Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00391




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Widmer


Urteil vom 6. Mai 2014

in Sachen

Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___, geb. 1996

Beigeladener


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1996 geborene X.___ meldete sich erstmals am 7. Juli 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, kam in der Folge für die Kosten von Sonderschulmassnahmen auf (Urk. 6/8, 6/12).

    Am 17. Februar 2011 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug an, wobei er darauf hinwies, dass bei ihm ein Morbus Wilson im Sinne von Ziffer 456 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) diagnostiziert worden sei, und dass nun eine medikamentöse Behandlung, Physiotherapie und allenfalls zusätzliche therapeutische Massnahmen vorgesehen seien (Urk. 6/17). Nachdem die IV-Stelle beim Z.___ den Arztbericht vom 10. März 2011 eingeholt hatte (Urk. 6/19), erteilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 28. März 2011 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 456 ab 14. Januar 2011 bis 31. Oktober 2016 (Urk. 6/21). Im Zusammenhang mit dem genannten Geburtsgebrechen wurden auch die Kosten für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt, für ambulante Physiotherapie sowie für die Abgabepauschale eines Kommunikationsgeräts übernommen (Mitteilungen vom 28. Juli 2011, 4. August 2011, 7. Oktober 2011, 28. Oktober 2011 und 28. Dezember 2011; Urk. 6/32, 6/35, 6/47, 6/52 und 6/56).

    Ausserdem meldete sich der Versicherte am 30. Mai 2011 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/26). Am 13. September 2011 teilte die IV-Stelle der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mit, dass er zurzeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Minderjährige habe, dass die Anspruchsvoraussetzungen aber nach Ablauf der Wartezeit erneut geprüft würden (Urk. 6/42).

1.2    Mit Schreiben vom 29. August 2011 beantragten die Ärzte des A.___, Rehabilitationszentrum für Kinder und Jugendliche in B.___ (in der Folge: A.___), bei der IV-Stelle für X.___ eine Kostengutsprache für Fussorthesen beidseits (Urk. 6/38). Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Urk. 6/37) informierte die IV-Stelle den Versicherten beziehungsweise seine Mutter als gesetzliche Vertreterin über den Eingang des Gesuchs und hielt fest, dass sie (die IV-Stelle) ohne Gegenbericht innert zehn Tagen davon ausgehe, sie (die Mutter des Versicherten) sei mit dem Gesuch einverstanden. Des Weiteren merkte die IV-Stelle an, damit das Gesuch bearbeitet werden könne, benötige sie einen Kostenvoranschlag des Orthopädiefachgeschäfts (Lieferant des Hilfsmittels).

    Am 5. September 2011 berichteten die Ärzte des A.___ über den bisherigen Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts, wobei sie erwähnten, dass die Fussorthesen angepasst worden seien (Urk. 6/40).

    Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 stellte die IV-Stelle der gesetzlichen Vertreterin des versicherten Kindes dann die Ablehnung des Gesuchs um Kostengutsprache für Fussorthesen beidseits in Aussicht, da sie den geforderten Kostenvoranschlag immer noch nicht eingereicht habe (Urk. 6/57). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von X.___ mit Schreiben vom 24. Januar 2012, ergänzt am 15. Februar 2012, Einwand (Urk. 6/59 und 6/65). Am 20. März 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/70 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 5. April 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Fussorthesen beidseits von X.___ zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er liess sich jedoch nicht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 4. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Versicherte beziehungsweise dessen gesetzliche Vertreterin hätten den Kostenvoranschlag für die Fussorthesen nicht eingereicht, wodurch sie ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht nachgekommen seien. Daher könne gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der vorliegenden Akten entschieden werden, wobei in einem solchen Fall gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet werden könne (Urk. 2 S. 1). Im Übrigen sei auch nach dem Erlass des Vorbescheids vom 18. Januar 2012 kein Kostenvoranschlag eingereicht worden. Sobald ein solcher vorliege, werde sie die Übernahme der Kosten erneut prüfen (Urk. 2 S. 2, Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte hiergegen ein, die gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei gar nicht klar aufgefordert worden, den Kostenvoranschlag einzureichen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne im vorliegenden Fall nicht gestützt auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden, da kein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliege (Urk. 1).


3.

3.1    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf die in Art. 8 IVG aufgelisteten Eingliederungsmassnahmen. Darunter fällt unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

3.2    Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

    In der Invalidenversicherung prüft die IV-Stelle die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen. Zu diesem Zweck können unter anderem Berichte und Auskünfte verlangt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV).

3.3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG).

3.4    Bezüglich der Konsequenzen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflicht könnten Art. 43 Abs. 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Nichteintreten oder Sachentscheid auf Grund der Akten) und Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Kürzung oder Verweigerung der Leistung) einschlägig sein.

    Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG erfassen jedoch beide einzig die versicherte Person. Im vorliegenden Fall war es nicht der Versicherte, der um Leistungen ersuchte, sondern die Ärzte des A.___ reichten das Gesuch um Kostenübernahme für die Orthesen ein (Urk. 6/38). Letztere waren als Leistungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ermächtigt und verpflichtet, den Organen der Invalidenversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind, wobei die versicherte Person über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen war (Art. 6a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 28 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 791). Die IV-Stelle informierte die versicherte Person richtigerweise über das eingegangene Gesuch.

    Das A.___, dessen Sekretariat von der IV-Stelle einmalig telefonisch aufgefordert worden war, den Kostenvoranschlag einzureichen (vgl. Notiz auf Urk. 6/38), kam seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IVG hat der Gesetzgeber jedoch keine Sanktion vorgesehen. Eine analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b IVG ist abzulehnen, da es nicht verhältnismässig wäre, zu Lasten der versicherten Person ein Nichteintreten zu beschliessen oder das Leistungsbegehren gar mangels ausreichender Aktenlage abzuweisen, wenn ein Dritter die erforderlichen Auskünfte verweigert (Müller, a.a.O., Rz 1189). Der versicherten Person selber war es gar nicht möglich beziehungsweise zumutbar, den Kostenvoranschlag, soweit ein solcher überhaupt notwendig ist (vgl. nachstehend), beizubringen. Denn selbst dem Jugendsekretariat C.___, welches den Versicherten infolge einer Beistandschaft vertrat (vgl. Urk. 6/60), gelang dies nicht (Urk. 6/69/1). D.___ von der E.___ hatte ihm angegeben, die im August 2011 angeschafften Fussorthesen seien im November 2011 von den Eltern des Versicherten bezahlt worden, weshalb er den Kostenvoranschlag dafür nicht mehr liefern könne (Urk. 6/69/1). Dem Versicherten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass von anderer Seite nicht alle gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Infolgedessen durfte die IV-Stelle das Leistungsbegehren nicht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abweisen, mit der Begründung, dass ihr der Kostenvoranschlag für die Orthesen nicht vorgelegen habe.

3.5    Im Weiteren ist folgendes zu beachten: Gemäss der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 gültigen Version des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Version 9, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Juli 2011) hat die IV-Stelle beziehungsweise die versicherte Person vor der Zusprache eines Hilfsmittels beim Lieferanten einen Kostenvoranschlag einzuholen (Rz 1064). Dieser Kostenvoranschlag kann entfallen, wenn eine Tarifvereinbarung besteht (Rz 1065). Orthesen werden gemäss dem Tarifvertrag mit dem Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet (KHMI, Version 9, 2. Teil, 2, Orthesen, S. 27). Falls die Tarifvereinbarung auch für Fussorthesen für Kinder gilt, war das Einholen eines Kostenvoranschlags gar nicht nötig, und es bestand keine entsprechende, vom Versicherten verlangte Mitwirkungspflicht. Die IV-Stelle hat sich mit dieser Frage nicht aktenkundig auseinandergesetzt.

3.6    Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die IV-Stelle hat die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Art. 69 Abs. 2 IVV) und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, E. 3.2).    

    Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, die für die Beurteilung des Gesuchs um Kostengutsprache für Orthesen relevanten Unterlagen zu beschaffen, beziehungsweise sie hat den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung durch die Beschwerdegegnerin selber an diese zurückzuweisen ist.

    

4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über das Leistungsgesuch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helsana Versicherungen AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Maurer ReiterWidmer