IV.2012.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ ist gelernte Hauswirtschaftliche Betriebsangestellte (Urk. 11/9 S. 2 f.) und arbeitete in verschiedenen Temporär- und Hilfstätigkeiten (Urk. 11/9 S. 1, Urk. 11/42, Urk. 11/107). Sie ist ausserdem Mutter eines bei dessen Vater lebenden Kindes, geboren 1995, und Hausfrau im Haushalt mit ihrem Lebenspartner sowie dessen zwei Kindern (Urk.11/62 S. 8, Urk. 11/133 S. 6 ff., Urk. 11/137 S. 1 f.). Am 23. November 2001 stürzte sie auf ihr linkes, vorgeschädigtes Knie und erlitt eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus (Urk. 11/15 S. 7, S. 53 f. und S. 57, Urk. 11/24 S. 1). Die bis dahin seit dem 12. Juni 2001 bei der F.___ in einem 80%igen Pensum ausgeübte befristete Tätigkeit in der Briefzustellung konnte sie wegen der persistierenden Kniebeschwerden nicht wieder aufnehmen (Urk. 11/16 S. 1 f.). Nach dem Unfall hatte die Versicherte an verschiedenen Stellen kurze Arbeitseinsätze (Urk. 11/29, Urk. 11/36, Urk. 11/38, Urk. 11/55 S. 1).
Nach dem Unfall vom 23. November 2001 waren mehrere operative Eingriffe am linken Kniegelenk durchgeführt worden. Insbesondere wurde Ende August 2004 eine Knieprothese eingesetzt (Urk. 11/61 S. 291 f. und S. 299). Im Juni 2005 erfolgte eine Arthrolyse und ein Inlay-Wechsel der Knietotalprothese (Urk. 11/61 S. 260 ff.) sowie im August 2006 eine weitere Revisionsoperation (Urk. 11/61 S. 121 f.). Vom 7. bis 21. Mai 2008 wurde die Versicherte wegen der persistierenden Beschwerden am linken Knie im Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stationär behandelt (Urk. 11/112 S. 266 f.). Am 1. September 2008 wurde der Versicherten zudem ein Magenbypass eingesetzt, woraufhin sich ihr Gewicht erheblich reduzierte (Urk. 11/89 S. 9, Urk. 11/112 S. 235 f.). Am 25. August 2009 wurde nach weiteren Traumatisierungen des linken Knies (Urk. 11/86 S. 6, Urk. 11/112 S. 144 f., S. 151 und S. 164) eine mediale Kniegelenkdenervation durchgeführt (Urk. 11/112 S. 115). Die Versicherte leidet des Weiteren an psychischen Beschwerden (Urk. 11/28 S. 4 ff., Urk. 11/133 S. 24 ff.).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 23. November 2001. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.) stellte die Suva die Taggeldleistungen auf Ende Februar 2010 ein (Mitteilung vom 16. Februar 2010; Urk. 11/89 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. April 2010 sprach die Suva der Versicherten eine 15%ige Rente ab dem 1. März 2010 und eine Integritätsentschädigung von 8,75 % zu (Urk. 11/101).
1.3 Am 13. Februar 2002 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Schaffhausen, Urk. 11/10, Urk. 11/25), in Zusammenarbeit mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Aargau, Urk. 11/23), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Insbesondere holte sie die Akten der Suva und das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 13. November 2002 (Urk. 11/28) ein. Mit Verfügungen vom 21. November 2005 sprach die IV-Stelle Schaffhausen der Versicherten eine Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. November 2002 mit einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Mit Schreiben vom 2. August 2007 übergab die IV-Stelle Schaffhausen die Akten wegen des Wohnsitzwechsels der Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle; Urk. 11/50). Diese leitete ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/52) und klärte die aktuellen medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/56, Urk. 11/62). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 13. November 2007, Urk. 11/67) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügungen vom 12. Dezember 2007 rückwirkend ab dem 1. November 2006 befristet bis Ende Mai 2007 auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 87,3 %. Ab dem 1. Juni 2007 richtete sie der Versicherten wieder eine Viertelsrente aus (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76). Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Mit E-Mail vom 17. Februar 2010 ersuchte die Versicherte um Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 11/91). Die IV-Stelle holte nach erfolglos durchgeführter Arbeitsvermittlung (Urk. 11/102, Urk. 11/108, Urk. 11/110-111) das Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2011 (Urk. 11/133) sowie den Abklärungsbericht vom 9. November 2011 (Urk. 11/137) ein. Gestützt darauf und auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.; Urk. 11/140 S. 5 ff.) kündigte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Urk. 11/142). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 4. Januar 2012 (Urk. 11/144), ergänzt mit Schreiben vom 11. Februar 2012 (Urk. 11/149), Einwände. Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob die IV-Stelle die Viertelsrente wie angekündigt auf und entzog der dagegen geführten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 28. März 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Leistungen auszurichten (Urk. 1). Mit der Beschwerde und mit ergänzenden Eingaben vom 20. und 29. April 2012 (Urk. 5, Urk. 8/1) reichte die Beschwerdeführerin diverse Berichte des C.___ ein (Urk. 3/1-39, Urk. 6/2, Urk. 8/2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 (Urk. 13) gab die Beschwerdeführerin zudem das ärztliche Zeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 20. Juni 2012 zu den Akten (Urk. 14/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Rente sei aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes zugesprochen worden, welcher sich gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2011 verbessert habe. Der Umfang der Restarbeitsfähigkeit betrage neu 60 %. Die Knieproblematik sei mit dem somatischen Anforderungsprofil gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2010 und mit dem beim Invalideneinkommen vorzunehmenden leidensbedingten Abzug von 15 % vollständig berücksichtigt. Im 80%igen Erwerbsbereich ergebe dies eine Erwerbseinbusse von 39 %. Damit und mit der im 20%igen Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 4 % resultiere ein Invaliditätsgrad von insgesamt 32 %, der keinen Anspruch mehr auf eine Rente begründe, weshalb die bisherige Viertelsrente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 10).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, denn dieses enthalte - wie in der Einsprache ausgeführt (Urk. 11/1149) - viele falsche Angaben. Ausserdem sei sie nie von einem Arzt der Invalidenversicherung untersucht worden. Sie sei von einem Psychologen zu beurteilen und es sei ein Gutachten bei Prof. Dr. med. PhD. E.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3/43 S. 3), zu veranlassen. Aufgrund der rezidivierten Problematik am linken Knie dürfe sie derzeit nicht arbeiten, da sich die Situation sonst weiter verschlimmere. Es sei eine weitere Operation vorgesehen. Im Übrigen habe sie von Seiten der Beschwerdegegnerin keine hinlängliche Unterstützung zur berufliche Eingliederung erhalten (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8/1).
3.3 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstands (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 allein über den Rentenanspruch respektive die Rentenaufhebung entschieden (Urk. 2).
Zu prüfen ist im Folgenden daher allein, ob seit den letzten Revisionsverfügungen vom 12. Dezember 2007, mit welchen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2006 befristet bis Ende Mai 2007 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2007 (wieder) eine Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 (Urk. 2) Veränderungen eingetreten sind, welche die Aufhebung der Rente rechtfertigen. Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.
4.1 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 4. Juli 2003 lebte sie früher alleine im Haushalt und hatte den leiblichen Sohn alle vierzehn Tage zu Besuch (Urk. 11/35 S. 3). Damals war eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 36,5 % festgestellt worden (Urk. 11/35 S. 6). Dieses Abklärungsergebnis war den Verfügungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) und weiterhin auch den Verfügungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/65 S. 3, Urk. 11/73, 11/75-76) zugrunde gelegt worden. Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 9. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 mit ihrem nicht erwerbstätigen Lebenspartner und dessen zwei Kindern, die unter der Woche in einem Internat wohnen, in demselben Haushalt. Es wurde anlässlich der Abklärung vom 9. November 2011 neu eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 4 % ermittelt (Urk. 11/137). Davon ist unstrittig auszugehen. Insofern hat sich im Aufgabenbereich eine Änderung im Sinne einer Verbesserung ergeben.
4.2 In medizinischer Hinsicht hatte sich die Beschwerdegegnerin bei der mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 befristeten Erhöhung der ursprünglichen Viertelsrente (Verfügungen vom 21. November 2005; Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) auf eine ganze Rente ab dem 1. November 2006 (Urk. 11/73, Urk. 11/76) und bei der ebenfalls am 12. Dezember 2007 verfügten Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente ab dem 1. Juni 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75) auf den Bericht des Internisten Dr. von D.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 11/62) gestützt (Urk. 11/65; vgl. das Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2007, Urk. 11/65 S. 1 f.). Dr. von D.___ hatte aufgrund der Diagnosen einer invalidisierenden Adipositas per magna (BMI 36,8) und einer Arthrofibrose des linken Knies bei/mit Status nach multiplen Knieoperationen eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als F.___mitarbeiterin im Zustellwesen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Operation des linken Knies vom 10. August 2006 bis Ende Mai 2007 (gemäss den Orthopäden; Urk. 11/62 S. 8) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. Juni 2007 attestiert (Urk. 11/62 S. 6 ff.). Eine (zusätzliche) Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes wurde im Hinblick auf die Verfügungen vom 12. Dezember 2007 nicht festgestellt (Urk. 11/65, Urk. 11/73 S. 1 f.). Insofern galt weiterhin die Einschätzung gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2002 und dessen Diagnose eines mittelgradigen depressiven Zustandes (ICD-10 F32.1) sowie des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3; Urk. 11/28 S. 6 ff.) mit einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab dem 23. November 2011, welche Grundlage für die ursprüngliche Zusprechung der Viertelsrente ab dem 1. November 2002 mit Verfügungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) gebildet hatte (Urk. 11/10 S. 2). Diese medizinische Sachlage bildet die Vergleichsbasis zum angefochtenen rentenaufhebenden Revisionsentscheid vom 28. März 2012 (Urk. 2).
4.3
4.3.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 18. August 2011 (Urk. 11/133), auf das sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 28. März 2012 stützte (Urk. 2, Urk. 11/140 S. 8), hatte die Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung vom 18. August 2011 ein Normalgewicht mit einem BMI von 25 erreicht (Urk. 11/133 S. 22). Auch war die depressive Störung remittiert. Dr. B.___ attestierte daher aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einschätzung von Dr. A.___ im Jahr 2002 eine leicht verbesserte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, und zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Diese begründete sie mit den Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und impulsiven Zügen (ICD-10 F61.0) mit Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.8), anamnestisch mit Psychosomatisierungstendenz, unter anderem bezüglich des unteren Gastrointestinaltrakts (ICD-10 F45.32), zum Teil auch mit Verdacht auf artifizielle Störung (ICD-10 F68.1), sowie mit Problemen bezüglich der familiären Umstände in Verbindung mit den ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59, Z63; Urk. 11/133 S. 26 ff.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, zumal das Gutachten von Dr. B.___ alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen (Urk. 1, Urk. 11/149) vermögen den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Die von der Beschwerdeführerin in der Einsprache vorgebrachten Korrekturen (Urk. 11/149) beziehen sich hauptsächlich auf solche von Dr. B.___ festgehaltene Sachverhalte (etwa telefonischer Kontakt anstatt E-Mail-Kontakt mit Verwandten, Ferienaufenthalt von vier Tagen anstatt zwei Wochen, verneinte Eigen-Manipulation an einer Narbe etc.), welche sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Die nachvollziehbar und umfassend begründete Einschätzung von Dr. B.___ weicht zudem vom psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2002 (Urk. 11/28) im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der seither unstrittig verbesserten depressiven Symptomatik ab. Eine ergänzende/erneute psychiatrische Begutachtung ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin seit den ersten rentenzusprechenden Verfügungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) respektive den Verfügungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) von einer Verbesserung der psychischen Beschwerden mit einer 10%igen Reduktion der Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf 40 % spätestens ab der Begutachtung im August 2011 auszugehen.
4.3.2 In Bezug auf die Beschwerden am linken Knie erfolgte im Zeitraum nach dem Bericht von Dr. von D.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 11/62) und den Revisionsverfügungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) am 25. August 2009 eine weitere Operation (mediale Kniegelenksdenervation; Urk. 11/112 S. 115). Die Beschwerdeführerin war hierzu vom 24. bis 31. August 2009 in stationärer Behandlung im C.___ (Bericht vom 9. September 2009, Urk. 11/88 S. 24 f.). Die Ärzte des C.___ attestierten im Anschluss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis und mit Dezember 2009 und ab Januar 2010 eine solche von 60 % mit der Möglichkeit sukzessiver Steigerung in der Folge (Bericht vom 20. Oktober 2009 (Urk. 11/88 S. 14 f.). Gemäss dem Bericht des C.___ vom 17. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 auf dem Eis ausgerutscht, wobei sie sich ein erneutes Distorsionstrauma des (linken) Knies zugezogen habe. Seither habe sie vor allem über der Patella Schmerzen. Die Beschwerden im Bereich des Raums infrapatellaris / Nervus saphenus seien nach der operativen Sanierung des Nervs nicht mehr vorhanden. Hier habe sie eine deutliche Besserung erfahren (Urk. 11/112 S. 91 f.). Am 4. Februar 2010 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. Z.___ statt, der gemäss dem Bericht gleichen Datums befand, es sei der Beschwerdeführerin nunmehr eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit mit Gehen und Stehen in der Ebene und auf guter Unterlage ohne Unterbruch bis maximal eine Stunde, nur seltenem Begehen von Treppen, ohne Kauern und Knien, ohne Leiternsteigen, mit Tragen von Lasten in der Ebene und auf kurzen Strecken von Lasten nicht über 15 Kilogramm (auf Treppen die Hälfte), ohne Zwangsstellungen des linken Knies beim Sitzen und mit der Möglichkeit, das linke Knie gelegentlich durchbewegen zu können, zumutbar (Urk. 11/89 S. 10).
Damit ist ausgewiesen, dass sich bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung Anfang 2010 (wieder) eine Verbesserung der Knieproblematik einstellte. Für die Zeit von Februar 2010 bis zur angefochtenen Verfügung vom 28. März 2012 ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in somatischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Februar 2010 (Urk. 11/89 S. 4 ff.) abzustellen ist.
4.4 Insgesamt ist ab Februar 2010 daher (weiterhin) von einer 50%igen und ab dem 18. August 2011 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (Urk. 11/133 S. 28 f.) mit dem von Dr. Z.___ festgelegten Anforderungsprofil (Urk. 11/89 S. 10) auszugehen. Es ist folglich festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (Aufgabenbereich) als auch in gesundheitlicher Hinsicht (psychisch und somatisch) Veränderungen seit den Verfügungen vom 12. Dezember 2012 (Urk. 11/73, Urk. 11/75-76) ausgewiesen sind, die insgesamt eine Neubeurteilung rechtfertigen.
Da die Beschwerdeführerin die Überprüfung ihres Rentenanspruchs mit E-Mail vom 17. Februar 2010 beantragt hatte (Urk. 11/91), kommt eine (allfällige) Erhöhung der Rente ab Februar 2010 in Frage (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Eine allfällige Aufhebung der Rente fällt aufgrund von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte - grundsätzlich frühestens ab dem Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Betracht. Zu beurteilen ist der Invaliditätsgrad ab Februar 2010.
5.
5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der Rentenrevision per Februar 2010 und per August 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das die Beschwerdeführerin als Gesunde tatsächlich erzielt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem (hypothetischen) Valideneinkommen aus der 80%igen Tätigkeit bei der F.___ im Jahr 2011 von Fr. 44‘731.-- aus (Urk. 2 S. 2). Diesen Betrag ermittelte sie aufgrund des von der IV-Stelle Schaffhausen bei der erstmaligen Rentenzusprechung mit Verfügungen vom 21. November 2005 (Urk. 11/37, Urk. 11/43-44) berücksichtigten Einkommens von Fr. 39‘394.20 (Urk. 11/10 S. 3, Urk. 11/37 S. 3) und der Nominallohnentwicklung bis und mit 2011 (Urk. 11/138). Die IV-Stelle Schaffhausen ging bei der Festsetzung des Betrages von Fr. 39‘394.20 (Urk. 11/30 S. 3) vom Arbeitgeberbericht der F.___ vom 8. März 2002 aus, in welchem im Gesundheitsfall ein Monatslohn von Fr. 3‘787.90 im Jahr 2002 angegeben worden war. Die Beschwerdeführerin war im Stundenlohn angestellt (Urk. 11/16 S. 2). Dabei ging die IV-Stelle Schaffhausen davon aus, dass es sich hierbei (zuzüglich eines 13. Monatslohns) um den Lohn für eine 100%ige Anstellung handle, was dem Arbeitgeberbogen indes nicht eindeutig zu entnehmen ist. Aus dem Arbeitgeberbericht der F.___ gegenüber der Suva vom 16. September 2008 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 bei einem 100%igen Pensum Fr. 59‘483.-- (inklusive 13. Monatslohn und einer einmaligen Gratifikation von Fr. 500.--), mithin Fr. 47‘586.40 bei einem 80%igen Pensum erzielt hätte. Hiervon ist auszugehen. Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis 2010 respektive bis 2011 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 48‘756.95 im Jahr 2010 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], sonstige öffentliche Dienstleistungen, Abschnitt M,N,O; 2008: 105,7, 2010: 108.3) und von Fr. 49‘000.10 im Jahr 2011 (BFS, a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Abschnitt N; 2010: 100, 2011: 100,5).
5.3 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die statistischen Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des BFS abzustellen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b). In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist der Durchschnittswert der Tabelle TA1 (LSE 2010), Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, von Fr. 4‘225.-- pro Monat respektive Fr. 50‘700.-- massgeblich. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), des (von Anfang Februar 2010 bis Mitte August 2011 anzunehmenden) 50%igen Arbeitspensums und eines unstrittig angemessenen leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 22‘409.40 (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6 x 0,5 x 0,85). Entsprechend ergibt dies bezüglich der ab Mitte August 2011 geltenden Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % unter Berücksichtigung der allgemeinen Nominallohnentwicklung bis 2011 (BFS, a.a.O. [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total; 2010: 100, 2011: 101,0) ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘160.20 (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41,6 : 100 x 101 x 0,6 x 0,85).
5.4 Gemessen am Valideneinkommen (VE) von Fr. 48‘756.95 im Jahr 2010 und von Fr. 49‘000.10 im Jahr 2011 ergeben sich die folgenden Einbussen im Erwerbsbereich:
VE IE Differenz Erwerbseinbusse
ab 04.02.10: Fr. 48‘756.95 Fr. 22‘409.40 Fr. 26‘347.55 54 %
ab 18.08.11: Fr. 49‘000.10 Fr. 27‘160.20 Fr. 21‘839.90 45 %
5.5 Zusammen mit dem 20%igen Pensum im Aufgabenbereich, in welchem von einer Einschränkung von 4 % (Urk. 11/137) auszugehen ist, ergibt dies ab Februar 2010 einen Invaliditätsgrad von 44 % ({[80 x 54] + [20 x 4]} : 100) und ab August 2011 von 37 % ({[80 x 45] + [20 x 4]} : 100).
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 2 IVG begründet dies den Anspruch auf eine Viertelsrente bis Ende November 2011 (August 2011 zuzüglich drei Monate; Art. 88a Abs. 1 IVG). Ab dem 1. Dezember 2011 bestand kein Anspruch auf eine Rente mehr. Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 mit Aufhebung der bisherigen Rente nach Massgabe von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Urk. 2) ist daher rechtens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
6. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten neueren Bericht des C.___ vom 2. April 2012 geht hervor, dass sie im Zug mit direkten Schlägen an das linke Knie tätlich angegriffen worden sei und auch Würgemale am Hals aufweise. Es sei daher von Seiten des linken Kniegelenkes zu einem Rückschritt gekommen, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. März bis zur nächsten Sprechstunde vom 14. April 2012 verordnet werden müsse. Die Untersuchung mittels Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie (kurz SPECT von englisch single photon emission computed tomography) habe einen vermehrten Knochenumbau gezeigt, was als erhöhte Synovialitis unspezifischer Art interpretiert werden könne (Urk. 3/39). Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des C.___, vom 16. April 2012 hatten die verstärkten Beschwerden bis zur gleichentags durchgeführten Untersuchung noch nicht wieder abgenommen. Prof. Dr. G.___ schlug daher angesichts der starken Synovialitis und starken Beschwerden eine arthroskopische Synovektomie und anschliessend eine Synoviorthese Anfang Mai 2012 vor (Urk. 6/2). Ein Operationstermin wurde gemäss dem Bericht des H.___ vom 24. April 2012 auf den 7. Mai 2012 festgelegt (Urk. 8/2); dieser musste nach Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 20. Juni 2012 aus Gründen von Seiten des behandelnden Arztes verschoben werden (Urk. 13). Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. von D.___ vom 20. Juni 2012 bestand vom 15. April bis zum 31. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/2).
Bei dieser Sachlage ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem 28. März 2012, mithin ab der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), welche die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren bildet, belegt. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 28. März 2012 im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens neu beurteilt. Die Beschwerde vom 4. April 2012 gilt dabei als Revisionsgesuch (Urk. 1; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).