IV.2012.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 22. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
Schwanenplatz 7, Postfach 5249, 6000 Luzern 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren am 21. Januar 1969, arbeitete seit 1989 als Tramführerin bei den Y.___. Am 19. Juli 1992 verlor sie während der Arbeit bei stehendem Tram das Bewusstsein, fiel vom Sitz und erlitt einen Kopfanprall. Infolge multipler Beschwerden wurde sie in den Folgejahren in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben. Am 22. Januar 1996 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 31. Juli 1997 das Rentenbegehren der Versicherten ab (vgl. Sachverhalte in den Urteilen IV.1997.00575 vom 15. September 1999 und UV.2004.00329 vom 29. März 2006). Mit Urteil vom 15. September 1999 im Verfahren IV.1997.00575 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten in dem Sinn gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Diese verneinte nach weiteren Abklärungen mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2000 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/79).
1.2     Nach zwei weiteren Unfällen vom 30. Juni 1999 und vom 3. Juli 2000 legte die Versicherte ihre Arbeit am 29. August 2001 dauerhaft nieder (vgl. Sachverhalt im Urteil UV.2004.00329 vom 29. März 2006) und meldete sich am 7. April 2002 neuerlich zum Rentenbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/87). Nach Einholen unter anderem eines Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 23. Oktober 2003 (Urk. 7/132) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 rückwirkend ab 1. April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 7/156). Dagegen liess die anwaltlich vertretene Versicherte am 15. November 2004 Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 7/171). Den abweisenden Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/202) hob die IV-Stelle am 13. Mai 2005 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/207).
1.3     Am 4. August 2009 liess die Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung einreichen (Urk. 7/235), worauf ihr die IV-Stelle am 3. Juni 2010 mitteilte, dass zur Prüfung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche in der MEDAS A.___ durchgeführt werde (Urk. 7/259). Nachdem sich die Versicherte telefonisch damit einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/260) und der Begutachtungsauftrag erteilt worden war, wies die MEDAS A.___ den Auftrag mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 zurück, da die Versicherte wiederholt die Untersuchungstermine verschoben habe und aufgrund dieses Verhaltens mittlerweile eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr möglich sei (Urk. 7/278). Mit Schreiben vom 12. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass die für die Leistungsabklärung notwendige Begutachtung durch die B.___ durchgeführt werde (Urk. 7/282). Die hierauf eingereichte Beschwerde der Versicherten vom 19. Januar 2011, mit welcher sie eine Rechtsverzögerung durch die Anordnung der medizinischen Abklärung geltend machen liess (Urk. 7/284/3-8), wurde, nachdem die Versicherte ihre Einsprache vom 15. November 2004 gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2004 am 8. April 2011 hatte zurückziehen lassen (Urk. 7/290), mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Juni 2011 abgewiesen (vgl. Urk. 7/300).
1.4     Am 9. August 2011 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle mit, dass seine Mandantin das B.___ als Gutachterstelle nicht akzeptiere und es gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer diesbezüglichen Einigung bedürfe (Urk. 7/301). Darauf teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 10. Februar 2012 die Durchführung der Abklärung durch die MEDAS C.___ mit (Urk. 7/306). Nachdem sich die Versicherte auch dagegen verwehrt hatte (Urk. 7/307), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. Februar 2012 am vorgesehenen Begutachtungsinstitut fest und forderte die Versicherte letztmals sowie unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auf, sich dazu bereit zu erklären (Urk. 7/308). Nachdem die Versicherte hiervon unter Vorschlag zweier alternativer Abklärungsstellen absah (Urk. 7/310), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 an der Abklärung im C.___ fest (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___ am 30. März 2012 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.     Die Verfügung vom 1. März 2012 sei aufzuheben.
         2.       Von der Begutachtung beim C.___ sei abzusehen.
         3.       Die IV-Stelle habe sich einvernehmlich mit der Beschwerdeführerin über eine Gutachterstelle zu einigen.
         4.       Es sei die mit Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wieder         herzustellen.
         5.       Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
         6.       Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-         rin."
         Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Durchführung einer Begutachtung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens einstweilen Abstand (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1. März 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das C.___ festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2     Zum verfahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist festzuhalten, dass prozessleitende Zwischenverfügungen keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung betreffen (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2007 vom 21. Dezember 2007). Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2012. Über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.
         Ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht daher nicht.
2.
2.1     Streitig ist in diesem Verfahren die Anordnung der Begutachtung durch das C.___ mit der Zwischenverfügung vom 1. März 2012, wobei nur der Beizug der Begutachtungsinstitution als solcher, nicht die Anordnung der Begutachtung im Streite steht, nachdem im Urteil Nr. IV.2011.00041 die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung als angemessen erachtet worden war.
2.2     Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellte die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 E. 5). Selbständig anfechtbar waren nach dieser Rechtsprechung jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 E. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung waren hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten (BGE 132 V 93 E. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken konnten Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehörten rechtsprechungsgemäss die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die nötigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist (BGE 132 V E. 6.5; vgl. BGE 136 V 156 E. 3.2 und E. 3.3).
2.3     Im unlängst ergangenen Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, publiziert in BGE 137 V 210, nimmt das Bundesgericht zur mitunter im Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das C.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in der bis 29. Februar 2012 gültig gewesenen Fassung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung. Dabei gelangt es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sieht das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit latent als gefährdet an (E. 2.4). Es bejaht daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6).
         Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichts nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132  V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde.
         Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es mitunter aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
2.4
2.4.1   In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Forderungen setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis IVV in Kraft (vgl. AS 2011 5687 und 5691), der sicherstellt, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre (Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) medizinische Gutachten für die Invalidenversicherung erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.
         In der Vereinbarung sind auch die Kontrollmassnahmen und die entsprechenden Befugnisse des BSV definiert. Zudem wird bundesrechtlich verankert, dass die Invalidenversicherung Aufträge für polydisziplinäre Gutachten nur noch nach dem Zufallsprinzip zuweisen darf (Art. 72bis Abs. 2 IVV), um die Unabhängigkeit der Gutachterstellen und die Neutralität der Gutachten zu gewährleisten.
         Gemäss der neuen Verordnungsbestimmung und um die vom Bundesgericht wie auch vom Parlament geforderten Qualitätsanforderungen an die Gutachterstellen zu gewährleisten, erarbeitete das BSV einen Katalog von Kriterien, welche die Gutachterstellen seit dem 1. März 2012 erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen einerseits formelle und fachliche Vorgaben (unter anderem Facharzttitel, Konsensbesprechungen), anderseits werden aber auch Angaben im Hinblick auf mehr Transparenz und Unabhängigkeit der Institute verlangt (unter anderem Rechtsform, Trägerschaft, Auftraggeber). Im Weiteren erliess das BSV einen neuen, nach Aufwand und Anzahl notwendiger Fachdisziplinen differenzierten Tarif.
         Die Vergabe der polydisziplinären Gutachten erfolgt über die von der IV-Stellen-Konferenz Luzern betriebene webbasierte Plattform "SuisseMED@P" (vgl. www.suissemedap.ch; vgl. Pressemeldung des BSV vom 5. April 2012 betreffend Medizinische Gutachten in der IV: Qualitätssicherung und faire Verfahren, unter: www.bsv.admin.ch, mit aufgeschalteten Hintergrundinformationen, wobei auch die Vereinbarung, die Kriterien, der Tarif und die Handhabung der Plattform SuisseMED@P aufgeschaltet sind).
2.4.2   Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, nun wie folgt beschrieben:
         Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
         - Polydisziplinäre Begutachtung
         - Fachdisziplinen
         - Fragenkatalog
         - Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
         Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
         Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (KSVI, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung, Stand 1. März 2012, Rz 2080 ff.; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
3.
3.1     Im Lichte der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 und deren Umsetzung durch den Verordnungsgeber in Art. 72bis IVV per 1. März 2012 sowie des Umstandes, dass der hier angefochtene Entscheid just per 1. März 2012 erlassen worden ist, stellt sich zunächst die Frage, inwiefern der mit der neuen Rechtslage geänderte Verfahrensstand auf den hier zu beurteilenden Fall Anwendung findet.
3.2     Bei Ausfällung des Grundsatzurteils vom 28. Juni 2011 war der Rechtsstreit im Verfahren Nr. IV.2011.00041 betreffend Rechtsverzögerung am hiesigen Gericht hängig. Die Abweisung der Beschwerde mit Urteil vom 30. Juni 2011 erfolgte mit der Begründung, dass strittig sei, ob im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens, dessen Beginn auf den Zeitpunkt des Rentenerhöhungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 4. August 2009 datiert wurde, eine Rechtsverzögerung eingetreten sei. Eine solche wurde verneint, da der revisionsrechtlich erhebliche medizinische Sachverhalt weder in Bezug auf die relevanten gesundheitlichen Einschränkungen noch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit umfassend abgeklärt erschien und eine polydisziplinäre Abklärung im Lichte der komplexen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin keinesfalls eine sinn- und nutzlose Form der Begutachtung darstelle, weshalb durch die angeordnete Begutachtung im B.___ keine Rechtsverzögerung eingetreten sei (vgl. Urk. 7/300).
         Da die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. August 2011 gegen das B.___ als Gutachterstelle (Urk. 7/301) von einer Auftragserteilung an diese Institution absah, kann offen bleiben, ob eine diesbezügliche Vergabe den zusätzlichen Mitwirkungsrechten der versicherten Person gemäss BGE 137 V 210 genügt hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung selber nicht mehr in Frage stellen lässt, steht ein neuerlicher Verfügungserlass diesbezüglich zudem nicht zur Diskussion.
         Für die nunmehr im Streit stehende Vergabe des Gutachtensauftrags an das C.___ jedoch kommen die in BGE 137 V 210 definierten und mit Art. 72bis IVV auf Verordnungsebene per 1. März 2012 ohne Übergangsfrist umgesetzten Anforderungen ohne Weiteres zum Tragen (vgl. BGE 132 V 368 E 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 2.1; vgl. zur In-Kraft-Setzung von Art. 72bis IVV: AS 2011 5687 und 5691)
3.3     Nichts geändert hat sich durch BGE 137 V 210 oder Art. 72bis IVV an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, befangen sein können. Im Gegenteil wurde in E. 1.3.3 des Grundsatzurteils unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gelte sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein.
         Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des C.___ mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit dieses Instituts begründen lässt, ändert dies ebenso wenig, wie ihre Einwände gegen die Qualität der C.___-Gutachten als solche oder die Befangenheit des C.___ aufgrund der Involvierung ihres Rechtsvertreters in ein laufendes Verfahren mit diesem Institut, sind doch Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 mit Hinweisen).
3.4     Dennoch ist die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 aufzuheben, wurde doch mit Art. 72bis IVV bundesrechtlich verankert, dass die Zuweisung von Aufträgen von polydisziplinären Gutachten ab 1. März 2012 nur noch nach dem Zufallsprinzip erfolgen darf. In Nachachtung dessen wird die Beschwerdegegnerin entsprechend dem in der KSVI der Verwaltung vorgegeben Ablauf für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragenkatalog mit der Möglichkeit, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen haben. Nicht mehr zu hören sind dabei - in diesem Fall - nach dem oben Gesagten Einwände gegen die Begutachtung als solche. Anschliessend wird sie - eventuell nach Erlass einer weiteren Zwischenverfügung und deren rechtskräftigen Erledigung - den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren haben.
         Zu Antrag Ziffer 3 der Beschwerdeführerin betreffend Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Lösung (Urk. 1 S. 2) ist festzuhalten, dass gemäss der nunmehrigen Regelung von Art. 72bis IVV kein Raum für eine einvernehmliche Einigung in Bezug auf die Gutachterstelle als solche besteht, sondern nur bezüglich der konkreten Gutachterpersonen. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich keinerlei Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Lösung vorliegt.
         Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen gemäss obigen Erwägungen zurückzuweisen ist.
4.       Mit dem Entscheid in der Sache selbst erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos.
         Anzufügen ist jedoch, dass es Sinn und Zweck sowohl der neuen Rechtsprechung als auch von Art. 72bis IVV zuwiderlaufen würde, wenn der Beschwerde gegen die Anordnung einer Begutachtung die aufschiebende Wirkung entzogen werden könnte. Diese Auffassung scheint nunmehr auch die Beschwerdegegnerin zu vertreten, nahm sie doch in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 bis zum Abschluss dieses Verfahrens einstweilen von der Begutachtung Abstand (Urk. 6).
5.
5.1     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.2    
5.2.1   Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
5.2.2   Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
         Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung obiger Kriterien auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese bei der Beauftragung und Durchführung der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).