IV.2012.00387

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, vorläufig aufgenommener Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung F (Urk. 7/5; Urk. 7/13), reiste am 15. Februar 2000 aus Ruanda in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1; Urk. 7/5; Urk. 7/13) und arbeitete von Juli 2001 bis Oktober 2002 als Küchengehilfe im Hotel-Restaurant Y.___ in '___' (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/7/5). Seither ging er keiner Arbeit mehr nach (vgl. Urk. 7/4).
Am 9. April 2010 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung wegen einer seit Mai 2004 bestehenden Diskushernie und chronischen Kreuzschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/6-8; Urk. 7/10) ein. Am 27. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass mangels schlüssiger Aktenlage derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, aber der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Rente zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werde (Urk. 7/12). Die IV-Stelle liess daraufhin vom Zentrum Z.___ (Z.___) ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 24. Februar 2011, Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 14. September 2011 erhob X.___ dagegen Einwand, worin er um Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit aus physischer Sicht im Umfang von 40 % bat (Urk. 7/28). Am 1. März 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle wie angekündigt.

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, am 4. April 2012 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„1.      Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2012 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Arbeitsunfähigkeit aus physischer Sicht im Umfang von mindestens 40 % und aus psychischer Sicht im Umfang von mindestens 50 % zu attestieren und deshalb eine entsprechende IV-Rente zu gewähren.
2.       Es sei eine Nachfrist bis 31. Mai 2012 anzusetzen, um ein ärztliches Gegengutachten einzureichen.
3.       Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Die Beschwerdegegnerin erklärte am 18. Mai 2012 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-38) Verzicht auf Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer eine medizinische Stellungnahme von med. pract. A.___, Assistentin für Psychiatrie und Psychotherapie, Praktische Ärztin FMH, und Dr. phil. B.___, Klinischer Psychologe und Supervisor am Zentrum C.___, '___', vom 25. September 2012 (Urk. 11) nach.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten. Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 ATSG in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.2     Laut Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB, SR 831.131.11) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung. Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
1.3     Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Laut der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
1.4     Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrente die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar; der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
1.5     Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (vgl. zum Ganzen Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 42 ff.). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Fehlen andererseits die in Art. 6 Abs. 2 IVG statuierten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind selbst bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades - jedenfalls soweit sie eine Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt - sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (vgl. Meyer, a.a.O., S. 43 f.).
1.6     Mithin gilt die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG ist.
1.7     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.8     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
2.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie, '___', nannte in seinem medizinischen Bericht vom 9. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Diskushernienoperation L5-S1 links am 28. Oktober 2005 wegen damals grosser Diskushernie mit akuter invalidisierender Lumboischialgie links, welche postoperativ nun nicht mehr vorhanden sei. Dafür bestehe ein belastungsbedingtes invalidisierendes lumbospondylogenes Syndrom tieflumbal mit nur Teilansprechen auf einen implantierten Neurostimulator am 13. Januar 2010. Es sei eine klar verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vorhanden. Das monotone Stehen und Sitzen sollten dauerhaft vermieden werden, ebenso das Tragen von Gewicht über 10 kg. Als ehemaliger Chauffeur und Mechaniker sei wohl hier keine Re-Integration mehr sinnvoll, da das monotone Stehen, Sitzen oder Tragen von Lasten auch auf Dauer zu meiden seien. Somit sei er als Chauffeur weiterhin 100%ig arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit und allenfalls nach üblicher Rekonvaleszenzzeit bei eventuell noch bevorstehender Spondylodese L4/S1 wäre der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, was jedoch noch offen sei (Urk. 7/6/2).
3.2     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', gab in seinem Arztbericht vom 15. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine seit ca. dem Jahr 1995 bestehende posttraumatische Belastungsstörung an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine arterielle Hypertonie und Zystennieren (Urk. 7/7/5). Bei diesem seit über fünf Jahren bestehenden chronischen Lumbovertebralsyndrom sei ein vollständiges Verschwinden der Schmerzen ungewiss und eher unwahrscheinlich. Mit einer Wohnsitzverlegung in einen französischsprechenden Kanton - bevorzugt '___' - könnte dem Beschwerdeführer moralisch geholfen werden, was sich auch günstig auf die Schmerzen auswirken würde. Eine leidensangepasste leichte Teilzeittätigkeit sei theoretisch möglich. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er bei Autofahrten, die er ab und zu für Freunde ausführen könne, sehr konzentriert sei und dabei praktisch keine Schmerzen verspüre (Urk. 7/7/6). Er habe schon über fünf Jahre nicht mehr gearbeitet. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, müsste in einem Arbeitsversuch abgeklärt werden. Falls eine behindertengerechte Arbeit gefunden werde, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Auf längere Sicht wäre eine leichte Teilzeittätigkeit möglich und würde sich günstig auf den Krankheitsverlauf auswirken, infolge zunehmenden Selbstvertrauens (Urk. 7/7/7). Die Anpassungsfähigkeit sei gemäss afrikanischer Mentalität eingeschränkt (Urk. 7/7/4).
3.3     Dr. med. F.___, Leitender Arzt Chirurgie am Spital G.___, '___', wies in seinem Bericht vom 25. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit dem implantierten Neurostimulator auch teilzeitlich in einer sitzenden Tätigkeit arbeitsfähig wäre. Mit zunehmender Zeit und einem geeigneten sozialen Umfeld könne die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % gesteigert werden, wenn eine geeignete Arbeit gefunden werden könne. Er habe eindeutig den Willen, wiederum in einen Arbeitsprozess einsteigen zu wollen, wofür aber sein soziales Umfeld unablässig bleibe. Dieses fehle gänzlich im Raume '___', wogegen er in '___' seine Freunde und engen Bezugspersonen habe. Eine Umsiedlung nach '___' sei dringend notwendig, wofür er die Aufenthaltsbewilligung B brauche, die eine Invalidenrente voraussetze. Mit dem sozialen Netzwerk dort werde er, wie er ihm glaubhaft zugesichert habe, in kurzer Zeit eine 50%ige Anstellung finden (Urk. 7/8/2).
3.4     H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', welche den Beschwerdeführer seit dem 24. November 2003 ambulant behandelt, erachtete in ihrem Bericht vom 4. August 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit infolge extremer Traumatisierungen im Rahmen des Genozids in Ruanda im Jahre 1994 verursacht und diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0. Die Rückenoperationen seien infolge der massiven Folterungen notwendig gewesen (Urk. 7/10/5). Die extremen Rückenschmerzen verstärkten die Depression, weil sie den Beschwerdeführer an die Folterungen erinnerten. Die Schmerzen führten zu einer erneuten Isolierungstendenz und der Aufgabe der Hoffnung, vielleicht einer Arbeit nachgehen zu können. Zurzeit sei noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusätzliche Isolation, schwere Lebensbedingungen, administrative Abstraktion in der Asylpolitik und ethnische Ausgrenzung verschlimmerten die posttraumatischen Symptome gravierend. Die Schmerzsymptome und psychischen Beeinträchtigungen würden schwächer, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, mehr Geborgenheit und Umsorgung zu erfahren (Urk. 7/10/9). Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung verhinderten immer noch die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2003 habe er nicht mehr gearbeitet. Sollte die begonnene Schmerztherapie Fortschritte machen und dadurch auch die Psychotherapie, müsste es möglich sein, dass er progressiv steigernd als Chauffeur oder Automechaniker arbeiten könne. Zurzeit sei die Leistungsfähigkeit zu 100 % vermindert, aber in der Zukunft sei eine schrittweise Wiederaufnahme ersichtlich (Urk. 7/10/10).
3.5     Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2011. Dr. I.___ hielt in orthopädischer Hinsicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzpersistenz bei Status nach Hemilaminektomie und Diskektomie L5/S1 links im Oktober 2005, Dornfortsatzglättung L5/S1 im Juli 2007 und Mai 2009 sowie Implantation eines Neurostimulators im Januar 2010 bei linkskonvexer leichter Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule fest (Urk. 7/16/5). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht (vgl. Urk. 7/16/6). Der Beschwerdeführer glaube nicht, je wieder arbeiten zu können. Obwohl das Sitzen anamnestisch schmerzbedingt auf zehn Minuten limitiert sei, sei er bei der Begutachtung mühelos 30 Minuten gesessen. Die immer noch durchgeführte Physiotherapie sei wirkungslos. Im Barfussgang habe er ein leichtes Schonhinken gezeigt (Urk. 7/16/4). Seit dem Jahr 2004 bestünden therapieresistente lumbale Schmerzen, welche die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkten. Die Ursache der lumbalen Schmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule sei letztlich nicht ganz klar. Eine Computertomografie (CT) der Lendenwirbelsäule habe keine wesentlichen pathologischen Befunde gezeigt. Körperlich schwere Arbeiten, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 5-10 kg verbunden seien, könnten wegen der diagnostizierten orthopädischen Leiden nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Mechaniker, welche Tätigkeit er in Ruanda ausgeübt habe, betrage dementsprechend seit April 2010 bei voller Stundenpräsenz 30 % mit einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/6). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, könnten seit April 2010 bei voller Stundenpräsenz zu 80 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % zugemutet werden (Urk. 7/16/7).
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. J.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F62.0, bestehend seit Jahren, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1, bestehend seit mindestens dem Jahr 2000 (Urk. 7/16/15). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht (vgl. Urk. 7/16/15). Der Beschwerdeführer glaube, nicht arbeiten zu können (Urk. 7/16/14). Beim Beschwerdeführer liessen sich anamnestisch schwere Traumatisierungen während seines Aufenthaltes in Ruanda erheben. Seit dem Aufenthalt in der Schweiz bestünden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung als verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung (Urk. 7/16/15). Seit mindestens dem Jahr 2000 lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf nach schweren mehrjährigen Traumatisierungen erheben, und es bestünden weiterhin wiederholt bildhafte Erinnerungen an die traumatisierenden Erlebnisse in Träumen, aber auch tags, sowie psychoseartige akustische und optische Trugwahrnehmungen. Es seien durchgehend eine bedrückte Stimmungslage, Traurigkeit mit Affektstörungen und wiederholt mangelnder Lebenswillen mit Suizidgedanken vorhanden. Unter psychotherapeutischer Behandlung sei die Suizidalität in den Hintergrund getreten. Hinzu kämen ständige Angst-, Bedrohungs-, Verfolgungsgefühle und ausgeprägte Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, mit Angstzuständen und Schreckhaftigkeit. Zusätzlich hätten diese mehrjährigen schweren Traumatisierungen zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung geführt. Diese sei gekennzeichnet vor allem durch misstrauische Haltung der Welt gegenüber, sozialen Rückzug, ein chronisches Gefühl von Nervosität, Unruhezuständen, wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung. Der Beschwerdeführer sei sozial nicht integriert und habe in seiner Umgebung keine sozialen Kontakte. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Kontaktfähigkeit sowie Belastbarkeit beeinträchtigt (Urk. 7/16/16). Aufgrund der Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und der anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung liessen sich nur wenige Ressourcen und Restaktivitäten erheben. Der Beschwerdeführer lebe sozial völlig zurückgezogen, isoliert und zeige nur wenige Aktivitäten und wenige Interessen, und es bestünden deutliche soziale Anpassungsstörungen (Urk. 7/16/16-17). Aus psychiatrischer Sicht könnten die Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung der Intensität einer mittelgradigen bis schweren psychischen Störung gleichgesetzt werden, die zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung führe. Damit verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, und es seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar. Aus rein psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der zuletzt ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als Chauffeur/Mechaniker eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 70 %) seit etwa dem Jahr 2000 angenommen werden. Bei einer angepassten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50 %) seit etwa dem Jahr 2000 angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei seither konstant geblieben. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um geistig einfache Tätigkeiten, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handeln (Urk. 7/16/17). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Krankheitsverlauf bei der vorliegenden andauernden Persönlichkeitsänderung ungünstig, und es sei eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandsbildes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (Urk. 7/16/18). Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl erhebliche psychosozial belastende Faktoren mit fehlender Sprachbeherrschung und mangelnder Integration mit sozialer Isolierung anzunehmen seien (Urk. 7/16/19).
Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht hielten die beiden Gutachter Dr. I.___ und Dr. J.___ zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei gesamthaft als Mechaniker/Chauffeur seit dem Jahr 2000 bei voller Stundenpräsenz zu 30 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit 70 %), da aufgrund der Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Kontaktfähigkeit und die Belastbarkeit beeinträchtigt seien (Urk. 7/16/20). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Verantwortung, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit dem Jahr 2000 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) zugemutet werden (Urk. 7/16/20-21).
3.6     Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) schrieb in seiner Stellungnahme vom 11. März 2011, es könne anhand des Gutachtens plausibel davon ausgegangen werden, dass die Rückenschmerzen ca. ab dem Jahr 2003 bestanden hätten und seither vielfältigen, allerdings überwiegend erfolglosen Behandlungsversuchen unterzogen worden seien. Das Vorliegen der posttraumatischen Belastungsstörung könne - bei anzunehmender Traumatisierung im Zeitraum von ca. 1995 bis vermutlich wenige Jahre vor der Einreise - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise im Jahre 2000 angenommen, wenn auch wegen mangelnder Unterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass unter den sozio-kulturell-ökonomischen Bedingungen in Ruanda und im Fluchtland Kongo aufgrund der weiter bestehenden existenziellen Probleme und Belastungen, der antreibenden Ausrichtung des Beschwerdeführers auf eine Flucht nach Europa sowie eher geringer medizinischer therapeutischer Ressourcen möglicherweise auftretenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung weder grosse Aufmerksamkeit noch Konsequenzen zugemessen worden sein dürften. Die Entwicklung der zu vermutenden anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung könne in der Folge und als Ausdruck der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung überwiegend plausibel angenommen werden. Umfang und Ausprägung der anhaltenden Persönlichkeitsveränderung seien jedoch wahrscheinlich erst in den Jahren des Schweizaufenthaltes mit der damit verbundenen Befreiung und Entlastung von direkt existenziell bedrohenden Umständen als Defizite und Ressourceneinschränkungen des Beschwerdeführers manifest und damit diagnostizierbar geworden. Die anhaltende Persönlichkeitsveränderung wäre ohne die komplexen Traumatisierungen in Afrika nicht eingetreten, beziehungsweise hätte sich in der Folge auch unabhängig vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mit grosser Wahrscheinlichkeit entwickelt (Urk. 7/22/6).
3.7     In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2012 (Urk. 11) hielten Dr. B.___ und med. pract. A.___ fest, nebst der posttraumatischen Belastungsstörung leide der Beschwerdeführer auch unter einer Depression sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung mit dem emotionalen Konflikt eines Verlustes von Autonomie zugunsten einer vollständigen Abhängigkeit (Sozialamt). Es fehlten [im Gutachten] Erläuterungen, weshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte beziehungsweise den Einschätzungen der behandelnden Ärzte (Dr. H.___) bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden könne. Die Depression sei zusätzlich einschränkend für die Arbeitsfähigkeit, der Beschwerdeführer habe ein deutliches Gedankenkreisen um die verschollene Familie, ziehe sich zurück und dergleichen (S. 1). Betreffend die Schmerzen habe sich ein Medikamentenmissbrauch mit Oxycontin im Rahmen eines inkompletten Selbstheilungsversuches entwickelt, was die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich deutlich herabsetze. Die richtigen Diagnosen lauteten im Jahre 2012: posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2) und lumbovertebrales Syndrom tieflumbal. Für den Beschwerdeführer sei es unmöglich, mit Menschen Kontakt zu halten, er habe verständlicherweise Angst vor Menschen. Darüber hinaus sei er täglich geplagt von flash backs, nachts ebenfalls, und deutlichen Depressionen. In diesem Zustand die Aufmerksamkeit auf eine zu bearbeitende Sache zu lenken, sei nicht möglich und werde in Zukunft auch kaum möglich werden. Es sei auf jeden Fall von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit allein aus psychischer Sicht auszugehen, auch wenn aus orthopädischer Sicht theoretisch noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden könne (S. 2).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente hauptsächlich mit dem Argument verneint, der rentenrelevante psychische Gesundheitsschaden habe bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden. Diesbezüglich seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dabei stützt sie sich auf das Gutachten der Dres. I.___ und J.___, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeiten von 50 % seit der Einreise in die Schweiz attestierten (E. 3.5).
4.2     Gemäss IK-Auszug vom 23. Oktober 2010 arbeitete der Beschwerdeführer vom Juli 2001 bis Oktober 2002 während 16 Monaten als Küchengehilfe. Dabei erzielte er ein Einkommen von monatlich Fr. 2‘850.-- im Jahre 2001 bzw. von Fr. 2‘919.-- im Jahre 2002. Im Dezember 2002 sowie von Januar bis März 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 903.-- resp. Fr. 7‘225.-- (Urk. 7/4). Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 bzw. 2002 betrug der Zentralwert des standardisierten Monatslohns (4 1/3 Wochen zu 40 Stunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe für Männer im Jahre 2000 Fr. 3‘171.-- und im Jahre 2002 Fr. 3‘333.--. Da angenommen werden darf, dass Asylbewerber unterdurchschnittliche Verdienste erzielen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer während 16 Monaten für eine Vollzeittätigkeit entlöhnt wurde. Nähere Angaben über das Arbeitsverhältnis konnte die Beschwerdegegnerin, da der Arbeitgeber den Besitzer wechselte, nicht erhältlich machen (vgl. Brief der Hotel Y.___ AG vom 21. Mai 2011, Urk. 7/21). Da ein ununterbrochenes, 16-monatiges Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe nicht mehr bloss als Arbeitsversuch taxiert werden kann, liegt damit aber ein gewichtiges Indiz dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz am 15. Februar 2000 noch keineswegs in rentenbegründender Weise invalid gewesen ist. Dieses Indiz erscheint als so gewichtig, dass es nicht durch eine fast 10 Jahre später erfolgte psychiatrische Begutachtung umgestossen werden kann, die sich für die versicherungsmedizinische Beurteilung des Zeitraums von der Einreise in die Schweiz im Jahr 2000, während der Arbeitstätigkeit in den Jahren 2001 und 2002 sowie bis zur Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung ab Ende 2003 (E. 3.4) auf keine echtzeitliche ärztliche Berichte stützt.
4.3     Daher ist bei der Aktenlage, wie sie sich gegenwärtig präsentiert, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt und nicht bereits bei der Einreise in rentenbegründendem Ausmass invalid gewesen ist. Zielführende weitere Abklärungen zwecks Überprüfung der Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen drängen sich keine auf: Der ehemalige Arbeitgeber existiert nicht mehr, weshalb von dieser Seite keine Aufschlüsse über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Dauer seiner Anstellung mehr erwartet werden können. Für Ärzte, die den Beschwerdeführer in eben diesem Zeitraum psychiatrisch behandelt hätten und basierend auf echtzeitlich erstellten Unterlagen berichten könnten, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

5.       Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen ist, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sind, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die weiteren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch überprüft und darüber neu verfügt.
         Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
6.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, Zürich, bezifferte mit Kostennote vom 12. Dezember 2012 (Urk. 12) seinen Aufwand auf 5.5 Stunden und die Auslagen auf Fr. 25.50, was angemessen erscheint. Sein Stundenansatz von Fr. 220.-- entspricht jedoch nicht dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.-- pro Stunde. Dieser ergibt unter Hinzurechnung der MWSt eine Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘215.55.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. März 2012 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen ist, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt sind, an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die weiteren Voraussetzungen für einen Rentenanspruch überprüft und darüber neu verfügt.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘215.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Ebnöther
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).