IV.2012.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1993 geborene X.___ leidet seit seiner Geburt an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne (Geburtsgebrechen Ziff. 184 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GvV]) (Urk. 5/1). Später kamen eine progrediente Skoliose und eine beginnende dilatative Kardiomyopapthie hinzu (Urk. 5/197). Die Skoliose wurde im Jahre 2006 operiert (Urk. 5/197).
Am 23. September 1998 (Urk. 5/3) meldeten ihn seine Eltern bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge medizinische Massnahmen vom 1. Juli 1998 bis 30. April 2013, unter anderem ambulante Psychotherapie (Urk. 5/80, 5/143, 5/222, 5/252), Ergotherapie (Urk. 5/134, 5/168, 5/250. 5/284) und Physiotherapie (Urk. 5/158, 5/169, 5/251, 5/285), zu. Sie sprach dem Versicherten weiter Schul- und Kostgeldbeiträge für den Besuch der D.___ (nachfolgend: D.___) vom 21. August 2000 bis 31. Juli 2006 (Urk. 5/35, 5/67, 5/77, 5/119) zu. Ab dem 22. August 2005 besuchte der Versicherte die Schule im Z.___ (nachfolgend: Z.___) (Urk. 5/123), wofür Kostengutsprache ab diesem Datum bis 31. Juli 2008 (Urk. 5/166) erteilt wurde. Infolge der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) ging die Zuständigkeit für Sonderschulmassnahmen von der Invalidenversicherung an den Kanton über (Urk. 5/330). Eine weitere Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen des Versicherten erfolgte daher durch die Kreisschulpflege der A.___ (Urk. 5/224).
Sodann übernahm die IV-Stelle die Kosten für Hilfsmittel und deren Ersatz wie zum Beispiel für einen Rollstuhl (Urk. 5/14, 5/69, 5/70, 5/113, 5/130, 5/162, 5/227), für einen Dusch-Toiletten-Rollstuhl (Urk. 5/208), für Unterschenkel-Orthesen (Urk. 5/37, 5/72), für orthopädische Spezialschuhe (Urk. 5/40, 5/48, 5/172, 5/281), für einen Treppenlift (Urk. 5/99), für bauliche Änderungen in der Wohnung (Urk. 5/100, 5/103), für einen Computer (Urk. 5/105) und für die Miete und den Kauf eines Elektrobetts (Urk. 5/107, 5/258).
Nach der Erstellung eines Abklärungsberichts (Urk. 5/28), wurde dem Versicherten ein Pflegebeitrag zugesprochen (Urk. 5/33). Das Begehren um einen Beitrag für die Hauspflege wurde jedoch wegen zu niedrigem täglichen Mehraufwand abgelehnt (Urk. 5/32). Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für Minderjährige zu (Urk. 5/140), nachdem diese noch mit Verfügung vom 19. Februar 2004 (Urk. 5/101) abgelehnt worden war. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde sie auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades erhöht (Urk. 5/217), welche später auch bestätigt wurde (Urk. 5/255, 5/312). Ein Anspruch auf Kinderspitex wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 5/220) verneint.
Nach Abschluss der 6. Primarklasse im Z.___, trat der Versicherte in die Oberstufe Niveau B über (Urk. 5/233).
1.2 Auf ein Begehren des Versicherten vom 6. November 2009 (Urk. 5/261) hin wurde er von der IV-Stelle zu einem Gespräch eingeladen, um seine berufliche Situation abzuklären (Urk. 5/265). Das Z.___ reichte in der Folge einen Lernbericht des Versicherten der 2. Sekundarschule B des Schuljahres 2008/2009 und einen Bericht über die Schnupperlehre im Bereich einer IV-Büroanlehre ein (Urk. 5/270). Am 1. Oktober 2010 schrieb B.___, Leiter Ausbildung & Werkstätte des Z.___, der zuständigen Berufsberaterin bei der IV-Stelle eine E-Mail, in welcher er ausführte, warum für den Versicherten eine mehrjährige Lehre sinnvoll wäre (Urk. 5/287).
Am 1. Februar 2011 reichte der Versicherte die Anmeldung für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle ein (Urk. 5/302). Am 15. Februar 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur IV-Büroanlehre im Z.___ vom 22. August 2011 bis 21. August 2012 (Urk. 5/298). Der Lehrvertrag wurde am 26. Mai 2011 für die Dauer von drei Jahren unterschrieben unter dem Vorbehalt, dass die IV-Stelle für die ganze Zeit Leistungen übernehme (Urk. 5/309). Auch ein Taggeld wurde dem Versicherten zugesprochen (Urk. 5/315, Urk. 5/321, Urk. 5/323, Urk. 5/326). Weiter wurden der Probezeitbericht (Urk. 5/324) und der Abschlussbericht des 1. Semesters (Urk. 5/327) der Lehre eingereicht.
Am 2. März 2012 reichte der Berufsschullehrer des Versicherten eine Begründung ein, weshalb für den Versicherten ein zweites Ausbildungsjahr angezeigt sei (Urk. 5/330). Nach dem Vorbescheid vom 16. März 2012 erklärte die IV-Stelle mit gleichlautender Verfügung vom 28. März 2012 die berufliche Massnahme für abgeschlossen, da die Voraussetzungen für ein zweites Ausbildungsjahr zurzeit nicht gegeben seien (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Kosten für die Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Z.___ seien für ein zweites Ausbildungsjahr (extern, mit Mittagessen; inkl. 15 interne Übernachtungen für Lager und organisierte Wochenendanlässe; inkl. Transportkosten für Arbeitsfahrten mit Behindertentaxi) zu übernehmen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Mitteilung vom 2. August 2012 (Urk. 8) sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Mehrkosten des zweiten Ausbildungsjahres der IV-Büroanlehre beim Z.___ zu. Weiter sprach sie ihm 15 Übernachtungen nach IV-Tarif intern im Z.___ und behinderungsbedingte Transportkosten für die Arbeitsfahrten mit dem Behindertentaxi vom Wohnort zum Ausbildungsort (ca. Fr. 72.-- pro Fahrt) und zum Praktikumsort nach Otelfingen (ca. 130.-- pro Fahrt) zu. Falls auf das Taxi verzichtet werde, übernehme sie ebenfalls die Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zum Ausbildungs- wie auch zum Praktikumsort.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Die Mitteilung vom 2. August 2012 (Urk. 8), welche die IV-Stelle gleichentags (Urk. 7) beim hiesigen Gericht einreichte, wurde von der Beschwerdegegnerin nach ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 (Urk. 4) eingereicht, weshalb sie gemäss obigen Ausführungen einzig als Antrag an das Gericht gelten kann.
Es ist deshalb in der Sache zu entscheiden.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
2.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3 Gestützt auf die Rechtsprechung des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss (ZAK 1972 S. 56), ist in dem ab 1. Januar 2012 gültigen und hier anwendbaren Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) festgehalten (Rz 3020 f. KSBE), dass für Ausbildungen, die in speziellen Ausbildungsgruppen in Eingliederungsstätten beziehungsweise in geschützten Werkstätten zur Durchführung gelangen, die in dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigten Ausbildungsprogramm vorgesehene Ausbildungszeit gilt, höchstens jedoch eine solche von zwei Jahren. IV-Anlehren sind für ein Jahr zu verfügen. Sie können im Einzelfall um ein zweites Jahr verlängert werden, sofern die Evaluation ergibt, dass gute Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehen, selbst wenn diese zunächst nicht rentenbeeinflussend ist. Ausbildungen gemäss Art. 16 Abs. 2 IVG, also die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte, können genehmigt werden, sofern Aussicht auf wirtschaftlich ausreichende Verwertbarkeit der Ausbildung besteht und ohne diese Massnahme eine Arbeitsvermittlung in der freien Wirtschaft oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte nicht möglich ist (Rz 3013 KSBE). Gemäss Rz 3010 KSBE ist eine Tätigkeit dann wirtschaftlich ausreichend verwertbar, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (vgl. AHI 2000 S. 187).
3.
3.1 Dass der Beschwerdeführer invalid im Sinne von Art. 16 IVG ist, ist nicht bestritten. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist und ihm wegen dieser Behinderung Mehrkosten in erheblichem Umfang entstehen (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 177 f.). Dies ist beim Beschwerdeführer, der unter Muskeldystrophie Typ Duchenne leidet (Urk. 5/1), offensichtlich gegeben.
Es ist weiter unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG befindet. Ebenfalls nicht streitig ist die Frage, ob die gewählte Ausbildung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der IV-Büroanlehre Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr hat oder nicht.
3.2 Die IV-Stelle begründete den Abschluss der beruflichen Massnahme in der Verfügung vom 28. März 2012 damit, dass zurzeit für ein zweites Ausbildungsjahr kein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt (Supported Education) vorliege. Da nach Abschluss der Ausbildung nicht von einem rententangierenden Einkommen, respektive von einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft ausgegangen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für ein zweites Ausbildungsjahr nicht gegeben (Urk. 2).
Im Schreiben vom 2. August 2012 (Urk. 7) wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache nun erfüllt seien, da der Beschwerdeführer inzwischen ein ausbildungsbegleitendes Praktikum von 100 Halbtagen im ersten Arbeitsmarkt gefunden habe und sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass er nach Abschluss der Ausbildung eine Teilzeitanstellung im ersten Arbeitsmarkt finde. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für ein zweites Ausbildungsjahr der IV-Büroanlehre beim Z.___ nun gegeben (Urk. 8).
3.3 Der Beschwerdeführer erhob mit Hilfe des Leiters Ausbildung & Werkstätte des Z.___, B.___ am 3. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die obengenannte Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die IV-Büroanlehre im Z.___ vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Jahre 1986 als dreijährige Erstausbildung bewilligt worden sei. Diese Bewilligung sei nie widerrufen worden.
B.___ führte aus, dass mit einer einjährigen IV-Anlehre seines Erachtens eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglicht werde, dem Beschwerdeführer könnte ein Arbeitsplatz in der geschützten Werkstatt des Z.___ angeboten werden. Von Seiten des Z.___ seien Bemühungen, ihm einen oder mehrere Praktikumseinsätze zu organisieren, in vollem Gange. Es sei auf jeden Fall festzuhalten, dass eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt nach einem zweiten Ausbildungsjahr möglich sei, zumal seine schulischen Leistungen überdurchschnittlich stark seien.
Die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers seien ohnehin beschränkt, so, dass diese nicht durch eine drastisch verkürzte Ausbildung noch weiter eingeschränkt werden sollten.
4.
4.1 Ein Rückblick auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen in der Oberstufe, der Schnupperlehre und der IV-Anlehre vermitteln ein anschauliches Bild über seinen bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang: Im August 2007 trat der Beschwerdeführer in die Oberstufe über. Er besuchte die Sekundarschule Niveau B, obwohl er von der Anlage und den kognitiven Fähigkeiten her ein typischer A-Schüler gewesen wäre (Urk. 5/233).
In der Ausbildungsabteilung des Z.___ absolvierte er vom 26. bis am 30. Oktober 2009 eine Schnupperlehre. Im Schnupperlehrbericht vom 5. November 2009 (Urk. 5/296) wurde unter anderem aufgeführt, welche Fächer der Beschwerdeführer besucht hatte und dass er sich mit Interesse am Unterricht beteiligt habe. Zusammenfassend wurde festgehalten, das seine Aufnahme in die Ausbildung sowohl bezüglich seines schulischen Vorwissens als auch bezüglich seines Arbeitsverhaltens und des persönlichen Verhaltens befürwortet werde. Seine Schulleistungen, vor allem im mathematischen Bereich, würden den Schluss zulassen, dass er allenfalls über das Potential verfüge, eine Lehre mit eidgenössischem Abschluss zu absolvieren.
Im Dezember 2011 wurde der Probezeitbericht eingereicht (Urk. 5/324), aus welchem ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer schon viele Kompetenzen habe aneignen können und die Ausbildung weitergeführt werde.
Dem Abschlussbericht des ersten Semesters vom 10. Februar 2012 (Urk. 5/327) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weitere Fortschritte gemacht habe, und im Vergleich zum Ende der Probezeit in allen Bereichen, wie Deutsch, Rechnungswesen, Grafik, EDV, Wirtschaft und Gesellschaft, Englisch, Medien und Methoden und Selbst- und Sozialkompetenzen, seine Kompetenzen habe erweitern können.
Gemäss Notiz anlässlich des Gesprächs vom 28. Februar 2012, an welchem neben der Berufsberaterin der Beschwerdeführer, B.___ und der Grafiklehrer des Z.___ anwesend waren, ist der Beschwerdeführer der Klassenbeste, erzielte in allen Fächern messbare und grosse Fortschritte und ist sehr motiviert und zielstrebig (Urk. 5/334 S. 3).
4.2 Am 1. Oktober 2010 hatte B.___ in der E-Mail an die Berufsberaterin der IV-Stelle (Urk. 5/287) ausgeführt, dass der Versicherte aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten im ersten Arbeitsmarkt arbeiten könnte, seine Krankheit jedoch progressiv verlaufe und daher keine Prognose über den Invaliditätsgrad in vier Jahren abgegeben werden könne. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde aber aufgrund der körperlichen Einschränkung ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % vorliegen und die Ausbildung daher kaum rentenwirksam sein. Diese Sicht sei jedoch verkürzt; ausserdem würde die dreijährige berufliche Grundbildung den Grundstein dafür legen, dass der Beschwerdeführer im geschützten Bereich anspruchsvolle Kundenaufträge ausführen könnte. Mit einer kürzeren Eingliederungsmassnahme würden seine Chancen auf eine befriedigende Arbeitstätigkeit gemindert.
Mit Schreiben vom 2. März 2012 (Urk. 5/330) teilte er ergänzend mit, dass Menschen mit der Krankheit des Beschwerdeführers aufgrund ihrer drastischen physischen Einschränkungen praktisch ausschliesslich dann produktiv und selbständig arbeiten könnten, wenn die Arbeiten vollständig mit EDV-Hilfsmitteln erledigt werden könnten. Diese Tätigkeiten seien anspruchsvoll und würden eine gründliche Ausbildung bedingen. Die IV-Anlehre sei vom Bundesamt für Sozialversicherungen als dreijährige berufliche Erstausbildung bewilligt worden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen habe damit die berufliche Situation von Menschen wie dem Beschwerdeführer als Sonderfall eingestuft, welcher gemäss Rz 3021 KSBE eine längere Ausbildungszeit als üblich rechtfertige. Mit der einjährigen IV-Anlehre werde eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt verunmöglicht und dem Beschwerdeführer könnte dann einzig ein Arbeitsplatz in der internen geschützten Werkstätte angeboten werden. Dies wären dann einfachere Tätigkeiten, welche seinem Potential nicht entsprechen würden. Aufgrund seiner Leistungen im ersten Semester könne festgehalten werden, dass er ein sehr lernfähiger und motivierter Lernender sei, der überdurchschnittliche Leistungen erbringe. Er erwähnte weiter, dass von den vier Lernenden, die im Sommer ihre Ausbildung beenden würden, einer im ersten Arbeitsmarkt eine Stelle gefunden habe, ein Weiterer sei schon während der Ausbildung im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Bei einem dritten Lernenden sei eine Hilfstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt realistisch. Man sei auch weiter bemüht, für den Beschwerdeführer einen Praktikumseinsatz im Sinne von Supported Education zu organisieren. Aufgrund der Erfahrungen des Z.___ könne festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt möglich sei, zumal er aufgrund seiner schulischen Leistungen stärker einzuschätzen sei, als die oben erwähnten Lernenden. Er könne aber keine seriöse Aussage über eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt oder gar über ein zukünftiges Einkommen machen. Dafür sei zu Vieles ungewiss.
Er hielt weiter fest, dass von aktuell fünf Lernenden zwei gleich zu Beginn von der zuständigen IV-Stelle drei Ausbildungsjahre zugesprochen erhalten hätten. Von den drei Lernenden mit einjährigen Verfügungen habe einer schon nach dem ersten Semester die Zusprache für ein zweites Ausbildungsjahr erhalten. Diese Unterschiede seien nicht aufgrund besserer oder schlechterer Aussichten auf berufliche Anschlussmöglichkeiten entstanden, sondern einzig aufgrund unterschiedlicher Praxis der IV-Stellen der entsprechenden Wohnkantone.
Gemäss dem Geschäftsführer des Z.___ sei der Beschwerdeführer nach Abschluss der Anlehre sicher in der Lage, in einer geschützten Arbeitsstätte produktive Arbeit - nach BSV-Richtlinien in der Leistungskategorie B (minimaler Stundenansatz z.Z. Fr. 2.36) - zu erbringen (Urk. 5/296).
5.
5.1 Richtigerweise hat die IV-Stelle die berufliche Massnahme vorerst für ein Jahr zugesprochen, dies entspricht dem KSBE und auch dem IV-Rundschreiben Nr. 299 (s. E. 1.3 und IV-Rundschreiben 299).
Gemäss KSBE und IV-Rundschreiben Nr. 299 ist es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass ein zweites Ausbildungsjahr durch die Invalidenversicherung übernommen wird. Es fragt sich nun, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt. Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 299, auf welches sich die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt beruft, kann ein zweites Ausbildungsjahr dann zugesprochen werden, wenn gute Aussichten auf eine künftige Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehen, auch wenn diese vorerst nicht rentenbeeinflussend sein sollte. Die gleiche Voraussetzung postuliert auch Rz 3020 KSBE. Gemäss den Ausführungen des Ausbildners des Beschwerdeführers sind die Aussichten intakt, dass er im ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit findet. Als Bestätigung dazu führte B.___ aus, dass von vier Lernenden einer, allenfalls bis zu drei, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gefunden hätten. Die Schulleistungen des Beschwerdeführers seien höher einzustufen, als die Leistungen der erwähnten Lernenden (Urk. 5/330).
Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in allen Berichten und Gesprächen als sehr starker, lernfähiger und engagierter Schüler beschrieben wird, der in der Ausbildung grosse Fortschritte erzielt und überdurchschnittliche Leistungen erbringt. Es scheint so zu sein, dass die Chancen des Beschwerdeführers, nach Abschluss eines weiteren Ausbildungsjahres eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, grösser sind als bei Lernenden mit der gleichen Krankheit und den damit einhergehenden Einschränkungen. Die Ausbildner des Beschwerdeführers sind überzeugt, dass seine Chancen, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden, intakt sind und dass es ihm auch möglich sein könnte, längerfristig ein rententangierendes Einkommen zu erzielen (Urk. 5/334).
Durch das ausbildungsbegleitende Praktikum, welches er im ersten Arbeitsmarkt gefunden hat, werden seine Chancen auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt noch weiter erhöht.
Dass keine sichere Aussage darüber gemacht werden kann, ob der Beschwerdeführer eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt finden wird oder nicht, ist offensichtlich, da weder der Arbeitsmarkt noch die Entwicklung der Krankheit des Beschwerdeführers eingeschätzt werden können.
5.2 Gemäss Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 16. März 2012 (Urk. 5/334), auf welches sie sich in ihrem Entscheid stützt, sei auch zu beachten, dass aufgrund der Schwere und Progredienz des Gesundheitsschadens gemäss RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei.
Es ist richtig, dass die Krankheit des Beschwerdeführers fortlaufend ist, und sich der Zustand eher verschlechtern, denn verbessern wird, es ist jedoch zu bemerken, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht merklich verschlechtert hat (Urk. 5/334 S. 3) und keine Prognose darüber gestellt werden kann, wie sich der Zustand in Zukunft verändern wird. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein wird, im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und ein rententangierendes Einkommen zu erzielen.
5.3 Das Erreichen eines Mindeststundenlohnes von Fr. 2.55 nach Abschluss der Ausbildung, damit die Arbeitsleistung als wirtschaftlich ausreichend verwertbar gilt, scheint für den Beschwerdeführer kein Problem zu sein. Gemäss den Ausführungen von B.___ und Herrn C.___, Grafiklehrer des Beschwerdeführers, anlässlich eines Gesprächs vom 28. Februar 2012 (Urk. 5/334 S. 3) ist es durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer längerfristig ein rententangierendes Einkommen erzielen könnte, da er sich im zweiten Ausbildungsjahr Informatikkenntnisse aneignen könnte und mit etwas Erfahrung fähig wäre, Homepages zu gestalten und anspruchsvolle Arbeit auszuführen. Nach zwei Jahren Ausbildung könnte er anschliessend ca. 60 % arbeiten. Es sei dabei durchaus möglich, dass er Fr. 4.-- bis 5.-- pro Stunde verdienen könnte. Es ist dazu zu bemerken, dass die Höhe des Mindeststundenlohnes mit Inkrafttreten des KSBE vom 1. Januar 2011 von Fr. 2.35 auf Fr. 2.55 angehoben worden ist. Der im Schnupperlehrbericht aufgeführte Betrag von Fr. 2.35 (Urk. 5/296) schliesst deshalb nicht aus, dass für den Beschwerdeführer ein Leistungslohn von Fr. 2.55 pro Stunde möglich wäre. Wie oben ausgeführt, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einen höheren Lohn wird erzielen können.
5.4 Nach obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gute Aussichten auf eine Erwerbsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat. Gemäss KSBE Rz 3020 und IV-Rundschreiben Nr. 299 ist zumindest anfänglich nicht notwendig, dass er ein rentenbeeinflussendes Einkommen erzielt. Auch das Erzielen eines rentenbeeinflussenden Einkommens ist nach einer gewissen Zeit durchaus möglich. Es ist klar, dass nicht sicher ist, ob der Beschwerdeführer wirklich eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt finden wird und diese längerfristig rentenbeeinflussend wird ausüben können, aber es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die dazu notwendigen Voraussetzungen mitbringt. Er ist von seinen Fähigkeiten her in der Lage, nach Abschluss eines zweiten Ausbildungsjahres eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die Unsicherheit entsteht einzig durch die Ungewissheit des Arbeitsmarktes und die Entwicklung seiner Krankheit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung um ein weiteres Jahr zu bejahen ist. Dies wird auch von der IV-Stelle so beantragt (Urk. 8).
5.5 Ob die Bestätigung der bei der IV-Stelle zuständigen Berufsberaterin im Protokollnachtrag vom 7. Oktober 2010 (Urk. 5/289), der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine zweijährige Ausbildung, im Rahmen des Vertrauensschutzes eine Rolle spielt, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben.
5.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. Somit hat er ab 22. August 2012 Anspruch auf die Kostenübernahme durch die IV-Stelle für ein zweites Ausbildungsjahr im Z.___.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22. August 2012 im Sinne einer Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein zweites Ausbildungsjahr im Z.___ hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).