___, Urk. 7/5/2) nur im Umfang von 50 % eines Vollpensums arbeitsfähig war (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Mai 1994, Urk. 7/9). Dementsprechend wurde der Versicherten mit Verfügung vom 14. September 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Dezember 1993 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/11).
1.2 Die erste Überprüfung des medizinischen Sachverhalts durch die IV-Stelle vom 3. Oktober 1995 (Urk. 7/14) erfolgte gestützt auf den Verlaufsbericht Y.___s vom 26. September 1995 (Urk. 7/13) und zeigte unveränderte Verhältnisse.
1.3 Im Verlauf der am 7. Juli 1996 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/15) holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Z.___s vom 13. September 1996 (Urk. 7/16), Y.___s vom 30. Dezember 1996 (Urk. 7/17) sowie vom 7. Januar 1998 (Urk. 7/25) und vom 16. Februar 1999 (Urk. 7/34) ein, wurden berufliche Massnahmen durchgeführt (Urk. 7/19-24) und hatte die Versicherte eine Arbeit als Verkäuferin im Umfang von 50 % eines Vollpensums angetreten (vgl. Urk. 7/32). Gestützt auf die Beurteilung Y.___s vom 16. Februar 1999, wonach die 50%-Anstellung dem Maximum der der Versicherten zumutbaren Arbeitsbelastung entsprach (Urk. 7/34), wurde die Rentenrevision von der
IV-Stelle am 22. Februar 1999 mit den Feststellungen abgeschlossen, dass die Versicherte nach wie vor als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren und zu 50 % invalid sei (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Februar 1999, Urk. 7/33).
1.4 Im Rahmen der am 15. März 2001 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/35) zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht Y.___s vom 23. Juli 2001 (Urk. 7/36) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 30. April 2001 (Urk. 7/37) bei. Ferner klärte die IV-Stelle ab, ob die Versicherte als Gesunde nach der Geburt ihres Sohnes am 3. April 2001 weiterhin vollerwerbstätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/38-39). Nachdem der medizinische Dienst der
IV-Stelle (B.___) am 24. Oktober 2001 festgestellt hatte, dass der invaliden Versicherten in einer erwerblichen Tätigkeit ein Arbeitspensum von etwa 50 % zumutbar sei (Urk. 7/42) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als weiterhin im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige und ermittelte ein Valideneinkommen von Fr. 43‘459.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 20‘768.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 52 % ergab (Urk. 7/43). Am 31. Oktober 2001 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung gezeigt und sie daher weiterhin Anspruch auf eine dem bisherigen Invaliditätsgrad entsprechende Rente habe (Urk. 7/44).
1.5 Die am 24. September 2003 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 7/46) erfolgte gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 8. Dezember 2003 (Urk. 7/49) und den Verlaufsbericht von C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/50). Daraus ergab sich, dass die Versicherte zwischenzeitlich ihren effektiven Beschäftigungsumfang auf 11 Stunden pro Woche (Urk. 7/49/2) bzw. 40 % (Urk. 7/50/3) reduziert hatte. Eine Veränderung tatsächlicher Verhältnisse, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken würden, wurde gemäss der Mitteilung vom 26. Januar 2004 von der IV-Stelle jedoch nicht festgestellt (Urk. 7/52).
1.6 Nachdem die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel der IV-Stelle mit Verfügungskopie vom 1. Juni 2005 eröffnet hatte, dass der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Kinderrente für das 2005 geborene Kind D.___ ausgerichtet werde (Urk. 7/53), stellte die IV-Stelle der Versicherten am 7. Mai 2007 auf deren telefonisches Ersuchen hin (entgegen der Telefonnotiz Urk. 7/54 nach Aktenlage erstmals) den Fragebogen für eine weitere Rentenrevision zu. In dem am 18. Juni 2007 retournierten Fragebogen informierte die Versicherte über die Geburt ihres zweiten Kindes am 18. Februar 2005 (Urk. 7/55). In der Folge holte die IV-Stelle den ärztlichen Bericht Z.___s vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/58) sowie den Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 23. Juli 2007 (Urk. 7/59) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 28. Juni 2007 bei (Urk. 7/57). Daraus ergab sich, dass der effektive Beschäftigungsumfang der Versicherten (aktuell 5,3 Stunden pro Woche, Urk. 7/59/3) stark schwankte, sich aber seit der Geburt des zweiten Kindes im Durchschnitt nochmals erheblich reduziert hatte (vgl. Urk. 7/59/8-11). Der Gesundheitszustand sowie die medizinisch zumutbare Arbeitsbelastung waren unverändert geblieben (Urk. 7/58). Die Versicherte wurde von der IV-Stelle weiterhin als im Gesundheitsfall vollerwerbstätig qualifiziert (Urk. 7/60/2) und in der Mitteilung vom 20. August 2007 darüber informiert, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsrelevanten tatsächlichen Veränderungen festgestellt worden seien (Urk. 7/61).
1.7 Am 1. August 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/84/1). Den ihr im Rahmen dieses Verfahrens zugesandten Fragebogen beantwortete die Versicherte am 21. Oktober 2010 (Urk. 7/65). Am 26. Oktober 2010 fragte die IV-Stelle die Versicherte schriftlich an, zu wie viel Prozenten sie ohne Gesundheitsschaden arbeiten würde bzw. ob sie nach der Geburt des zweiten Kindes ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wieder eine Beschäftigung aufgenommen hätte und welche Person oder Institution gegebenenfalls die Kinderbetreuung übernehmen würde (Urk. 7/66). Diese Anfrage beantwortete die Versicherte offenbar zunächst mit handschriftlichen Bemerkungen („70 - 80 %“ und „Mein Mann (selbständig, Büro in E.___) Schwester oder Kleinkinderbetreuung F.___“ auf dem Schreiben der IV-Stelle vom 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/69). Im Übrigen verlangte die IV-Stelle den Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 3. November 2010 (Urk. 7/68) ein sowie die Verlaufsberichte Z.___s vom 24. Dezember 2010 (Urk. 7/70) und 6. April 2011 (Urk. 7/76) und den Bericht Y.___s vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/73). Weiter liess sie die Versicherte vom G.___ (H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie) psychiatrisch abklären (psychiatrischer Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2011, Urk. 7/78). Schliesslich führte die IV-Stelle am 24. November 2011 am Wohnort der Versicherten eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 30. November 2011, Urk. 7/82). Gestützt auf die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltene Aussage der Versicherten, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 60 - 70 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/82/2), qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als Teilerwerbstätige (mit einem Erwerbsanteil von 65 % sowie einem Haushaltsanteil von 35 %, Urk. 7/82/3)
Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie deren laufende Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben gedenke, da sich am Gesundheitszustand zwar nichts geändert habe, die Versicherte aber nunmehr nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern nur noch als Teilerwerbstätige (mit einem Erwerbsanteil von 65 % sowie einem Haushaltsanteil von 35 %) zu qualifizieren sei, und die Einschränkungen in den beiden Bereichen einen - für einen Rentenanspruch ungenügenden - Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet nur noch 35 % (Erwerbsbereich: 28,6 %; Haushaltbereich: 6,51 %) ergäben (Urk. 7/86).
Nachdem die Versicherte die ihr mit der Zustellung des Vorbescheids eingeräumte Frist zum Vorbringen von Einwänden (vgl. Urk. 7/85) unbenutzt hatte verstreichen lassen, erliess die IV-Stelle am 13. Februar 2012 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 7/87). Am 27. Februar 2012 änderte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 13. Februar 2012 „wiedererwägungsweise“ dahingehend ab, dass die Einschränkungen im erwerblichen Bereich lediglich noch mit einen Teilinvaliditätsgrad von 15 % berücksichtigt wurden und sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 22 % ergab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 27. März 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Es ist unbestritten - und durch die G.___-Beurteilung vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/78) medizinisch hinreichend ausgewiesen - dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende medizinisch-theoretische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit optimal eingegliedert und zu 50 % arbeitsfähig) seit der letzten medizinischen Beurteilung (angeblich vom 1. Januar 2007, vgl. Urk. 7/78/5, nicht aktenkundig) unverändert sind.
Ebenso wenig hat sich im Vergleich mit den Gegebenheiten bei der letzten Rentenrevision etwas an den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen geändert. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich ihrer „Wiedererwägungsverfügung“ vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) andere Zahlen für den Einkommensvergleich zugrunde gelegt als der vorausgegangenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 7/87) und damit einen noch geringeren Invaliditätsgrad ermittelt. Ob dies zulässig war, kann offen gelassen werden. Denn es ist - wie die Beschwerdegegnerin selbst zutreffend erkannt hat (vgl. Urk. 6) - nicht entscheidwesentlich, da bereits der der Verfügung vom 13. Februar 2012 zugrunde gelegene Invaliditätsgrad von 35 % geringer als der für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) war und sich somit keine andere Rechtsfolge ergibt.
Die revisionsweise Aufhebung des beschwerdeführerischen Rentenanspruchs per Ende März 2012 erfolgte allein aufgrund der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Qualifikationsänderung (Urk. 6), und es ist strittig ob diese Qualifikationsänderung auf einer Veränderung tatsächlicher Gegebenheiten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG beruht.
2.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Einschulung des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführerin einen Grund dar, die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. November 2012 selbst erklärt, dass sie im Gesundheitsfall sicher nicht vollerwerbstätig wäre, sondern ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung auf ca. 60 - 70 % einschränken würde (Urk. 6 unter Hinweis auf Urk. 7/82/2-3).
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei keinerlei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs dargetan oder aus den Akten ersichtlich. Die Einschulung eines Kindes sei jedenfalls keine Tatsache, welche Anlass zu einer Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gebe, da die Einschulung eine Entlastung bei der Kinderbetreuung bringe. Demzufolge sei ein Methodenwechsel bei der Invaliditätsbemessung nicht zulässig. Ein Rückgriff auf tatsächliche Veränderungen vor der letzten revisionsmässigen Bestätigung des Rentenanspruchs (welche einen - damals nicht erfolgten - Methodenwechsel gegebenenfalls hätten begründen können) dürfe nur entsprechend den Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werden. Diese seien nach der Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betreffe, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruhe, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Aus der Beantwortung der Frage nach dem Beschäftigungsumfang im - hypothetischen - Gesundheitsfall durch die Beschwerdeführerin im aktuellen Revisionsverfahren könne daher keine zweifellose Unrichtigkeit der Methodenwahl in einem früheren Revisionsverfahren abgeleitet werden (Urk. 1 S. 8 ff.).
3.
3.1 Dass die Beschwerdeführerin erstmals am 3. April 2001 (vgl. Urk. 7/35/2) und am 18. Februar 2005 zum zweiten Mal (vgl. Urk. 7/55/2) Mutter geworden ist, sind neue Fakten im Sinne von Art. 17 ATSG, welche die neue Basis darstellen für die darauf stützende Hypothese, zu welchen Teilen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Haushalt oder im Erwerb tätig wäre.
Die Beschwerdeführerin macht ja auch nicht geltend, dass sie im Gesundheitsfall nicht zweifache Mutter geworden wäre. Vielmehr erklärte sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 24. November 2011, dass sie zwei schulpflichtige Kinder habe, die an unterschiedlichen Tagen nachmittags frei hätten (Urk. 7/82/3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sich die Beschwerdeführerin - wenn sie danach gefragt worden wäre - bereits im Zeitpunkt der auf die Geburt des zweiten Kindes folgenden Rentenrevision dahingehend geäussert, dass die zweite Mutterschaft auch im hypothetischen Sachverhalt im Gesundheitsfall eingetreten wäre und sie als Gesunde wegen ihrer mütterlichen Pflichten ihre Erwerbstätigkeit hätte einschränken müssen.
Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 und E. 1.3) entsprechend ist daher zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei im Übrigen gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt (27. Februar 2012) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich bzw. im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
3.2 Unter Hinweis auf Erwägung 1.4 ist zunächst festzuhalten, dass die Mitteilung vom 20. August 2007 (Urk. 7/61), womit der Beschwerdeführerin - nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahre 2005 - weiterhin die halbe Rente gewährt wurde, auf keiner materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) im Sinne der zitierten Rechtsprechung basierte. Die Frage der Qualifikation wurde - im Unterschied zur Rentenrevision des Jahres 2001 - gar nicht gestellt, obwohl die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 zum zweiten Mal niedergekommen war und zudem ihr Arbeitspensum reduziert hatte (vgl. Urk. 7/60). Die IV-Stelle begnügte sich lediglich mit der Feststellung, dass sich nichts verändert habe. Der Vergleichszeitpunkt liegt daher jedenfalls vor der Geburt des zweiten Sohnes, weshalb die zweite Geburt im vorliegenden Revisionsverfahren (immer noch) als revisionsrechtlich relevante Veränderung betrachtet werden darf.
Ob die Mitteilung vom 31. Oktober 2001 (Urk. 7/44), mit welcher die halbe Rente erneut bestätigt wurde, als zeitlicher Referenzpunkt genommen werden kann, kann offen gelassen werden, da anlässlich dieser Revision zwar die Qualifikation (Urk. 7/39), aber überhaupt nicht die medizinische Seite überprüft wurde (Urk. 7/42), obwohl dazu Anlass bestanden hätte, nachdem die behandelnde Psychiaterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustands berichtet hatte (Urk. 7/36), sich aber in der Folge weigerte, nähere Auskunft zu erteilen, da ihre Stellungnahme zuhanden der IV zu schwerwiegenden Konflikten geführt hätten (Urk. 7/40).
Da jedenfalls die nach der Geburt des zweiten Kindes ergangene Revisionsabschlussmitteilung vom 20. August 2007 (Urk. 7/61) nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) im Sinne von Erwägung 1.4 beruhte, kann diese nicht einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt werden und hat sich nach der letzten ordnungsgemässen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs mit der Änderung der Qualifikation noch eine wesentliche, im Rahmen des strittigen Revisionsverfahrens zu berücksichtigende tatsächliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ergeben. Deshalb stellt sich die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene - vom Bundesgericht in seinen Urteilen 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 und 9C_503/2012 vom 12. November 2012 offen gelassene - Frage, ob die Bestätigung des bisherigen Invaliditätsgrads nach durchgeführtem Rentenrevisionsverfahren überhaupt wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen und gestützt darauf der Rentenanspruch für die Zukunft in Frage gestellt werden kann, auch im vorliegenden Verfahren nicht.
3.3 Was das Argument anbelangt, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die bei der aktuellen Revision gestellte Frage nach der mutmasslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten, ist darauf zu verweisen, dass sie im Jahre 2001 dazu offensichtlich noch in der Lage gewesen ist, da sie der IV-Stelle gegenüber bestätigte, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % weitergearbeitet hätte. Im Übrigen gab sie das Pensum mit 70-80 % (schriftliche Stellungnahme zuhanden der IV-Stelle vom 26. Oktober 2010, Urk. 7/69) bzw. mit 60-70 % (anlässlich der Abklärung vom 24. November 2011, Urk. 7/82) an. Da diese Prozentzahlen deutlich höher sind, als das von ihr seit Jahrzehnten tatsächlich ausgeübte Pensum, ist der Schluss zwingend, dass die Beschwerdeführerin die hypothetische Frage sehr wohl verstanden hat.
3.4 Schliesslich schöpft die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit nicht aus, weshalb ihr nach der Rechtsprechung auch keine Wechselwirkung der Einschränkung im Beruf einerseits und im Haushalt andererseits angerechnet werden kann (BGE 134 V 9).
3.5 Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegene Sachverhalt durch die Geburt der beiden Söhne der Beschwerdeführerin nachträglich in dem Sinne erheblich verändert hat, dass sie im Zeitpunkt der Rentenrevision bei guter Gesundheit noch zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Aufgrund dieser Statusänderung und der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen in den beiden Tätigkeitsbereichen hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich verändert und war die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats aufzuheben.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Aufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 2 in Verbindung mit Urk. 9).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst
RH/ET/IKversandt