Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00376




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 6. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war seit 1989 als Kanalreiniger tätig. Er gab seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2003 auf und meldete sich am 12. Juli 2004 wegen Beschwerden im Zusammenhang mit einer Halswirbelsäulen-Kontusion bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen (Urk. 6/7; Urk. 6/9–13; Urk. 6/16) und insbesondere die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, eingeholt hatte (Urk. 6/11; Urk. 6/16; Urk. 6/20; Urk. 6/22; Urk. 6/25), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/36; Urk. 6/29: Verfügungsteil 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. April 2004 zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 4. April 2005 (Urk. 6/40) hiess sie mit Entscheid vom 22. April 2005 (Urk. 6/51) gut und gewährte dem Versicherten ab 1. April 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 6/51).

1.2    Im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Y.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2007 (Urk. 6/62) mit, dass ein unveränderter Anspruch auf die laufende Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64).

1.3    Im Jahr 2010 wurde abermals ein Revisionsverfahren durchgeführt (Urk. 6/66). Nachdem die IV-Stelle einen Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ (Urk. 6/73) eingeholt hatte, veranlasste sie beim A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung und stellte mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 (Urk. 6/85) gestützt auf das A.___-Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwortung der Zusatzfragen am 25. August 2011, Urk. 6/80) die Aufhebung der laufenden Dreiviertelsrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand vom 28. November 2011 (Urk. 6/95, ergänzende Begründung vom 16. Januar 2012, Urk. 6/98), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid wie vorbeschieden mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.____ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner liess er unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters um einen zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeergänzung ersuchen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Auch wenn die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher verfasste Beschwerdeschrift sehr knapp gehalten ist, genügt sie den grundsätzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, [GSVGer]), damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Der durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung nicht näher begründete prozessuale Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel zur Beschwerdeergänzung ist indes abzuweisen, liefe doch die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels auf eine unzulässige Verlängerung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) hinaus.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.2    Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der Rehaklinik B.___ (Kurzbericht vom 12. Juli 2004, Urk. 6/12/6; psychosomatisches Konsilium vom 18. Juni 2004, Urk. 6/12/7–12; Austrittsbericht vom 14. Juli 2004 [Aufenthalt vom 6. Juni bis 14. Juli 2004], Urk. 6/12/13–20) ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 6/51). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2007 hat die Beschwerdegegnerin keine erneuten umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___, Spezialarzt allgemeine Medizin FMH (Urk. 6/62) am 12. November 2007 mitgeteilt, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 6/64).

3.2    Zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 3. März 2005 (6/36) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) derart verbessert hat, dass die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht aufgehoben hat.

4.    Der Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/12/13–20) als entscheidwesentliche medizinische Grundlage für die Verfügung vom 3. März 2005 (Urk. 6/36) kommt zur folgenden zusammenfassenden Beurteilung: Bei einem Autounfall am 21. April 2003 habe der Beschwerdeführer eine Luxationsfraktur C6/7 erlitten, die verspätet diagnostiziert und am 1. Juli 2003 im Spital C.___ operativ behandelt worden sei. Im weiteren Verlauf habe sich ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide obere Extremitäten entwickelt. Die Beschwerden hätten sich bis zur Lendenwirbelsäule ausgedehnt. Ein auswärtiges neurologisches Konsil habe keine Hinweise für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom gezeigt. MRI-Untersuchungen der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule vom Februar 2004 hätten im Bereich der Halswirbelsäule regelrechte postoperative Verhältnisse ergeben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich bei Eintritt eine verminderte aktive Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit massiver Druckdolenz vor allem über den nuchalen Muskelansätzen im Bereich der gesamten Halswirbelsäule manifestiert. Auch im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule sei eine eingeschränkte Beweglichkeit für Seitneigung und Rotation mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen ab Lendenwirbelkörper 4 und den paravertebralen Strukturen auszumachen. Weder in der Halswirbelsäule noch in der Lendenwirbelsäule fänden sich spezifische neurologische Ausfallerscheinungen. Bei der Untersuchung hätten Inkonsistenzen beobachtet werden können.

    Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes, das sich basierend auf den organischen, apparativen Untersuchungsbefunden nicht vollständig erklären liesse, sei der Beschwerdeführer bei Verdacht auf psychogene Kofaktoren mit Symptomausweitung in der psychosomatischen Abteilung vorgestellt worden. Beim Beschwerdeführer bestünden hereditäre Belastungsfaktoren (Hirnschlag des Vaters, Hirntumor der Mutter, ein Bruder mit psychotischen Schüben), wobei er jetzt im Anschluss an einen Autounfall mit Luxationsfraktur C6/7 und operativer Sanierung neben einem ausgeprägten zervikospondylogenen Schmerzsyndrom (und zusätzlichem lumbalen Schmerzsyndrom) vor allem aufgrund seiner ängstlichen Verunsicherung auch mit hypochondrischen Ängsten sowie mit einer ausgeprägten Kinesiophobie (Befürchtung von heraustretenden Schrauben oder Wirbeln bei Kopfbewegungen) reagiert habe. Der Beschwerdeführer erwecke mit seiner motorischen Unruhe einen ängstlich-agitierten Eindruck, und die Beschreibung der Schmerzqualität (hin und her laufende Kopfschmerzen mit Schwitzen der Kopfhaut und Kratzimpulsen) habe zusammen mit der nur geringfügigen Schmerzvariabilität eine deutlich somatoforme Komponente. Es bestehe eine gemischte Angststörung. [Die genaue psychopathologische Diagnose wurde im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik B.___ (Urk. 6/12/7–12) umschrieben als gemischte Angststörung mit hypochondrischer und kinesiophober Komponente und anderen Angstsymptomen (Klaustrophobie, herzneurotische Beschwerden) sowie starker Somatisierungneigung (ICD-10: F41.3).] Es sei schwierig abzuschätzen, wieweit auch finale Aspekte im Rahmen einer Symptomausweitung mitbeteiligt seien, jedenfalls zeige der Patient in Untersuchungs- und Behandlungssituationen ein inkonsistentes und selbstlimitierendes Verhalten. Seine Ehefrau sei im Vorfeld seines Unfalles in ihr gemeinsames Heimatland zurückgekehrt, was sich ursprünglich auch der Beschwerdeführer selber mittelfristig zum Ziel gesetzt hätte und was mit einer künftigen Rente vielleicht besser realisiert werden könnte. Eine psychotherapeutische Begleitung scheine aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers wenig sinnvoll. Damit der Beschwerdeführer wieder Vertrauen in seinen Körper gewinne, sollte in den Visiten und Therapien regelmässig darauf hingewiesen werden, dass die Nackenverhältnisse medizinisch stabil seien und der Kopf trotz des Schmerzes bewegt werden dürfe.

    Arbeitsrelevante Problembereiche seien Schmerzen im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie die Psyche. Das Ausmass der Beschwerden und die demonstrierte Behinderung liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nicht hinreichend erklären. Eine Testung der Belastbarkeit sei wegen Selbstlimitierung nicht möglich gewesen. Theoretisch werde geschätzt, dass aus somatischer Sicht leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert.


5.    

5.1    Zu dem die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 2) betreffenden Zeitraum liegt ein Verlaufsbericht von Dr. med. Z.___ vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/73) sowie das A.___-Gutachten vom 1. Juli 2011 (Urk. 6/77; Beantwortung der Zusatzfragen, Urk. 6/80) in den Akten.

5.2    Im Verlaufsbericht vom 24. Januar 2011 gab Dr. Z.___ an, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht nennenswert verbessert habe. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, dass er unter körperlichen Beschwerden leide, sobald er in die Kälte gehe; er bekomme Kopfschmerzen. Aus diesem Grund könne er dann keine Arbeit verrichten (Urk. 6/73).

5.3    Am 15. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer im A.___ internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch sowie neurologisch untersucht. In der Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Generalisierung (ICD-10: M53.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitshigkeit führten sie auf: (1) Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54), (2) inkomplettes metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9), (3) fortgesetzter Nikotinabusus (ICD-10: F17.1), (4) anamnestisch Gastralgien, (5) gesteigerte Entzündungsparameter unklarer Ätiologie.

    Der Beschwerdeführer habe von 1989 bis 2003 als Monteur einer Kanalreinigungsfirma gearbeitet. Am 21. April 2003 habe er als Lenker eines Personenwagens einen Selbstunfall erlitten und sich hierbei eine Halswirbelsäulen-Luxationsfraktur C6/7 zugezogen, welche neurochirurgisch versorgt worden sei. In der Folge hätten therapieresistente zervikozephale und panvertebrale Schmerzen mit im Verlauf der Jahre zunehmender Schmerzgeneralisierung persistiert. Seit dem 1. April 2004 erhalte der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente. Aufgrund seiner körperlichen Beschwerden könne er sich eine berufliche Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen.

    Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Er habe jedoch während 14 Jahren als Monteur in einer Kanalreinigungsfirma gearbeitet, so dass diese Tätigkeit als angestammte Tätigkeit betrachtet werden könne. Aus neurologischer Sicht könnten aufgrund der anamnestischen Angaben, der bisherigen Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein zervikozephales und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Generalisierung festgehalten werden. Insgesamt sei die Beurteilbarkeit aus neurologischer Sicht aufgrund der ungenauen anamnestischen Angaben sowie der eingeschränkten Kooperationsfähigkeit bei der klinischen Untersuchung deutlich eingeschränkt. Hinweise auf ein radikuläres Reiz- bzw. ein sensomotorisches Ausfallsyndrom fänden sich nicht, ebenso würden Anhaltspunkte für eine Störung der langen Bahnen fehlen. Aufgrund der erlittenen Luxationsfraktur, welche technisch erfolgreich orthopädisch versorgt worden sei, sei eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule nachvollziehbar. Aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule, so dass Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg sowie Tätigkeiten, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, und somit auch die angestammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe jedoch eine vollschichtig realisierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

    Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde lediglich eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert werden, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Es könne dem Beschwerdeführer trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. Im psychiatrischen Teilgutachten (inbs. S. 12) wurde zudem ausgeführt, dass die in der Rehaklinik B.___ im Jahr 2004 diagnostizierte Angststörung bzw. die damals im Vordergrund stehenden Angstsymptome zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden seien. Heute liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, bei welcher affektive Symptome häufig seien. Diese seien gegenwärtig nicht genügend ausgeprägt für eine zusätzliche Diagnose einer affektiven Störung (depressive Störung oder Angststörung). Die aus psychiatrischer Sicht damals attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % könne nicht mehr bestätigt werden.

    Aus allgemein-internistischer Sicht könnten lediglich Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, so dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne.

    Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten über Schulterniveau sowie solche, welche eine länger dauernde monotone Körperhaltung erforderten, bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für eine leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.

5.4    Der Bericht von Dr. Z.___ enthält lediglich Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen, jedoch keine eigenen objektiven Befunde, welche die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt der Rentenzusprache diagnostizierten Angststörung plausibilisieren liessen. Demgegenüber haben die A.___-Gutachter in ihrem sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiswertigkeit erfüllenden Gutachten (vgl. E. 2.3) in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar seine früher ausgeübte Tätigkeit in der Kanalreinigung und Tätigkeiten mit ähnlichem Anforderungsprofil aufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben kann, für Tätigkeiten mit somatisch geringerem Anforderungsprofil hingegen – wie schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2004 – voll arbeitsfähig ist. Ferner geht aus dem psychiatrischen Teilgutachten hervor, dass auch die seinerzeitige Diagnose der Angststörung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr gestellt werden kann, da Symptome aus dem Kreis dieser Beschwerdeform nicht mehr hätten erhoben werden können. Ebenfalls haben die Gutachter verdeutlicht, dass auch sonst keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. So erreiche auch die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung keinen invalidisierenden Schweregrad (S. 11 f.).

    Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage in einer körperlich leichten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig, womit sich sein Gesundheitszustand insbesondere durch den Wegfall der Angststörung im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache verbessert hat.


6.    Die Beschwerdegegnerin hat zum Einfluss der verbesserten medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit auf den Invaliditätsgrad festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht das Erzielen eines Invalideneinkommens beispielsweise im Bereich „Verpackungs-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten“ zugemutet werden könnte. Sie hat ihm gestützt auf statistische Salärdaten unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ein jährliches Einkommen von Fr. 55‘889.- angerechnet und durch dessen Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 80‘659.- neu einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt, was nicht zu beanstanden ist. Die laufende Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers wurde folglich zu Recht (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], ferner E. 2.1) aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik



VC/SE/MTversandt