Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00377




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 23. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, zuletzt als Küchenangestellter, davor über mehrere Jahre als Hydraulik-Mechaniker tätig, meldete sich im Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog insbesondere einen IKAuszug (Urk. 7/6) sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/7-14; Urk. 7/15; Urk. 7/17; Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %, Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/38). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 7/42), tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/41; Urk. 7/44). Am 22. März 2012 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine halbe Invalidenrente samt zweier Kinderrenten zu (Urk. 7/48).


2.    Hiegegen erhob der Versicherte am 29. März 2012 Beschwerde, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3.2    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 27. Dezember 2007). Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3.3    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.4

1.4.1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Ferner bleibt Art. 6 IVG zu beachten: Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).

1.4.2    Da der Beschwerdeführer Y.___er Staatsangehöriger ist und in Z.___ mehrere Jahre erwerbstätig war (vgl. Urk. 7/2-3), ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Z.___) andererseits über die Freizügigkeit (FZA) zu beachten, worauf Art. 80a IVG verweist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Diese Verordnungen wurden in Bezug auf die Schweiz auf den 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. Die hier anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Art. 38 Abs. 1 grundsätzlich eine Anrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten, die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind, für den Erwerb eines Leistungsanspruches vor. Der Träger eines Mitgliedstaats ist jedoch nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und allein aufgrund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71). Hieraus folgt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der für die Invalidenrente massgebenden Invalidität unter Anrechnung der in Z.___ zurückgelegten Versicherungszeiten die dreijährige Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hätte, er für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG mindestens ein volles Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt haben müsste (Art. 6 Abs. 2 IVG; vgl. hierzu auch das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL), Stand 1. Januar 2009, Rz 3001.3).

1.4.3    Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des Invalidengesetzes versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufweist.

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

2.1    A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 1. Juni 2010 zuhanden des Hausarztes folgende Diagnosen:

- Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009)

- Seither immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1x die Woche i.m.;

- aktuell erneuter schwerer Schub (mehrere Lokalisationen gleichzeitig) mit Doppelbildern, Ataxie und sensiblem Querschnitt subTh8.

    In ihrer Beurteilung hielt A.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einem akuten schweren Schub mit Doppelbildern, Ataxie und auch sensiblem Niveau subTh8, das heisse, es müssten gleichzeitig verschiedene Entzündungsherde im Hirnstamm und spinal postuliert werden, was sich im MRI auch bestätigt habe. Unter der sofort aufgenommenen Steroidtherapie (initial 4 x 1000 mg Solu medrol parenteral dann stufenweises Ausschleichen über Prednison per os) sei innert weniger Tage eine deutliche Besserung eingetreten (Urk. 7/9/10-11).

2.2    Am 8. November 2010 wurde in der B.___, durch C.___ eine native und durch Kontrastmittel-verstärkte MR-Untersuchung des Schädels und der HWS/BWS durchgeführt. Die Beurteilung ergab einen Nachweis von sehr vielen Signalveränderungen in der weissen Substanz des gesamten Gehirns und des gesamten Rückenmarks. Diese seien gut vereinbar mit Entmarkungen im Rahmen der multiplen Sklerose. Sowohl im Gehirn als auch im Rückenmark habe eindrucksmässig die Zahl der Entmarkungen eher zugenommen. Eine eindeutige Progredienz lasse sich erkennen im Rückenmark auf Höhe Th7. Dort komme es unter dem Kontrastmitteleinsatz auch auf der rechten Seite, eher oberflächlich, zu einer diskreten Anreicherung. Weitere aktive Entzündungen seien aber nicht zu visualisieren. PML-verdächtige Herde seien nicht vorhanden (Urk. 7/9/12).

2.3     Nach einer Verlaufskontrolle vom 1. November 2010 berichtete A.___ dem Hausarzt am 3. Dezember 2010 über einen erneuten Schub im Oktober 2010 mit Verstärkung der Gangataxie und linksseitigem Hemisyndrom (Urk. 7/9/7-8).

2.4    Im Arztbericht vom 9. Februar 2011 ging A.___ nach wie vor von einer unveränderten Diagnose aus. Als Symptome nannte sie Doppelbilder, sakkadierte Augenfolgebewegungen, Ataxie, linksbetonte Paraspastik, Fatigue, neuropsychologische Ausfälle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Elektromechaniker bezifferte sie auf 100 %. Bei Stabilisierung der Ausfallsymptome und keinen weiteren Krankheitsschüben sei eventuell eine leichte Arbeit im Sitzen zu ca. 50 % zumutbar (Urk. 7/9/1-3).

2.5    Das D.___ (E.___/F.___) stellte in seinem Arztbericht vom 25. Februar 2011 folgende Diagnosen:

- Viraler Infekt der oberen Luftwege;

- Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf (EM/ED März 2009)

- Immunmodulatorische Therapie mit Avonex 1 x pro Woche i.m. bis 05/2010;

- nach erneutem multifokalem Schub Therapie mit Tysabri ab 06/2010, letzte Injektion 07.02.2011;

- erneuter Schub mit Verstärkung der Gangataxie und linksseitigem Hemisyndrom ca. 10/2010;

- letzte neurologische Kontrolle 01.11.2010 bei A.___, damals bereits Urge-Inkontinenz;

- letztes MRI Schädel 08.11.2010.

    Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert, afebril, normoton, und normokard. Kardiopulmonal sei er kompensiert gewesen. Die sensomotorischen Defizite sowie die leichte Kraftminderung der linken Körperhälfte seien vorbestehend. Das Gangbild sei sehr unsicher und schwankend. Laborchemisch habe sich eine Leukozyste bei erhöhtem CRP gezeigt, im Röntgen-Thorax eine fragliche neue Konsolidation parakardial links (Urk. 7/17/6-7).

2.6    Mit dem IV-Verlaufsbericht vom 10. Mai 2011 führte A.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei in etwa stationär. Leider sei keine Erholung vom letzten schweren Schub im Februar 2010 eingetreten, das heisse, es bestehe bis heute anhaltend eine schwere Ataxie. Neu seien berufliche Massnahmen angezeigt (Urk. 7/20). Nach Rückfrage der IV-Stelle präzisierte A.___ in einem Schreiben vom 18. August 2011, mit beruflichen Massnahmen sei Berufsberatung durch die Spezialisten der IV gemeint. Die Frage, ob in absehbarer Zeit mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gerechnet werden könne, beantwortete die behandelnde Ärztin dahingehend, rein neurologisch wäre eine leichtere körperliche Arbeit im Sitzen im Moment zu ca. 50 % möglich (Urk. 7/29).

2.7     In ihrem Arztbericht vom 16. November 2011 zuhanden des Hausarztes führte A.___ aus, die Verlaufskontrolle habe ergeben, dass der Zustand des Beschwerdeführers unter der gut tolerierten Tysabri-Infusion, welche einmal im Monat durchgeführt werde, stabil geblieben sei. Es bestünden eine Ataxie und Fühlstörungen an allen vier Extremitäten, neue neurologische Ausfälle seien anamnestisch und klinisch nicht aufgetreten (Urk. 7/44/8). Ebenfalls berichtete A.___ am 6. Februar 2012, dass die klinische Untersuchung und das MRI einen erfreulich stabilen Verlauf gezeigt hätten (Urk. 7/44/6-7).

2.8    Im Verlaufsbericht zuhanden der IV-Stelle vom 23. Februar 2012 führte A.___ aus, beim Beschwerdeführer sei es zu keinen neuen Schüben mehr gekommen. Befunde und Diagnosen lauteten gleich. Beim Beschwerdeführer liege eine deutliche Geherschwernis vor und auch im Sitzen bestehe eine Ungeschicklichkeit. Eine leichte Arbeit im Sitzen im Umfang von max. 50 % sei dem Beschwerdeführer ab sofort zumutbar (Urk. 7/44/1-3).


3.     

3.1    Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und legte dementsprechend den Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität auf Mai 2011 fest. Sie stützte sich dabei auf die Angaben von A.___ in ihrem Arztbericht vom 9. Februar 2011, wonach beim Beschwerdeführer ab 25. Mai 2010, dem Tag ihres Behandlungsbeginns, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hydraulikmechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leichten körperlichen Arbeit im Sitzen eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % anzunehmen sei. Vorliegend ist grundsätzlich zutreffend, dass gemäss den Angaben von A.___ spätestens ab Mai 2011 von einer Invalidität ausgegangen werden kann, wobei im Zusammenhang mit der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG irrelevant ist, ob diese nun 50 %, oder wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht80 % betrug. Es stellt sich indes die Frage, ob eine Invalidität nicht bereits früher eingetreten ist. Aus den Akten ergibt sich, dass die Erstdiagnose im Januar 2009 gestellt wurde (Urk. 7/2/7). Der erste Schub sei im März 2009 erfolgt (Urk. 7/9/1), der zweite im Mai 2010 (Urk. 7/8/2) und der dritte im Oktober 2010 (Urk. 7/9/7)Seither ist es gemäss dem letzten aktenmässig dokumentierten Arztbericht von A.___ vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/44/1-3) zu keinen neuen Schüben mehr gekommen. Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose im Januar 2009 ist festzustellen, dass diesbezügliche echtzeitliche Einschätzungen fehlen; aus der Zeit, als der Beschwerdeführer noch in Z.___ lebte (Einreise in die Schweiz: 12. Oktober 2009; Urk. 7/3), finden sich einzig zwei Berichte des G.___ vom 12. Mai bzw. 7. Juli 2009 betreffend MR-Untersuchungen vom 11. Mai bzw. 6. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 7/15). Der Beschwerdeführer selber hatte in seiner IV-Anmeldung angegeben, dass ab Oktober 2009 Symptome und Beeinträchtigungen aufgetreten seien (Urk. 7/2/7). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommt. Immerhin fällt auf, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ (per Ende Dezember 2008) bis Ende April 2009 arbeitslos war und die per 1. Mai 2009 erfolgte Anstellung beim I.___ in J.___ bereits wieder nach vier Monaten am 1. September 2009 endete (Urk. 7/1/1)Weshalb dieses Arbeitsverhältnis nur so kurz war, ist nicht bekannt; gesundheitliche Gründe können aufgrund der Akten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren bestehen auch aufgrund der Angaben von A.___ Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Oktober 2009 eine relevante Einschränkung gegeben war, nannte sie doch jeweils in ihren Berichten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine „multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, bestehend seit März 2009“ (Urk. 7/9/1-3; Urk. 7/9/10-11; Urk. 7/8; Urk. 7/44). Der Anamnese im Arztbericht von A.___ vom 1. Juni 2010 ist sodann auch zu entnehmen, dass schon im März 2009 wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, so eine Sehstörung (offenbar Retrobulärneuritis) sowie ein Schwächegefühl und Missempfindungen in den Beinen, linksbetont, wobei hierauf die vorstehend erwähnten neurologischen Abklärungen am G.___ durchgeführt worden seien, wo die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei (Urk. 7/8; Urk. 7/9/10-11).

3.2    Aufgrund des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht ausgeschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Mit anderen Worten muss in Betracht gezogen werden, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits im März 2009 eröffnet wurde und nach Ablauf des Wartejahres im März 2010 eine Invalidität von mindestens 40 % im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG vorlag. Die Annahme des Invaliditätseintritts im März 2010 hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt noch keine zwölf Beitragsmonate in der Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG vorweisen könnte, denn dessen Zuzug in die Schweiz erfolgte erst im Oktober 2009. Demzufolge wären in diesem Fall die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente nach der Schweizerischen Invalidengesetzgebung nicht erfüllt.

3.3    Im Ergebnis drängt sich hier eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin auf. Diese wird zu prüfen haben, inwieweit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dem ersten Schub seiner Krankheit im März 2009 bestanden hat. Zu diesem Zweck erscheint der Beizug der echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte in Z.___ erforderlich. Im Übrigen ist zu beachten, dass nebst diesen Beurteilungen auch die Einschätzungen des Hausarztes K.___, welcher den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelte, aktenmässig nicht dokumentiert sind, weshalb im Rahmen der ergänzenden Abklärungen ebenfalls das Heranziehen der entsprechenden Berichte angezeigt ist.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Aktenlage zur Beurteilung der verbliebenen Arbeits- und Leistungsfähigkeit äusserst dürftig ist. Die einzig vorliegenden diesbezüglichen Angaben stammen von der behandelnden Neurologin, öfters versehen mit dem Vermerk „maximal“ oder „versuchsweise“ bzw. 50 % arbeitsfähig „mit reduzierter Leistung“ (Urk. 7/8/7, Urk. 7/9/3-4, Urk. 7/6/7 und Urk. 7/29). Sollten die versicherungsmässigen Voraussetzungen gegeben sein, wäre daher eine fundierte medizinische Beurteilung der zumutbaren medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig.

3.4    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


4.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen.


5.    Mit Beschluss des Gerichts vom 30. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin schriftlich Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Die betreffende Verfügung wurde dem Gericht am 6. September 2013 zurückgesandt mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“. Die hierauf getätigte Anfrage des Gerichts beim Personenmeldeamt Zürich vom 6. September 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer nach „Unbekannt“ weggezogen sei (Urk. 10). Nachdem die neue Adresse des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden kann bzw. die zumutbaren Möglichkeiten, den Wohnort ausfindig zu machen, ausgeschöpft sind (vgl. dazu Bornatico, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 141 N 2), ist der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) durch Veröffentlichung im Amtsblatt mitzuteilen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

-    Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- X.___, durch Veröffentlichung im Amtsblatt

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MPversandt