Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete von 1995 bis zu ihrer Entlassung im Jahr 2003 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ (ab 2002 Z.___). Danach war die Versicherte mit Ausnahme eines sechsmonatigen Arbeitseinsatzes der Arbeitslosenkasse und einer Temporäranstellung vom 8. bis 26. Januar 2007 bei der A.___ (heute: B.___) arbeitslos (Urk. 7/2 S. 5, Urk. 7/6 S. 1, Urk. 7/8 S. 3 f., Urk. 7/10 S. 6, Urk. 7/14 S. 4 und S. 8 f.). Am 7. November 2009 meldete sie sich wegen rheumatischer und psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 3. August 2010 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. Mai 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % an (Urk. 7/18). Dagegen wurden keine Einwände erhoben, woraufhin die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 16. November 2010 wie angekündigt zusprach (Urk. 7/28-29). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Längerem sehr verschlechtert (Urk. 7/32). Im Schreiben vom 14. Oktober 2011 erklärte auch ihr Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich in den letzten Monaten und Jahren verschlechtert, so dass eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades angezeigt sei (Urk. 7/33). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (Urk. 7/34-36), reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/37-38). Die IV-Stelle kündigte hierauf gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. November 2011 (Urk. 7/40 S. 2) mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2011 die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der bisherigen halben Rente an (Urk. 7/41), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 Einwand erhob (Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 13. Februar 2012 wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 13. Februar 2012 sei aufzuheben und es sei auf eine höhere als die bisherige halbe Rente zu erkennen (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte sie unter anderem den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2012 (Urk. 3/2) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 21. August 2012 (Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin den Bericht der F.___, Obere Extremitäten, vom 7. Juni 2012 (Urk. 10) ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 4. September 2012 Stellung (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Februar 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganz oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und ging weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin aus (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe lediglich die körperliche, nicht aber die psychische Problematik berücksichtigt (Urk. 1).
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 7/28-29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), in rentenerheblichem Ausmass verändert hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin war beim rentenzusprechenden Entscheid vom 16. November 2010 (Urk. 7/28-29) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als kaufmännische Angestellte in einer Bank tätig wäre und dass diese Tätigkeit wie auch jede andere leidensangepasste Tätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu 50 % zumutbar sei (Urk. 7/28 S. 1 f.). Dabei hatte sich die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 11. Januar (Urk. 7/16 S. 3) und vom 20. Mai 2010 (Urk. 7/16 S. 4) gestützt. Dieser war aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss gekommen, die Berichte der Rheumaklinik des G.___ (H.___) und des Hausarztes Dr. C.___ würden lediglich leichtere rheumatologische Einschränkungen vor allem an der Wirbelsäule und an der rechten Schulter beschreiben. Die vom behandelnden Psychiater Dr. E.___ aufgrund einer chronifizierten mittelschweren Depression attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Letztlich entscheidend für die Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit sei das Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2010. Der relevante Gesundheitsschaden bestehe in einer mittelgradigen Depression. Damit sei seit Anfang 2008 eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgewiesen (Urk. 7/16 S. 3 f.).
Die damaligen somatischen Beschwerden und Einschränkungen hatten die Ärzte der Rheumapoliklinik des H.___ im Bericht vom 27. November 2009 wie folgt beschrieben: Es bestehe an der rechten Schulter eine Periarthritis humero-scapularis (PHS) tendinopathica und calcarea, welche durch Verkalkungen im Bereich der Supraspinatus-Sehne, eine Subluxation der Bizeps-Sehne und Teil-ruptur der Supraspinatus-Sehne verursacht werde, sowie beidseits eine Acromio-Clavikular-(AC-)Gelenksarthrose. Als weiteres Hauptproblem bestehe eine Polyarthrose, insbesondere an den Fingern, am Grosszehengrundgelenk links (Hallux digitus, beginnend auch rechts) und am linken Handgelenk. Hinweise für eine sekundäre Ursache der Arthrose (zum Beispiel eine Kristallarthropathie) hätten sich bisher nicht gefunden. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter chronischen Rückenschmerzen, welche einerseits degenerativ und andererseits auch muskulär bedingt seien. Aktuell im Vordergrund stehe ein cervikospondylogenes Syndrom rechtsbetont, welches allenfalls auch im Zusammenhang mit der PHS zu sehen sei. Im Übrigen stellten die H.___-Ärzte die Diagnosen einer Depression mit/bei Status nach psychiatrischer Hospitalisation in der Klinik J.___ (im Jahr 1992) und Therapie mit Fluctine, Sturzattacken unklarer Ursache (Erstmanifestation 2007, aktuell asymptomatisch), mnestischer Defizite unklarer Aetiologie (differentialdiagnostisch im Rahmen der Depression), einer arteriellen Hypertonie sowie einer Dyslipidämie und Hypercholesterinämie (Urk. 7/9 S. 5 f.). Aufgrund der Rückenproblematik, der PHS und der Fingerpolyarthrose kämen nur leichte, wechselbelastende Arbeiten mit maximalen Gewichtsbelastungen von 5 bis 10 Kilogramm, mit höchstens gelegentlichen Arbeiten über Kopf und ohne Krafteinsatz oder Vibrationsbelastungen der Hände in Frage. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem Belastungsprofil aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Bankangestellte medizinisch-theoretisch zumindest teilweise arbeitsfähig. Und zwar seien bei ganztägiger Präsenzzeit Pausen von einer Stunde pro Arbeitstag notwendig, entsprechend sei eine Leistungseinbusse von 12,5 % gegeben (Urk. 7/9 S. 7 f.).
In psychischer Hinsicht hatte Dr. I.___ gemäss dessen Gutachten vom 14. April 2010 die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Entwicklung, gegenwärtig mittelgradiges depressives Syndrom bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F32.1) und einer somatoformen Schmerzkomponente im Rahmen eines chronischen Ehekonflikts sowie multipler psychosozialer Belastungsfaktoren im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. Ausserdem attestierte er aus psychischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in Bezug auf alle den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeiten seit zirka Anfang 2008 (Urk. 7/14 S. 8 f.).
Diese Sachlage bildet die Vergleichsbasis bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob eine relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
4.2 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) war im H.___ am 15. März 2011 (mit weiteren Daten für den Basistest am 13./14. und die Nachbesprechung am 20. April 2011) ein Arbeitsassessment durchgeführt worden. Gemäss dem diesbezüglichen Bericht vom 25. Mai 2011 wurden die folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt: 1. Rotatorenmanschetten-Läsion rechts (ICD-10 M75.1) mit/bei anamnestisch Status nach Sturz zirka im Jahr 2008, transmurale Supraspinatussehnenruptur, Partialruptur der Infraspinatus- und Supscapularissehne, subtotale Ruptur der Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall, mediale Subluxation der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall, mediale Subluxation der langen Bizepssehne bei Pulley-Läsion (Arthro-MRT Schulter rechts vom 28. April 2010); 2. Polyarthrose (ICD-10 M15.9) mit/bei Fingerpolyarthrose, Hallux rigidus links, beginnend auch rechts (Operation links am 22. Dezember 2009), sekundäre Handgelenksarthrose links unklarer Genese (differentialdiagnostisch bei Kristallarthropathie); 3. Tenosynovitis de Quervain links (ICD-10 M65.4) mit/bei etwas Flüssigkeit um die Sehne des Musculus aduktor policis longus und Extensor pollicis brevis (Sonographie Handgelenk) und positivem Finkelstein-Test im März 2011; 4. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8) mit/bei aktuell im Vordergrund cervicocephalem Syndrom, myofaszialem Befund der Halswirbelsäule [HWS] betont mit Hartspann und Myogelosen und lumbospondylogenes Syndrom; 5. Chronifizierte depressive Entwicklung, gegenwärtig mittelgradig (Erstmanifestation zirka 1985; ICD-10 F32.1) bei/mit multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren, Status nach Suizidversuch und psychiatrischer Hospitalisation in der Klinik J.___ im Jahr 1992 und Therapie mit Fluctine seit 1988 (Urk. 7/38 S. 4). In Bezug auf das Arbeitsassessment wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Dieses Verhalten sei indes durch die langjährige psychische Komorbidität erklärbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Resultate der ergonomischen Tests seien nicht verwertbar, weshalb sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf medizinisch-theoretische Überlegungen stütze. Aufgrund der Kumulation der verschiedenen körperlichen Beschwerden (Rücken, betont Nacken und Lendenwirbelsäule [LWS], Schulter rechts, Polyarthrose und Hallux valgus/rigidus) sei in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Bankangestellte von einer insgesamt deutlich verminderten Belastbarkeit auszugehen. Zumutbar sei nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit mit ausgeglichenem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen von mehr als dreimal einer Stunde pro Tag, ohne wiederholten Kraftaufwand der linken Hand und längeres Arbeiten an der Tastatur und ohne Arbeiten über Schulterhöhe links. Bei theoretisch ganztägig zumutbarer Präsenz seien Kurzpausen von zwei Stunden pro Arbeitstag bei gleichzeitig verlangsamtem Arbeitstempo geboten (Handprobleme beidseits), so dass (aus somatischer Sicht) eine Leistungsminderung im angestammten Beruf von etwa 40 % resultiere. Bei ideal leidensangepasster, leichter Tätigkeit (Gewichtshantierung fünf bis maximal 10 Kilogramm) mit weniger Schreibarbeiten als in der angestammten Tätigkeit sei eine etwas höhergradige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusammen mit der Beeinträchtigung durch die chronifizierte depressive Entwicklung respektive der 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. I.___ sei bestenfalls eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 30 % gegeben. Faktisch sei aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin und der geringen Restarbeitsfähigkeit eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos. Angesichts der Progredienz der körperlichen Beschwerden sollte daher seitens der Invalidenversicherung eine Anpassung der Invalidenrente geprüft werden (Urk. 7/38 S. 4 ff.).
Der behandelnde Psychiater Dr. E.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit November 2009 in Behandlung sei, führte im Bericht vom 2. April 2012 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Störung mit chronifiziertem Verlauf und krisenhaften Reaktionen bei Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen. Sie sei nicht in der Lage auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Beurteilung der Rentenrevision sei die psychiatrische Symptomatik, die für den höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei, nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf der Behandlung psychisch nicht stabilisieren können. Der Zustand sei äusserst labil und habe sich in den letzten Jahren nicht verbessert. Immer wieder komme es zu depressiven Einbrüchen mit krisenhaften suizidalen Reaktionen. Auch wenn es dazwischen stabilere Phasen gebe, lasse die Intensität dieser depressiven Einbrüche eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gesundheitlich nicht zu. Sie sei in diesem Sinne nicht ausreichend belastbar. Es sei daher eine nochmalige Prüfung des Rentenanspruchs angezeigt (Urk. 3/2).
Dr. med. K.___, Oberarzt der Orthopädie der F.___, Obere Extremitäten, hielt im Bericht vom 7. Juni 2012 fest, der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin habe sich im letzten Jahr deutlich verschlechtert. Sie weine leicht. Psychisch und finanziell sei die Beschwerdeführerin mit der Invalidenrente wie sie es ausdrücke nahe am Abgrund. Zeitweilig beschreibe sie auch Selbstmordgedanken. Neben der stark belasteten Psyche klage sie über erhebliche Schulter- und Handgelenksschmerzen. Mittels Magnetresonanztomographie (MRT) und klinisch bestätige sich erneut die Massenruptur der rechten Rotatorenmanschette, welche zu einer chronischen Reizung des Schleimbeutels führe. Rein körperlich sei maximal eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden täglich in einer körperlich leichten Tätigkeit gegeben. Ein 50%iges Arbeitspensum lasse der aktuelle körperliche Zustand sicherlich nicht zu. Zusammen mit der psychischen Beeinträchtigung sei realistischerweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10).
4.3
4.3.1 Wie aus diesen medizinischen Berichten hervorgeht, hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere in somatischer Hinsicht verschlechtert. Zwar lagen zwischen dem Bericht des H.___ vom 27. November 2009 (Urk. 7/9 S. 5 ff.) und jenem vom 25. Mai 2011 (Urk. 7/38 S. 3 ff.), welche beide vom Oberarzt Dr. med. L.___ unterzeichnet wurden, lediglich rund eineinhalb Jahre, und die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden (mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung gemäss dem Gutachten von Dr. I.___, Urk. 7/14 S. 8) macht die beweisrechtlich genügende Feststellung einer Veränderung der somatischen Beschwerden schwieriger. Jedoch wurden im Bericht des H.___ vom 25. Mai 2011 die objektivierbaren Befunde detailliert und nachvollziehbar begründet sowie von den geklagten Beschwerden und von der festgestellten Selbstlimitierung abgegrenzt (Urk. 7/38 S. 4 f.). Im Sinne einer Verschlechterung wurde dabei zum einen die Progredienz der Polyarthrose (Urk. 7/38 S. 5) und generell der körperlichen Beschwerden genannt (Urk. 7/38 S. 7). Neu wurden (zusätzlich zur Fingerpolyarthrose beidseits und zur sekundären Handgelenksarthrose links) zum anderen insbesondere eine Tenosynovitis de Quervain links (ICD-10 M65.4) und - anstelle der PHS (Urk. 7/9 S. 5) - eine Rotatorenmanschetten-Läsion rechts (ICD-10 M75.1) diagnostiziert (Urk. 7/38 S. 4). Die multiplen Rupturen der Rotatorenmanschette seien im Arthro-MRT vom 28. Oktober 2010 entdeckt worden (Urk. 7/38 S. 5), mithin fast ein Jahr nach dem Bericht vom 27. November 2009 (Urk. 7/9 S. 5 ff.). Zwar stellten auch damals die Beschwerden an der rechten Schulter eines der somatischen Hauptprobleme dar. Jedoch seien die Impingement-Symptome bei kurzfristig gutem Ansprechen auf Infiltrationen (lediglich) intermittierend aufgetreten (Urk. 7/9 S. 6). Gemäss dem H.___-Bericht vom 25. Mai 2011 besteht nunmehr ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom, das zudem mit der Bildgebung korreliert (Urk. 7/38 S. 5). Eine Zunahme der Schulter- und Handgelenksbeschwerden wird schliesslich auch durch den Bericht von Dr. K.___ der F.___, Obere Extremitäten, vom 7. Juni 2012 bestätigt (Urk. 10 S. 1), auch wenn dieser Bericht nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) und damit nicht im Überprüfungszeitraum (vgl. dazu Erwägung 3 hiervor) verfasst wurde. Insbesondere weist er die fortschreitende Progredienz dieser Leiden aus.
Es ist daher nachvollziehbar, dass die H.___-Ärzte gemäss dem Bericht vom 25. Mai 2011 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr wie noch im Bericht vom 27. November 2009 auf 12,5 % in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einer Stunde Pausenbedarf bei ganztägiger Präsenz, Urk. 7/9 S. 5), sondern nunmehr auf 40 % in der angestammten Tätigkeit (zwei Stunden Pausenbedarf und verlangsamtes Arbeitstempo bei ganztägiger Präsenz) und mit zusätzlich einschränkendem Belastungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit festlegten (Urk. 7/38 S. 6). Davon ist auszugehen. Ebenfalls überzeugend ist deren Feststellung, dass das formulierte Anforderungsprofil in Kombination mit der aus psychiatrischer Sicht von Dr. I.___ attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14 S. 8 f.) zwangsläufig zu einer weiteren Reduktion der Arbeitsfähigkeit führt. Denn der Pausenbedarf ist gestiegen und es ist zusätzlich von einem reduzierten Arbeitstempo auszugehen, so dass in der psychisch bedingten kürzeren Präsenzzeit das aus somatischer Sicht theoretisch noch mögliche Pensum nicht mehr realisierbar ist. Es ist daher auch insofern auf den H.___-Bericht vom 25. Mai 2011 abzustellen, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einer Bank zu 30 % und eine ideal leidensangepasste Tätigkeit, das heisst mit minimaler Belastung der Handgelenke und der Hände, insbesondere mit weniger Schreibarbeiten als in der angestammten Tätigkeit, noch zu 40 % zumutbar ist (Urk. 7/38 S. 6). Von einer interdisziplinären Begutachtung sind keine neuen/anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
4.3.2 Es ist damit festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht gesundheitliche Veränderungen seit der Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 7/28-29) ausgewiesen sind, die eine Neubeurteilung rechtfertigen. Bei beschriebener Ausgangslage kann offen bleiben, ob seit dem Gutachten von Dr. I.___ vom 14. April 2010 (Urk. 7/14) zusätzlich eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist, da dies am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern würde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt (vgl. Erwägung 5 hernach).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der Rentenrevision per Oktober 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Denn das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin datiert vom 12. Oktober 2011 (Eingang am 13. Oktober 2011; Urk. 7/32). In Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV kommt damit eine Erhöhung der Rente ab dem 1. Oktober 2011 in Frage.
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das die Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem (hypothetischen) Valideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 68506.10 aus (Urk. 2 S. 2). Gemäss der internen Berechnung der Beschwerdegegnerin basiert dieser Betrag - wie schon jener zur Bemessung des Invaliditätsgrades in der Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 7/15, Urk. 7/28-29) - auf dem Tabellenlohn TA7 der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2008, kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4 (Urk. 7/39 S. 1, Urk. 7/15 S. 1) und ist soweit nicht bestritten.
5.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b). In Bezug auf die 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist der Durschnittswert der Tabelle TA1 (LSE 2010), Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, von Fr. 4225.--pro Monat respektive Fr. 50700.-- massgeblich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt A-0, Total), der Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 (BFS, a.a.O., Total, 2010: 100; 2011: 101.0) und eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2011 von Fr. 18150.30 (Fr. 50700.-- : 40 x 41,7 : 100 x 101 x 0,4 x 0,85).
Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 68506.10 ergibt dies bei einer Differenz von Fr. 50355.80 einen Invaliditätsgrad von 74 %, was den Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. Oktober 2011 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; Urk. 7/32) begründet. Ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente begründet wird, wenn von der 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen wird, was einem Invaliditätsgrad von 70 % entsprechen würde (vgl. zur Zulässigkeit eines Prozentvergleichs: BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2).
5.4 Schliesslich ist die Zusprache einer ganzen Rente auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter gerechtfertigt. Denn die Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeitpunkt der medizinisch neu bestimmten Arbeits(un)fähigkeit zur Zeit des H.___-Berichts vom 25. Mai 2011 (Urk. 7/38 S. 2; zum massgeblichen Zeitpunkt der Altersfrage vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2-3) 59 Jahre und 11 Monate alt. Bis zur Pensionierung verblieb somit eine Erwerbsdauer von lediglich noch rund 4 Jahren. Selbst wenn man weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen wollte, wäre deren Verwertbarkeit angesichts des im H.___-Bericht vom 25. Mai 2011 festgelegten zumutbaren Belastungsprofils (wechselbelastende, leichte Tätigkeit mit Gewichtshantierung von maximal fünf bis 10 Kilogramm, mit ausgeglichenem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen von mehr als dreimal einer Stunde pro Tag, ohne wiederholten Kraftaufwand der linken Hand und längeres Arbeiten an der Tastatur, ohne Arbeiten über Schulterhöhe links sowie mit Kurzpausen von zwei Stunden pro Arbeitstag bei Berücksichtigung gleichzeitig verlangsamtem Arbeitstempo, Urk. 7/38 S. 6) und bei zusätzlich gegebener depressiver Störung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise kaum mehr zu bejahen. Dies muss umso mehr für ein 40 und 30%iges Pensum gelten (zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5).
5.5 Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2011 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; Urk. 7/32) hat.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Oktober 2011 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).