Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt vom 14. Juni 2000 bis 9. April 2010 als Dishwashing-Mitarbeiterin für die Y.___ AG in Z.___ zu einem 100%igen Pensum (Urk. 7/1 und Urk. 7/4 S. 5 Ziff. 5.4).
Am 9. März 2011 meldete sich die Versicherte aufgrund von Gelenk- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7/6), beruflichen (Urk. 7/1) und medizinischen (Urk. 7/13, Urk. 7/15-16 und Urk. 7/18) Verhältnisse der Versicherten ab und teilte ihr mit Mitteilung vom 8. September 2011 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22 ff.) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten ab.
2. Gegen die Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic (Urk. 4), am 11. April 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 2 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging im Wesentlichen aufgrund der Beurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, von der (B.___) (B.___) davon aus, dass die Beschwerdeführerin an pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage leide. Es seien hingegen keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorhanden, die aus versicherungsmedizinischer Sicht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründeten (Urk. 2 und Urk. 6 i.V.m. Urk. 7/21 S. 3).
2.2 Dagegen macht die Versicherte geltend, sie leide gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte an orthopädischen, neurologischen und psychischen Beschwerden und sei nicht genügend abgeklärt worden. Zudem habe die IV-Stelle behauptet, dass der Bericht von Dr. C.___ nicht lesbar sei, und habe in Verletzung der Abklärungspflicht keine weiteren Auskünfte eingeholt. Eine weitere Verletzung ihrer Rechte sei darin zu erblicken, dass der im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Januar 2012 erwähnte Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, datiert vom 26. Januar 2012, nicht in den Akten enthalten und ihr von der IV-Stelle auch nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 2-3).
3.
3.1 Das E.___ stellte im Bericht vom 4. Juni 2010 aufgrund eines MRI der Lendenwirbelsäule die Diagnose einer ausgeprägten Spondylarthrose L4/L5 sowie L5/S1. Es bestünden eine mässige Hypertrophie der Ligamenta flava und degenerative Veränderungen der Bandscheibe L2/L3 ohne Hinweis für eine Protrusion mit Duralsack oder Spinalnervenkompression (Urk. 7/16 S. 5).
3.2 Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bei dem sich die Versicherte seit September 1998 in Behandlung befindet, stellte in seinem Arztbericht vom 15. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13 S. 1 Ziff. 1.1-2):
1. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, bestehend seit 2010
2. chronische Depression, bestehend seit 2010
3. chronische Epicondylopathia humeri lat. und med., rechts mehr als links, bestehend seit 2011
4. femoropatellares Schmerzsyndrom rechts, bestehend seit 2011
5. chronische Periarthritis humero-scapularis rechts, bestehend seit 2010
6. rezidivierende Nephrolithiasis, bestehend seit 2010
7. Cholezystolithiasis, bestehend seit Jahren.
Die Versicherte leide an belastungsabhängigen Lumbalgien sowie an Schulterschmerzen rechts und es bestehe eine verringerte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke, des rechten Schultergelenks und der Vorderarme. Seit dem 9. April 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die Prognose sei ungünstig (Urk. 7/13 S. 2 Ziff. 1.4-7).
3.3 Dr. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem sich die Versicherte seit dem 14. Dezember 2010 in Behandlung befindet, diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 27. September 2011 eine rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ohne somatisches Syndrom (Urk. 7/15 S. 1 Ziff. 1.1). Die Versicherte sei hoffnungslos, deprimiert, antriebsarm, gereizt und habe Insuffizienzgefühle, Konzentrationsbeeinträchtigungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Das Denken sei geordnet, aber sie leide an innerer Unruhe, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Es erfolge eine Behandlung mit Trittico retard 150 mg und Cymbalta 30 mg. In somatischer Hinsicht leide sie an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung, Schmerzen im Halswirbelbereich und Kopfschmerzen, welche teilweise durch Schmerzmittel gelindert würden. Seit April 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13 S. 7 i.V.m. Urk. 7/15).
3.4 Dr. A.___ erstellte am 25. November 2011 eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotentials bzw. eine arbeitsprognostische Beurteilung der Versicherten für die Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/18 S. 2). Die Beschwerdeführerin klage über Dauerschmerzen lumbal mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein, Nackenschmerzen, wechselnde Schlafstörungen, eine verstärkte Tagesmüdigkeit und eine verminderte körperliche Belastbarkeit. Anlässlich der verhaltensneurologischen Abklärung hätten sich bei der kooperativen, nicht antriebsgeminderten Versicherten durchwegs unauffällige kognitive Befunde gezeigt. Im Vordergrund stünden jedoch die somatischen Symptome mit Hinweisen auch auf Aggravationstendenz (schmerzgeplagt, betont-langsames Gangbild). Klinisch-neurologisch fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder sonstige fokal-neurologische Ausfälle. Aus verhaltensneurologischer und klinisch-neurologischer Sicht ergebe sich für eine der körperlichen Problematik angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit sei ergänzend eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) notwendig (Urk. 7/18 S. 2). Die Krankentaggeldversicherung empfahl aufgrund der von Dr. A.___ durchgeführten Untersuchung, eine interdisziplinäre Abklärung durchzuführen (Urk. 7/18 S. 1).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Einwände der Beschwerdeführerin, wonach die IV-Stelle den Bericht von Dr. C.___ vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/13) nicht berücksichtigt habe und der im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/21) erwähnte Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, datiert vom 26. Januar 2012, nicht in den Akten enthalten und ihr von der IV-Stelle auch nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 2-3), als unzutreffend erweisen.
Dass die Beschwerdegegnerin den schwer lesbaren Bericht von Dr. C.___ (Urk. 7/13) berücksichtigte, ergibt sich aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Januar 2012, in welchem pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD, die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen, Untersuchungsbefunde und Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zusammenfasste (Urk. 7/21 S. 2 in der Mitte). Zum von der Beschwerdeführerin erwähnten Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, ist entsprechend den Aussagen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) festzuhalten, dass es sich bei diesem Dokument richtigerweise um den oben (vgl. E. 3.4) erwähnten Untersuchungsbericht von Dr. A.___ (Urk. 7/18 S. 2) handelt, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen der am 10. April 2012 gewährten Akteneinsicht zugestellt wurde (Urk. 7/30).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei, auf den MRI-Bericht des E.___ (Urk. 7/16 S. 5) und die Beurteilung der Neurologin Dr. A.___ (Urk. 7/18 S. 2). Bei den genannten Untersuchungen handelt es sich um solche orthopädischer und neurologischer Art. Unberücksichtigt blieben dagegen die von Dr. C.___ erwähnten rheumatologischen Beschwerden und die psychiatrische Beurteilung von Dr. F.___, wonach die Versicherte aufgrund der bestehenden rezidivierenden depressiven Erkrankung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/15).
4.3 Da trotz klarer Hinweise auf rheumatologische und insbesondere psychische Einschränkungen keine entsprechenden Abklärungen stattgefunden haben, erweist sich eine interdisziplinäre Begutachtung als unabdingbar. Dies steht auch im Einklang mit der von Dr. A.___ und von der Krankentaggeldversicherung postulierten interdisziplinären bzw. funktionsorientierten medizinischen Abklärung.
4.4 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin mittels einer interdisziplinären Begutachtung abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1000.-- hat (inkl. MWSt und Barauslagen) hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).