Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00389




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1961 geborene X.___ war ab dem 30. Juni 2008 als Fassadenisoleur bei der Y.___ AG angestellt, als er am 7. Juli 2008 beim Schneiden von Sagexplatten mit einem Teppichmesser abrutschte und sich dabei eine Schnittwunde an der Oberseite des linken Daumens zuzog. Die noch am Unfalltag aufgesuchten Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2008 eine Strecksehnenruptur, welche mit einer Strecksehnennaht und anschliessenden Hautnaht versorgt wurde, und verordneten die Ruhigstellung in einer Daumenrinne für drei Wochen. Weiter attestierten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Juli 2008 (Urk. 10/10/94, Urk. 10/10/104). Infolge einer Reruptur der durch den Unfall verletzten Sehnen (Extensor pollicis brevis und Extensor pollicis longus) nahm Dr. med. A.___, Facharzt für Handchirurgie, am 28. Oktober 2008 eine operative Sehnenrekonstruktion mit einem Transplantat der Palmaris longus Sehne vor (Urk. 10/10/71, Urk. 10/10/85). Da der Versicherte über bewegungsabhängiges Elektrisieren im Bereich der Entnahmestelle der Palmaris longus Sehne klagte, erfolgte am 7. Mai 2009 durch Dr. A.___ ein weiterer operativer Eingriff (Ausgedehnte Neurolyse des Nervus medianus, Beugesehnensynovektomie [Urk. 10/10/35]). Am 7. August 2009 berichtete Dr. A.___ von einem ausgeprägten Schmerzsyndrom an der linken Hand mit Tendenz zur Ausbreitung auf den ganzen linken Arm (Urk. 10/10/31).

1.2    Unter Hinweis auf die Unfallfolgen und eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 14. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche Abklärungen (Urk. 10/7-8), zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei (Urk. 10/10, Urk. 10/14, Urk. 10/17-18) und holte bei Dr. A.___ einen Verlaufsbericht ein (Urk. 10/11-13). Am 12. Mai 2010 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich. Deshalb werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 10/16). Gemäss Bericht vom 24. August 2010 gelangte Suva-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, aufgrund seiner Untersuchung des Versicherten zur Beurteilung, der Versicherte sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in einer leichten
bis mittelschweren, behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 10/18/7-10). In der Stellungnahme vom 21. September 2010 attestierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), dem Beschwerdeführer ab 3. September 2009 eine 50%ige sowie ab 24. August 2010 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/29/4). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 die Zusprechung einer rückwirkend befristeten halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2010 in Aussicht (Urk. 10/30). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 10/38), zog die IV-Stelle die neusten Akten der Suva bei (Urk. 10/40). Daraus ging hervor, dass Dr. med. D.___, ebenfalls Kreisärztin und Fachärztin für Chirurgie, in ihrem Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 10/40/52-58) sowie vom 5. Dezember 2011 (Urk. 10/40/43; vgl. auch Urk. 10/40/44-48) das von Dr. B.___ definierte Profil an zumutbaren Arbeitstätigkeiten bestätigt hatte. Dr. C.___ vom RAD ging in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2011 neu davon aus, dass der Versicherte ab 22. November 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und hielt im Übrigen an seiner früheren Beurteilung fest (Urk. 10/45/3). Darauf basierend hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 an der Zusprechung einer rückwirkend befristeten halben Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2010 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. Mai 2010; eventualiter sei vom Gericht ein Gutachten bei Prof. Dr. med. E.___ vom Kantonsspital F.___, Prof. Dr. med. G.___ vom H.___ oder Dr. med. I.___ von der Universitätsklinik J.___ in Auftrag zu geben. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Michael Grimmer zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Seiner Beschwerde legte er das von ihm eingeholte Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 28. Februar 2012 bei, wonach er wegen eines CRPS (komplex-regionales Schmerzsyndrom) Typ II mit ausgeprägter Funk-
tionseinschränkung des gesamten linken Armes in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/5). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).     

    Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wegen ungenügender Substantiierung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ab (Urk. 11). In der Eingabe vom 16. August 2012 legte der Beschwerdeführer seine Finanzen näher dar und beantragte erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 18). Mit Verfügung vom 10. September 2012 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Gesuchs vom 16. August 2012 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 22).

    Mit Beschluss vom 16. April 2013 ordnete das Gericht die Einholung eines Gutachtens zur Beantwortung der aufgeführten Fragen an und setzte den Parteien Frist an, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die in Aussicht genommene Expertin (Prof. Dr. med. E.___, Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Medizin sowie Handchirurgie) zu nennen sowie Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen (Urk. 24). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 26-27, Urk. 22) erfolgte die definitive Bestellung der Gutachterin mit Beschluss vom 25. August 2014 (Urk. 30; vgl. auch Urk. 32-35). Nachdem Prof. Dr. E.___ dem Gericht am 30. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, sie könne die umfangreiche Begutachtung wegen anderweitiger beruflicher Verpflichtungen nun doch nicht durchführen (Urk. 36), nahm das Gericht mit Beschluss vom 11. März 2015 neu Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Chefarzt der MEDAS M.___, Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie als Experten in Aussicht und setzte den Parteien erneut Frist an, um allfällige Ablehnungsgründe gegen die genannten Gutachter geltend zu machen (Urk. 42). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 44-45) erfolgte die definitive Gutachtensanordnung mit Beschluss des Gerichts vom 17. April 2015 (Urk. 46; vgl. auch Urk. 48). Im Anschluss an den Eingang des interdisziplinären Gerichtsgutachtens der MEDAS M.___ vom 23. Dezember 2015 (Urk. 52) setzte das Gericht den Parteien Frist zur Stellungnahme an (Urk. 54). Die IV-Stelle äusserte sich mit Eingabe vom 18. Januar 2016 zum Gutachten (Urk. 56). Mit seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2016 (Urk. 57) reichte der Beschwerdeführer die Entgegnungen von Dr. K.___ sowie Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, vom 2. Februar 2016 zum Gerichtsgutachten ein (Urk. 58/1-2). Die IV-Stelle verzichtete am 14. März 2016 darauf, sich zu den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Beurteilungen zu äussern (Urk. 60).

    Mit Beschluss vom 19. Mai 2016 machte das Gericht den Beschwerdeführer auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils aufmerksam und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte (Urk. 67). Am 2. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte (Urk. 69). Am 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei aktuelle medizinische Berichte zu den Akten und ersuchte um deren Berücksichtigung bei der Entscheidfindung (Urk. 70, Urk. 71/1-2).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Zusprechung der befristeten halben Rente für die Zeit von Mai bis November 2010 in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort damit, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 7. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit. Ab der Untersuchung des Suva-Kreisarztes vom 3. September 2009, welche eine gute Funktionalität der linken Hand ergeben habe, sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auszugehen. Spätestens ab der erneuten kreisärztlichen Abklärung vom 24. August 2010 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst auszugehen. Ab der neurologischen Untersuchung vom 22. November 2011 sei eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe ab 3. September 2009 einen Invaliditätsgrad von 58 %, ab 24. August 2010 einen solchen von 36 % sowie ab 22. November 2011 einen Invaliditätsgrad von 7 %. Da sich der Beschwerdeführer am 18. November 2009 zum Leistungsbezug angemeldet habe, bestehe der Leistungsanspruch ab Mai 2010. Dementsprechend habe er Anspruch auf eine halbe Rente in der Zeit vom 1. Mai bis 30. November 2010 (Urk. 2, Urk. 9). Auf eine eigentliche Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten verzichtete die IV-Stelle. Sie hielt in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2016 bloss fest, mit dem Gutachten werde ihre Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bestätigt (Urk. 56).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente. Gestützt auf das Gutachten von Dr. K.___ vom 28. Februar 2012 stehe zunächst fest, dass er an einem CRPS Typ II leide und in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens zu 30 % bis maximal 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Auf das vom Gericht eingeholte MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2015 könne demgegenüber nicht abgestellt werden, da die dortigen Schlussfolgerungen medizinisch nicht begründet seien. Der Meinung der Gutachter, dass eine Nervenläsion ausgeschlossen werden könne, was sie zur Diagnose eines CRPS Typ I und nicht Typ II geführt habe, könne nicht gefolgt werden. Weil seine Schmerzen charakteristisch für Schmerzen nach Nervenverletzungen seien, könne gemäss Dr. K.___ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass anlässlich des operativen Eingriffs vom 28. Oktober 2008 ein kleiner sensibler Nervenast beschädigt worden sei, welcher nachweislich zu einem begrenzten Defekt sensibler Qualitäten um die Narbe herum geführt habe. Dieses Areal gehöre zu den sensiblen Endästen des Nervus cutaneus antibrachii lateralis. Letztlich sei die Einteilung des CRPS in Typ I und II aber belanglos, weil sie nichts zu tun habe mit dem klinischen Bild und den funktionellen Auswirkungen, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien (Urk. 52
S. 4-6). Nicht gefolgt werden könne den Gutachtern ferner, soweit diese eine grosse Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und den Schmerzangaben erblickten. Die von ihnen erwähnte Aggravation und Symptomausweitung sei gemäss Dr. K.___ und Dr. P.___ subjektiv geprägt und im Gutachten medizinisch nicht nachvollziehbar begründet beziehungsweise in den Gesamtkontext des zu berücksichtigenden CRPS gestellt worden. Auch die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht überzeugend. Sie könne die komplexen, streng auf die linke Extremität begrenzten Störungen nicht schlüssig erklären, stehe im Widerspruch zur von allen drei Gutachtern anerkannten Diagnose CRPS und falle im Übrigen in den Kompetenzbereich eines Psychiaters. Beim CRPS handle es sich um eine somatisch-physische Störung, welche gemäss Dr. K.___ seine Beschwerden ausreichend erkläre. Dr. P.___ habe darauf hingewiesen, dass die Schmerzausbreitung zu einem Quadrantensyndrom schmerzmedizinisch keine Seltenheit darstelle und neurophysiologisch mit neuromodulativen Mechanismen, „Wind-up-Phänomenen“ im Rückenmark und zentraler Neuroplastizität erklär- und beweisbar sei. Dem Begriff Allodynie komme bei der Beschreibung von Schmerzen beim CRPS ein hoher Stellenwert zu. Eine Allodynie lasse sich gemäss Dr. K.___ nicht nur durch oberflächliche Berührung feststellen, sondern es müssten unterschiedlich geartete Tests durchgeführt werden, etwa Druckeinwirkungen unterschiedlicher Art und Stärke, an verschiedensten Stellen und in unregelmässigem Takt. Erst die Summe der differenzierten Untersuchungen ergebe schliesslich ein genaueres Bild über die Ausdehnung und Intensität einer Allodynie. Indes seien von den Gutachtern solche Techniken zur Ermittlung der Allodynie beziehungsweise des Schmerzes höchstens rudimentär angewendet worden. Gemäss Dr. K.___ werde im handchirurgischen Teilgutachten nicht angegeben, wo genau die vom Gutachter festgestellte Allodynie lokalisiert gewesen sei, mit welcher Intensität diese bestanden habe und wie die Druckausübung durch den Gutachter erfolgt sei. Weshalb die passive Beweglichkeitsprüfung des Daumengrundgelenks zu einer massiven Abwehrreaktion geführt habe und eine Extension des linken Handgelenks nicht habe aktiv durchgeführt werden können, werde durch den handchirurgischen Gutachter nicht erläutert. Dies wäre aber durch eine differenzierte Beschreibung der Allodynie auf der Basis einer strukturierten klinischen Untersuchung durchaus möglich gewesen. Dr. K.___ habe am Unterarm einige quantitative Messungen erstellt, welche zeigten, dass die Schmerzschwelle innerhalb der festgestellten Allodynie teils bereits bei 30-fach weniger Druckeinwirkung erreicht werde. Dies sei ein aussagekräftiges Mittel zur Bestimmung der Intensität der Allodynie. Eine Allodynie könne bereits bei aktiver oder passiver Bewegung von Gelenken durch die auftretende Spannung innerhalb des Gewebes zu Schmerzen führen. Überstiegen die Schmerzen ein gewisses Niveau, komme es beim CRPS zu einer spontanen und unkontrollierbaren Schmerz-Exazerbation, welche über einen längeren Zeitabschnitt andauere. Dadurch lasse sich gemäss Dr. K.___ erklären, weshalb er sich wie von den Gutachtern mehrfach beschrieben bei gewissen Tests verweigert habe oder gegen eine schmerzhafte Bewegung gesperrt habe. Die anlässlich der Untersuchungen geklagten Schmerzen stünden zudem in enger Beziehung zu den festgestellten Allodynien; ausserhalb dieser Bereiche würden keine Schmerzen geklagt. Auch in den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten würden bei den Befunden zahlreiche nicht tolerierte Bewegungen und Druckdolenzen erwähnt, ohne dass diese mit einer Allodynie in Beziehung gebracht würden. Hinsichtlich der Bemerkung des rheumatologischen Gutachters, er könne die Weichteil-Druckdolenzen am ganzen linken Arm in mehreren Untersuchungsgängen nicht streng am selben Ort reproduzieren, weise Dr. K.___ darauf hin, dass es bei einer kritischen Auseinandersetzung mit den für das CRPS spezifischen Fakten und mit einer differenzierten Gründlichkeit möglich gewesen wäre, einen engeren Bezug zwischen den vorgetragenen Beschwerden und den vielfältigen nachweisbaren, jederzeit reproduzierbaren und teilweise objektivierbaren Befunden herzustellen. Diese Unzulänglichkeiten seien gemäss Dr. K.___ geeignet, den Verdacht fehlender Sorgfalt der MEDAS-Gutachter bei der Beurteilung des Schmerzes aufkommen zu lassen. Dr. P.___ weise schliesslich auf eine weitere Widersprüchlichkeit hin: Der rheumatologische Teilgutachter habe angegeben, die Schmerzen in der linken Brust nicht beurteilen zu können, habe dann aber trotzdem Stellung bezogen und keinen Zusammenhang zum CRPS hergestellt. Dies beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Gutachters (Urk. 52 S. 6-14). Aus diesen Gründen sei die gutachterliche Beurteilung der durch das CRPS verursachten funktionellen Defizite, welche in Tat und Wahrheit zu einer weitgehenden Einhändigkeit für manuelle Belastungen geführt hätten, falsch und es könne deshalb auch nicht auf die von den MEDAS-Gutachtern vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abgestellt werden. Entsprechend der Beurteilung von Dr. K.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit von 30 % bis maximal 40 % auszugehen (Urk. 57).


3.

3.1    Zwischen den Versicherungsmedizinern der Suva (Urk. 10/18/7-10, Urk. 10/40/52-58, Urk. 10/40/43) beziehungsweise des RAD (Urk. 10/29/4, Urk. 10/45/3) und dem Handchirurgen Dr. K.___ (Urk. 3/5) ist die Frage umstritten, ob der Beschwerdeführer an einem CRPS-Typ-II-Syndrom leide und wie stark diese Problematik die Arbeitsfähigkeit einschränke. Da das vergleichsweise ausführliche und detaillierte Gutachten von Dr. K.___ vom 28. Februar 2012 (Urk. 3/5) die Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Stellungnahmen als fraglich erscheinen liess, holte das Gericht zur Klärung der Arbeitsfähigkeit eine Expertise ein (vgl. Urk. 24). Von der zunächst beabsichtigten monodisziplinären handchirurgischen Begutachtung sah es – nachdem die angefragte Gutachterin sich nicht in der Lage gesehen hatte, die Begutachtung durchzuführen (Urk. 36) – auf Anraten von Dr. L.___, Chefarzt der MEDAS M.___, ab. Dr. L.___ hatte am 28. Januar 2015 überzeugend dargelegt, die zu beurteilende Gesundheitsproblematik berühre auch die Fachdisziplinen der Rheumatologie und Neurologie, und dem Gericht die Anordnung eines interdisziplinären rheumatologischen, handchirurgischen und neurologischen Gutachtens nahegelegt. Solchenfalls verringere sich, da der rheumatologische Hauptgutachter bereits gewisse Aufgaben für die anderen Gutachter erledige, auch der Aufwand der handchirurgischen Begutachtung, was es einfacher mache, einen der in der Regel sehr stark ausgelasteten Handchirurgen für den Begutachtungsauftrag zu gewinnen (vgl. Urk. 37, Urk. 39). Den Parteien wurde dies mit Beschluss vom 11. März 2015 (Urk. 42) mitgeteilt.

    Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2015 durch den Rheumatologen Dr. L.___, am 21. August 2015 durch die Neurologin Dr. O.___ sowie am
15. September 2015 durch den Handchirurgen Dr. N.___ in der MEDAS M.___ begutachtet, wobei am 14. Dezember 2015 im Rahmen des Konsensverfahrens unter Federführung von Dr. L.___ sämtliche Gutachter dem vollen Wortlaut des Gutachtens vom 23. Dezember 2015 zustimmten (Urk. 52
S. 1, 23 und 40).

    Der Beschwerdeführer gab den Gutachtern an, er habe am ganzen linken Arm Schmerzen und ein Brennen, welche vom linken Daumen und vom Handgelenk volarseits in den Arm über den Ellbogen und die Schulter in den Hals strahlten. Zudem bestehe ein Brennen und eine intermittierende Schwellung im Bereich der linken Brust. Am schlimmsten sei es vorne im Daumen und am Handgelenk volarseits, den Daumen könne er praktisch gar nicht bewegen, die Hand nur minimal. Auch in den Nacken rechts und das rechte Ohr strahlten Schmerzen. Er sei nie schmerzfrei, es gebe aber Tage mit weniger Schmerzen. Er wisse nicht, was den Schmerz lindere oder auslöse. Sein aktueller Schmerzpegel liege bei 6 auf der 10er Skala, schwankend von minimal 3 bis maximal 8. Schmerztabletten würden nicht viel helfen. Er nehme eine bis drei Tabletten am Tag, die letzte Schmerztablette habe er vor zwei Tagen eingenommen. Er könne sich selber anziehen, brauche selten die Hilfe seiner Ehefrau. Auch Essen könne er selber, er könne eine Gabel in der linken Hand ohne Gebrauch des Daumens halten. Er fahre etwa zweimal wöchentlich während fünf bis zehn Minuten Velo, aber es gehe nicht gut (Urk. Urk. 52 S. 18 ff.).

    Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand und des linken Armes

- bei Status nach Unfall am 7. Juli 2008 mit Schnittverletzung über dem Daumen-MCP-Gelenk dorsal mit Strecksehnenruptur, Strecksehnennaht am gleichen Tag und anschliessender Hautnaht

- bei Status nach Sehnenrekonstruktion am 28. Oktober 2010 mit der Palmaris longus Sehne bei Re-Ruptur der Extensor pollicis brevis- und Extensor pollicis longus-Sehne auf Höhe des MCP-Gelenkes nach Sehnennaht

- bei Status nach ausgedehnter Neurolyse des Nervus medianus und Beugesehnensynovektomie am 7. Mai 2009

- mit einer funktionell schweren Einschränkung der Daumenbeweglichkeit

- mit einer tendomyotisch bedingten Einschränkung des linken Ellbogen- und Schultergelenkes

- ohne Hinweis für eine Läsion eines grösseren Arm- oder Handnervs

- mit einem CRPS Typ I sowie Verdacht auf Aggravation.

    Der rheumatologische Gutachter führte in seiner Beurteilung zunächst den international gebräuchlichen Kriterienkatalog, anhand welchem die Diagnose eines CRPS rein klinisch gestellt wird, auf und legte unter Bezugnahme auf medizinische Studien, die letzte aus dem Jahr 2015, den aktuellen Kenntnisstand zum CRPS dar (Urk. 52 S. 29 f.). Die klinische Untersuchung ergab einen weitgehend steifen Daumen mit minimaler Beweglichkeit im Daumengrund- und Interphalangealgelenk. Mit dem Infrarot-Thermometer konnte eine Temperaturdifferenz im Vergleich zur rechten Seite objektiviert werden. Der Gutachter hielt fest, die eingeschränkte Beweglichkeit im linken Ellbogengelenk im Sinne eines leichten Streckdefizits und in der linken Schulter (Periarthropathia humeroscapularis) seien am ehesten schmerzbedingt tendomyotischer Natur. Der Beschwerdeführer sei während der Untersuchung kooperativ gewesen, solange diese nicht die schmerzhaften Stellen betroffen habe; dann sei es zu einer starken aktiven Abwehr gekommen (Urk. 52 S. 32). Ferner habe er, der Gutachter, in mehreren Untersuchungsgängen die geklagten Weichteildruckdolenzen am ganzen linken Arm (gemäss der dem Gutachten beiliegenden Schmerzzeichnung [Urk. 52/1]) nicht streng am selben Ort reproduzieren können, und es sei ihm aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mit den Fingern II bis V der linken Hand zwar die Faust schliessen könne, bei der Kraftmessung mit dem Vigorimeter aber 0.0 bar auslöse, was etwas an der Kooperation zweifeln lasse (Urk. 52
S. 22). Die Diagnose eines CRPS bleibe prinzipiell schwierig und sei mit Unsicherheiten behaftet. Da der grösste Teil der klinischen Kriterien erfüllt sei – Anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt wird, Hyperalgesie (Überempfindlichkeit für Schmerzreize) auf spitze Reize, Hyperästhesie (Überempfindlichkeit für Berührung, Allodynie) bei Druck auf Gelenke/Knochen/Muskeln, Asymmetrie der Hauttemperatur, reduzierte Beweglichkeit, Fehlen einer anderen Diagnose, welche die Schmerzen erklärt – sprächen mehr Gründe für als gegen das Vorliegen eines CRPS. Dazu bleibe zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei der mehrstündigen Befragung nicht schwer schmerzgequält gewirkt habe; dass am linken Arm keine messbare Umfangatrophie im Vergleich zur rechten Seite bestehe, was gegen eine vollständige Schonung spreche; dass die Schmerzmitteleinnahme unregelmässig erfolge, wobei der Beschwerdeführer die letzte Tablette zwei Tage vor der Befragung eingenommen habe; dass er beim Aus- und Ankleiden die Finger II bis V der linken Hand (Hilfshand) mitbenutzt habe und lediglich den linken Daumen steif gehalten habe; dass er funktionell nicht vollkommen einarmig sei, sondern die linke Hand (Finger II bis V) als Hilfshand einsetzen könne; dass er gemäss eigenen Angaben sogar regelmässig kurze Strecken mit dem Velo fahren könne, was auch für eine Restfunktion der linken Hand spreche. Dies kontrastiere mit seinen Klagen, den linken Arm für gar nichts gebrauchen zu können und andauernd starke Schmerzen zu haben, und bestätige die in den Vorakten dokumentierte Beobachtung verschiedener Ärzte, dass das Verhalten des Beschwerdeführers inkonsistent und widersprüchlich sei. Weiter führte der Gutachter aus, die geklagten Schmerzen im Bereich der linken Brust mit angeblich rezidivierender Schwellung könne er aus rheumatologischer Sicht nicht erklären, er sehe keinen Zusammenhang mit der ursprünglichen Verletzung am Daumen beziehungsweise dem CRPS. Die diversen Vorbeurteilungen hätten den Nachteil, dass darin die Symptomatik praktisch immer ausführlich diskutiert worden sei, das Ausmass der Behinderung aber nur wenig erfragt und dokumentiert worden sei. Dies gelte insbesondere für das ansonsten sehr ausführliche Gutachten von Dr. K.___. Ein Kern eines somatischen Leidens sei zweifellos vorhanden, die Auswirkungen dieses Leidens würden vom Beschwerdeführer aber deutlich übertrieben im Sinne einer Aggravation (Urk. 52 S. 32 f.).

    Ergänzend zu den Feststellungen des rheumatologischen Gutachters führte der neurologische Gutachter in seiner Beurteilung aus, bis anhin habe nie eine Läsion eines grösseren Hand- oder Armnervs nachgewiesen werden können, trotz wiederholter Neurographien des Nervus medianus und des Nervus ulnaris. Bei der Neurolyse des Nervus medianus am 7. Mai 2009 sei der Nerv als unauffällig beschrieben worden. Dr. K.___ habe ein „Tinelphänomen“ im Bereich des schmerzhaften Knötchens am volaren Handgelenk mit einer Ausstrahlung gegen proximal beschrieben und als Ursache ein Neurom des Nervus cutaneus antebrachii lateralis postuliert. Diese Beurteilung sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aktuell werde keine Ausstrahlung in das Dermatom des Nervus cutaneus antebrachii angegeben. Zudem sei gemäss Definition beim Tinelphänomen ein Elektrisieren distal der Läsion des Nervs – und nicht gegen proximal - zu erwarten. Eine solche Reaktion werde aktuell nicht angegeben, sei in den Unterlagen auch nie so beschrieben worden und würde auch nicht dem Nervus cutaneus antibrachii entsprechen. Da eine evidente Nervenläsion fehle, könne die Diagnose eines CRPS Typ II nicht gestellt werden (Urk. 52 S. 33 f., vgl. auch Urk. 52 S. 36 und 38).

    Der handchirurgische Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, da weder neurographisch noch klinisch Nervenläsionen vorlägen, und das CRPS Typ II zwingend mit einer Nervenläsion respektive einer neuropathischen Problematik einhergehen müsse, könne das Vorliegen eines CRPS Typ II mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Hingegen könne aufgrund der subjektiven und objektiven Befunde ein CRPS Typ I diagnostiziert werden. Die Untersuchung habe teilweise etwas widersprüchliche Ergebnisse geliefert: Objektiv seien die relativ extremen Bewegungseinschränkungen im Handgelenk und im Ellbogen nicht nachvollziehbar. Offensichtlich führten die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen zur entsprechenden Abwehrhaltung beim Versuch, die Gelenke passiv zu mobilisieren. Ferner habe sich die vom Beschwerdeführer angegebene Überempfindlichkeit im Verlauf der Untersuchung immer etwas unterschiedlich gezeigt; sie habe nicht immer gleich reproduziert werden können. Es sei sicher von einer Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Diese führe zu den geschilderten Dystrophien (Funktionseinbussen) im Sinne eines CRPS (Urk. 52
S. 34 sowie Urk. 52/3 S. 3 f.).

    In Beantwortung der Fragen des Gerichts hielten die Gutachter abschliessend fest, das diagnostizierte CRPS Typ I habe sich – soweit sich aus den Unterlagen erschliessen lasse und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers - überwiegend wahrscheinlich im Anschluss an die zweite Operation (Sehnenrekonstruktion) vom 28. Oktober 2008 entwickelt. Die tendomyotisch bedingten Einschränkungen des linken Ellbogen- und Schultergelenkes seien sekundäre Folgen der Schmerzproblematik (Urk. 52 S. 36 und 38 f.). Die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur sei dem Beschwerdeführer seit dem Unfall nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien ihm spätestens seit dem Austritt aus der Rehaklinik Q.___ am 18. März 2009 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne kräftigen Einsatz des linken Daumens, der nur eingeschränkt belastbar sei. Mit der linken Hand könnten keine kraftaufwändigen und feinmotorischen Arbeiten ausgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht als funktionell Einarmiger zu betrachten, leichtere Tätigkeiten sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben seien zumutbar. Dabei sei – bei vollschichtiger Präsenz – von einer Leistungseinbusse von 20 % auszugehen. Die Angaben des Beschwerdeführers über das Ausmass seiner Behinderung wirkten nicht durchwegs überzeugend (Urk. 52 S. 36 und 39).

3.2    Dr. K.___ sowie der behandelnde Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, nahmen jeweils am 2. Februar 2016 zum MEDAS-Gutachten Stellung (Urk. 58/1-2; vgl. dazu die nachfolgende E. 3.3).

3.3    

3.3.1    Das MEDAS-Gerichtsgutachten beruht auf drei ausführlichen Explorationsgesprächen und einer umfassenden Würdigung der medizinischen Situation unter Berücksichtigung der aktuellsten Literatur zum CRPS. Es ist in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden. Die medizinischen Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Auch wird ausführlich zu abweichenden ärztlichen Meinungen Stellung genommen. Insofern erfüllt das Gutachten die recht-sprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurtei-lungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).    

    Ein Abweichen des Gerichts von der Beurteilung in einem Gerichtsgutachten ist nach der Praxis nur bei Vorhandensein zwingender Gründe gerechtfertigt, insbesondere, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Die einzelnen Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens indes nicht in Frage zu stellen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.3.2    Strittig ist zunächst die diagnostische Einordnung des CRPS unter die Typen I oder II. Während Dr. K.___ die Voraussetzungen für die Diagnose eines CRPS Typ II als gegeben erachtete, diagnostizierten die MEDAS-Gutachter ein CRPS Typ I.

    Das CRPS Typ II bezeichnet brennende Schmerzen und Störungen des Nervensystems als Folge einer definierten peripheren Nervenläsion. Damit die Diagnose gestellt werden kann, wird eine durch eine neurologische Abklärung festgestellte Nervenverletzung vorausgesetzt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2012 vom 27. September 2012, E. 5.3.1 sowie 8C_765/2008 vom
20. Februar 2009, E. 5.3). Der neurologische Gutachter der MEDAS legte dar, dass trotz wiederholter Neurographien bisher nie eine Läsion eines grösseren Hand- oder Armnervs nachgewiesen werden konnte. Dr. K.___ leitete seine Vermutung, dass anlässlich der Operation vom 28. Oktober 2008 ein kleiner sensibler Nervenast beschädigt worden sei, aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzcharakteristik, welche neuropathischer Natur sei, sowie dem von ihm erhobenen begrenzten Defekt sensibler Qualitäten um die Narbe herum her. Das Areal gehöre zu den sensiblen Endästen des Nervus cutaneus antibrachii lateralis (Urk. 3/5 S. 19, Urk. 3/6, Urk. 58/1 S. 3 f.). Bei den von Dr. K.___ angeführten Befunden handelt es sich indes nicht um objektivierbare Ergebnisse, welche reproduzierbar sowie von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Die Vermutung von Dr. K.___ konnte denn auch nicht durch eine Neurographie oder eine andere apparative Untersuchung verifiziert werden, und der neurologische MEDAS-Gutachter konnte den klinischen Befund von Dr. K.___ nicht reproduzieren (Urk. 52 S. 33; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_550/2012 vom 1. Februar 2013, E. 3 sowie 8C_765/2008 vom 20. Februar 2009, E. 5.3). Zu beachten ist auch, dass der neurologische Teilgutachter der MEDAS bereits aufgrund seiner Fachspezia-lisierung als besser geeignet erscheint, das Vorliegen eines Nervenschadens zu beurteilen, als der Handchirurg Dr. K.___. Der behandelnde Schmerzspezialist Dr. P.___ schliesslich scheint die diagnostische Einordnung des CRPS zum Typ I nicht zu beanstanden (Urk. 58/2 S. 1). Ein CRPS Typ II ist bei dieser Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

    Im Übrigen wies Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zu Recht darauf hin, dass die Einteilung des CRPS in Typ I und II von untergeordneter Bedeutung sei, weil sie nichts zu tun habe mit dem klinischen Bild und den funktionellen Auswirkungen, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevant seien (Urk. 58/1 S. 3).

3.3.3    Umstritten sind sodann die vom von den MEDAS-Gutachtern diagnostizierten CRPS Typ I ausgehenden funktionellen Einschränkungen und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten.

    Entgegen der Behauptung von Dr. K.___ und Dr. P.___ haben die Gutachter keine psychiatrische Diagnose gestellt (Urk. 58/2 S. 1); insbesondere haben sie eine differentialdiagnostisch mit zu erwägende somatoforme Schmerzstörung als (Mit-)Ursache für die Symptomatik ausgeschlossen (Urk. 52 S. 39 f.). Die vom Handchirurgen bei den Diagnosen gewählte, möglicherweise etwas missverständliche Formulierung einer „Schmerzverarbeitungsstörung“ bezieht sich auf das CRPS. Dies ergibt sich aus dem Kontext im handchirurgischen Teil-gutachten, wo der Gutachter unter anderem ausführt, der auslösende Faktor eines CRPS sei in der Regel ein nicht zu beherrschender Schmerzfokus (Urk. 52/3 S. 4 f.).

    Ferner ist die Bemerkung des rheumatologischen Gutachters, er könne die geklagten Schmerzen im Bereich der linken Brust mit rezidivierender Schwellung aus rheumatologischer Sicht nicht erklären, wobei ein Zusammenhang dieser Symptomatik mit dem CRPS ausgeschlossen werden könne (Urk. 52
S. 33), entgegen der Ansicht von Dr. P.___ (Urk. 58/2 S. 2) nicht zwingend widersprüchlich. Der rheumatologische Gutachter, der sich vor Abgabe seiner Beurteilung intensiv mit der Diagnose CRPS auseinandergesetzt hatte, brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass er einen Zusammenhang der Symptomatik in der linken Brust mit dem diagnostizierten CRPS ausschliessen könne, und dass er diese Symptomatik aus rheumatologischer Sicht nicht einer anderen Diagnose zuordnen könne. Wird unterstellt, dass die Gutachter die Beschwerden im linken Brustbereich in ihrer Beurteilung nicht gebührend berücksichtigten, so kann jedenfalls ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie keinen wesentlichen Einfluss auf das von den Gutachtern festgelegte Profil an zumutbaren Tätigkeiten haben; die entsprechende Beeinträchtigung liegt nämlich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den von den Gutachtern berücksichtigten Beschwerden im linken Ellbogen- und Schultergelenk. Ferner ergeben sich weder aus den Akten noch insbesondere aus den Berichten von Dr. K.___ und Dr. P.___ Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den geklagten Schmerzen mit rezidivierender Schwellung im Bereich der linken Brust um eine internmedizinische, etwa kardio- oder pulmologische Problematik handelt.

    Aus dem blossen Umstand, dass die MEDAS-Gutachter die erhobenen Befunde in der Expertise teils nicht mit dem gleichen Detaillierungsgrad wiedergegeben haben wie Dr. K.___, kann noch nicht geschlossen werden, dass die gutachterliche Untersuchung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. K.___ zum Schluss gelangte, die Gutachter hätten die medizinischen Techniken zur Ermittlung einer Allodynie höchstens rudimentär angewendet. Dass sowohl der rheumatologische als auch der handchirurgische Teilgutachter festhielten, die Weichteildruckdolenzen am linken Arm hätten in mehreren Untersuchungsgängen nicht streng am selben Ort reproduziert werden können (Urk. 52 S. 22, Urk. 52/3 S. 3 f.), spricht im Gegenteil für eine besonders sorgfältige Untersuchung. Gleiches gilt für die detaillierte Schmerzskizze im Anhang des Gutachtens (Urk. 52/1). Sodann ändern die von Dr. K.___ in seinem Gutachten vom 28. Februar 2012 (Urk. 3/5) sehr detailliert wiedergegebenen Befunde nichts daran, dass die MEDAS-Gutachter – im Gegensatz zu Dr. K.___ und Dr. P.___ – glaubwürdig auf Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Aggravation während der Untersuchung hinwiesen. Die unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Thema können damit erklärt werden, dass die regelmässig mit versicherungsmedizinischen Fragestellungen konfrontierten MEDAS-Gutachter im Beobachten von Inkonsistenzen während der klinischen Untersuchung mehr Übung haben und dieser Thematik bei der Begutachtung des Beschwerdeführers wohl mehr Aufmerksamkeit widmeten als Dr. K.___. Der rheumatologische Gutachter wies denn auch ausdrücklich darauf hin, Dr. K.___ habe das Ausmass der von den Symptomen ausgehenden Behinderung nur wenig untersucht und dokumentiert (Urk. 52 S. 33). Angaben zu den trotz der Schmerzangaben noch möglichen alltäglichen (Freizeit-)Aktivitäten etwa fehlen im Gutachten von Dr. K.___ (vgl. Urk. 3/5 S. 5 ff.). Auch das Verhalten des Exploranden in vermeintlich unbeobachteten Momenten, die Überprüfung der Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente sowie der Vergleich des Umfangs des beeinträchtigten Arms mit demjenigen des nicht beeinträchtigten Gegenarms zur Prüfung einer allfälligen Schonung sind zur Validierung der subjektiven Schmerzangaben unabdingbar. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die diesbezüglichen Angaben der MEDAS-Gutachter (Urk. 52 S. 32 f.) unzutreffend seien, ebenso wenig wie ihre Beobachtung, die Weichteildruckdolenzen am linken Arm hätten bei wiederholter Untersuchung nicht streng am selben Ort reproduziert werden können, in Zweifel zu ziehen ist. Eine korrekte Beurteilung der effektiven, vom CRPS ausgehenden funktionellen Einschränkungen ist nur möglich, wenn auf eine Aggravation zurückzuführende Limitierungen unberücksichtigt bleiben. Die dahingehenden Abklärungen von Dr. K.___ waren ungenügend, zumal in den Vorakten immer wieder von inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation die Rede war
(vgl. etwa Urk. 10/10/54, Urk. 10/40/47-48). Es kann deshalb nicht auf seine Beurteilung, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten, höchstens leichten bis sehr leichten Tätigkeit noch zu 30-40 % arbeitsfähig (Urk. 3/5 S. 17), abgestellt werden. Hingegen besteht nach dem Gesagten kein Anlass, an der von den MEDAS-Gutachtern nach einem interdisziplinären Konsensverfahren attestierten zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu zweifeln, zumal die Gutachter durchaus gewisse funktionelle Einschränkungen anerkannten und die erhobenen schmerz-bedingten Bewegungseinschränkungen entgegen der Ansicht des Beschwerde-führers nicht generell in Frage stellten. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit weist notwendigerweise Ermessenszüge auf (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014, E. 2), wobei die in versicherungsmedizinischen Fragen bewandten MEDAS-Gutachter auch diesbezüglich mehr Erfahrung und Vergleichsmöglichkeiten haben als Dr. K.___.

    Abweichend von Dr. C.___ vom RAD, welcher in seinen Stellungnahmen vom 21. September 2010 sowie vom 9. Januar 2011 im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen der Suva vom 3. September 2009 (Urk. 10/10/21-24) sowie vom 24. August 2010 (Urk. 10/18/7-10) auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 3. September 2009 sowie eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 24. August 2010 in behinderungsangepassten Tätigkeiten geschlossen hatte (Urk. 10/29/4, Urk. 10/45/2-3), gingen die MEDAS Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Austritt aus der Rehaklinik Q.___ am 18. März 2009 in leidensangepassten Tätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von 20 % arbeitsfähig sei. Es besteht kein Grund, an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf zu zweifeln. Die Gutachter haben aufgezeigt, dass sämtliche Ärzte mit Ausnahme von Dr. K.___ Temperaturmessungen an den Händen unterliessen und das pathologische Geschehen deshalb nicht korrekt einem CRPS zuordnen konnten (Urk. 52/37). Sodann haben die Gutachter, nicht zuletzt auch zur Beurteilung der Kausalität des diagnostizierten CRPS, die Entwicklung der Symptomatik im zeitlichen Verlauf sorgfältiger analysiert als die Versicherungsmediziner (Urk. 52 S. 24 ff.). Zu beachten ist sodann, dass Kreisarzt Dr. B.___ ungeachtet dessen, dass er die Problematik in diagnostischer Hinsicht nicht richtig einordnete, anlässlich seiner Untersuchung vom 3. September 2009 eine ansprechende Funktion und Kraft der linken Hand erhob und nicht erwartete, dass eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fortbestehen werde (Urk. 10/10/21-24). Insofern weicht seine Einschätzung nicht wesentlich von derjenigen der Gutachter ab. Schliesslich ist von Bedeutung, dass Dr. C.___ vom RAD den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hatte und für seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf gleichlautende Atteste in den von
ihm erwähnten kreisärztlichen Berichten abstellen konnte (Urk. 10/29/4, Urk. 10/45/3). Deshalb vermag seine Beurteilung diejenige der MEDAS-Gutachter nicht zu erschüttern.

    Den vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 eingereichten Berichten der R.___ vom 30. Mai (Urk. 71/1) sowie vom
26. April 2016 (Urk. 71/2) ist zu entnehmen, dass er sich am 17. Juli 2012 freiwillig in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Die behandelnden Psychiater hielten in ihren Berichten fest, nebst der auf das CRPS zurückzuführenden Schmerzsymptomatik und eingeschränkten Funktion im linken Arm bestehe eine depressive Symptomatik. Diese sei am Anfang fluktuierend gewesen, auch gekoppelt an die damalige Hoffnung des Beschwerdeführers, dass er in den Arbeitsmarkt zurückkehren könne. Spätestens seit November 2015 sei von einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen bis schweren Episoden auszugehen (Urk. 71/1 S. 1 f., Urk. 71/2 S. 1). Zu beachten ist, dass im vorliegenden Verfahren nur die Entwicklung des (medizinischen) Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2012 massgeblich ist. Für den relevanten Zeitraum fehlen echtzeitliche medizinische Befunde, welche auf eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende depressive Symptomatik schliessen lassen. Auch gestützt auf die eingereichten Berichte kann nicht rückwirkend auf eine relevante psychische Problematik geschlossen werden; sie decken nur die Zeit ab 17. Juli 2012 ab, wobei aufgrund der Angaben im Bericht vom 30. Mai 2016 davon ausgegangen werden kann, dass die depressive Symptomatik jedenfalls anfänglich nur leicht und nicht invalidisierend war (Urk. 71/1 S. 1 f.). Ein Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit im relevanten Beurteilungszeitraum ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

    Demnach steht gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2015 fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Austritt aus der Rehaklinik Q.___ am 18. März 2009 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne kräftigen Einsatz des linken Daumens sowie ohne kraftaufwändige und feinmotorische Arbeiten mit der linken Hand bei vollzeitlicher Präsenz mit einer Leistungseinbusse von 20 % zumutbar sind.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Invaliditätsbemessung hat mittels eines Einkommensvergleichs zu erfolgen (vorstehend E. 1.3), wobei sich die Parteien darin einig sind, dass Validen- und Invalideneinkommen auf der Basis der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer war nämlich vor dem Unfall als ungelernter Hilfsarbeiter immer wieder im Rahmen von Temporäreinsätzen im Baugewerbe tätig, welche sich mit Phasen von Arbeitslosigkeit abwechselten, und arbeitete nach dem Unfall nicht mehr (Urk. 1 S. 5, Urk. 2, Urk. 10/8). Zwar hat der Unfallversicherer das Valideneinkommen davon abweichend und ebenfalls unbestrittenermassen aufgrund des letzten vor dem Unfall erzielten Einkommens auf Fr. 64‘370.-- festgesetzt (vgl. das am gleichen Tag ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2012.00224, E. 5.2). Es kann aber offen bleiben, ob die IV-Stelle das Valideneinkommen auch auf dieser Grundlage hätte festsetzen müssen, da das vom Unfallversicherer eingesetzte Valideneinkommen tiefer ist als das von der IV-Stelle gestützt auf die LSE ermittelte Einkommen, wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist.

    Weiter ist zu Recht unbestritten (Urk. 1 S. 2, Urk. 2), dass angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug am 14. November 2009 (Urk. 10/3) ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, also im Mai 2010, entstehen konnte (vgl. vorstehend E. 1.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

4.2    Gemäss der LSE 2010, Tabelle TA1 Ziffer 41-43, betrug der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten im Baugewerbe (Anforderungsniveau 4) für Männer Fr. 5‘310.--. Hochgerechnet auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) resultiert gestützt auf die LSE ein Valideneinkommen von Fr. 66‘268.80 im Jahr (Fr. 5‘310.-- x 41.6 / 40 x 12).

4.3    

4.3.1    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist vom standardisierten Monatslohn für Hilfsarbeiten in sämtlichen Sektoren (TOTAL) für Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 von Fr. 4‘901.-- auszugehen. Hochgerechnet auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und angepasst an die noch zumutbare Leistung von 80 % eines Vollzeitpensums resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 48‘931.60.

4.3.2    Strittig ist, wie stark dieser Lohn mittels eines leidensbedingten Abzugs zu kürzen ist. Während die IV-Stelle wegen des von ihr anerkannten eingeschränkten Belastbarkeitsprofils (nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne
Vibrations- und Schlagbelastung des linken Armes, Meidung von Tätigkeiten mit besonderem Anspruch an die Handsensomotorik) einen Abzug von 10 % für gerechtfertigt hält (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Dr. K.___ sei er nur noch in leichten bis sehr leichten Tätigkeiten einsetzbar. Zudem müsse er morgens und nachmittags mindestens eine Pause von jeweils 15-30 Minuten machen. Ferner sei ihm das Lenken eines Personenwagens ohne Sonderstatus nicht erlaubt. Zu berücksichtigen seien auch sein Alter, die Tatsache, dass er über keine Ausbildung verfüge und der deutschen Sprache kaum mächtig sei, sowie der Umstand, dass er nur noch teilzeitlich werde arbeiten können. Deshalb sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 f.).

4.3.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

4.3.4    Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Dennoch rechtfertigt sich der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug wegen der funktionellen Einschränkungen in der linken Hand und im linken Arm, da sich diese in einer Verweisungstätigkeit zusätzlich beeinträchtigend auswirken. Wie sich ergeben hat, kann diesbezüglich nicht auf das Belastbarkeitsprofil von Dr. K.___ abgestellt werden; vielmehr ist mit den MEDAS-Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne kräftigen Einsatz des linken Daumens sowie ohne kraftaufwändige und
feinmotorische Arbeiten ausüben kann. Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der beeinträchtigten linken Extremität nicht um die dominante Seite handelt (vgl. Urk. 52 S. 19) und im Fall des Beschwerdeführers auch keine faktische Ein-
händigkeit vorliegt, weshalb der von der Rechtsprechung in solchen Fällen verschiedentlich anerkannte hohe Abzug von 20 % (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 sowie Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 106) im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint.

    Der Beschwerdeführer kann wegen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit in einem Vollzeitpensum faktisch nur noch eine Teilzeitarbeit ausüben. Da bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit, ist deshalb ebenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

    Da sich Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4 bei den Tabellenlöhnen) gerade dadurch auszeichnen, dass sie ohne besondere Ausbildung ausgeübt werden können, und auch in sprachlicher Hinsicht keine grossen Anforderungen bestehen, kann wegen der fehlenden Berufsausbildung und der eingeschränkten Deutschkenntnisse kein weiterer Abzug anerkannt werden. Ohnehin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers besonders schlecht sind. Er lebt und arbeitet nämlich schon seit Jahren in der Schweiz. Zudem musste für die MEDAS-Begutachtung kein Dolmetscher herangezogen werden (vgl. Urk. 52 S. 20). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 49 Jahre alt und damit noch nicht in einem Alter, welches einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Da sodann ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass auch für Arbeitnehmer, denen das Lenken eines Personenwagens nicht mehr möglich ist, ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, ist diese Einschränkung des Beschwerdeführers nicht abzugsberechtigt.

    Unter Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 %. Dies führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘591.85 (Fr. 48‘931.60 x 0.85).

4.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 66‘268.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41‘591.85 ergibt bei einer invaliditätsbedingten Verdiensteinbusse von Fr. 24‘676.95 einen Invaliditätsgrad von 37 %. Damit wird die für den Rentenanspruch relevante Schwelle von 40 % nicht erreicht, und es ist im Sinne einer Reformatio in peius festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, wobei die angefochtene Verfügung, mit welcher eine befristete halbe Rente zugesprochen worden ist, aufzuheben ist.


5.    

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, reichte am 25. April 2016 seine Honorarnote ein (Urk. 65-66). Dabei wies er das Gericht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer auch im parallel zum vorliegenden Verfahren geführten Prozess UV.2012.00224 vertreten habe, wobei seine anwaltlichen Aufwendungen mehrheitlich für beide Verfahren gleichzeitig angefallen seien, aber jeweils nur in einem Verfahren – hauptsächlich im unfallversicherungsrechtlichen Prozess verbucht worden seien. Er bitte das Gericht, dies bei der Festsetzung seiner Entschädigung in den beiden Verfahren zu berücksichtigen (Urk. 66 S. 2).

    Mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters rechtfertigt es sich, das in der Kostennote vom 25. April 2016 für das vorliegende Verfahren in Rechnung gestellte Honorar für anwaltliche Bemühungen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2‘046.40 (Urk. 65) zum Honoraraufwand im Parallelverfahren UV.2012.00224 von Fr. 7‘182.30 (Urk. 66) hinzuzuaddieren, und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter die Hälfte des kumulierten Honorars für beide Verfahren von Fr. 9‘228.70, also Fr. 4‘614.35, als Entschädigung für dieses Verfahren zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2012 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 6. März 2012 keinen Rentenanspruch hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich,wird mit Fr. 4614.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 70 sowie Urk. 71/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt