Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00359 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Y.___
Rechtsdienst Sozialabteilung, Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.%2 X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt seit Mai 2006 in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 8/11/3). Am 3. Juli 2008 meldete sich die Versicherte insbesondere wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 22. Juli 2008, Urk. 8/8), den Bericht von C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. August 2008 (Urk. 8/9), den Bericht von D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom E.___ vom 13. August 2008 (Urk. 8/10) und den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 23. August 2008 (Urk. 8/11) ein. Daraufhin wurden im F.___ Vorabklärungen durchgeführt (Schnupperlehren als Konditorin, Urk. 8/27, und Logistikerin, Urk. 8/25 und Urk. 8/35/4). Am 12. Oktober 2009 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im F.___ in den Bereichen Handwerk, Technik und Lager, an welcher X.___ zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 15. Januar 2010 teilnahm (Urk. 8/32 und Urk. 8/34, vgl. auch Abschlussbericht vom 18. Januar 2010, Urk. 8/41). Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. August 2010 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. September 2010 ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/45).
2.%2 In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von D.___ vom 4. November 2010 (Urk. 8/47/6-10) bei und liess die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt abklären (Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/48). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2011 stellte sie X.___ die Zusprache einer halben IV-Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2011 in Aussicht (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte am 9. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 8/65). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle ihr schliesslich mit Verfügung vom 27. Februar 2012 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
3. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch die Sozialabteilung der Stadt Y.___, am 27. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
„1. Es sei die Verfügung vom 27. Februar 2012 aufzuheben.
2.Es sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleichanzuwenden.
3. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juli 2009 eine halbe IV-Rente auszurichten.
4. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Februar 2011 eine ganze
IV-Rente auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 12. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zur in Betracht gezogenen Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2012 sowie Rückweisung zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin (mögliche reformatio in peius) Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 27. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und erklärte, dass die Sache zur medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie als ganztägig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 12).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 C.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden bei einem Verdacht auf eine Borderlinestörung seit 1999. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) ein „Chronic Obstructive Pulmonary Disease“ bei Nikotinabusus seit 2003, (2) ein hochgradiger Verdacht auf Frontallappenepilepsie, bestehend seit August 2003, und (3) eine Reizblase seit 1998. C.___ erklärte, dass sie die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Raumpflegerin) nicht genau beziffern könne, da sie die Beschwerdeführerin sehr unregelmässig und zum Teil nur in Jahresabständen gesehen habe. In der bisherigen Berufstätigkeit sei sie aber zu maximal 50 % arbeitsfähig, in geschütztem Rahmen evtl. zu 100 % (Urk. 8/9/7-8).
2.2 D.___ führte in ihrem Bericht vom 13. August 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Als Hilfsarbeiterin bzw. Putzhilfe sei die Beschwerdeführerin vom 9. bis zum 15. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 16. Juli bis zum 6. August 2008 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Aktuell könne sie wahrscheinlich maximal in einem 50%-Pensum arbeiten (Urk. 8/10/7-11).
2.3 Im Bericht vom 4. November 2010 hielt D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) und (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie keine. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Putzfrau sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche Eingliederungsmassnahmen der letzten zwei Jahre seien gescheitert (Urk. 8/47/7-10).
2.4 Gemäss Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011 ist die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in sehr unregelmässigen und jeweils kleineren Pensen erwerbstätig gewesen. Die letzte Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin werde in einem Pensum zwischen 40 % und 50 % ausgewiesen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie ohne Behinderung höchstens zu 50 % erwerbstätig wäre. Der Abklärungsdienst kam zudem zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/48).
3.
3.1
3.1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als teilerwerbstätig, das heisst zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltbereich, qualifiziert wurde (Urk. 2).
3.1.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 20. Juni 2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Frage, in welchem Umfang sie ohne Behinderung erwerbstätig wäre, könne sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten (Urk. 8/48/4). Die Beschwerdeführerin lebte damals alleine mit vier Katzen in einer 2-Zimmerwohnung (Urk. 8/48/2). Sie hatte daher die üblichen Haushaltsarbeiten zu verrichten, die jedermann anfallen. Dazu gehört auch die Versorgung von Haustieren. Weitergehende Aufgaben im Haushalt, wie insbesondere die Erziehung und Betreuung von Kindern, hatte sie nicht. Aus dem IK-Auszug vom 22. Juli 2008 ist zwar ersichtlich, dass sie offenbar zumeist nur Teilzeit gearbeitet hat (Urk. 8/8). Anlässlich der Abklärung vom 14. Juni 2011 legte die damals noch unvertretene Beschwerdeführerin aber glaubhaft dar, dass sie bei ihrer letzten Stelle als Raumpflegerin pro Haushalt immer mehr zusätzliche Arbeiten habe erledigen müssen und ständig unter Zeitdruck geraten sei. Sie habe Überstunden geleistet, ohne diese verrechnen zu können. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie sich nicht gewehrt. Die Arbeit sei körperlich sehr anstrengend gewesen und habe bei ihr letztlich zu einem Nervenzusammenbruch geführt (Urk. 8/48/3). Weiter geht aus dem IK-Auszug vom 22. Juli 2008 auch hervor, dass die Beschwerdeführerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (Urk. 8/48/3), mehrfach längere Zeit arbeitslos war (Urk. 8/8). Sie hat sich nie dahingehend geäussert, dass sie freiwillig nur in Teilzeit erwerbstätig gewesen wäre. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 6), hat sie in ihrer Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum auch angegeben, eine 100%-Stelle zu suchen (Urk. 3/13). Um nicht mehr sozialhilfeabhängig zu sein und ein hierfür ausreichendes Einkommen zu erzielen, müsste sie in einem der Tätigkeitsfelder, die ungelernten Arbeitnehmerinnen offen stehen, wohl auch in einem 100%-Pensum arbeiten (Urk. 8/48/3). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung kann deshalb bereits zum jetzigen Zeitpunkt – auch wenn der medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend abgeklärt wurde, wie unter E. 3.2 nachfolgend aufgezeigt wird - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist (vgl. E. 1.5).
3.2
3.2.1 Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2009 im Erwerbsbereich zu 50 % und ab dem 4. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin bzw. der G.___, H.___, Facharzt für Innere Medizin, (Urk. 8/51/5-6) stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin D.___ vom 13. August 2008 und 4. November 2010 (Urk. 8/10/1-11 und Urk. 8/47/5-10).
3.2.2 D.___ führte in ihrem Bericht vom 13. August 2008 als einzige Diagnose einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8) bestehend seit Kindheit und Jugend an. Trotzdem betrachtete sie eine 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin als erwiesen. Zudem äusserte sie sich grundsätzlich nur zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Raumpflegerin. In welcher Art von Arbeitsplatz die Beschwerdeführerin am besten einzusetzen sei, könne sie aufgrund der Kürze der Behandlung schwer beurteilen. D.___s Bericht vom 13. August 2008 ist demnach weder nachvollziehbar noch vollständig (Urk. 8/10/1-11). Im Bericht vom 4. November 2010 diagnostizierte D.___ die bereits erwähnte gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F60.8; das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere depressive Episode. Angesichts der wenigen Angaben zu den erhobenen Befunden (vgl. Urk. 8/47/8) kann ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 4. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, jedoch nicht prüfend nachvollzogen werden. Weiter fehlen erneut Erörterungen zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/47/5-10).
C.___ nannte in ihrem Bericht vom 5. August 2008 als Befunde lediglich, dass die Beschwerdeführerin angespannt und zum Teil traurig wirke und in den Gedanken auf ihre Probleme eingeengt sei. Weiter relativierte sie ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin zu maximal 50 % arbeitsfähig sei, selbst. Denn sie fügte hinzu, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht genau beziffern könne, da sie die Beschwerdeführerin nur sehr unregelmässig gesehen habe (Urk. 8/9/7-8).
Sowohl die Berichte von D.___ vom 13. August 2008 und 4. November 2010 als auch der Bericht von C.___ vom 5. August 2008 erfüllen die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an die Beweistauglichkeit von Arztberichten daher nicht (vgl. E. 1.6).
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als teilweise, sondern als ganztägig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Ihr Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage demgegenüber nicht zuverlässig beurteilen. Die Verfügung vom 27. Februar 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt und danach über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfügt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5. Praxisgemäss hat eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene Person keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11), weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl
RH/TK/MTversandt