IV.2012.00384

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Thomas Bürki
Advokatur Bürki
Bälliz 62, Postfach 2009, 3601 Thun

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, Mutter zweier Töchter (Jahrgänge 1989 und 1994; Urk. 12/3 Ziff. 3.1), war seit dem 1. Dezember 2007 als „Miterzieherin/Springerin“ in der Kinderkrippe Y.___ in einem Pensum von 20 % tätig (Urk. 12/3 Ziff. 5.4, Urk. 12/7 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9). Aufgrund von nach einem Zeckenbiss aufgetretenen Beschwerden meldete sie sich am 15. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/7) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/11) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 12/12 = Urk. 2) den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingaben vom 28. Februar (Urk. 1/1), vom 16. März (Urk. 3/2) und vom 28. März 2012 (Urk. 1/2) direkt bei der IV-Stelle Beschwerde. Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2012 (Urk. 7) beantragte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die IV-Stelle zur Vornahme der nötigen Abklärungen. Eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 24. August 2012 erstattete die Versicherte ihre Replik (Urk. 18) und am 1. September 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 20), wovon die Beschwerdeführerin am 12. September 2012 (Urk. 21) in Kenntnis gesetzt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzte über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht kein voraussichtlich bleibender oder längere Zeit dauernder Gesundheitsschaden vorliege. Die genannten Beschwerden seien als Neurasthenie anzusehen, welche nicht IV-relevant sei (S. 1). Gestützt auf die Stellungnahme des Z.__ (Z.___) sei für die bisherige Teilzeit-Beschäftigung im Kindergarten (richtig: Kinderkrippe) von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit Oktober 2005 an einem Status nach Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) zu leiden. Bis heute bestehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche eine 70%ige Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 7 S. 1 f.). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie heute - mit Blick auf die Volljährigkeit ihrer Kinder - mindestens im Umfang von 80 % erwerbstätig. Ihr derzeitiges Arbeitspensum von 20-30 % könne sie nur mit erheblichem Mehraufwand bewältigen (S. 2 Mitte). Sodann bestünden auch beträchtliche Einschränkungen im Haushaltsbereich, wobei diesbezügliche Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin unterlassen worden seien (S. 2 unten). Bei Anwendung der gemischten Berechnungsmethode seien die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache klar gegeben (Urk. 18 S. 2).

3.
3.1     Die Ärzte des A.___ stellten nach dortigem Aufenthalt der Be-schwerdeführerin vom 27. Oktober bis zum 7. November 2005 in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 7. November 2005 (Urk. 12/8/5-7) folgende Diagnosen (S. 1):
- FSME
- Monoparese mit Lähmung des Nervus suprascapularis links
- allergisches Asthma
- Pollen und Tierhaare
- normochrome, normozytäre Anämie
- am ehesten infektbedingt
         Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin wegen Verdachtes auf einen viralen Infekt zugewiesen worden sei. Sie habe sich in deutlich reduziertem Allgemeinzustand präsentiert, wobei klinisch vor allem ein Meningismus aufgefallen sei. Im weiteren Verlauf seien positive FSME-Resultate festgestellt worden (S. 2). Da die Beschwerdeführerin im Verlauf fokal neurologische Symptome gezeigt habe, sei Prof. B.___ konsiliarisch hinzugezogen worden, welcher Myoklonien, einen Intentionstremor, eine Dysdiadochokinese am linken Arm und zusätzlich eine Lähmung des Nervus suprascapularis links festgestellt habe. Weiter berichteten die Ärzte, die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit Unterstützung seitens der Spitex am 7. November 2005 nach Hause entlassen werden können (S. 3).
3.2     Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 15. November 2005 (Urk. 12/8/8-9) nach erfolgter Nachkontrolle der Beschwerdeführerin am 14. November 2005 aus, dass bei der beschriebenen fokalen Meningoenzephalitis bei FSME eine selektive Läsion des Nervus suprascapularis sehr selten sei. Die linkshändige Beschwerdeführerin sei Tennisspielerin und man sehe manchmal solche traumatischen Ausfälle, jedoch habe die Beschwerdeführerin verneint, nach ihrem letzten Tennisspiel vor der Erkrankung daran gelitten zu haben. Prof. B.___ berichtete, keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur zu haben (S. 1).
3.3     Die Ärzte der Universitätsklinik C.___, Orthopädie,  nannten in ihrem Bericht vom 21. Mai 2010 (Urk. 12/8/15-16) nach am 3. Mai 2010 durchgeführtem Bildgebungsverfahren als Diagnose eine Tendinitis calcarea rechts in der Sehne des Musculus supraspinatus und eine Subluxation des rechten Sternoclavicular (SC)-Gelenkes. Die Ärzte führten aus, bei kleiner zystischer Veränderung am SC-Gelenk ohne primären Verdacht auf Malignität und klinisch blandem Befund seien zunächst keine weiteren Massnahmen indiziert. Bei deutlicher Impingementsymptomatik bei Tendinitis calcerea und Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich die Haare selbst zu frisieren und andere Überkopfarbeiten auszuführen, werde die operative Entfernung der Kalkherde empfohlen. Die Operation sei auf den 18. Juni 2010 festgelegt (S. 2).
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 12/8/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach FSME, bestehend seit Oktober 2005 (Ziff. 1.1). Dr. D.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. November 2005 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 15. November 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit dem sie im Jahr 2005 eine FSME erlitten habe, leide sie körperlich und geistig an vermehrter Erschöpfbarkeit (Ziff. 1.4). Die Prognose sei ungünstig. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit habe vom Oktober 2005 bis zum November 2006 eine 100%ige, vom November 2006 bis zum August 2011 eine 80%ige und vom September 2011 bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Seit dem Jahr 2005 könne die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten nur in einem minimalen Pensum ausführen und das Konzentrations-, Auffassungs- und Anpassungsvermögen sowie die Belastbarkeit seien eingeschränkt, wobei die Beschwerdeführerin noch fahrtauglich sei (S. 3).
3.5.    Pract. med. E.___, Z.___, führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2011 (Urk. 12/9/2) aus, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten im Rahmen der derzeitigen Arbeitstätigkeit in einem Teilzeitpensum auf jeden Fall von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stelle sich die Rentenfrage nicht. In seiner Stellungnahme vom 29. November 2011 führte er aus, die von Dr. D.___ genannten funktionellen Störungen seien als Neurasthenie anzusehen, und es bestehe auch kein Anhaltspunkt für eine psychiatrische Komorbidität (S. 2).
         In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Urk. 12/0) hielt pract. med. E.___ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei der Diagnose „Status nach FSME“ primär von einem abgeschlossenen Krankheitsverlauf auszugehen. Es fehlten jegliche Angaben zu einer weiterhin bestehenden FSME-Erkrankung. Für die beschriebenen unspezifischen Symptome, Konzentrationsstörungen und vermehrte körperliche und geistige Erschöpfbarkeit sei aufgrund des Arztberichts kein organisches Korrelat ausgewiesen. Es fehlten ausserdem jegliche Hinweise auf eine psychiatrische Komorbidität. Dem Arbeitgeberbericht vom 16. September 2011 sei weiterhin zu entnehmen, dass es im Rahmen der Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin in einer Kinderkrippe seit 2007 zu praktisch keinen Fehlzeiten gekommen sei. Die unspezifischen Symptome seien daher am ehesten im Rahmen einer Neurasthenie zu sehen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei für die bisherige Teilzeittätigkeit im Kindergarten von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Stellungnahmen von pract. med. E.___, Z.___, ab, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht für die bisherige Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und die genannten Beschwerden als Neurasthenie anzusehen sei (vorstehend E. 2.1).
4.2     Anhand der derzeitigen medizinischen Aktenlage kann jedoch nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Abgesehen von dem Bericht von Prof. D.___ (vorstehend E. 3.4) liegen keine medizinischen Berichte vor, die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äussern. Die von Dr. D.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten sind sodann nicht hinreichend begründet. Unklar bleibt, ob es sich bei der Diagnose „Status nach FSME“ um einen abgeschlossenen Krankheitsverlauf handelt, und ob die genannten Symptome auf diese Krankheit zurückzuführen sind.
         Ansonsten liegen lediglich Berichte vor, die den Spitalaufenthalt im Jahr 2005 (vorstehend E. 3.1-2) und eine Schulterproblematik (vorstehend E. 3.2-3) betreffen, wobei Letztere in keinem Zusammenhang mit dem Status nach FSME zu stehen scheint. Unklar bleibt sodann, ob diese Schulterproblematik Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat und ob die am 18. Juni 2010 (vorstehend 3.3) geplante Operation, sofern sie durchgeführt wurde, auch eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation gebracht hat.
         Insgesamt lassen die vorliegenden Berichte keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu.
4.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden, aufgrund der Volljährigkeit ihrer Kinder, ein Arbeitspensum von 80 % bewältigen würde und somit von einer Qualifikation von 80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushaltsbereich auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin beliess es demgegenüber, aufgrund des derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeübten Pensums, bei der Qualifikation als 20 % Erwerbstätige und als 80 % im Haushaltsbereich Tätige.
         Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht beurteilt werden, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin darin eingeschränkt ist. Dazu ist im Regelfall eine Abklärung vor Ort durchzuführen (vgl. BGE 130 V 99 E. 3.2 und E. 3.3.1). Der Verzicht auf das Einholen eines Haushaltabklärungsberichts ist rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts I 246/03 vom 15. Juni 2004 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts I 1005/06 vom 16. No-vember 2007 E. 5.2). Je nach Ergebnis der notwendigen ergänzenden medi-zinischen Abklärungen ist daher von der Beschwerdegegnerin ein Haushaltab-klärungsbericht einzuholen.
4.4     Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur-teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.
         Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen und allenfalls einer Haushaltsabklärung, wobei auch die Qualifikation der Beschwerdeführerin festzusetzen ist. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Bürki
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).