IV.2012.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Hauswirtschaftliche Betriebsangestellte (Urk. 11/9 S. 2 f.) und arbeitete in verschiedenen Tempor?r- und Hilfst?tigkeiten (Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/42, Urk. 11/107). Sie ist ausserdem Mutter eines bei dessen Vater lebenden Kindes, geboren 1995, und Hausfrau im Haushalt mit ihrem Lebenspartner sowie dessen zwei Kindern (Urk.11/62 S. 8, Urk. 11/133 S. 6 ff., Urk. 11/137 S. 1 f.). Am 23. November 2001 st?rzte sie auf ihr linkes, vorgesch?digtes Knie und erlitt eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus (Urk. 11/15 S. 7, S. 53 f. und S. 57, Urk. 11/24 S. 1). Die bis dahin seit dem 12. Juni 2001 bei der F.___ in einem 80%igen Pensum ausge?bte befristete T?tigkeit in der Briefzustellung konnte sie wegen der persistierenden Kniebeschwerden nicht wieder aufnehmen (Urk. 11/16 S. 1 f.). Nach dem Unfall hatte die Versicherte an verschiedenen Stellen kurze Arbeitseins?tze (Urk. 11/29, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/55 S. 1).
???????? Nach dem Unfall vom 23. November 2001 waren mehrere operative Eingriffe am linken Kniegelenk durchgef?hrt worden. Insbesondere wurde Ende August 2004 eine Knieprothese eingesetzt (Urk. 11/61 S. 291 f. und S. 299). Im Juni 2005 erfolgte eine Arthrolyse und ein Inlay-Wechsel der Knietotalprothese (Urk. 11/61 S. 260 ff.) sowie im August 2006 eine weitere Revisionsoperation (Urk. 11/61 S. 121 f.). Vom 7. bis 21. Mai 2008 wurde die Versicherte wegen der persistierenden Beschwerden am linken Knie im Y.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, station?r behandelt (Urk. 11/112 S. 266 f.). Am 1. September 2008 wurde der Versicherten zudem ein Magenbypass eingesetzt, woraufhin sich ihr Gewicht erheblich reduzierte (Urk. 11/89 S. 9, Urk. 11/112 S. 235 f.). Am 25. August 2009 wurde nach weiteren Traumatisierungen des linken Knies (Urk. 11/86 S. 6, Urk. 11/112 S. 144 f., S. 151 und S. 164) eine mediale Kniegelenkdenervation durchgef?hrt (Urk. 11/112 S. 115). Die Versicherte leidet des Weiteren an psychischen Beschwerden (Urk. 11/28 S. 4 ff., Urk. 11/133 S. 24 ff.).
1.2???? Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen f?r die Folgen des Unfalls vom 23. November 2001. Nach der kreis?rztlichen Abschlussuntersuchung von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.) stellte die Suva die Taggeldleistungen auf Ende Februar 2010 ein (Mitteilung vom 16. Februar 2010; Urk. 11/89 S. 2 f.). Mit Verf?gung vom 16. April 2010 sprach die Suva der Versicherten eine 15%ige Rente ab dem 1. M?rz 2010 und eine Integrit?tsentsch?digung von 8,75 % zu (Urk. 11/101).
1.3???? Am 13. Februar 2002 hatte sich die Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Schaffhausen, Urk. 11/10, Urk. 11/25), in Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Aargau, Urk. 11/23), kl?rte die medizinischen und beruflichen Verh?ltnisse ab. Insbesondere holte sie die Akten der Suva und das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychologie, vom 13. November 2002 (Urk. 11/28) ein. Mit Verf?gungen vom 21. November 2005 sprach die IV-Stelle Schaffhausen der Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2002 mit einem Invalidit?tsgrad von 48 % zu (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44). Diese Verf?gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.4???? Mit Schreiben vom 2. August 2007 ?bergab die IV-Stelle Schaffhausen die Akten wegen des Wohnsitzwechsels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 11/50). Diese leitete ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/52) und kl?rte die aktuellen medizinischen Verh?ltnisse ab (Urk. 11/56, Urk. 11/62). Nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. November 2007, Urk. 11/67) erh?hte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verf?gungen vom 12. Dezember 2007 r?ckwirkend ab dem 1. November 2006 befristet bis Ende Mai 2007 auf eine ganze Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 87,3 %. Ab dem 1. Juni 2007 richtete sie der Versicherten wieder eine Viertelsrente aus (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76). Auch diese Verf?gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.5???? Mit E-Mail vom 17. Februar 2010 ersuchte die Versicherte um ?berpr?fung ihres Rentenanspruchs (Urk. 11/91). Die IV-Stelle holte nach erfolglos durchgef?hrter Arbeitsvermittlung (Urk. 11/102, Urk. 11/108, Urk. 11/110-111) das Gutachten von Dr. med. B.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2011 (Urk. 11/133) sowie den Abkl?rungsbericht vom 9. November 2011 (Urk. 11/137) ein. Gest?tzt darauf und auf den kreis?rztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.; Urk. 11/140 S. 5 ff.) k?ndigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats an (Urk. 11/142). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 4. Januar 2012 (Urk. 11/144), erg?nzt mit Schreiben vom 11. Februar 2012 (Urk. 11/149), Einw?nde. Mit Verf?gung vom 28. M?rz 2012 hob die IV-Stelle die Viertelsrente wie angek?ndigt auf und entzog der dagegen gef?hrten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Verf?gung vom 28. M?rz 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit der Beschwerde und mit erg?nzenden Eingaben vom 20. und 29. April 2012 (Urk. 5, Urk. 8/1) reichte die Beschwerdef?hrerin diverse Berichte des C.___ ein (Urk. 3/1-39, Urk. 6/2, Urk. 8/2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Urk. 13) gab die Beschwerdef?hrerin zudem das ?rztliche Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 20. Juni 2012 zu den Akten (Urk. 14/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 28. M?rz 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
???????? Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tats?chlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine ?nderung glaubhaft gemacht worden ist, zu pr?fen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverh?ltnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Rente sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen worden, welcher sich gem?ss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2011 verbessert habe. Der Umfang der Restarbeitsf?higkeit betrage neu 60 %. Die Knieproblematik sei mit dem somatischen Anforderungsprofil gem?ss dem kreis?rztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2010 und mit dem beim Invalideneinkommen vorzunehmenden leidensbedingten Abzug von 15 % vollst?ndig ber?cksichtigt. Im 80%igen Erwerbsbereich ergebe dies eine Erwerbseinbusse von 39 %. Damit und mit der im 20%igen Haushaltsbereich ermittelten Einschr?nkung von 4 % resultiere ein Invalidit?tsgrad von insgesamt 32 %, der keinen Anspruch mehr auf eine Rente begr?nde, weshalb die bisherige Viertelsrente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 10).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ k?nne nicht abgestellt werden, denn dieses enthalte - wie in der Einsprache ausgef?hrt (Urk. 11/1149) - viele falsche Angaben. Ausserdem sei sie nie von einem Arzt der Invalidenversicherung untersucht worden. Sie sei von einem Psychologen zu beurteilen und es sei ein Gutachten bei Prof. Dr. med. PhD. E.___, Facharzt f?r Chirurgie und Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3/43 S. 3), zu veranlassen. Aufgrund der rezidivierten Problematik am linken Knie d?rfe sie derzeit nicht arbeiten, da sich die Situation sonst weiter verschlimmere. Es sei eine weitere Operation vorgesehen. Im ?brigen habe sie von Seiten der Beschwerdegegnerin keine hinl?ngliche Unterst?tzung zur berufliche Eingliederung erhalten (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8/1).
3.3???? Insoweit die Beschwerdef?hrerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gew?hren, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verf?gung vom 28. M?rz 2012 allein ?ber den Rentenanspruch respektive die Rentenaufhebung entschieden (Urk. 2).
???????? Zu pr?fen ist im Folgenden daher allein, ob seit den letzten Revisionsverf?gungen vom 12. Dezember 2007, mit welchen der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit vom 1. November 2006 befristet bis Ende Mai 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2007 (wieder) eine Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76), bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 28. M?rz 2012 (Urk. 2) Ver?nderungen eingetreten sind, welche die Aufhebung der Rente rechtfertigen. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 28. M?rz 2012 rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.
4.1???? Es ist unstrittig, dass die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich t?tig w?re. Gem?ss dem Haushaltsabkl?rungsbericht vom 4. Juli 2003 lebte sie fr?her alleine im Haushalt und hatte den leiblichen Sohn alle vierzehn Tage zu Besuch (Urk. 11/35 S. 3). Damals war eine Einschr?nkung im Aufgabenbereich von 36,5 % festgestellt worden (Urk. 11/35 S. 6). Dieses Abkl?rungsergebnis war den Verf?gungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) und weiterhin auch den Verf?gungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/65 S. 3, Urk. 11/73, 11/75-76) zugrunde gelegt worden. Gem?ss dem Haushaltsabkl?rungsbericht vom 9. November 2011 lebt die Beschwerdef?hrerin seit Februar 2008 mit ihrem nicht erwerbst?tigen Lebenspartner und dessen zwei Kindern, die unter der Woche in einem Internat wohnen, in demselben Haushalt. Es wurde anl?sslich der Abkl?rung vom 9. November 2011 neu eine Einschr?nkung im Aufgabenbereich von 4 % ermittelt (Urk. 11/137). Davon ist unstrittig auszugehen. Insofern hat sich im Aufgabenbereich eine ?nderung im Sinne einer Verbesserung ergeben.
4.2???? In medizinischer Hinsicht hatte sich die Beschwerdegegnerin bei der mit Verf?gung vom 12. Dezember 2007 befristeten Erh?hung der urspr?nglichen Viertelsrente (Verf?gungen vom 21. November 2005; Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2006 (Urk. 11/73, Urk. 11/76) und bei der ebenfalls am 12. Dezember 2007 verf?gten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75) auf den Bericht des Internisten Dr. von D.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 11/62) gest?tzt (Urk. 11/65; vgl. das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2007, Urk. 11/65 S. 1 f.). Dr. von D.___ hatte aufgrund der Diagnosen einer invalidisierenden Adipositas per magna (BMI 36,8) und einer Arthrofibrose des linken Knies bei/mit Status nach multiplen Knieoperationen eine Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als F.___mitarbeiterin im Zustellwesen eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit ab der Operation des linken Knies vom 10. August 2006 bis Ende Mai 2007 (gem?ss den Orthop?den; Urk. 11/62 S. 8) und eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit ab dem 1. Juni 2007 attestiert (Urk. 11/62 S. 6 ff.). Eine (zus?tzliche) Ver?nderung des psychischen Gesundheitszustandes wurde im Hinblick auf die Verf?gungen vom 12. Dezember 2007 nicht festgestellt (Urk. 11/65, Urk. 11/73 S. 1 f.). Insofern galt weiterhin die Einsch?tzung gem?ss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2002 und dessen Diagnose eines mittelgradigen depressiven Zustandes (ICD-10 F32.1) sowie des Verdachts auf eine emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60.3; Urk. 11/28 S. 6 ff.) mit einer 50%igen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in jeglicher T?tigkeit ab dem 23. November 2011, welche Grundlage f?r die urspr?ngliche Zusprechung der Viertelsrente ab dem 1. November 2002 mit Verf?gungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) gebildet hatte (Urk. 11/10 S. 2). Diese medizinische Sachlage bildet die Vergleichsbasis zum angefochtenen rentenaufhebenden Revisionsentscheid vom 28. M?rz 2012 (Urk. 2).
4.3
4.3.1?? Gem?ss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2011 (Urk. 11/133), auf das sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 28. M?rz 2012 st?tzte (Urk. 2, Urk. 11/140 S. 8), hatte die Beschwerdef?hrerin bis zur Untersuchung vom 18. August 2011 ein Normalgewicht mit einem BMI von 25 erreicht (Urk. 11/133 S. 22). Auch war die depressive St?rung remittiert. Dr. B.___ attestierte daher aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einsch?tzung von Dr. A.___ im Jahr 2002 eine leicht verbesserte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in jeglicher T?tigkeit, und zwar eine Arbeitsunf?higkeit von 40 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Diese begr?ndete sie mit den Diagnosen einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen, emotional instabilen und impulsiven Z?gen (ICD-10 F61.0) mit Status nach depressiver Episode, gegenw?rtig remittiert (ICD-10 F32.8), anamnestisch mit Psychosomatisierungstendenz, unter anderem bez?glich des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32), zum Teil auch mit Verdacht auf artifizielle St?rung (ICD-10 F68.1), sowie mit Problemen bez?glich der famili?ren Umst?nde in Verbindung mit den ?konomischen Verh?ltnissen (ICD-10 Z59, Z63; Urk. 11/133 S. 26 ff.).
???????? Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, zumal das Gutachten von Dr. B.___ alle rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien f?r beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erf?llt. Die Einw?nde der Beschwerdef?hrerin dagegen (Urk. 1, Urk. 11/149) verm?gen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Beschwerdef?hrerin in der Einsprache vorgebrachten Korrekturen (Urk. 11/149) beziehen sich haupts?chlich auf solche von Dr. B.___ festgehaltene Sachverhalte (etwa telefonischer Kontakt anstatt E-Mail-Kontakt mit Verwandten, Ferienaufenthalt von vier Tagen anstatt zwei Wochen, verneinte Eigen-Manipulation an einer Narbe etc.), welche sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits(un)f?higkeit nicht zu Ungunsten der Beschwerdef?hrerin auswirken. Die nachvollziehbar und umfassend begr?ndete Einsch?tzung von Dr. B.___ weicht zudem vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2002 (Urk. 11/28) im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der seither unstrittig verbesserten depressiven Symptomatik ab. Eine erg?nzende/erneute psychiatrische Begutachtung ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin seit den ersten rentenzusprechenden Verf?gungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) respektive den Verf?gungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) von einer Verbesserung der psychischen Beschwerden mit einer 10%igen Reduktion der Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit auf 40 % sp?testens ab der Begutachtung im August 2011 auszugehen.
4.3.2?? In Bezug auf die Beschwerden am linken Knie erfolgte im Zeitraum nach dem Bericht von Dr. von D.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 11/62) und den Revisionsverf?gungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) am 25. August 2009 eine weitere Operation (mediale Kniegelenksdenervation; Urk. 11/112 S. 115). Die Beschwerdef?hrerin war hierzu vom 24. bis 31. August 2009 in station?rer Behandlung im C.___ (Bericht vom 9. September 2009, Urk. 11/88 S. 24 f.). Die ?rzte des C.___ attestierten im Anschluss eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit bis und mit Dezember 2009 und ab Januar 2010 eine solche von 60 % mit der M?glichkeit sukzessiver Steigerung in der Folge (Bericht vom 20. Oktober 2009 (Urk. 11/88 S. 14 f.). Gem?ss dem Bericht des C.___ vom 17. Dezember 2009 war die Beschwerdef?hrerin am 11. Dezember 2009 auf dem Eis ausgerutscht, wobei sie sich ein erneutes Distorsionstrauma des (linken) Knies zugezogen habe. Seither habe sie vor allem ?ber der Patella Schmerzen. Die Beschwerden im Bereich des Raums infrapatellaris / Nervus saphenus seien nach der operativen Sanierung des Nervs nicht mehr vorhanden. Hier habe sie eine deutliche Besserung erfahren (Urk. 11/112 S. 91 f.). Am 4. Februar 2010 fand die kreis?rztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ statt, der gem?ss dem Bericht gleichen Datums befand, es sei der Beschwerdef?hrerin nunmehr eine 100%ige leidensangepasste Erwerbst?tigkeit mit Gehen und Stehen in der Ebene und auf guter Unterlage ohne Unterbruch bis maximal eine Stunde, nur seltenem Begehen von Treppen, ohne Kauern und Knien, ohne Leiternsteigen, mit Tragen von Lasten in der Ebene und auf kurzen Strecken von Lasten nicht ?ber 15 Kilogramm (auf Treppen die H?lfte), ohne Zwangsstellungen des linken Knies beim Sitzen und mit der M?glichkeit, das linke Knie gelegentlich durchbewegen zu k?nnen, zumutbar (Urk. 11/89 S. 10).
???????? Damit ist ausgewiesen, dass sich bis zur kreis?rztlichen Abschlussuntersuchung Anfang 2010 (wieder) eine Verbesserung der Knieproblematik einstellte. F?r die Zeit von Februar 2010 bis zur angefochtenen Verf?gung vom 28. M?rz 2012 ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in somatischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.) abzustellen ist.
4.4???? Insgesamt ist ab Februar 2010 daher (weiterhin) von einer 50%igen und ab dem 18. August 2011 von einer 40%igen Arbeitsunf?higkeit in einer leidensangepassten Erwerbst?tigkeit (Urk. 11/133 S. 28 f.) mit dem von Dr. Z.___ festgelegten Anforderungsprofil (Urk. 11/89 S. 10) auszugehen. Es ist folglich festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die pers?nlichen Verh?ltnisse (Aufgabenbereich) als auch in gesundheitlicher Hinsicht (psychisch und somatisch) Ver?nderungen seit den Verf?gungen vom 12. Dezember 2012 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) ausgewiesen sind, die insgesamt eine Neubeurteilung rechtfertigen.
???????? Da die Beschwerdef?hrerin die ?berpr?fung ihres Rentenanspruchs mit E-Mail vom 17. Februar 2010 beantragt hatte (Urk. 11/91), kommt eine (allf?llige) Erh?hung der Rente ab Februar 2010 in Frage (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Eine allf?llige Aufhebung der Rente f?llt aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte - grunds?tzlich fr?hestens ab dem Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats in Betracht. Zu beurteilen ist der Invalidit?tsgrad ab Februar 2010.
5.
5.1???? Der Invalidit?tsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der Rentenrevision per Februar 2010 und per August 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2???? Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das die Beschwerdef?hrerin als Gesunde tats?chlich erzielt h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
???????? Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem (hypothetischen) Valideneinkommen aus der 80%igen T?tigkeit bei der F.___ im Jahr 2011 von Fr. 44?731.-- aus (Urk. 2 S. 2). Diesen Betrag ermittelte sie aufgrund des von der IV-Stelle Schaffhausen bei der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verf?gungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) ber?cksichtigten Einkommens von Fr. 39?394.20 (Urk. 11/10 S. 3, Urk. 11/37 S. 3) und der Nominallohnentwicklung bis und mit 2011 (Urk. 11/138). Die IV-Stelle Schaffhausen ging bei der Festsetzung des Betrages von Fr. 39?394.20 (Urk. 11/30 S. 3) vom Arbeitgeberbericht der F.___ vom 8. M?rz 2002 aus, in welchem im Gesundheitsfall ein Monatslohn von Fr. 3?787.90 im Jahr 2002 angegeben worden war. Die Beschwerdef?hrerin war im Stundenlohn angestellt (Urk. 11/16 S. 2). Dabei ging die IV-Stelle Schaffhausen davon aus, dass es sich hierbei (zuz?glich eines 13. Monatslohns) um den Lohn f?r eine 100%ige Anstellung handle, was dem Arbeitgeberbogen indes nicht eindeutig zu entnehmen ist. Aus dem Arbeitgeberbericht der F.___ gegen?ber der Suva vom 16. September 2008 geht hervor, dass die Beschwerdef?hrerin im Jahr 2008 bei einem 100%igen Pensum Fr. 59?483.-- (inklusive 13. Monatslohn und einer einmaligen Gratifikation von Fr. 500.--), mithin Fr. 47?586.40 bei einem 80%igen Pensum erzielt h?tte. Hiervon ist auszugehen. Unter Ber?cksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis 2010 respektive bis 2011 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 48?756.95 im Jahr 2010 (Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.05], sonstige ?ffentliche Dienstleistungen, Abschnitt M,N,O; 2008: 105,7, 2010: 108.3) und von Fr. 49?000.10 im Jahr 2011 (BFS, a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.05], sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Abschnitt N; 2010: 100, 2011: 100,5).
5.3???? Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die statistischen Tabellenl?hne der Lohnstrukturerhebung des BFS abzustellen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b). In Bezug auf die Restarbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit ist der Durchschnittswert der Tabelle TA1 (LSE 2010), Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, von Fr. 4?225.-- pro Monat respektive Fr. 50?700.-- massgeblich. Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), des (von Anfang Februar 2010 bis Mitte August 2011 anzunehmenden) 50%igen Arbeitspensums und eines unstrittig angemessenen leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 22?409.40 (Fr. 50?700.-- : 40 x 41,6 x 0,5 x 0,85). Entsprechend ergibt dies bez?glich der ab Mitte August 2011 geltenden Restarbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit von 60 % unter Ber?cksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung bis 2011 (BFS, a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.05], Total; 2010: 100, 2011: 101,0) ein Invalideneinkommen von Fr. 27?160.20 (Fr. 50?700.-- : 40 x 41,6 : 100 x 101 x 0,6 x 0,85).
5.4????? Gemessen am Valideneinkommen (VE) von Fr. 48?756.95 im Jahr 2010 und von Fr. 49?000.10 im Jahr 2011 ergeben sich die folgenden Einbussen im Erwerbsbereich:
??????????????????????? VE ???????????????????? IE?????????????????????? Differenz????????????? Erwerbseinbusse
ab 04.02.10:??? Fr. 48?756.95???? Fr. 22?409.40???? Fr. 26?347.55?????? 54 %
ab 18.08.11: ?? Fr. 49?000.10???? Fr. 27?160.20???? Fr. 21?839.90?????? 45 %
5.5???? Zusammen mit dem 20%igen Pensum im Aufgabenbereich, in welchem von einer Einschr?nkung von 4 % (Urk. 11/137) auszugehen ist, ergibt dies ab Februar 2010 einen Invalidit?tsgrad von 44 % ({[80 x 54] + [20 x 4]} : 100) und ab August 2011 von 37 % ({[80 x 45] + [20 x 4]} : 100).
???????? In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 2 IVG begr?ndet dies den Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2011 (August 2011 zuz?glich drei Monate; Art. 88a Abs. 1 IVG). Ab dem 1. Dezember 2011 bestand kein Anspruch auf eine Rente mehr. Die angefochtene Verf?gung vom 28. M?rz 2012 mit Aufhebung der bisherigen Rente nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Urk. 2) ist daher rechtens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
6.?????? Aus dem von der Beschwerdef?hrerin eingereichten neueren Bericht des C.___ vom 2. April 2012 geht hervor, dass sie im Zug mit direkten Schl?gen an das linke Knie t?tlich angegriffen worden sei und auch W?rgemale am Hals aufweise. Es sei daher von Seiten des linken Kniegelenkes zu einem R?ckschritt gekommen, so dass eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % vom 28. M?rz bis zur n?chsten Sprechstunde vom 14. April 2012 verordnet werden m?sse. Die Untersuchung mittels Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie (kurz SPECT von englisch single photon emission computed tomography) habe einen vermehrten Knochenumbau gezeigt, was als erh?hte Synovialitis unspezifischer Art interpretiert werden k?nne (Urk. 3/39). Gem?ss dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Klinik f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des C.___, vom 16. April 2012 hatten die verst?rkten Beschwerden bis zur gleichentags durchgef?hrten Untersuchung noch nicht wieder abgenommen. Prof. Dr. G.___ schlug daher angesichts der starken Synovialitis und starken Beschwerden eine arthroskopische Synovektomie und anschliessend eine Synoviorthese Anfang Mai 2012 vor (Urk. 6/2). Ein Operationstermin wurde gem?ss dem Bericht des H.___ vom 24. April 2012 auf den 7. Mai 2012 festgelegt (Urk. 8/2); dieser musste nach Angaben der Beschwerdef?hrerin im Schreiben vom 20. Juni 2012 aus Gr?nden von Seiten des behandelnden Arztes verschoben werden (Urk. 13). Gem?ss dem Arztzeugnis von Dr. von D.___ vom 20. Juni 2012 bestand vom 15. April bis zum 31. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 14/2).
???????? Bei dieser Sachlage ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin ab dem 28. M?rz 2012, mithin ab der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2), welche die Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis in diesem Verfahren bildet, belegt. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu ?berweisen, damit sie den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit nach dem 28. M?rz 2012 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens neu beurteilt. Die Beschwerde vom 4. April 2012 gilt dabei als Revisionsgesuch (Urk. 1; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
7.?????? Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.???????? Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erw?gungen ?berwiesen.
3.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).