Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00365 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, konsumierte bereits in früher Jugend diverse Suchtmittel und wurde schon mit 18 Jahren drogen- und später auch alkoholabhängig. Eine Berufslehre als Kosmetikerin brach sie vorzeitig ab. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. 1994 und 1996 kamen ihre beiden Töchter zur Welt, welche zeitweise fremdbetreut werden mussten (Urk. 10/2/7 und Urk. 10/9/7). X.___ hat beinahe nie eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 10/6). Wegen einer Depression meldete sie sich am 1. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, holte den zuhanden des Y.___ erstellten Bericht der Psychiatrischen Klinik Z. vom 22. Oktober 2003 ein (Urk. 10/9/7-9). Am 6. August 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass es angezeigt sei, dass sie sich in ambulante psychiatrische Behandlung begebe. Im Rahmen dieser Behandlung sollte insbesondere die Frage nach Sucht- und Suchtfolgeschäden beantwortet werden können. Die IV-Stelle werde deshalb drei bis vier Monate nach begonnener Behandlung von den behandelnden Ärzten einen Verlaufsbericht einholen und dann eine versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen. Die Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht die Behandlung durchzuführen habe, ansonsten der Rentenanspruch so beurteilt würde, als ob die Behandlung durchgeführt worden wäre (Urk. 10/12). Nachdem sich die Versicherte innert der ihr bis 5. September 2007 gesetzten Frist nicht gemeldet hatte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. November 2007 in Aussicht, dass das Rentenbegehren aufgrund der Akten abgewiesen werde, da sie sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung weiterhin widersetze (Urk. 10/25). Dagegen erhob X.___ am 23. Dezember 2007 Einwand, weil sie Zeit brauche, einen guten Psychiater zu suchen (Urk. 10/26). Die IV-Stelle hielt daran fest, dass innert der von ihr gesetzten Frist ein Psychiater zu suchen sei, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar 2008 ab (Urk. 10/29).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Wiederaufnahme der Anmeldung für eine IV-Rente, da sie unterdessen die Auflage erfüllt und eine ambulante Psychotherapie bei med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, aufgenommen habe (Urk. 10/30). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von med. pract. A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 10/34) sowie diverse Austrittsberichte der Klinik Z.___ (Urk. 10/35) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Uster, vom 15. Januar 2010 erstellen (Urk. 10/49). Am 23. März 2010 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 25. März 2010, Urk. 10/50). In der Folge wurde ab dem 6. September 2010 bei der C.___ ein Belastbarkeitstraining durchgeführt, welches aber abgebrochen werden musste, da X.___ mehrheitlich unbegründet sehr viele Fehlzeiten aufgewiesen hatte und schliesslich im dritten Monat gar nicht mehr erschienen war (vgl. Kostengutsprache der IV-Stelle vom 1. September 2010, Urk. 10/61; Schlussbericht vom 19. November 2010, Urk. 10/71; Verfügung betreffend Beendigung der Integrationsmassnahmen vom 19. Januar 2011, Urk. 10/76). Die IV-Stelle holte den undatierten Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für allgemeine Medizin, Dietikon, ein (Urk. 10/85/5-8; Eingang bei der IV-Stelle: 20. April 2011, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-132). Am 27. Juni 2011 machte sie die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten sei, eine regelmässige hausärztliche und psychiatrische Behandlung/Führung in Anspruch zu nehmen, wodurch sich ihr Gesundheitszustand und damit auch ihre Arbeitsfähigkeit verbessern lasse (Urk. 10/93). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 10/95). Dagegen erhoben die Sozialdienste der Gemeinde E.___ am 26. August 2011 Einwand, und beantragten, der Versicherten sei eine ganze Rente zuzusprechen, und von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen (Urk. 10/105). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Ansicht fest und sprach X.___ mit Verfügungen vom 1. März 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2007 eine Viertelsrente samt Kinderrenten zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, am 27. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Verfügungen der IV-Stelle vom 1. März 2012 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine höhere Rente zuzusprechen.
2.Die Rente sei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt als 1. Februar 2007 auszurichten.
3.Die rückwirkend zugesprochenen Renten seien gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Replik vom 14. September 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. Oktober 2012 auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Konnte die versicherte Person wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]):
Nach Vollendung von … Altersjahren | Vor Vollendung von … Altersjahren | Prozentsatz |
21 25 30 | 21 25 30 | 70 80 90 100 |
Im Jahre 2005 hat der jährliche Medianwert Fr. 70‘500.--, 2006 Fr. 71‘500.--, 2007 Fr. 72‘500.--, 2008 Fr. 74‘000.--, 2009/2010 Fr. 75‘000.-- und 2011 Fr. 76‘000.-- betragen.
Konnte der Versicherte wegen Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben unter anderem Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind (Art. 26 Abs. 4 lit. b ATSG).
2.
2.1
2.1.1 Laut dem Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 22. Oktober 2003 (Urk. 10/9/8-9) über den dritten (vgl. Urk. 10/36) stationären Aufenthalt vom 16. September bis zum 20. Oktober 2003 leidet die Beschwerdeführerin unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.23) bei Antabus-Substitution, einem Opiatabhängigkeitssyndrom, Methadon-substituiert (ICD-10: F11.22) sowie rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Ziele der Hospitalisation seien ein Alkoholentzug und die Einstellung auf Antabus gewesen. Ihre beiden Kinder seien auf Grund des depressiven Zustandsbildes fremdplatziert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kooperativ und angepasst verhalten. Unter Valium habe ein problemloser Alkoholentzug durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in verbessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die Antabuseinstellung sei komplikationslos verlaufen.
2.1.2 Gemäss dem Bericht der Klinik Z.___ vom Juni 2004 (Urk. 10/9/7) wurde die Beschwerdeführerin dort seit 1994 behandelt. Nach der Realschule sei sie mit ihrem Freund zusammengezogen und habe mit dem Heroinkonsum begonnen. Die Lehre als Kosmetikerin habe sie abgebrochen. Von 1984 bis 1994 habe sie in verschiedenen Wohnungen und zum Teil auch auf der Gasse gelebt. Das Geld habe sie sich durch Prostitution und Raubüberfälle beschafft. 1994 sei ihre erste und 1996 - von einem anderen Mann - die zweite Tochter zur Welt gekommen. Die Beziehung zu ihrem Freund sei durch Alkoholkonsum, Gewalt und Trennungen gekennzeichnet gewesen. Erst 2003 habe sich die Beschwerdeführerin endgültig von diesem Partner trennen können. Sie sei so depressiv gewesen, dass sie nicht mehr habe für ihre Kinder sorgen können und in die Klinik Z.___ habe eintreten müssen. Seit 1996 befinde sie sich im Methadonprogramm und konsumiere kein Heroin und Kokain mehr. Auch Alkohol sei immer wieder ein Problem. Es handle sich um eine abhängige Persönlichkeitsstörung.
2.2 Laut dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 10/34), bei welchem die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis Mitte Juli 2008 in Behandlung stand, leidet diese unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3), einer Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.2) sowie einer Alkoholabhängigkeit, zurzeit abstinent (ICD-10: F10.2). Die Beschwerdeführerin sei bei der Einhaltung der Termine sehr unzuverlässig, zur Hälfte klappe es nicht. Sie habe die Therapie abgebrochen, ohne sich zu melden. In den Gesprächen sei sie zugänglich, mit allen Vorschlägen einverstanden, bringe sich selber aber nur gelegentlich ein. Sie wirke motiviert, letztlich funktioniere dennoch nichts. Den Haushalt mit den beiden Töchtern mache sie alleine. Sie fühle sich zu 50 % als arbeitsfähig und zeige sich für Stellenbewerbungen motiviert. In ihrer angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin sei die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ab sofort zu 100 % möglich. Eingeschränkt sei sie durch die Kinderbetreuung und den Haushalt. Ausserdem sei ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2010 (Urk. 10/49) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und abhängigen Zügen (ICD-10: F60.3), eine längere depressive Reaktion
(ICD-10: F43.2), eine Opiatabhängigkeit, methadonsubstituiert (ICD-10: F11.2) sowie eine Alkoholabhängigkeit, zurzeit abstinent (ICD-10: F10.2). Die Beschwerdeführerin sei in schwierigen familiären Verhältnissen aufgewachsen. Die Kindheit sei durch häufige Ortswechsel und dadurch bedingte Verluste geprägt gewesen, ebenso durch die Gewalt des Vaters gegenüber der Beschwerdeführerin und der Mutter. Ab der Pubertät habe eine zunehmende Radikalisierung im Verhalten der Beschwerdeführerin stattgefunden, so dass sie schliesslich habe in ein Internat eingewiesen werden müssen. Dort habe sie sich zunächst für einige Jahre stabilisieren können. Der anschliessende grosszügigere Rahmen in einer wenig betreuten Wohngemeinschaft habe jedoch zum erneuten Schule schwänzen geführt. Die Beschwerdeführerin habe mit Drogenkonsum begonnen. Zur Drogenbeschaffung habe sie delinquiert und sich prostituiert. Eine stationäre Drogentherapie sei gescheitert, und sie habe schliesslich eine Haftstrafe absitzen müssen. Es hätten sich in der Folge Phasen der Abstinenz und des erneuten Drogenkonsums abgewechselt. Seit dem 20. Lebensjahr befinde sich die Beschwerdeführerin im Methadonprogramm, wobei sie zunächst weiterhin zusätzlich Drogen konsumiert habe. Die Geburten der beiden Töchter hätten die Beschwerdeführerin etwas stabilisiert. Zudem habe sie einen neuen Freund kennengelernt, welcher ihr aus dem Konsum illegaler Drogen herausgeholfen, sie jedoch in eine Alkoholabhängigkeit geführt habe. Die Beschwerdeführerin scheine von ihm abhängig gewesen zu sein, so dass sie jahrelang sein Verhalten toleriert habe (spät nach Hause kommen, Gegenstände durch die Wohnung werfen und die Kinder wecken). Sie habe sich erst spät von ihm getrennt, allerdings nur räumlich, während sie die Beziehung selbst mit Unterbrüchen fortgeführt habe. Der Freund sei für die Beschwerdeführerin trotz bekannter Krebserkrankung überraschend vor ca. einem Jahr gestorben. Schockierend sei für sie in diesem Zusammenhang gewesen, dass er stundenlang tot neben ihr im Bett gelegen sei. Sie habe darauf eine depressive Reaktion entwickelt, welche mittlerweile abklinge. Aus gutachterlicher Sicht entscheidender für die Abstinenz sei die enge Führung durch den Hausarzt, welchem es gelungen sei, die Beziehung zur Beschwerdeführerin stabil zu halten und ihr den notwendigen Rahmen und Halt zu geben. Das Gleichgewicht sei immer noch labil. Es könne jederzeit zu einem Kontaktabbruch oder zu einer „Trotzreaktion“ kommen. Es zeige sich seit der Jugend ein dauerhaftes, dysfunktionales Muster im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen, der Bedürfnisbefriedigung und der Affektivität. Dieses Muster habe die Beschwerdeführerin in die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, Kriminalität, Prostitution und an den gesellschaftlichen Rand geführt. Die Abweichungen seien stabil und hätten auch mit verschiedenen psychotherapeutischen Bemühungen nur wenig verändert werden können. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien damit erfüllt (Urk. 10/49/7). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden leichte kognitive Defizite im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration. Einfachere Aufgaben seien der Beschwerdeführerin bei verringertem Arbeitspensum zumutbar. Komplexe Aufgaben könnten jedoch zu einem raschen Zusammenbruch der Konzentrationsleistungen führen und seien deshalb ebenso wie Arbeiten unter Zeitdruck zu unterlassen (Urk. 10/49/8). Die Beschwerdeführerin sei damit für einfachere Arbeiten ohne Zeitdruck zu 50 % arbeitsfähig. Bezüglich des Verlaufs liessen sich aus rein psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren keine signifikanten Veränderungen herausschälen. Eine Stabilisierung habe sich durch die Geburt der Kinder und der langsamen Ablösung aus dem Drogenmilieu und später aus der Alkoholabhängigkeit ergeben. Eine Verschlechterung der psychischen Situation sei durch die Depression im Anschluss an den Tod des Freundes aufgetreten. Die Beschwerdeführerin könne und sollte in den Arbeitsprozess einsteigen. Zumindest bei gutem Verlauf sei von einer weiteren psychopathologischen Stabilisierung und sozialen Reintegration auszugehen. Unter günstigen Umständen sei längerfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Sucht sei Folge des psychischen Leidens (Urk. 10/49/9-10).
2.4 Gemäss dem Schlussbericht über das Belastbarkeitstraining der C.___ vom 19. November 2010 (Urk. 10/71) konnte im ersten Monat das Ziel einer stabilen Belastung von zwei Stunden pro Tag und im zweiten Monat von drei Stunden pro Tag erreicht werden, wogegen das Training im dritten Monat wegen zu grosser Fehlzeiten der Beschwerdeführerin habe abgebrochen werden müssen. An den Präsenztagen sei die Beschwerdeführerin immer pünktlich zur Arbeit erschienen. Bei der Arbeit habe sie ruhig und gelassen gewirkt. Sie habe sehr langsam und vorsichtig gearbeitet. Sie habe Hilfe eingeholt, wenn sie diese benötigt habe. In der Anfangszeit der Integrationsmassnahme sei die Motivation zu spüren und während der Arbeit zu sehen gewesen. Sobald jedoch eine Problematik in ihrem Privatleben aufgetreten sei, sei die Arbeit sekundär gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich von der Arbeit abgewendet und versucht, zunächst ihr Privatleben wieder in Ordnung zu bringen. Sie habe ab Beginn (6. September 2010) viele Fehlzeiten aufgewiesen und sei schliesslich ab dem 30. Oktober 2010 gar nicht mehr erschienen. Ihre Fehlzeiten seien zum grössten Teil unbegründet gewesen. Die Ziele des Belastbarkeitstrainings hätten so insgesamt nicht eingehalten werden können, weshalb es vorzeitig habe abgebrochen werden müssen.
2.5 Laut dem von der Beschwerdegegnerin im April 2011 eingeholten Bericht
des seit dem 3. November 2010 behandelnden Arztes Dr. D.___ (Urk. 10/85/5-8) hat dieser die Beschwerdeführerin von Dr. F.___ zur Methadonsubstitution übernommen. Über ihre Anamnese sei er nur ganz rudimentär orientiert. Die Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeit, die man als Sozialchaotin bezeichnen könne. Sie habe es bis jetzt noch nicht geschafft, vernünftige Strukturen in ihr Leben zu bringen. Die ganze Problematik sei psychiatrisch bedingt, wofür er, Dr. D.___, nicht der Fachmann sei. Aus allgemeinmedizinischer Sicht könne er nur bestätigen, dass eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Zuerst müssten wesentliche psychotherapeutische Erfolge erzielt werden, wofür er nicht die richtige Anlaufstelle sei.
3.
3.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Januar 2010 (Urk. 10/49) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ vorgebracht. Replicando liess sie jedoch geltend machen (Urk. 15 S. 7 f.), Dr. B.___ habe die Ansicht geäussert, die von ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit sei zunächst im Arbeitstraining im geschützten Rahmen zu testen. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin das angestrebte Ziel von einer Leistung von 4 x 4 Stunden pro Woche nicht habe erreichen können, weshalb das Belastbarkeitstraining habe abgebrochen werden müssen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie den Druck aus gesundheitlichen Gründen nicht habe aushalten können. Ausserdem habe sie der Hausarzt im Bericht vom Mai (richtig: April) 2011 als Sozialchaotin bezeichnet, bei welcher aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Trotz der deutlichen Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten und Belastungstraining verschlechtert habe bzw. dass die Einschätzung des Gutachters bezüglich Arbeitsfähigkeit allenfalls zu optimistisch ausgefallen sei, habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren psychiatrischen Berichte mehr eingeholt bzw. die Beschwerdeführerin abgeklärt. Dies sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Bis heute sei es auch mit straffer Führung nicht gelungen, die Beschwerdeführerin zum konsequenten Mitmachen bei Integrationsmassnahmen zu bewegen. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich immer sehr motiviert mitgemacht, dann den Kontakt aber abgebrochen. Auch Sanktionen und Teileinstellungen bzw. Kürzungen der Sozialhilfe hätten nicht bewirken können, dass sie sich an Auflagen und Weisungen halte. Mit dieser Tatsache habe sich die Beschwerdegegnerin nicht befasst und sie auch bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Dies, obwohl sich auch aus diesem Aspekt die Frage stelle, ob die Arbeitsfähigkeit nicht viel tiefer eingeschätzt werden müsste und ob das Nichteinhalten von Terminen und Abmachungen sowie Nichterscheinen am Arbeitsplatz bzw. im Belastungstraining krankheitsimmanent sei. Grundsätzlich müsse aufgrund der sich seit Jahren immer wiederholenden Muster davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig in allen Tätigkeiten sei.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ verschlechtert, ist festzuhalten, dass dafür keine Anzeichen vorhanden sind, insbesondere gibt es keinen medizinischen Bericht, welcher eine Verschlechterung bescheinigen würde. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in der Einhaltung von Auflagen und Terminen während des ganzen Abklärungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin als sehr unzuverlässig, und es ist in dieser Hinsicht nach der Begutachtung durch Dr. B.___ keine markante Verschlechterung eingetreten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt sich sodann auch nicht aus dem Bericht von Dr. D.___ (vgl. E. 2.5). Bei diesem handelt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie, er hat sich nicht mit der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin befasst und dementsprechend auch keine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt, welche eine höhere als die von Gutachter Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, insbesondere stellt eine „sozialchaotische Persönlichkeit“ keine solche dar. Es erscheint ausserdem auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Belastungstraining hat abbrechen müssen, weil sie dessen Druck mit ihrer schlechten Gesundheit nicht mehr hätte aushalten können, wie sie dies in ihrem Schreiben vom 5. April 2011 (Urk. 10/82) geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin war vielmehr erheblich mit den Problemen mit ihrer Tochter beschäftigt, welche zu dieser Zeit in einem Internat untergebracht war, dort immer wieder ausbrach und zum Teil nicht mehr auffindbar war (Urk. 10/68/1), und generell fiel sie dadurch auf, dass sie ihren privaten Problemen höhere Priorität einräumte als der Arbeit im Belastungstraining, wo sie ruhig und gelassen wirkte (Urk. 10/71/2). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, im Umfang von 50 % einer einfacheren Tätigkeit nachzugehen.
4.
4.1 Strittig ist die Frage, wie das Valideneinkommen zu berechnen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Frühinvalide zu betrachten, da sie aus invaliditätsbedingten Gründen ihre Lehre als Kosmetikerin habe abbrechen müssen und auch ihre „Schul-Karriere“ bereits durch die Behinderung stark beeinflusst worden sei (Urk. 1 S. 4, Urk. 15 S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Lehrabbruches als Kosmetikerin seien klar die Suchtproblematik und die daraus resultierenden Straffälligkeiten im Vordergrund gestanden. Es müsse bei der Beschwerdeführerin sicher von einer erschwert familiär-sozial belasteten Familienkonstellation ausgegangen werden. Der Besuch der Realschule bedeute aber nicht a priori, dass behinderungsbedingt keine Ausbildung möglich gewesen sei und demzufolge von einer Jugendinvalidität ausgegangen werden müsse (Urk. 2/1 S. 4).
4.2 Dr. B.___ hat im psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2010 (Urk. 10/49) ausgeführt, dass die Drogensucht Folge des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin sei (Urk. 10/49/10). Es zeige sich seit der Jugend ein dauerhaftes, dysfunktionales Muster im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen, der Bedürfnisbefriedigung und der Affektivität. Dieses Muster habe die Beschwerdeführerin in die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, Kriminalität, Prostitution und an den gesellschaftlichen Rand geführt (Urk. 10/49/7). Aus diesen – mit den Angaben im Bericht der Klinik Z.___ vom Juni 2004 übereinstimmenden (Urk. 10/9/7) - Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre als Kosmetikerin aus invaliditätsbedingten Gründen hat abbrechen müssen. Der Abbruch der Lehre war zwar primär auf die Suchtproblematik und die damit in Zusammenhang stehenden kriminellen Handlungen zurückzuführen. Ursache der Suchtproblematik waren aber die bereits in diesem Zeitpunkt vorhandenen psychischen Gesundheitsstörungen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine andere schulische Karriere hätte absolvieren können. Insbesondere weist das tiefe Intelligenzniveau keinen Krankheitswert auf. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die begonnene Lehre als Kosmetikerin hätte abschliessen können. Dementsprechend ist beim Valideneinkommen nicht vom Medianwert gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik auszugehen, sondern in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV vom durchschnittlichen Einkommen einer Kosmetikerin mit abgeschlossener Berufsausbildung. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist der Durchschnittslohn für Frauen im Wirtschaftszweig „Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“ im Privaten Sektor gemäss Tabelle TA1 Ziffern 90-93 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. Da aber - wie erwähnt - davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihre Lehre als Kosmetikerin hätte abschliessen können, rechtfertigt es sich, auf das Durchschnittseinkommen des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. Dieses betrug im Jahre 2004 Fr. 4‘635.-- pro Monat, was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6–2013 Tabelle B9.2 S. 90) Fr. 4‘832.-- pro Monat bzw. Fr. 57‘984.-- (Fr. 4‘832.-- x 12) pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2004 = 116.6; 2005 = 117.9) resultiert für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 58‘630.50.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor 3‘893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6–2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘058.45 bzw. Fr. 48‘701.40 pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.93: 2004 = 116.6; 2005 = 117.9) beträgt das Einkommen für das Jahr 2005 Fr. 49‘244.40. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 24‘622.20. Es trifft wohl zu, dass die Beschwerdeführerin eine klare und konsequente Führung und Begleitung benötigt, dies bezieht sich aber in erster Linie darauf, dass sie dazu angehalten werden muss, regelmässig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dem und auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keinem besonderen Zeitdruck ausgesetzt werden darf, ist mit der Festlegung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen worden. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht keinen weiteren Abzug beim Invalideneinkommen gewährt, da die Beschwerdeführerin in der Ausführung von einfachen, seriellen, gut strukturierten Tätigkeiten keine Einschränkung erleidet. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 58‘630.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 34‘008.30 bzw. rund 58 %. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2008 (Urk. 10/30) zum Leistungsbezug angemeldet hat und hat in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die Rente ab dem 1. Februar 2007 zugesprochen (Urk. 2). Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 1. Dezember 2006 (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2006) angemeldet (Urk. 10/2). Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2008 (Urk. 10/29) verneint, die Beschwerdeführerin hat aber innert laufender Beschwerdefrist am 20. Februar 2008 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt (Urk. 10/30), worauf die Beschwerdegegnerin das Verfahren tatsächlich weitergeführt hat und somit dem Ansinnen der Beschwerdeführerin nachgekommen ist. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 22. Januar 2008 rechtskräftig abgewiesen worden und die Eingabe vom 20. Februar 2008 als Neuanmeldung zu behandeln ist. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2006 zum Leistungsbezug angemeldet hat und ihr die Rente somit ab dem 1. Dezember 2005 auszurichten ist.
6.
6.1 Bezüglich der Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die nachträglich ausgerichteten Leistungen einen Verzugszins zu bezahlen hat, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht keinesfalls vollumfänglich nachgekommen ist. Vielmehr ist es zu einem wesentlichen Teil auf ihr Verhalten zurückzuführen, dass das Abklärungsverfahren so lange gedauert hat. Die Beschwerdeführerin musste von der Beschwerdegegnerin im Verlaufe des Verfahrens immer wieder auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen werden und Abklärungshandlungen konnten erst nach mehrmaliger Ermahnung vorgenommen werden (vgl. u.a. Urk. 10/45, Urk. 10/52, Urk. 10/53, Urk. 10/57, Urk. 10/81). Eine Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen ist damit zu verneinen, weil die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. E. 1.6).
6.2 Ausserdem scheint die Bezahlung von Verzugszinsen zumindest teilweise auch ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin vollumfänglich an die Sozialdienste der Gemeinde E.___ abgetreten und die Gemeinde E.___ einen Verrechnungsantrag gestellt hat (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/103-104, Urk. 10/117-118). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Rentenbetreffnisse nicht der Beschwerdeführerin, sondern der Gemeinde E.___ überwiesen (Urk. 2/1-2), wobei sie aber nur bei den nachzuzahlenden Kinderrenten festgehalten hat, dass vom Totalbetrag von Fr. 13‘582.-- der Gemeinde E.___ Fr. 9‘951.-- zustehen (Urk. 2/2).
7. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen (Verzinsung) ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
8.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sigg Bonazzi, hat mit Honorarnote vom 26. Oktober 2012 (Urk. 21) einen Aufwand von 13 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 69.90 geltend gemacht, was gerade noch als angemessen erscheint. Die Prozessentschädigung ist somit auf Fr. 3‘027.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten hat. Im Übrigen (Verzinsung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'027.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger
FA/FB/IKversandt