IV.2012.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965 und diplomierte Textilzeichnerin, nahm im Jahr 2003 das Studium der Kunstgeschichte an der Universität M.___ auf und meldete sich aufgrund von Schulterbeschwerden mit Beeinträchtigungen bei allen Bewegungen am 15. Mai 2009 bei der Invalidensicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 1.3, 5.2, 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/9/3, Urk. 8/12-15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7, Urk. 8/28) ein, tätigte Abklärungen im erwerblichen Bereich (Urk. 8/9/1) und holte ein rheumatologisches Gutachten ein (Urk. 8/21).
         Mit Verfügung vom 9. November 2010 (Urk. 8/30) und gestützt auf eine Zielvereinbarung selbigen Datums (Urk. 8/33) übernahm die IV-Stelle ab 14. November 2009 bis 25. März 2011 die Kosten für die 2003 begonnene Weiterausbildung der Versicherten bis zum Lizentiat an der Universität M.___. Mit Zusprache dieser beruflichen Massnahme ergingen auch Taggeldverfügungen an die Versicherte im Umfang von Fr. 92.-- pro Tag (Urk. 8/34-37).
1.2     Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/40) informierte die Versicherte die IV-Stelle, dass sie krankheitsbedingt die Abschlussprüfungen ihres Studiums nicht wie geplant im Januar habe beginnen können und sie nun beabsichtige, die Prüfungen im Herbst 2011 abzulegen, weshalb sie beantrage, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/42-43) ein. Am 18. November 2011 (Urk. 8/51) schloss die Versicherte ihr Studium erfolgreich ab. Am 22. November 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines ausgewiesenen Gesundheitsschadens in Aussicht stellte (Urk. 8/50). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2011 Einwände (Urk. 8/52). Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/55 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr seien die versicherten Leistungen, insbesondere die beruflichen Massnahmen und das Taggeld bis Studienabschluss im Herbst 2011, auszurichten (S. 2 Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 9), unter Abweisung ihres Antrags auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.3     Als Eingliederungsmassnahmen unterliegen die beruflichen Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie haben somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die beruflichen Massnahmen müssen demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein (BGE 132 V 221 E. 3.3.2, mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, E. 2.3, mit Hinweisen). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5     Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) ist unter Umschulung die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, versicherten Personen, die wegen drohender oder eingetretener Invalidität den erlernten Beruf beziehungsweise die bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben können, gezielt eine neue Erwerbstätigkeit zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung einer Umschulung bezieht sich in erster Linie auf die Verdienstmöglichkeiten. Im Allgemeinen müssen jedoch auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit begrenzt den Umschulungsanspruch „nach oben“. Es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine versicherte Person in eine bessere berufliche Stellung zu führen, als sie vorher inne hatte (Rz 4001 f. KSBE).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit in erheblichem Ausmass dauerhaft einschränke und deshalb die Kosten sowie Taggelder für berufliche Massnahmen nicht rückwirkend übernommen werden könnten (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit der ursprünglichen Leistungszusprache nicht verändert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Ausserdem wäre es ein widersprüchliches Verhalten sowie eine Verletzung des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), wenn die Beschwerdegegnerin zunächst eine berufliche Massnahme zuspreche und dann deren massvolle Verlängerung bei einer gesundheitlich bedingten Verzögerung um wenige Monate mit begrenzten Kosten aber hoher Zweckmässigkeit und ansonsten gleicher Sach- und Rechtslage ablehne (S. 6 Ziff. 9).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Kosten der verlängerten Ausbildung vom 26. März 2011 bis zur zwischenzeitlich bestandenen Lizentiatsprüfung am 18. November 2011 (vgl. Urk. 8/51) als berufliche Massnahme von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
         Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei der ursprünglichen Leistungszusprache vom 9. November 2010 um eine Umschulungsmassnahme handelte und nicht etwa um eine erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld). Dies, da die Beschwerdeführerin bereits erwerbstätig war. Ferner wurden ihr mit der Kostenübernahme vom 9. November 2010 (Urk. 8/30) auch Taggelder zugesprochen (vgl. Urk. 8/31, Urk. 8/34-37), wohingegen gemäss Art. 22 Abs. 5 IVG für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG kein Anspruch auf ein Taggeld besteht.

3.
3.1     Dr. med. Y.___, Facharzt für Medizinische Radiologie, wies in seinem Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/12/15-16) auf die - aufgrund der Platzangst der Beschwerdeführerin - stark eingeschränkt aussagefähige MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. Dezember 2008 hin, während welcher er keine gröberen pathologischen Veränderungen der Rotatorenmanschette oder Hinweise auf Frozen Shoulder erkennen konnte.
3.2     Hausarzt Dr. med. Z.___ diagnostizierte nach erfolgten Untersuchungen der Beschwerdeführerin an der Uniklinik A.___ (Urk. 8/12/7-14) in seinem Bericht vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/12/1-6) eine Frozen Shoulder rechts seit Frühling 2007 (bei Behandlungsanfang am 13. Oktober 2008 [Ziff. 1.2]) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Textildesignerin und Studentin seit 1. Oktober 2008 (Ziff. 1.6).
3.3     Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, Uniklinik A.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/13/6-7) eine idiopathische Frozen Shoulder rechts (Ziff. 1.1) und erachtete körperliche Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, hingegen seien Büroarbeiten sicher durchführbar (Urk. 8/13/7).
3.4     Am 28. September 2009 (Urk. 8/15) berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, über seine Behandlungen und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Frozen Shoulder bei fehlenden Hinweisen auf funktionsrelevante Läsion der Rotatorenmanschette (Ziff. 1.1). Er attestierte unter Hinweis auf den Bericht von Dr. Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 und danach einer solche von 50 % ab September 2009 bis zirka Sommer/Herbst 2010, wies aber diesbezüglich darauf hin, dass sich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in zirka 10-12 Monaten einstellen werde (Ziff. 1.6-1.9).
3.5     Am 1. April 2010 erstattete Dr. med. D.___, Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital E.___, sein Gutachten (Urk. 8/21) und nannte als Diagnose eine Frozen Shoulder rechts (Periarthropathia humero-scapularis akylosans rechts) mit schleichendem Beginn im Frühjahr 2007 und mit invalidisierenden Behinderungen und Hauptschmerz im Herbst 2008 bis im Frühjahr 2009, seither langsam abklingend, des Weiteren chronische Rückenschmerzen bei diskreter thorakal linkskonvexer Skoliose und ausgeprägtem Flachrücken sowie eine Nahrungsmittelallergie und anamnestische Rhinitis allergica (S. 23). Betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin schloss er sich den Fachmeinungen von Dr. Z.___ und von Dr. C.___ an und erachtete mit diesen die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Teilzeitarbeiten am Computer) für 100 % arbeitsunfähig vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 und zu 50 % vom 1. September 2009 bis zirka im Sommer/Herbst 2010 (S. 23 f. Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit attestierte der Gutachter in Einklang mit der getroffenen Einschätzung durch Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei er festhielt, dass in absehbarer Zeit die Behinderung weitgehend wegfalle (S. 24 Ziff. 3).
3.6     In der am 21. Mai 2010 erfolgten Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) hielt med. pract. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, dass nach Aktenlage in Anlehnung an das umfassende rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2009 für jede Tätigkeit ausgewiesen sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei in Anlehnung an Dr. D.___ weiter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und seit 26. März 2010 für eine angepasste Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 8/47/5).
3.7     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 8/42) ein cervikospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule und segmentaler Dysfunktion der mittleren Halswirbelsäule (HWS) und im cervikothorakalen Übergang, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Morbus Scheuermann sowie eine Kapsulitis retractilis rechts seit 2007 (S. 2. Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt (HWS, Schulter und Lendenwirbelsäule [LWS]) in ihrer Lernfähigkeit und Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eingeschränkt. Sie könne nicht über längere Zeit sitzen, stehen oder gehen. Zur Zeit sei ein Unterbruch in ihrem Studium aus medizinischer Sicht eingetreten, dessen genauen zeitlichen Rahmen er noch nicht voraussagen könne (S. 3 Ziff. 1.7). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Januar 2011 bis Ende Februar 2011, anschliessend eine solche von 70 % ab dem 1. März 2011 und eine 40%ige ab 1. April 2011 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6).
3.8     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation am Zentrum I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. April 2011 (Urk. 8/43/5-8) ergänzend zu den bekannten Diagnosen die Möglichkeit einer generalisierten Schmerzverarbeitungs-/Persönlichkeitsstörung ohne Ausschluss einer neurologischen Erkrankung (S. 1 Ziff. 1.1). Er wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zusätzlich in psychologischer Betreuung befinde und aus seiner Sicht diese Problematik für die weitere Prognose eine Schlüsselrolle spielen werde. Die körperlichen Befunde würden im Wesentlichen myofaszialen Befunden entsprechen, welche auch behandelbar seien (S. 2 unten). Als Studentin der Kunstgeschichte sei sie ab 3. Januar 2011 bis zur Verbesserung der Situation zu 50 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).
3.9     Dr. med. J.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin vom RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2011 (Urk. 8/47/6) fest, nachdem sie bereits am 21. April 2011 festgestellt hatte, dass aus medizintheoretischer Sicht seit März 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege für sämtliche bisherigen bereits leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 8/47/6 oben), es handle sich nach den zusätzlichen medizinischen Abklärungen gesamthaft gesehen um ein ätiopathogenetisch unklares Beschwerdebild, d.h. eine Schmerzproblematik ohne objektivierbares organisches Korrelat. Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität werde nicht genannt und aus versicherungsmedizinischer Sicht seien die Foerster’schen Kriterien nicht in erheblichem Ausmasse vorhanden. Ein Gesundheitsschaden, welcher die Leistungsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit in erheblichem Ausmass dauerhaft einschränke, sei demnach nicht erkennbar.

4.
4.1    
4.1.1   Der Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität voraus, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben respektive die Erwerbstätigkeit weiterzuführen (Rz 4010 KSBE, vgl. auch E. 1.4 und 1.5).
4.1.2   Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1991 an der Hochschule für Gestaltung und Kunst in M.___ das Diplom als Textildesignerin erwarb (Urk. 8/3 Ziff. 5.2). Anschliessend arbeitete sie auf dem Beruf bei der K.___ AG bis 1992, danach als Designerin auf Freelance-Basis und im Verkauf bei der L.___ bis 1995. Von 1995 bis 2009 übte die Beschwerdeführerin - unterbrochen von mehreren Perioden der Arbeitslosigkeit - diverse Teilzeitarbeiten aus, wobei es sich dabei mehrheitlich um Büroarbeiten handelte (Urk. 8/27-28). Im Jahr 2003 nahm sie zudem das Studium der Kunstgeschichte, Schwerpunkt moderne und zeitgenössische Kunst sowie Fotografie, an der Universität M.___ auf (Urk. 8/26).
4.1.3   In medizinischer Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Leistungszusprache im November 2010 an einer Frozen Shoulder litt, welche ihr körperliche Arbeiten verunmöglichte. Dabei stellte die Beschwerdegegnerin gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 9. November 2010 (Urk. 8/32/1-2) auf eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit im Büro von 50 % ab. Dies gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters D.___ (vorstehend E. 3.5), welcher wiederum die Einschätzungen seines Kollegen Dr. C.___ teilte, wonach die Beschwerdeführerin seit September 2009 in angestammter und angepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 3.4). Dies wurde auch von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2010 bestätigt, wobei dieser jedoch ab 26. März 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (ohne Belastung des rechten, dominanten Arms) ausging (vorstehend E. 3.6). Diese Beurteilung steht wohl damit in Zusammenhang, dass Dr. D.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 26. März 2010 eine sukzessive Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Sommer 2009 erwähnte und festhielt, dass im Sommer/Herbst 2010 die Behinderung weitgehend wegfalle (Urk. 8/21 S. 24 f. Ziff. 3-4). Auch Dr. C.___ ging von einer zeitnahen Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, erachtete im September 2009 die Beschwerdeführerin jedoch noch zu 50 % arbeitsunfähig. Dr. B.___ erachtete indes ohne weitere Begründung in seinem Bericht vom Juli 2009 Büroarbeiten für sicher durchführbar (vorstehend E. 3.3). Nach Lage der medizinischen Akten im Zeitpunkt der Leistungszusprache (im November 2010) ist das Abstellen auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit vertretbar, auch wenn bezüglich der attestierten zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes und der anderslautenden Einschätzung durch den RAD-Arzt gewisse Zweifel bestehen.
4.1.4   Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss Verlaufsprotokoll vom 9. November 2010 (Urk. 8/32) auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit ab und befand, ohne einen Einkommensvergleich durchzuführen, die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG für erfüllt. Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin erachtete die Vorstellung der Beschwerdeführerin, nach Abschluss ihres Studiums eine Stelle in der Organisation im Kunstbereich, in der Kunstvermittlung, als Kunstverantwortliche in einem Grossunternehmen oder in der Verwaltung zu erhalten, für realistisch. Durch den Studienabschluss könne eine einfache und zweckmässige, behinderungsangepasste sowie rentenausschliessende Eingliederung erreicht werden (Urk. 8/31/1). Mit der Beschwerdeführerin schloss die Beschwerdegegnerin deshalb eine am 9. respektive 15. November 2010 unterzeichnete Zielvereinbarung für die berufliche Weiterbildung in der Zeit vom 14. November 2009 bis 25. März 2011 ab mit dem Ziel des Absolvierens der schriftlichen und mündlichen Lizentiatsprüfungen (Urk. 8/33). Gestützt darauf erfolgte am 9. November 2010 verfügungsweise die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme (Urk. 8/30) sowie am 24. Dezember 2010 die Ausrichtung eines Taggelds in der Höhe von Fr. 92.00 pro Tag (Urk. 8/34).
         Bei der Leistungszusprache im November 2010 führte die Beschwerdegegnerin wie erwähnt keinen Einkommensvergleich durch, der Klarheit über die erforderliche Erheblichkeitsschwelle einer 20%igen Erwerbseinbusse gegeben hätte. Bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erübrigt sich auch die Vornahme eines solchen.
4.2
4.2.1   Des Weiteren ist gemäss den nach der Leistungszusprache eingeholten medizinischen Berichten eine zumindest temporäre Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, welche in berechtigter Weise zur Verschiebung der Prüfung von Frühling auf Herbst 2011 führte. Hierzu hielt der Rheumatologe Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen an der HWS bei Rotation und an der rechten Schulter. Seit Januar 2011 bestehe eine Blockade lumbal links und intermittierende Schmerzen am rechten Kniegelenk. Die HWS-Schmerzen führten zu Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Lernfähigkeit eingeschränkt (Urk. 8/42 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Januar 2011 (Datum der Kontrolle) bis Ende Februar 2011, anschliessend eine solche von 70 % ab dem 1. März 2011 und eine 40%ige ab 1. April 2011 bis auf weiteres (vorstehend E. 3.7). Auch Dr. H.___ ging ab 3. Januar 2011 (Behandlungsdatum) von einer Arbeitsunfähigkeit aus, allerdings im Rahmen von 50 % bis zur Verbesserung der Situation. Die Beschwerdeführerin könne die Lernleistung so nicht erbringen. Er habe ihr deshalb ein Zeugnis zur Prüfungsverschiebung ausgestellt (Urk. 8/43/7 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7). Im Übrigen wies er auf die zusätzliche Diagnose einer möglichen generalisierten Schmerzverarbeitungs-/Persönlichkeitsstörung hin (vorstehend E. 3.8). Dr. J.___ vom RAD hielt ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2011 fest, es handle sich gesamthaft gesehen um ein ätiopathogenetisch unklares Beschwerdebild, und es werde keine erhebliche psychiatrische Komorbidität genannt, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden erkennbar sei (vorstehend E. 3.9). Dieser Ansicht kann so vorliegend nicht gefolgt werden, da sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ ein organisches Korrelat diagnostiziert hatten (vgl. Urk. 8/42 S. 2 Ziff. 1.1, Urk. 8/43/5 Ziff 1.1), auch wenn Dr. H.___ zusätzlich von der Möglichkeit einer generalisierten Schmerzverarbeitungs-/Persönlichkeitsstörung sprach. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der Leistungszusprache vor nur gerade einem Jahr nicht wesentlich verändert. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht dargetan, inwiefern sich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszusprache (November 2010) im Vergleich zum hier strittigen Zeitpunkt (November 2011) geändert haben sollen. Auch hat sie nicht etwa geltend gemacht, dass sie ihre ursprüngliche Leistungszusprache für falsch halte.
4.2.2   Bei ausgewiesenem Anspruch auf Umschulungsmassnahmen wies die Beschwerdeführerin folglich zu Recht darauf hin, dass eine Umschulung grundsätzlich nicht abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2001, I 118/01 E. 2bb; vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 201). Vorliegend ist diese Voraussetzung gegeben, da die Ärzte nicht von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung im fraglichen Zeitraum ausgingen, sondern im Gegenteil nur von einer temporären Arbeitsunfähigkeit und von einer sich in Zukunft einstellenden Verbesserung berichteten, weshalb das Ausbildungsziel trotz eingetretener Verlängerung erreichbar blieb. Dies bewies schliesslich die Beschwerdeführerin mit dem Studienabschluss am 18. November 2011 (Urk. 8/51). Ebenso wurde mit der gegenseitig unterzeichneten Zielvereinbarung vom 9. November 2010 (Urk. 8/33) der Abschluss des Studiums (Absolvieren der schriftlichen und mündlichen Lizentiatsprüfungen) vorgegeben und als Ziel der beruflichen Massnahme definiert, auch wenn die Leistungsverfügung vom 9. November 2010 (Urk. 8/30) trotz genannter Zielvereinbarung zeitlich bis 25. März 2011 befristet war.
         Schliesslich ist zu bemerken, dass das Verschieben der Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen auch nicht als Verschulden der Beschwerdeführerin gewertet werden kann, welche eine weitere Leistungsausrichtung der Beschwerdegegnerin ausschliessen könnte.
4.3     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne der Übernahme der zusätzlich angefallenen Kosten der Umschulung bis zum Abschluss ihres Studiums der Kunstgeschichte am 18. November 2011 hat.

5.       Die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die beruflichen Massnahmen bis zu ihrem Abschluss des Studiums der Kunstgeschichte am 18. November 2011 zu gewähren.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen die beruflichen Massnahmen bis zum Abschluss ihres Studiums der Kunstgeschichte am 18. November 2011 zu gewähren.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Jaeggi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).