Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00381




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 27. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war vom 1. November 2000 bis 31. Juli 2010 zu 20 bis 25 % für die Y.___ (Urk. 10/10) und vom 13. Oktober 2006 bis 30. September 2009 zu 50 % für die Z.___ in der Lingerie (Urk. 10/9) tätig. Sie leidet seit dem Jahr 1998 an einem lumboradikulären Syndrom mit Ausstrahlungen in den Oberschenkel. Nachdem die Beschwerden in einer ersten Phase intermittierend aufgetreten waren, wurde die Versicherte Ende Mai 2009 arbeitsunfähig.

    Am 15. April 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 10/1 i.V.m. Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 10/3 und Urk. 10/5), erwerblichen (Urk. 10/7), beruflichen (Urk. 10/9-10) und medizinischen (Urk. 10/2, Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/38, Urk. 10/41, Urk. 10/43 und Urk. 10/45) Verhältnisse der Versicherten ab. Am 9. September 2010 ordnete sie eine rheumatologische Abklärung mit Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) beim A.___ an (A.___; Urk. 10/18). Da die Krankentaggeldversicherung der Versicherten eine solche Abklärung bereits in Auftrag gegeben hatte, diese wegen hoher Selbstlimitierung jedoch abgebrochen werden musste (Urk. 10/26 S. 1), und die Versicherte unterdessen in psychiatrischer Behandlung war (Urk. 10/30 und Urk. 10/32), riet der B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Die IV-Stelle liess deshalb die Versicherte durch das C.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2011, Urk. 10/48; in der Folge C.___-Gutachten).

    Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/51 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) das Rentenbegehren der Versicherten ab.

2.    Gegen die Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.

    Auf die Ausführungen der Parteien, die eingereichten und beigezogenen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Gestützt auf das C.___-Gutachten (Urk. 10/48) stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Versicherte sei sowohl in den angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht auf das C.___-Gutachten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere desjenigen von D.___, Praktische Ärztin, vom 28. Februar 2012 (Urk. 10/56), davon auszugehen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1).

2.2    Streitig und zu prüfen ist somit, ob auf das C.___-Gutachten abgestellt und dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden kann.


3.

3.1    Die E.___, die nach erfolglosen konservativen Massnahmen am
8. Februar 2010 eine Dekompression L5/S1 links vorgenommen hatte, führte im Bericht vom 11. Juni 2010 bei der Diagnose einer Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie und Spondylarthrose aus, subjektiv habe sich nach der Operation keine zufriedenstellende Änderung ergeben, klinisch zeige sich jedoch eine rückläufige radikuläre Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6). Bis zum 28. März 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, für die Zeit danach könne die Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden (Urk. 10/13 S. 7).

3.2    Vom 7. bis 20. April 2010 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation in der F.___ auf. Im Bericht vom 30. April 2010 führte die Klinik aus, die Beschwerdeführerin habe sehr gute Fortschritte gemacht und habe mit verbesserter Belastbarkeit und Mobilität entlassen werden können.

3.3    Das A.___, welches die Versicherte am 24. und 25. Juni 2010 mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 1):

1.    Chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Beine mit/bei:

-    Kopfprotraktion, abgeflachter Kyphose und rechtskonvexer Skoliose der Brustwirbelsäule, leichtgradiger Verlagerung des Wirbelsäulenlotes

-    Degeneration der Lendenwirbelsäule, mit Betonung L5/S1

-    Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 am 8. Februar 2010 bei linksseitig radikulärer Nervenwurzelirritation S1

-    differenzialdiagnostisch: radikuläre Restsymptomatik

2.    Dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten.

    Die klinische Untersuchung sei durch die deutlichen Schmerzreaktionen geprägt gewesen und es sei trotz der erfolgten Nervendehnungstests und der neurologischen Untersuchungen inklusive der Kraftprüfung kooperationsbedingt nicht möglich gewesen zu ermitteln, ob eine „aktive“ radikuläre Komponente vorliege.

    Es dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit jeweils entsprechenden Schmerzreaktionen bei der klinischen Untersuchung, häufiger Schmerzmimik und verbalen Schmerzäusserungen. Die Belastungstests hätten bereits kurz nach Beginn abgebrochen werden müssen, da die Versicherte beim Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe mit 2,5 kg, das heisst deutlich unter der „minimal performance (minimal notwendige Belastungstoleranz für die Verrichtung einfachster Aufgaben im Leben wie Aufstehen, Gehen usw.), eine deutliche Schmerzverstärkung angegeben habe und das Schmerzverhalten
dekompensiert“ habe, in Form von Weinen, Vorwürfen und starrem Bewegungsverhalten. Das Nichterreichen der „minimal performance“ ohne medizinisch plausiblen Grund weise auf motivationelle Probleme im Sinne einer Aggravation hin. Passend dazu sei auch die äusserst minimale Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 2 Ziff. 2).

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit nur selten vorgeneigter Rumpf-position eine volle Arbeitsfähigkeit. Die psychische Situation müsse allenfalls mitberücksichtigt werden, weshalb eine entsprechende Anfrage bei der behandelnden Psychiaterin empfohlen werde zur Klärung der Frage, ob eine Einschränkung der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aufgrund einer relevanten psychischen Komorbidität bestehe (Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1).

3.4    G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie von der H.___, stellte im Arztbericht vom 9. Februar 2011 (Urk. 10/32) die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), die als Folge der persistierenden Schmerzen nach der Rückenoperation aufgetreten sei.

    Die Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und ihr Gedankengang sei formal in Ordnung, aber inhaltlich sei sie auf ihre Schmerzen eingeengt. Affektiv wirke sie bedrückt, traurig und besorgt um ihre Zukunft. Sie habe Angst vor einer erneuten Rückenoperation und sie ärgere sich, dass sie sich erneut für oder gegen eine Operation entscheiden müsse. Da ihr die zuständigen Fachärzte keine Garantie geben könnten, sei sie verzweifelt, ziehe sich zurück, habe eine gedrückte Stimmung, sei misstrauisch, ambivalent und entscheidungsunfähig. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und Suizidalität, aber psychomotorisch sei sie angespannt. Es erfolge eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Surmontil 50 mg. Im Vordergrund des Zustandsbildes stünden eine Schmerzsymptomatik, ausgeprägte Rückenbeschwerden und infolgedessen eine schlechte Prognose sowie Angst um die Zukunft. Im Hintergrund seien die erwähnten psychischen Beschwerden nach wie vor präsent.

    Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 10/30 S. 1-5 und Urk. 10/32).

3.5    Die E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 10/38 S. 6 f.) fest, dass sich die Versicherte klinisch nicht einschätzen lasse. Radiologisch zeige sich die Bandscheibenprotrusion unverändert, wie nach rein dorsaler Dekompression zu erwarten gewesen sei. Eine sichere Affektion der S1-Wurzel sei nicht auszumachen, wobei kein Grund für ein weiteres operatives Vorgehen bestehe.

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestünden nach Aktenlage von Seiten der Lendenwirbelsäule keine Einschränkungen (Urk. 10/38 S. 7).

3.6    Die I.___, wo die Versicherte vom 1. bis 29. Juni 2011 hospitalisiert war, stellte im Austrittsbericht vom 25. Juli 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/45 S. 1):

1.    chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

-    Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 links am 8. Februar 2010

-    ausgeprägter Osteochondrose L5/S1

-    Rezidivhernie L5/S1

2.    Mikrozytäre Anämie (Hämoglobin bei 8,6 g/dl).

    Die Versicherte habe an einem vierwöchigen, ganzheitlich orientierten inter-disziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen (ZISP) teilgenommen, habe aber die zu Beginn formulierten Ziele nicht erreichen können (Urk. 10/45 S. 2). Trotz der intensiven Physiotherapie wie auch der körperaktivierenden Massnahmen habe sie über eine ständige Zunahme der Beschwerden nach der Therapie berichtet, und sie sei nicht in der Lage gewesen, geeignete Copingstrategien zum Umgang mit den chronischen Schmerzen zu entwickeln, so dass bei Austritt eine annähernd unveränderte Schmerzsymptomatik angegeben worden sei. Dementsprechend habe auch keine Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 10/45 S. 2 am Ende).

    Die I.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten (Urk. 10/45 S. 3 am Ende).

3.7    D.___ attestierte der Versicherten in ihrem Arztbericht vom 28. Februar 2012 unter Hinweis auf die Kontrollkarte für Arbeitsunfähigkeit der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/55 S. 1-2) eine seit dem 25. Mai 2009 bestehende und weiter andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/56).

3.8    Das C.___ stellte im Gutachten vom 19. Dezember 2012 folgende Diagnosen (Urk. 10/48 S. 29-30 Ziff. 6):

A.    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei

-    Status nach mikrochirurgischer Dekompression am 8. Februar 2010 bei Recessusstenose infolge Spondylarthrose und verkalkter Diskushernie L5/S1

-    Osteochondrose, Spondylarthrose L5/S1 beidseits;

B.    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-    metabolisches Syndrom mit/bei

-    Adipositas Grad II nach WHO (BMI 35,2 kg/m2, Bauchumfang von 110 cm)

-    Dyslipidämie

-    Status nach Messerkonisation und Curettage des Zervikalkanals bei

-    CIN III, high grade SIL, im Gesunden reseziert.

    Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte oder auch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne länger dauerndes vornüber geneigtes Stehen und ohne andauerndes Sitzen aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.4).

    Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Mitte August 2010. Diese Beurteilung decke sich weitgehend mit jener der Abklärung am AEH, wo die FOMA aufgrund der Selbstlimitierung bereits nach wenigen Tests habe abgebrochen werden müssen und die Beurteilung deshalb ebenfalls rein aufgrund der objektivierbaren strukturellen Befunde erfolgt sei. Davor habe vom 25. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des Bandscheibenleidens bzw. der postoperativen Rekonvaleszenz bestanden. Ab Mitte Mai 2010 sei der Versicherten eine 50%ige Arbeitstätigkeit zuzumuten gewesen, da bis dahin eine entsprechende Genesung chirurgisch anzunehmen sei und schon damals keine strukturellen Befunde bestanden hätten, die das Ausmass der Beschwerden erklären würden. Nach weiteren 3 Monaten, insgesamt 6 Monate postoperativ, d.h. spätestens ab Mitte August 2010 sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Seither seien keine Befunde erhoben worden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten rechtfertigen würden (Urk. 10/48 S. 34 Ziff. 7.5).

    In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Lingerie-mitarbeiterin sei die Versicherte somit seit Mai 2010 zu 50% und seit August 2010 zu 100 % arbeitsfähig, sofern das obgenannte Belastungsprofil eingehalten werden könne. Gleiches gelte für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7).


4.

4.1    Die Begutachtung des C.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/48 S. 30 ff.). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

4.2.    Die Beurteilung des C.___ stimmt zudem im Wesentlichen sowohl mit den Berichten der Ärzte und der Kliniken überein, bei denen sich die Versicherte in Behandlung befand (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/30, Urk. 10/32, Urk. 10/38, Urk. 10/45), als auch mit demjenigen des A.___ (Urk. 10/26). So sprach die E.___ nach der Operation vom Februar 2010 von einer rückläufigen
radikulären Symptomatik (Urk. 10/13 S. 6), und die F.___ gab im April 2010 an, die Versicherte in gutem Allgemeinzustand und mit verbesserten Belastbarkeit und Mobilität entlassen zu haben (Urk. 10/11 S. 2). Das A.___ sodann wies bereits im Juni 2010 auf das auffällige Schmerzverhalten der Beschwerdeführerin hin, das Motivationsprobleme im Sinne einer Aggravation vermuten liess, und attestierte aus rheumatologischer Sicht ärztlich-medizinisch für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit nur selten vorgeneigter Rumpfposition eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 2).

    Was die psychische Situation angeht, ist entsprechend der Beurteilung des C.___ davon auszugehen, dass die von G.___ diagnostizierte akute Reaktion (ICD-10: F43.0), welche als Folge persistierender Schmerzen nach der Rückenoperation aufgetreten sei (Urk. 10/32), nicht mehr gegeben ist, da es in ihrer Natur liegt, dass es sich nur um eine vorübergehende Störung handelt (Urk. 10/48 S. 29 Ziff. 5.2 am Ende). Auch im Übrigen ist auf die psychiatrische Begutachtung durch das C.___ abzustellen mit dem Ergebnis, dass keine massgebliche psychische Beeinträchtigung besteht, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Zumutbarkeit, trotz der subjektiven Schmerzen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, tangiert.

4.3    Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherten von keinem der behandelnden Ärzte – mit Ausnahme von D.___ (Urk. 10/56) – eine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10/11 S. 2; Urk. 10/13 S. 2 ad 1.6; Urk. 10/26 S. 3 Ziff. 5.1; Urk. 10/30 S. 1-5 und 10/32; Urk. 10/38 S. 7; Urk. 10/45 S. 3 am Ende; Urk. 10/48 S. 34-35 Ziff. 7.6-7). Die Beurteilung von D.___ (Urk. 10/56) sodann erfolgte lediglich mit Bezug auf die Kopien der Kontrollkarte der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/55 S. 1-2). Aus der Ausrichtung von Krankentaggeldern kann jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente abgeleitet werden. Denn im Unterschied zur Invalidenversicherung wird bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der zeitlich befristeten Leistungen der Taggeldversicherung nicht berücksichtigt, ob es sich bei den vorhandenen Beeinträchtigungen um solche handelt, die langfristig auch invalidenversicherungsrechtlich relevant sind (analog dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/03 vom 27. Februar 2004).

    Die Auffassung der behandelnden Ärztin D.___ vermag die sonstigen Beurteilungen somit nicht zu entkräften.

4.4    Das Gutachten des C.___ erweist sich somit als überzeugend. Es genügt den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Folglich ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte vom 25. Mai 2009 bis Mitte Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, von Mitte Mai bis Mitte August 2010 zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist, und ab Mitte August 2010 sowohl in den angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat.

4.5    Die Versicherte hat sich erst am 15. April 2010 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Ein Rentenanspruch kann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs – und somit erst ab Oktober 2010 – entstehen. Da bereits ab Mitte August 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestand, erweist sich die angefochtene rentenabweisende Verfügung (Urk. 2) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GrünigRangoni-Bertini


GR/AL/JMversandt