Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00382 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Beschluss vom 26. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Y.___
M-ET & CEM Consulting
Militärstrasse 90, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 16. August 2010 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3. Februar 2012 eine vom Februar bis Ende August 2011 befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 9/29). Am 21. März 2012 erging eine weitere Verfügung der IV-Stelle, mit welcher (aufgrund der Anrechnung der türkischen Versicherungszeiten) die Höhe der von Februar bis August 2011 befristeten Invalidenrente korrigiert wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Berater Y.___, mit Eingabe vom 4. April 2012 unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/3-5) Beschwerde, welche sich gegen die Rentenbefristung richtete (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Z.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 10 und 9) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete innert der mit Verfügung vom 27. Juni 2012 angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 7. August 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerde-führerin die Verfügung vom 3. Februar 2012 nicht angefochten und innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen diesen Entscheid erhoben hat.
1.2 Anfechtungsgegenstand der am 4. April 2012 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) ist damit die Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 2), mit welcher der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar bis zum 31. August 2011 eine ganze Invalidenrente von monatlich neu Fr. 1‘176.-- (statt wie ursprünglich mit Verfügung vom 3. Februar 2012 von Fr. 726.--; Urk. 9/29) zugesprochen wurde. Von der Beschwerdeführerin gerügt wurde hingegen nicht die neu festgesetzte Rentenhöhe, sondern einzig die Befristung der Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
2.
2.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist die IV-Stelle für den Erlass von Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung sachlich allein zuständig (BGE 127 V 213; AHI 2002 S. 159). Demgegenüber obliegen der Ausgleichskasse nach Art. 60 Abs. 1 IVG die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Berechnung der Renten und Taggelder (lit. b) und die Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen (lit. c). Eine Verfügungskompetenz im Bereich der Invalidenversicherungsleistungen kommt ihr hingegen nicht zu.
2.2 Eine Verfügung, mit der für einen zurückliegenden Zeitraum eine Invalidenrente zugesprochen wird, erwächst mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in formelle und materielle Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft hat zur Folge, dass die zugesprochene Rente nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision abgeändert werden kann. Die materielle Rechtskraft umfasst sämtliche Faktoren der Rentenzusprechung, den Invaliditätsgrad, die Bemessungsfaktoren und den Einkommensvergleich (BGE 136 V 368 E.3.1.1 mit Hinweisen). Der Verwaltung ist es verwehrt, über eine in materielle Rechtskraft erwachsene Sache ein zweites Mal zu verfügen (res iudicata).
3.
3.1 Die neue Verfügung beschlägt die mit Verfügung vom 3. Februar 2012 festgesetzte und in materielle Rechtskraft erwachsene Befristung des Rentenanspruchs nicht. Sie stellt vielmehr eine Berichtigung der rechtskräftigen Verfügung dar, welche keine Revisions- oder Wiedererwägungsgründe voraussetzt (Art. 77 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVVJ]; vgl. BGE 124 V 324 E. 2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 389).
3.2 Die von der Beschwerdeführerin über den 31. August 2011 hinaus beantragte Weiterausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1) ist daher nicht möglicher Anfechtungsgegenstand bezüglich der Verfügung vom 21. März 2012, welche ausschliesslich eine Neuberechnung der Rentenhöhe entsprechend Art. 77 Satz 2 AHVV beinhaltet (Urk. 2). Über die Frage der zeitlichen Dauer der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der sich daraus ergebenden Befristung des Rentenanspruchs wurde bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2012 entschieden. Anderseits bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die mit der angefochtenen Verfügung neu vorgenommene Rentenberechnung vor, was einzig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte.
Die Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer unbefristeten, über den 31. August 2011 hinausgehenden Invalidenrente beantragt wird, erweist sich daher als unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1 Aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 3/3-5 und Urk. 11) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass verschlechtert hat und insbesondere neu bzw. im Rahmen der befristeten Rentenzusprache bisher nicht berücksichtigte psychiatrische Diagnosen gestellt wurden, welche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben könnten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft in der vorliegenden Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe.
4.2 Zusammenfassend führt dies zum Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde sowie zur Überweisung der Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Revision beziehungsweise Neuanmeldung.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Indessen stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Nach Einsicht in die eingereichten Belege (Urk. 7) ist festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, weswegen die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 4. April 2012 (Urk. 1) wird der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Steiner Lettoriello
SP/AS/JMversandt