Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin i.V. Fehr
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, schloss 1977 eine Lehre zum Elektromonteur und 1983 das Studium zum diplomierten Elektroingenieur HTL ab, wobei er seit 1984 als selbständiger Berater tätig ist (Urk. 6/3/2, Urk. 6/4 Ziff. 5.2, Urk. 6/34 S. 4 Ziff. 2 f.).
Am 19. August 2010 meldete sich der Versicherte wegen Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte Urk. 6/8, Urk. 6/27) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/1-2, Urk. 6/7) ein, veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, das am 4. August 2011 von den Ärzten der Medizinischen Abklärungsstelle, MEDAS Y.___, erstattet wurde (Urk. 6/33) und nahm am 16. November 2011 eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor (Urk. 6/34).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36 f.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2012 einen Anspruch des Versicherten auf Rente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 6/39 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und sein Anspruch auf eine Invalidenrente sei neu zu beurteilen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab März 2008 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (S. 1 unten). Aus medizinischer Sicht bestünden jedoch ab dem Jahr 2009 für die bisherige, vor allem kognitive Tätigkeit keine einschränkenden somatischen Krankheitsbefunde mehr, so dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seine Arbeitsfähigkeit in einem Angestelltenverhältnis voll zu verwerten (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 27. März 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass eine Neubeurteilung durch qualifizierte Organe zu erfolgen habe. Das der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende MEDAS-Gutachten entspreche in vielen Punkten nicht den Tatsachen (S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen von versicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen sowie ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Am 10. Juli 2008 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Z.___ (Z.___), über die vom 7. April bis 4. Juli 2008 erfolgte ambulante Untersuchung (Urk. 6/8/5-7 = 6/27/6-8). Dabei wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 oben):
- undifferenzierte asymmetrische anerosive Polyarthritis (Differentialdiagnose; seronegative RA, paraneoplastisch, reaktiv)
- eitrige Parodontitis Ober- und Unterkiefer (in zahnärztlicher Behandlung)
- Cystadenolymphom der Parotis links, Erstdiagnose Februar 2005
Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 7. April 2008 notfallmässig selbst zugwiesen, sei bisher selbständig tätig gewesen, zurzeit sei er jedoch arbeitslos, beklage sich über Gelenksschmerzen und wohne bei einer Ex-Freundin, da er obdachlos sei (S. 1). Therapeutisch habe der Beschwerdeführer Medikamente (NSAR) erhalten, wobei er ein eigenes Therapiekonzept habe und gegenüber Abklärungen abgeneigt sei. Anlässlich der Konsultation am 4. Juli 2008 habe er eine weitere Beurteilung durch Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, Zentrum B.___ (B.___), gewünscht (S. 2 unten).
3.2 Dr. A.___ führte im undatierten Bericht (Urk. 6/8/1-4) aus, den Beschwerdeführer letztmalig am 1. Februar 2010 untersucht zu haben (Ziff. 1.2) und nannte dabei die aktenkundigen Diagnosen (Ziff. 1.1). Sodann attestierte er dem Beschwerdeführer vom 12. März bis 31. Dezember 2008 eine 100%ige und ab 1. September 2009 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne er nicht beurteilen, da keine verifizierbaren Krankheitsbeschwerden vorlägen (Ziff. 1.7).
3.3 Die Ärzte der MEDAS, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, EMBA, erstatteten am 4. August 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/33), welches auf den vorhandenen Akten und den eigenen Untersuchungen, insbesondere auf den Labor- und Röntgenbefunden (Urk. 6/33/17-20) sowie dem am 14. April 2011 erfolgten rheumatologischen Konsilium durch Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie (Urk. 6/33/21-26), und dem am 15. April 2011 erfolgten psychiatrischen Konsilium durch med. pract. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/3327-38), basierte. Darin nannten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1):
- polypartikuläre Fingerarthrose beidseits mit Rhizarthrose links und Radioulnararthrose links
- nicht klassifizierbare Polysynovialitiden (asymmetrisch, anerosiv, seronegativ) an kleinen, mittelgrossen und grossen Gelenken (anamnestisch seit 2008)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (S. 14 Ziff. 4.2):
- Status nach Periarthropathia humeroscapularis calcarea links (Röntgen 9.4.08) und beginnende Omarthrose rechts
- chronische Lumbalgien bei altersphysiologischen degenerativen Veränderungen (lumbosakrale Osteochondrose, Chondrose L4/5) und bei Übergewicht
- tiefsitzende Zervikalgien (anamnestisch Status nach Schleudertrauma)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom paranoiden, schizoiden und narzisstischen Typ
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Zystadenolymphom der Parotis links (ED Februar 2005)
- chronische Parodontose
- Nikotinabusus
- Cholesterinerhöhung, Glukose kontrollbedürftig
- Tinnitus beidseits anamnestisch
Die Gutachter führten aus, der Rheumatologe Dr. E.___ habe festgehalten, dass die äusserst variablen Gelenkbeschwerden mit Abhängigkeit von psychischem und sozialem Stress weder als klassische rheumatoide Arthritis noch als andere entzündliche Arthropathie klassifiziert werden könne. Der Rheumatologe habe klinisch nur sehr diskrete Synovialschwellungen an drei Fingergelenken objektivieren können, was im Gegensatz zum Befund vom April 2008 deutlich weniger sei. Zudem habe sich inzwischen die Beweglichkeit von Schultern und Hüften normalisiert. Zusammen mit den radiologischen und serologischen Befunden könne von einem prognostisch günstigen Verlauf ausgegangen werden (S. 13 unten). Weiter wurde ausgeführt, für eine vorwiegend manuelle Berufsausübung sei wegen der klinisch und vor allem radiologisch nachweisbaren polyartikulären Fingerarthrose eine Anpassung notwendig, was auch für die Bewältigung des eigenen Haushaltes gelte (S. 14 oben).
Ferner habe der Psychiater med. pract. F.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden, schizoiden und narzisstischen Anteilen festgestellt. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht gegeben und die zwangsläufigen Enttäuschungen könnten immer wieder zu depressiven Phasen führen, was aktuell aber nicht der Fall sei. Die subjektiv starken Schmerzen, die für den Rheumatologen somatisch nur teilweise begründbar seien, habe der Psychiater als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beurteilt. Für eine somatoforme Schmerzstörung seien nur ein Teil der Kriterien schwach erfüllt. Aus psychiatrischer Sicht bestünden mittelschwere Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Leichter behindert seien die Durchhaltefähigkeit sowie Kontakt- und Gruppenfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit, so die Gutachter, werde von psychiatrischer Seite nicht eingeschränkt (S. 14 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten als diplomierter Elektroingenieur, nebenamtlicher Lehrer, Informatiker, Kassierer und Veranstaltungsleiter, aber auch in kaufmännischer Tätigkeit mit administrativen und organisatorischen Aufgaben seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar, sofern diese Tätigkeiten nicht mit längerzeitgen Arbeitspositionen im Stehen und Herumgehen (über 30 Minuten) verbunden seien. Die minimen Einschränkungen würden sich durch die rheumatologischen Befunde ergeben (S. 15 Ziff. 5.1). Die Arbeit als Elektromonteur sei vorerst unzumutbar, einerseits wegen der polyartikulären Fingerarthrose und anderseits wegen der noch bestehenden Synovialitiden einzelner Fingergelenke. Bei erfolgreicher Therapie respektive regredientem Verlauf könne diese Tätigkeit später unter Einhaltung der üblichen Gelenkschutzmassnahmen in vermindertem Ausmass wieder zumutbar werden (S. 15 Ziff. 5.2). Die Gutachter erwähnten zudem, dass die von ihnen geschätzte Arbeitsfähigkeit seit August 2010 bestehe (S. 15 Ziff. 5.4) und die Prognose sei, angesichts des massiven Rückgangs der entzündlichen Gelenkbefunde und des fehlenden Hinweises auf eine klassifizierbare Gelenkkrankheit, gut. Die Prognose für die soziale und berufliche Entwicklung werde durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge getrübt, was aber keinen krankheitswert habe (S. 16 Ziff. 5.5).
3.4 Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. November 2011 (Urk. 6/34) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über Probleme mit der Polyarthritis-Erkrankung sowie über Gelenks- und Muskelbeschwerden berichtet hat, wobei die Beschwerden von den jeweiligen Belastungen und Aussentemperaturen abhängig seien. Gemäss eigenen Angaben gehe es dem Beschwerdeführer momentan relativ gut (S. 3 oben). Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, nicht lange sitzen zu können, er müsse daher stets aufstehen und herumlaufen, die Schmerzen würden sich bei Belastung und Stress verschlimmern, er könne nicht gut laufen und sich wegen der Mündigkeit nicht konzentrieren. Dank einem Medikament, welches er einnehme, gehe es ihm aber besser (S. 3 Mitte).
Weiter führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer arbeite seit 1984 als selbständiger Berater (S. 4 Ziff. 3), eine wöchentliche Arbeitszeit sei jedoch nicht festzulegen, da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben gemacht habe (S. 5 unten). Der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender mit den notwendigen Anpassungen (vermehrten Pausen) weiterhin ausführen. Aufgrund seines ausgewiesenen Einkommens sei, so die Abklärungsperson, eine alternative Tätigkeit, in welcher er sogar mit einer Teilzeittätigkeit wesentlich mehr verdienen könnte, auf jeden Fall zumutbar. Die beruflich beratenden Aufgaben und das Verfassen von wissenschaftlichen Berichten bestünden hauptsächlich aus sitzenden Tätigkeiten am Computer, die bezogen auf die beschriebenen Limiten (kein längerzeitiges Stehen und Herumgehen) jedenfalls zumutbar seien. Die Tätigkeit als Elektromonteur habe der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr ausgeübt, und es sei eher unwahrscheinlich, dass er in diesem Bereich wieder einsteigen würde. Ferner sei die Müdigkeit vom Beschwerdeführer als grosse Behinderung erwähnt worden, aber auch diese sei mit der Einnahme von Medikamenten eher rückläufig (S. 9 unten).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht hervor, dass in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen. Strittig ist hingegen der Umfang der Einschränkung in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beziehungsweise inwiefern sich die bestehenden medizinischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.2 Aus dem Bericht der Ärzte des Z.___ können keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden (vorstehend E. 3.1). Hingegen attestierte der Hausarzt Dr. A.___ dem Beschwerdeführer vom 12. März bis 31. Dezember 2008 eine 100%ige und ab 1. September 2009 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Indes konnte er nicht beurteilen, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei, da gemäss seinen Angaben keine verifizierbaren Krankheitsbeschwerden vorlägen (vorstehend E. 3.2). Aufgrund dieser Einschätzung ist davon auszugehen, dass er ab September 2009 sogar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging. Allerdings ist dem Bericht des Hausarztes eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise für die lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht zu entnehmen. Folglich konnte der Hausarzt keine schlüssigen Ausführungen betreffend Umfang der zumutbaren Tätigkeiten machen, sodass auf seine Einschätzung nicht abzustellen ist. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund der seit 2008 bestehenden Behandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem behandelnden Hausarzt Dr. A.___ ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was gemäss Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seines Berichtes rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
4.3 Demgegenüber wurde im MEDAS-Gutachten vom 4. August 2011 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübten Berufstätigkeiten (diplomierter Elektroingenieur, nebenamtlicher Lehrer, Informatiker, Kassierer, Veranstaltungsleiter und kaufmännische Tätigkeiten mit administrativen und organisatorischen Aufgaben) ab August 2010 zu 100 % zumutbar seien, wobei die Arbeit als Elektromonteur wegen der polyartikulären Fingerarthrose und wegen den noch bestehenden Synovialitiden einzelner Fingergelenke vorerst unzumutbar sei. Sodann trugen die Gutachter der geltend gemachten verminderten Leistungsfähigkeit Rechnung, indem sie festhielten, die erwähnten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nur insofern vollständig zumutbar, als dass sie nicht mit längerzeitgen Arbeitspositionen im Stehen und Herumgehen (über 30 Minuten) verbunden seien. Ferner schätzten die Gutachter den mutmasslichen Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit zu Recht auf August 2010, zumal selbst der Hausarzt ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit - wenn auch einer eingeschränkten - ausging. Zudem ist es aktenkundig, dass im Vergleich zum Befund im Jahr 2008 aktuell nur noch sehr diskrete entzündliche Gelenkveränderungen objektivierbar sind. So erwähnten bereits die Gutachter, dass es zu einem massiven Rückgang der entzündlichen Gelenkbefunde gekommen sei (vorstehend E. 3.3). Ferner erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson im November 2011 selbst, dass es ihm momentan relativ gut gehe (vorstehend E. 3.4).
4.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, das MEDAS-Gutachten entspreche in vielen Punkten nicht den Tatsachen (vorstehend E. 2.2), kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer begründete seine Einwände gegen das MEDAS-Gutachten nicht klar und nachvollziehbar, sondern kommentierte lediglich gewisse gelb markierte Textstellen (vgl. Urk. 3). Insbesondere erstaunt es, dass er zwar die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit markierte, jedoch nicht ausführte, inwiefern er mit der Einschätzung der Gutachter nicht einverstanden sei (vgl. S. 15 Ziff. 5.1 f.).
Folglich kann der Bewertung der MEDAS-Gutachter, der Beschwerdeführers sei in jeglicher Tätigkeit - unter Berücksichtigung dem genannten Einschränkungen - voll arbeitsfähig, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gefolgt werden, zumal das MEDAS-Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen basiert, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander setzte. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das Gutachten erfüllt daher insgesamt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.5 Schliesslich stösst der Einwand des Beschwerdeführers, es sei eine Neubeurteilung erforderlich (vorstehend E. 2.2), insofern ins Leere, als dass in den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen. Ausserdem machte weder der Beschwerdeführer noch einer der behandelnden Ärzte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Dementsprechend sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht angezeigt sind.
4.6 In seiner angestammten selbständigen Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser Erwägungen unter den von den MEDAS-Gutachtern formulierten Bedingungen (keine Arbeitsposition im Stehen und Herumgehen über 30 Minuten) ab August 2010 zu 100 % arbeitsfähig.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen.
5.2 Für die Vornahme eines allfälligen Einkommensvergleichs ist auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Der hypothetische Rentenbeginn fällt vorliegend in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG auf den 1. Februar 2011, auf den Beginn des Monats, welcher sechs Monate nach der Anmeldung vom 19. August 2010 bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/4) liegt. Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. November 2011 (Urk. 6/34) im gleichen Umfang wie vor seiner Erkrankung (S. 7). Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass ihm dies ab August 2010 mit minimalen Einschränkungen aufgrund der rheumatologischen Befunde auch zumutbar ist (vorstehend E. 4). Die minimalen Einschränkungen - kein längeres Stehen oder Herumgehen - ergeben im Rahmen der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit, sie können seitens des hauptsächlich kognitiv tätigen Beschwerdeführers mit einer angepassten Arbeitsorganisation problemlos aufgefangen werden. Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich somit, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns bereits seit sechs Monaten nicht mehr eingeschränkt war. Entsprechend besteht keine Berechtigung des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat, ist die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde unbegründet und demgemäss abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).