Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Kamil Tanriöven
M-ET & CEM Consulting
Militärstrasse 90, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 4. September 1993, türkische Staatsangehörige, reiste am 3. September 2011 im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. Urk. 7/8) in die Schweiz ein. Am 30. November 2011 meldete sie ihre Mutter zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Y.___, Praktische Ärztin, den Arztbericht vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/6) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10-14) mit Verfügung vom 13. März 2012 einen Anspruch auf Gewährung medizinischer Massnahmen, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ am 29. März 2012 durch Dr. Kamil Tanriöven Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
1.2 Zwischen dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, der Türkei, und der Schweiz besteht ein Sozialversicherungsabkommen (Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 11. November 1971, SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen). Gemäss Art. 9 Abs. 2 Satz 1 dieses Abkommens steht nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben.
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in medizinischen Massnahmen (Abs. 3).
1.3.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Liegt ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG vor, haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung desselben notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG).
Unabhängig von der zivilrechtlichen Volljährigkeit (Schweiz und Türkei mit 18 Jahren) gelten Versicherte im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen bis zum vollendeten 20. Altersjahr als minderjährig.
2.
2.1 Laut Arztbericht von Y.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/6) leidet die Beschwerdeführerin seit Geburt an schwerer geistiger Retardierung, schwerer Kyphoskoliose, Epilepsie, Schwerhörigkeit und Inkontinenz. Ursache der Beschwerden sei wahrscheinlich ein geburtstraumatischer Sauerstoffmangel bei schwieriger Entbindung. Die Beschwerdeführerin habe in der Türkei eine Schule für beeinträchtigte Kinder besucht.
2.2 Die 1993 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin reiste am 3. September 2011 in die Schweiz ein. Sie leidet seit der Geburt an den von Y.___ beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen. Der Gesundheitsschaden war demnach bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vorhanden. Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für medizinische Massnahmen nicht, weshalb ein Anspruch darauf zu verneinen ist.
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 v 313 E. 3b, je mit Hinweisen).
3.2 Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Anzufügen bleibt, dass laut Art. 10 des Abkommens türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten (Abs. 1). Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, mithin im Zeitpunkt ihrer Geburt, noch keine Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung geleistet hat, hat sie keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente.
3.3.2 Laut Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch der Schweizer Bürger auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG, auf den Art. 39 Abs. 1 IVG verweist, haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Betroffen sind jene Versicherungsjahre ab dem 1. Januar, der dem Datum folgt, an welchem die Person ihr 20. Altersjahr vollendet hat (vgl. Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG sowie Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2, 29bis und 29ter AHVG; BGE 131 V 393 E. 2.4 mit Hinweis auf die Materialien). Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Invalidenrente verlangt wird, während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 11 des Abkommens).
Die Beschwerdeführerin, welche am 3. September 2011 in die Schweiz eingereist ist, hat damit frühestens ab September 2016 Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, sofern sie in jenem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Kamil Tanriöven
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).