Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00379




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Beschluss vom 27. Februar 2014

in Sachen

Pensionskasse X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Bürgi & Partner Rechtskonsulenten

Schulweg 9, 2562 Port


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladener

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene Z.___ arbeitete zuletzt vom 1. März bis zur durch ihn erfolgten Kündigung per 28. Dezember 2006 als Internet-Supporter bei der A.___ (Urk. 3/1, Urk. 11/13 S. 4, Urk. 11/40 Urk. 11/47).

    Am 7. September 2010 meldete er sich unter Hinweis auf ein seelisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/5, Urk. 11/34 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 in Aussicht. In der Begründung hielt sie unter anderem fest, der Versicherte sei seit dem Beginn der einjährigen Wartezeit Anfang 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 11/36). Die mit einer Kopie des Vorbescheids bediente Pensionskasse X.___ erhob dagegen am 20. Mai 2011 Einwand (Urk. 11/43). Mit Verfügung vom 2. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine ganze Rente ab 1. September 2009 zu (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Pensionskasse X.___, vertreten durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 31. März 2012 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 2. März 2012 keine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin entfalte und dass sie nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 23 BVG sei. Eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben, eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen und der Invaliditätsgrad neu festzulegen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10;
vgl. auch Urk. 15). Der zum Prozess beigeladene Versicherte beantragte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20).

    Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest (Urk. 24, Urk. 26, Urk. 31). Auf das Gesuch vom 1. Juli 2013 hin (Urk. 34) gewährte das Gericht dem Beigeladenen mit Verfügung vom 25. September 2013 (Urk. 40) die unentgeltliche Prozessführung.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der beigeladene Versicherte war vom 1. März bis 30. September 2006 bei der beschwerdeführenden Pensionskasse X.___ berufsvorsorgerechtlich versichert (Urk. 1 S. 3). Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 2. März 2012 überhaupt berührt und damit beschwerdelegitimiert ist.

1.2    

1.2.1    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person
(Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts, ATSG). „Berührt“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C 414/2007 vom
25. Juli 2008, E. 2.1).

1.2.2    Die durch die Rechtsprechung näher umschriebene Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Ersten Säule (Invalidenversicherung) für die Zweite Säule (berufliche Vorsorge) ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] positivrechtlich ausdrücklich verankert (BGE 115 V 208, 118 V 35 E. 2 und 3 sowie seitherige Urteile). Das zeigt sich darin, dass sich der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Diese gesetzliche Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen, aufwendigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren. Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung gegen Entscheide kantonaler Gerichte Beschwerde ans Bundesgericht zu führen (BGE 132 V 1 E. 3.2 und 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C 414/2007 vom 25. Juli 2008, E. 2.2).

1.2.3    Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich - wie erwähnt - allerdings nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000, B 50/99,
E. 2b). Die Festsetzung des Beginns des Rentenanspruchs durch die Invalidenversicherung schliesst sodann nicht aus, dass die den Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG begründende Arbeitsunfähigkeit (in geringerem Ausmass) schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist (Urteil des EVG vom
11. Juli 2000, B 47/98, E. 4d; vgl. zum Ganzen SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 16
E. 2.3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008,
E. 2.3).

1.3     Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Verbindlichkeitswirkung und damit die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen:

    Mit der angefochtenen Verfügung wurde einzig bestimmt, dass der Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2009 hat. Der unter „Abklärungsergebnis“ erwähnte Beginn der einjährigen Wartezeit Anfang 2006 ist Teil der Begründung der Verfügung, gehört nicht zum Dispositiv der Verfügung und erlangt daher keine Rechtsverbindlichkeit (Urk. 2 S. 1 f.; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008, E. 2.4).

    Nachdem sich der Beschwerdeführer erstmals am 7. September 2010 (Urk. 2
S. 2, Urk. 11/5, Urk. 11/34 S. 1) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, bestand invalidenversicherungsrechtlich kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen. Selbst wenn nämlich mit der IV-Stelle von der Anwendbarkeit der sich für den Versicherten günstiger auswirkenden Regelung, welche bis 31. Dezember 2007 galt, ausgegangen wird (vgl. dazu aber BGE 138 V 475), werden gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2007) die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, während gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Es waren folglich bloss die Verhältnisse ab September 2008 für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt war das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Versicherten und der Beschwerdeführerin längst erloschen. Wenn die IV-Stelle bei dieser Sach- und Rechtslage in der Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, die Wartezeit werde auf Anfang 2006 eröffnet (Urk. 2 S. 1), handelt es sich um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Da für den invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ausschliesslich tatsächliche Verhältnisse relevant sind, welche sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ereignet haben, wird mit Bezug auf den berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruch nichts präjudiziert; die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind durch deren Organe - respektive im Klagefall durch das zuständige Vorsorgegericht - frei zu prüfen.

    Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht von der angefochtenen Verfügung berührt, hat sie auch kein schützenswertes Interesse an der beantragten Feststellung des Nichtbestehens einer Bindungswirkung dieser Verfügung ihr gegenüber.

1.4    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann mangels Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.


2.

2.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.2    Rechtsprechungsgemäss haben Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (BGE 109 V 62 E. 4). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).            

    Dem durch den Rechtsdienst Integration Handicap vertretenen, beigeladenen Versicherten ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Klemmt