Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00360




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener

Graf Hochreutener Niedermann

St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 728, 9001 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, deutscher Staatsangehöriger, reiste am 31. Januar 2008 in die Schweiz ein. Vom 1. Februar 2008 bis zum 30. April 2010 arbeitete er als „SAP Consultant Finance bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/1/21). Am 16. Juli 2010 meldete sich der Versicherte wegen einer Psychose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 3. August 2010 (Urk. 7/6/2-5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. August 2010, Urk. 7/9), den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 17. August 2010 (Urk. 7/10/2-5), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 9. September 2010 (Eingangsdatum, Urk. 7/11) und den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. September 2010 (Urk. 7/12) ein. In der Folge führte die IV-Stelle ein Job Coaching durch (Urk. 7/32). Nachdem X.___ per 1. April 2011 eine Anstellung bei der D.___ in E.___ (D) gefunden hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 29. März 2011 mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 7/30). Am 19. April 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle das Kündigungsschreiben seiner neuen Arbeitgeberin zukommen (Urk. 7/33 und Urk. 7/34). Daraufhin trat er am 1. Juni 2011 eine Stelle bei der F.___ in G.___ (D) an (Urk. 7/37), welche ihm per 30. November 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/46/1). Mit Vorbescheid vom 17. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/45), wogegen X.___ am 27. November 2011 (Urk. 7/47), am 10. (Urk. 7/49) und am 16. Januar 2012 (Urk. 7/50) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente  ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 34 % - ab (Urk. 2).


%1. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Hochreutener, am 27. März 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. Februar 2012 sei aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. Februar 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer – unter Beilage des Rentenbescheids vom 28. Dezember 2012 (Urk. 10) - mit, dass ihm inzwischen in Deutschland eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2012 zugesprochen worden sei. Der Eventualantrag des Rechtsbegehrens in der Beschwerdeschrift sei deshalb in der Weise zu modifizieren, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 9). Am 4. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


%1. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    DrB.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und (2) ein Transvestitismus, je erstmals manifest ab ca. 1983. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine substituierte Hypothyreose, bestehend seit ca. 2005. In der Tätigkeit als Programmierer liege beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu maximal 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während ca. 4 Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/11/1-3).

2.2    Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) und (2) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Transvestitismus. Die angestammte Tätigkeit als SAP-Berater sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Im Rahmen eines Arbeitstrainings müsse geklärt werden, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum möglich wäre (Urk. 7/12/57).


3.

3.1    Bei Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 24. Februar 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2010 und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. September 2011, die davon ausgingen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/43/3-4).

    Dieser Aktenbeurteilung der RAD-Ärzte DrH.___ und Dr. I.___ lagen einzig der Bericht der Hausärztin Dr. B.___ vom 9. September 2010 (Urk. 7/11) und namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 3. September 2010 (Urk. 7/12/4-7) zugrunde. Auf Dr. B.___s Bericht kann aber bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sind. So gab sie zum einen an, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Programmierer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zum anderen erklärte sie, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/11/2-3). Psychiater Dr. C.___ erachtete die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als SAP-Berater – wie daraufhin auch die RAD-Ärzte – als nicht mehr zumutbar. Weiter war er indes der Auffassung, dass zunächst im Rahmen eines Arbeitstrainings geklärt werden müsse, in welchem Ausmass Einschränkungen bestehen würden und ob eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum möglich wäre (Urk. 7/12/7). Er konnte also keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machen bzw. schloss insbesondere nicht aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit möglicherweise noch voll arbeitsfähig war. Da das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), muss dieser Aussage Dr. C.___s umso mehr Gewicht zukommen. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass die RAD-Ärzte - die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hatten - in Abweichung hierzu zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2010 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ kann daher nicht abgestellt werden.

3.2    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer bei der Y.___ erzielte Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zugrunde legte, deutlich unterdurchschnittlich war, womit die Frage einer Parallelisierung mit dem branchenspezifischen Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) im Raum gestanden hätte (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2012, S. 49 f.).


%1. Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit somit nicht möglich. Die Verfügung vom 24. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Beschwerdegegnerin soll der Gutachterin bzw. dem Gutachter die Akten der deutschen Rentenversicherung (vgl. Urk. 10) zur Verfügung stellen. In Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten soll die Gutachterin bzw. der Gutachter sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Sie/er soll klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben und darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführers als SAP-Berater sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) ausgewirkt haben und noch auswirken. Insbesondere hat die Gutachterin bzw. der Gutachter sich dabei auch darüber auszusprechen, ob bereits vor Einreise in die Schweiz am 31. Januar 2008 ein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen (und dabei allenfalls auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut zu prüfen).

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


%1.

5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roland Hochreutener

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl



RH/TK/MTversandt