Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00378 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1953 geborene X.___ reiste 1980 in die Schweiz ein und war bis Ende Juni 2004 als Hilfsdachdecker erwerbstätig (Urk. 8/6). Am 22. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen heftiger Knieschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2005 ab (Urk. 8/16). Am 15. August 2006 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Knieproblemen erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 8/39). Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 beantragte die Vertreterin des Versicherten die Einleitung eines Neuanmeldeverfahrens (Urk. 8/43). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten der Klinik Z.___ vom 20. Dezember 2007, Urk. 8/50) und sprach ihm mit Verfügung vom 22. Mai 2008 und Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/68). Eine revisionsweise Überprüfung des Leistungsanspruchs ergab keine rentenrelevante Veränderung der Situation (Mitteilung vom 23. April 2009, Urk. 8/78).
Am 25. Februar 2011 erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Rahmen der im März 2011 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurde (F.___-Gutachten vom 13. April 2011, Urk. 8/86). Am 5. Mai 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege und wies den Versicherten mit Schreiben vom 8. Juni 2011 auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 8/88). In Nachachtung dieses Schreibens war der Versicherte vom 22. August bis 11. September 2011 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/92). Mit Vorbescheid vom 30. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/96) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 29. Februar 2012 fest (Urk. 8/104 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 30. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des C.___ vom 29. November 2011 (Urk. 8/94) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum zuzumuten, was bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf die Einschätzung von Dr. A.___ nicht abgestellt werden könne, da die Komplexität des Krankheitsbildes eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum erfordere; zudem erstaune es, dass Dr. A.___ konkrete Angaben zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne. Aus den Berichten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe sich vielmehr keine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 1).
3. Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2008 (Urk. 8/68), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Psychiatrische Gutachten der Klinik Z.___ vom 20. Dezember 2007 stützt (Urk. 8/50). Der dafür verantwortliche Facharzt diagnostizierte dannzumal mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, inzwischen beginnend chronifiziert (ICD-10: F33.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Bei der vorliegenden Schmerzsymptomatik mit psychischer Komorbidität sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen, die keine besonderen Anforderungen an die kognitive und emotionale Flexibilität stellt, sei ca. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem sollten keine erhöhten Anforderungen an die Konzentration, die sozialen Kompetenzen und die Stress- und Frustrationstoleranz gestellt werden. Nach einer Eingliederungsphase von drei bis vier Monaten bestehe voraussichtlich keine verminderte Leistungsfähigkeit mehr (Urk. 8/50 S. 13).
4.
4.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1. April 2011 eine mehrjährige, leichte bis mittelschwere Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Wegen des fehlenden Antriebes sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht arbeitsfähig. Die Diagnosen würden auch die im Rahmen der EFL-Abklärung festgestellte mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung erklären. Der Beschwerdeführer brauche eine intensive Psychotherapie (mehrwöchige stationäre Behandlung, allenfalls Intensivierung der ambulanten Behandlung). Unter diesen Massnahmen sollte sich die Arbeitsfähigkeit erholen, solange die Depression nicht abgeklungen sei, komme eine Tätigkeit nicht in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % für ein halbes Jahr, dann für drei Monate 50 % und anschliessend 0 % (Urk. 8/86 S. 22 f.).
4.2 Die für das F.___-Gutachten vom 13. April 2011 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden somatischen Diagnosen aus: Intermittierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, anhaltende Gonar- thropathie links mehr als rechts, Achillessehnenansatztendopathie beidseits bei möglichen Enthesiopathien, mehrjährige leichte bis mittelschwere Depression (ICD-10: F32.0), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Adipositas BMI aktuell 32.9.
Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme würden in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz im Bereich der Knie, im Fussbereich und im Nacken mit Angabe von Kopfschmerzen bestehen. Der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes Schmerz- und Schonverhalten gezeigt und alle Tests unter Angabe von Schmerzen abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft würden sie nicht als zuverlässig beurteilen (deutliche Selbstlimitierung), so dass die Zumutbarkeitsbeurteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen müsse. Eine mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne vom Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ganztags ohne weitere Leistungseinschränkungen ausgeübt werden. Allfällige medizinisch-therapeutische Massnahmen hätten derzeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, umsomehr als der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich adäquat belasten zu lassen (Urk. 8/86 S. 2 ff.).
4.3 In der Zeit vom 22. August bis 11. September 2011 nahm der Beschwerdeführer an einem Interdisziplinären Schmerzprogramm an der B.___ teil (Urk. 8/92). Als Hauptdiagnosen gingen die für den Austrittsbericht vom 19. September 2011 verantwortlichen Fachpersonen von einer somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Beschwerden sowie einer mehrjährigen, leichten bis mittelschweren Depression (in Behandlung seit 2007), aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom, aus (ICD-10: F32.11). Sie hätten den Beschwerdeführer mit unveränderter Schmerzsymptomatik aus der stationären Rehabilitation nach Hause entlassen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei auf das F.___-Gutachten sowie die Einschätzung von Dr. A.___ zu verweisen (Urk. 8/92).
5.
5.1 Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen ausgeht, wie seinerzeit der für das Gutachten der Klinik Z.___ verantwortliche Facharzt. Auch aus den weiteren Ausführungen (etwa zu den Tagesaktivitäten) ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich verändert hat (Urk. 8/50 S. 7, Urk. 8/86 S. 22). Soweit Dr. A.___ echtzeitlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist von einer – im Rahmen des Revisionsverfahrens – unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes auszugehen. Zu der prognostischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist anzumerken, dass diese eine stationäre oder zumindest intensivierte ambulante Psychotherapie voraussetzt. Ein Abstellen auf die gemachte Einschätzung wäre demnach nur dann zulässig, wenn die Therapie die gewünschte Verbesserung tatsächlich bewirkt hätte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könnte.
5.2 Den vorliegenden Akten ist eine effektive Verbesserung der depressiven Symptomatik nicht zu entnehmen. Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2012 sowie jenem von Dr. D.___ vom 23. Dezember 2011 geht hervor, dass die gesundheitliche Situation im Wesentlichen unverändert ist (Urk. 3/4, Urk. 3/5). Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit mit einer aktiven Bewegungstherapie zur Gewichtsreduktion und muskulären Rekonditionierung wesentlich verbessert werden könne (Urk. 8/88). Das genannte Schreiben führte in der Folge zum stationären Aufenthalt in der B.___. Der Stellungnahme des C.___ vom 29. November 2011 ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein selbstlimitierendes Verhalten im Rahmen des stationären Aufenthalts seine Schadenminderungspflicht verletzt habe (Urk. 8/94 S. 3). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann dabei aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So empfiehlt Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 ausdrücklich eine Intensivierung der psychotherapeutischen Bemühungen zur Reduktion der depressiven Symptomatik. Von weiteren medizinisch-therapeutischen Massnahmen, welche die somatische Seite betreffen, wird hingegen aufgrund der bestehenden Selbstlimitierung ausdrücklich abgeraten (Urk. 8/86 S. 5). Von da her erscheint schon die Annahme, dass von einer aktiven Bewegungstherapie eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann, den Ergebnissen des F.___-Gutachtens zu widersprechen. Die therapeutischen Ergebnisse an der B.___ bestätigen im Übrigen die Voraussagen der Fachpersonen des F.___ vollumfänglich. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Selbstlimitierung lässt sich aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Diagnosen gut erklären beziehungsweise vereinbaren, wie Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 1. April 2011 ausdrücklich festgehalten hat. Selbst wenn von einer aktiven Bewegungstherapie eine gewisse Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könnte, liegt somit keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor.
Insgesamt ist von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty
DM/SA/IDversandt