Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00368
IV.2012.00368

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 15. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1958 geborene X.___ war ab 1. Januar 1991 für die Y.___ als Gemüserüsterin tätig (Urk. 8/6). Am 29. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto beizog (Urk. 8/3), einen Bericht des Arbeitgebers einholte (Urk. 8/6) und zwei Gutachten veranlasste (Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2000, Urk. 8/27; Gutachten des Dr. med. A.___, Chefarzt Rheumatologie an der Klinik B.___, vom 1. März 2001, Urk. 8/36). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten - nachdem sie auf Intervention ihres damaligen Rechtsvertreters hin auf eine weitere, pluridisziplinäre medizinische Begutachtung verzichtet hatte (Urk. 8/40) - mit Verfügung vom 16. November 2001 bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 1999 zu (Urk. 8/43 und 8/51). Am 30. März 2004 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass im Rahmen des im Dezember 2003 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt worden sei, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/68). Im April 2008 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren und holte einen Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 8/76: Bericht vom 14. Mai 2008) ein. Sodann wurde eine Untersuchung an der Klinik D.___ veranlasst (Urk. 8/82: Bericht vom 8. Dezember 2008; Urk. 8/84: Bericht vom 22. Januar 2009; Urk. 8/83: Bericht vom 5. März 2009). Gestützt auf eine Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 17. Dezember 2009, wonach die ursprüngliche Rentenzusprache in Wiedererwägung zu ziehen sei (Urk. 8/93 S. 3 ff.), und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 20. Januar 2010, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 8/93 S. 6), wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Februar 2010 in Aussicht gestellt, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 2001 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufgehoben werden solle (Urk. 8/94, 8/96); gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass zur Klärung des aktuellen Anspruchs eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle E.___ notwendig sei (Urk.8/95, 8/96). Trotz der geltend gemachten Einwände (Urk. 8/97, 8/101) hielt die IV-Stelle an der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2001 fest und verfügte am 27. April 2010, dass die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt werde; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/104).
1.2     Auf Beschwerde der Versicherten (Urk. 8/105 S. 3 ff.) hin wurde diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 aufgehoben, da die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren sei und die entsprechende Verfügung vom 16. November 2001 somit nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden könne (Urk. 8/132).
1.3     Gestützt auf die im Dezember 2010 durchgeführten Untersuchungen erstatteten die an der Begutachtungsstelle E.___ tätigen Ärzte ihr Gutachten am 22. März 2011 (Urk. 8/119). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. April 2011 mit, wie in der Verfügung vom 27. April 2010 ausgeführt, sei der aktuelle Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend seit Erlass der Verfügung vom 16. November 2001 mittels weiteren medizinischen Abklärungen überprüft worden; da ihr aus medizinischer Sicht eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit seit jeher zu 100 % zumutbar gewesen sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/125, 8/126). Dagegen liess die Versicherte Einwände erheben und namentlich beantragen, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2010 zu sistieren (Urk. 8/129).
1.4     Nachdem das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2011 vorlag, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit einem weiteren Vorbescheid vom 17. Januar 2012 in Aussicht, dass die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rente eingestellt werde (Urk. 8/137, 8/138). Die von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände (Urk. 8/141) wurden von der IV-Stelle als nicht stichhaltig erachtet, weshalb sie mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die der Versicherten ausgerichtete Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2001 einstellte; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/144]).

2.
2.1     Dagegen richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 29. März 2012, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt wurde. Eventualiter verlangte die Beschwerdeführerin die Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Mai 2012 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 6. Juni 2012 über eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung (Urk. 11) auflegen.
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Urteil vom 31. Oktober 2011 in Sachen der Parteien hielt das hiesige Gericht fest, dass die Verfügung vom 16. November 2001 in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten basiert habe. Der psychiatrische Gutachter habe in seinem Gutachten vom 13. November 2000 dafür gehalten, dass bei der Versicherten keine psychiatrisch fassbare Erkrankung oder Störung bestehe; eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne folglich nicht begründet werden. Der begutachtende Rheumatologe habe ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose von L5 mit Spondylarthrose von L4 und L5 rechts, eine ungenügende muskuläre Aktivierung, eine Adipositas und eine reaktive Depression diagnostiziert. Gestützt darauf habe er der Versicherten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine solche von 50 % im Haushalt attestiert. Sodann habe er einige Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt und sei davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz innert sechs Monaten auf 50 % und innert einem Jahr auf 100 % gesteigert werden könne. Der Spruchkörper erwog weiter, aufgrund der medizinischen Akten sei es zwar zutreffend, dass die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente möglicherweise falsch gewesen sei. Da die Verwaltung indes selber dafür halte, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, um prüfen zu können, ob ein Rentenanspruch ab 1. November 1999 gerechtfertigt gewesen sei, sei die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung als Voraussetzung für deren Wiedererwägung nicht gegeben (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2010.00538 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, Urk. 8/132 S. 4 f.).

2.       Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle die rentenzusprechende Verfügung vom 16. November 2001 mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 erneut wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Da die E.___-Gutachter zum Schluss kamen, dass sowohl die angegebenen Beschwerden als auch die aktuell erhebbaren Befunde mit den Befunden im Zeitpunkt der Rentenzusprache vergleichbar seien (Urk. 8/119 S. 38), besteht auch kein Anlass für eine revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Invalidenrente gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.       Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, sind von der Verwaltung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) zu überprüfen. Falls die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011). Da die Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund eines organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms erfolgte (Urk. 8/36, 8/40), und ein solches weiterhin besteht (Urk. 8/119; vgl. dazu auch der Bericht des Medizinischen Zentrums F.___ vom 6. Juni 2012, wonach aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, aus schmerztherapeutischer Sicht dagegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, Urk. 11 S. 5), hat die Verwaltung im vorliegenden Fall im Rahmen eines neu zu eröffnenden Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ob die bisher ausgerichtete Rente allenfalls gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, herabzusetzen oder aufzuheben sei.
4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2     Der vertretenen Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).