Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. März 2012 dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 28. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. März 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung einer Invalidenrente über den 28. Februar 2009 hinaus beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2012 (Urk. 7) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, während nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens - und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant - Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gelten, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen),
um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei Aufgabe des Arztes oder der Ärztin es ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4) beziehungsweise welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc),
die Beschwerdegegnerin die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2 S. 3),
in weiterer Erwägung, dass
mit Urteil vom 28. September 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00302, Urk. 8/41) des hiesigen Gerichts die rentenablehnende Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/32) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Frage der dem Beschwerdeführer ab Sommer 2006 zumutbaren Arbeitsleistung - worauf das der Rentenablehnung zugrundeliegende Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2008 (Urk. 8/30) keine überzeugende Antwort lieferte - sowie zur anschliessenden Neuverfügung zurückgewiesen wurde,
die Beschwerdegegnerin daraufhin die Stellungnahmen von Dr. Y.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/51) sowie vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8/65) einholte und gestützt darauf die vorliegend strittige Verfügung vom 8. März 2012 erliess (Urk. 2),
sie die befristete Rentenzusprechung damit begründet, dass der Beschwerdeführer vom 17. August 2006 bis 26. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig, danach bis 8. November 2007 in angestammter Tätigkeit zu 50 % beziehungsweise in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, vom 9. November 2007 bis 3. November 2008 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wobei anschliessend keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen bestreitet, seit dem 4. November 2008 wieder voll arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 5),
gestützt auf die vorliegenden Akten erstellt ist, dass der an einer depressiven Störung leidende Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres im August 2007 in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war,
ab November 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit 100%iger Erwerbsunfähigkeit eingetreten war, welche bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung in der Privatklinik Z.___ im November 2008 andauerte,
der Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die Zeit danach unklar ist, zumal sich Dr. Y.___ weder in der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/51), noch in deren Ergänzung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8/65) ausdrücklich dazu äusserte und seine Bemerkung, dass sich die im Gutachten vom 10. September 2008 geäusserte günstige Prognose tatsächlich nicht verwirklicht habe (Urk. 8/51 S. 5; vgl. Urk. 8/30 S. 20), sowie das Fehlen einer erneuten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers mit Erhebung aktueller Befunde jegliche auf dem erwähnten Gutachten beruhenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der ab November 2008 zumutbaren Arbeitsleistung verbieten,
sich weiter der Berichterstattung der Privatklinik Z.___ (Bericht vom 19. Dezember 2008, Urk. 8/46 S. 5-7; vgl. auch der bei der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2011 eingegangene Bericht der Oberärztin Dr. med. A.___, Urk. 8/44) lediglich eine deutliche subjektive und objektive Besserung des Zustandsbilds während der stationären Behandlung bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F32.2), entnehmen lässt, zur Frage der zumutbaren Arbeitstätigkeit ab Entlassung am 3. November 2008 jedoch keine Stellung genommen wurde,
die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/46 S. 1-4) als einzige Ärztin auf eine nach der letzten Berichterstattung im August 2007 eingetretene Verschlechterung hinweist und dem Beschwerdeführer eine seit Sommer 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was zwar angesichts ihres Behandlungsauftrages verständlich (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), aber aufgrund der von ihr gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittlere bis schwere Episode (ICD-10 F33.11 beziehungsweise 33.2), hinsichtlich des Verlaufs der - definitionsgemäss in Abständen wiederkehrenden - Erkrankung zu wenig differenziert und damit nicht nachvollziehbar ist,
demgegenüber Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 (Urk. 8/58 S. 3) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 4. November 2008 ausgeht mit der Begründung, dass danach kein relevanter Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei, was nicht zu überzeugen vermag, zumal diese Einschätzung weder auf echtzeitlichen noch auf nachträglich erhobenen Befunden beruht,
das Fehlen einer erneuten persönlichen Untersuchung seitens des Beschwerdeführers bereits im Vorbescheidverfahren angedeutet wurde (Urk. 8/62 S. 6; vgl. auch Urk. 1 S. 5),
die Beschwerdegegnerin auf diese Vorbringen hin weder Dr. B.___ zur ausführlicheren Stellungnahme hinsichtlich der angegebenen Verschlechterung seit Sommer 2007 gebeten, noch eine erneute gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet hat, um die Entwicklung seines Gesundheitszustandes während des gesamten massgebenden Zeitraumes - somit bis zum Erlass der Rentenverfügung - in Erfahrung zu bringen,
sie damit den gerichtlichen Anordnungen nicht nachgekommen ist und es namentlich unterlassen hat, den medizinischen Sachverhalt bis zum Verfügungserlass rechtsgenüglich abzuklären,
die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Privatklinik Z.___ am 3. November 2008 entwickelt hat, um hernach gestützt auf aktuelle fachärztliche Stellungnahmen über dessen Rentenanspruch neu zu befinden,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zudem dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).