IV.2012.00393
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 19. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1967, meldete sich wegen seiner langj?hrigen Drogensucht und weiteren gesundheitlichen Beeintr?chtigungen am 29. September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente und eventualiter eine Umschulung (Urk. 5/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 5/3) und medizinische (Urk. 5/5, 5/6, 5/8, 5/18 und Urk. 5/25) Abkl?rungen vor und veranlasste in der Folge bei der Abkl?rungsstelle Y.___ AG ein orthop?disch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/29). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung des Versicherten fand die medizinische Abkl?rung erst im Dezember 2011 statt (Urk. 5/26 und Urk. 5/30). Das Gutachten wurde am 21. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/33) und auf Nachfrage der IV-Stelle hin am 9. Januar 2012 erg?nzt (Urk. 8/34 und Urk. 8/35). Am 17. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gest?tzt auf das Y.___-Gutachten die Ablehnung des Gesuchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 5/38 und Urk. 5/39), woraufhin der Versicherte am 15. M?rz 2012 die IV-Stelle um Zustellung des Y.___-Gutachtens an seinen Arzt Dr. med. Z.___ ersuchte (Urk. 5/42). Mit Verf?gung vom 26. M?rz 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2). Gleichentags ging bei der IV-Stelle die am 24. M?rz 2012 abgeschickte und als Rekurs bezeichnete Eingabe des Versicherten ein, mit welcher dieser geltend machte, dass die IV-Stelle verschiedene gesundheitliche Beeintr?chtigungen zu wenig ber?cksichtigt habe (Urk. 5/44). Die IV-Stelle machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe vom 24. M?rz 2012 w?hrend der laufenden Beschwerdefrist eingegangen sei, und er mitteilen solle, ob diese an die zust?ndige Beschwerdeinstanz weitergeleitet werden solle (Urk. 5/46).
2.?????? Daraufhin erhob der Beschwerdef?hrer am 11. April 2012 selbst Beschwerde, machte geltend, dass sein R?ckenleiden und der Schilddr?senkrebs zu wenig ber?cksichtigt worden seien, und beantragte sinngem?ss eine Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die angesetzte Frist zur Replik liess der Beschwerdef?hrer ungenutzt verstreichen, was der Beschwerdegegnerin am 13. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Streitig und zu pr?fen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente.
???????? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens gest?tzt auf das Y.___-Gutachten damit, dass dem Beschwerdef?hrer zwar keine k?rperlich schwer belastenden T?tigkeiten zumutbar seien, dass er jedoch f?r leichte bis mittelschwere, angepasste T?tigkeiten, zu welchen auch seine zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Hauswart und die T?tigkeit in der Tischlerei zu z?hlen seien, zu 70 % arbeitsf?hig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 30 % f?hre. Dem h?lt der Beschwerdef?hrer sinngem?ss entgegen, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung seiner Arbeitsf?higkeit sein R?ckenleiden und die Auswirkungen seiner Schilddr?senkrebserkrankung nicht gen?gend ber?cksichtigt habe.
3.
3.1???? Das Obergericht des Kantons Z?rich, II. Strafkammer, hatte im Juli 2007 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren das Institut A.___ beauftragt, den Beschwerdef?hrer psychiatrisch zu begutachten, um Fragen zur Schuldf?higkeit, zur R?ckfallgefahr und zu allf?lligen Massnahmen im Sinne des Strafrechts zu beantworten. Ohne sich zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu ?ussern, diagnostizierte das A.___ in seinem Gutachten vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/25 S. 20) beim Beschwerdef?hrer eine Abh?ngigkeit von mindestens zwei Substanzen im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2).
3.2???? Vom 31. M?rz bis 3. Juli 2008 befand sich der Beschwerdef?hrer in der Abteilung Entzug & Intervention der Suchtbehandlung B.___ und trat am 4. Juli 2008 in die Abteilung Station?re Therapie ?ber. Am 27. Oktober 2008 beendete die Institution den Aufenthalt vorzeitig. F?r die Zeit seines Aufenthaltes hielten Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Stadt?rztlicher Dienst, und Psychologin lic. phil. D.___, Leiterin Therapie & Integration, in ihrem Bericht vom 4. M?rz 2010 (Urk. 5/8) fest, dass der Beschwerdef?hrer sowohl wegen seines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK3 als auch wegen seiner Suchterkrankung (Substitutionsmedikation) habe ?rztlich betreut werden m?ssen und w?hrend der Zeit seines Aufenthaltes aufgrund der R?ckenbeschwerden nur bedingt arbeitsf?hig gewesen sei. Aus Sicht der Suchterkrankung habe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestanden (Urk. 5/8 S. 1-2).
3.3???? Ober?rztin Dr. med. E.___ beurteilte am 12. Juni 2008 im Bericht des Sptials W.___, Institut f?r Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, die chronischen R?ckenschmerzen des Beschwerdef?hrers, welche nach einem Sturz vom oberen Stock eines Etagenbettes im M?rz 2008 stetig zugenommen h?tten, aufgrund von R?ntgenaufnahmen der Brust (BWK)- und Lendenwirbelk?rper (LWK) als diskrete alte Deckplattenimpression von BWK 5 und 7 und stellte eine ?ltere, konventionell-radiologisch stabil konsolidierte Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 3 fest (Urk. 5/5 S. 19 f.).
3.4???? Im Bericht der Klinik G.___ vom 9. September 2008 best?tigten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Ober?rztin Wirbels?ulenchirurgie, nach durchgef?hrtem MRI der Lendenwirbels?ule (LWS) die Befunde des Spitals W.___, hielten die bekannte, m?ssiggradige Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 ohne Kyphosierung der LWS fest und f?hrten aus, dass sich auf H?he des LWK 5 an der Vorderkante ebenfalls eine Ver?nderung, m?glicherweise im Sinne einer alten LWK-Fraktur (differentialdiagnostisch: anlagebedingt) zeige. Sodann zeige sich im Segment L2/3 eine sehr geringgradige mediane Bandscheibenprotrusion ohne Kontakte zur Nervenwurzel und ein insgesamt h?hengemindertes Bandscheibenfach. Die ?rzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 und hielten als Nebendiagnosen eine Opiat- und Benzodiazepinabh?ngigkeit fest. Aus chirurgischer Sicht sahen sie keine weiteren Behandlungsm?glichkeiten, empfahlen die Weiterf?hrung der konservativen Massnahmen mittels Physiotherapie und Schmerztherapie und die erneute Kontaktaufnahme und die Einleitung weiterf?hrender Abkl?rungen mittels infiltrativer Massnahmen, sofern sich die Symptomatik bis im M?rz 2009 (ein Jahr nach dem Sturzereignis) persistierend darstellen sollte (Urk. 5/5 S. 23 f.)
3.5???? Vom 12. Dezember 2008 bis 16. M?rz 2009 hielt sich der Beschwerdef?hrer im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Psychiatrie-Zentrum J.___ auf. Im Austrittsbericht vom 23. April 2009 f?hrten Dres. med. K.___ und L.___ folgende Schlussdiagnosen (nach ICD-10) auf: St?rungen durch Opioide, Abh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig Teilnahme an einem ?rztlich ?berwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), St?rungen durch Kokain-Abh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig abstinent, aber in besch?tzender Umgebung (ICD-10 F13.21), St?rungen durch Sedative (Benzodiazepine), Abh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig abstinent, aber in besch?tzender Umgebung (ICD-10 F.13.21), Status nach traumatischer Fraktur LWK 5 und SWK 1, anamnestisch vor 6 Monaten (konservativ behandelt), Status nach Schussverletzung rechte Schulter, Status nach Rippenteilfraktur rechts (?lter), Status nach dreimaligen epileptischen Anf?llen im Entzug, zuletzt vor 15 Jahren (Urk. 5/5 S. 10-16).
3.6???? Im Anschluss an seinen Aufenthalt im Psychiatrie-Zentrum J.___ wechselte der Beschwerdef?hrer nach wie vor im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur station?ren Drogen-Rehabilitation in die Einrichtung M.___ . Dr. med. N.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 30. Oktober 2009 (Urk. 5/5 S. 1-9 und Urk. 5/6 S.1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine seit zirka 1983 bestehende Polytoxikomanie (Heroin intraven?s (i.v.) seit 16-j?hrig, Kokain i.v. seit 18-j?hrig, Cannabiskonsum, selten LSD/Pilze/Extasy/Benzodiazepine), ?usserte den Verdacht auf eine Pers?nlichkeitsst?rung vom emotional impulsiven oder dissozialen Typ und f?hrte weiter die chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Beschwerden mit/bei Status nach Deckenplatten-Impressionsfraktur LWK3 auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit beschrieb Dr. N.___ den Nikotin-konsum 1? p/d, eine chronisch-ven?se Insuffizienz beider Unterschenkel (US), einen Status nach einer tiefen Venenthrombose (TVT) und einer Lungenembolie (LE) 2006, einen Status nach Schussverletzungen im Unterschenkel rechts, einen Status nach Operation im Bereich der rechten Schulter (Clavicila-Teilresektion?) sowie Reflux-Beschwerden. Dr. N.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer ab dem 16. M?rz 2009 bis zum Abschluss der station?ren Drogen-Rehabilitation im M.___ eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Hilfsarbeiter. Den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers beschrieb er als besserungsf?hig und hielt fest, dass die Arbeitsf?higkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden k?nne (Urk. 5/5 S. 2-3 = Urk. 5/6 S. 2-3).
3.7???? Vom 16. November bis 9. Dezember 2009 befand sich der Beschwerdef?hrer in station?rer Behandlung der O.___ AG, Privatklinik f?r Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 14. Januar 2010 attestierten Dr. med. P.___ und Ober?rztin Dr. med. Q.___ ohne die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers zu beurteilen, als psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 eine Psychische- und Verhaltensst?rung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig unter gesch?tzten Bedingungen (ICD-10 F19.20), rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1), sowie eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61). Als weitere Diagnosen (inklusive somatische Erkrankungen und Allergien) f?hrten sie eine chronische ven?se Insuffizienz beidseits, einen Status nach TVT linker US und LE 2006, Hepatitis C, R?ckenschmerzen bei Status nach Deckplattenfraktur Impressionsfraktur LWK 3 sowie einen Status nach Schussverletzung im Unterschenkel rechts und in der Schulter rechts auf (Urk. 5/6 S. 10).
3.8???? Im Bericht der Klinik G.___ vom 12. August 2010 hielten Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___, Facharzt FMH f?r Neurochirurgie und Oberarzt Wirbels?ulenchirurgie, fest, dass der Beschwerdef?hrer ?ber konstante tieflumbale Schmerzen berichte, welche mittig in Richtung beider Ges?ssh?lften und in der Mitte Richtung Kopf ausstrahlten und bei Belastung (B?cken, Aufstehen aus sitzender Position) zun?hmen und einen stechenden Charakter h?tten. Im ?brigen best?tigten die ?rzte die im Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 5/5 S. 23) gestellten Diagnosen (Urk. 5/18) und hielten fest, dass durch die Klinik G.___ bisher keine Arbeitsunf?higkeit attestiert worden sei (Urk. 5/18).
3.9???? Im Rahmen des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Y.___-Gutachtens wurde der Beschwerdef?hrer von Dr. med. T.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie, psychiatrisch und von Dr. med. U.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, orthop?disch-traumatologisch abgekl?rt. Im Gutachten vom 21. Dezember 2011 stellten die Gutachter zusammenfassend eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F61) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit beschrieben sie einen Zustand nach langj?hriger Polytoxikomanie, aktuell unter Teilnahme an einem ?rztlich ?berwachten Substitutionsprogramm abstinent von illegalen Drogen, eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig remittiert (ICD-10 F33.4), ?usserten den Verdacht auf ein nicht mehr relevantes ADHS im Kindesalter und f?hrten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 mit konsekutiv schwerwiegendem, muskul?rem Defizit der Bauch- und R?ckenmuskulatur sowie einen Status nach Teilresektion der lateralen Klavikula rechts auf (Urk. 5/33 S. 15).
???????? Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerde-f?hrers aus psychiatrischer Sicht im Zuge einer weit in die Psychobiographie zur?ckreichenden kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung beeintr?chtigt sei und es ihm an Ausdauer und Durchhalteverm?gen mangle. Unter fortgesetzter Fachbehandlung lasse sich die Arbeitsf?higkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch steigern. Der ?ber viele Jahre betriebene Drogenkonsum im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD-10 F19) sei unter Substitutionsbehandlung im Zeitpunkt der Begutachtung stabil und stelle keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit mehr dar. Ebenfalls unter fortgesetzter Fachbehandlung habe sich die rezidivierende depressive St?rung, welche in der Vergangenheit mehrfach diagnostiziert worden sei, stabilisiert. Unter Behandlung sei eine Remission der rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.4) eingetreten, so dass auch aus diesem Bereich keine Relevanz f?r die Arbeitsf?higkeit erwachse. Unter Ber?cksichtigung des bisherigen Verlaufs und der psychischen Gesundheitsst?rung m?sse aber weiterhin von einer Fragilit?t der Befundlage ausgegangen werden, so dass die Arbeitsf?higkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht auf 6 Stunden arbeitst?glich beschr?nkt sei. Aus orthop?disch-traumatologischer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Relevanz f?r die Arbeitsf?higkeit. Aufgrund des Trainingszustandes des Beschwerdef?hrers im Zeitpunkt der Begutachtung erachteten die Gutachter eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeit aus orthop?disch-traumatologischer Sicht als zu 100 % zumutbar (Urk. 5/33 S. 15-16).
???????? Weiter hielten sie fest, dass es sich um T?tigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkordbedingungen handeln m?sse, und f?hrten aus, dass der Beschwerdef?hrer nach Rekonditionierung Lasten von 20 kg tragen, schieben und regelm?ssig auf H?ft- und gelegentlich auf Schulterebene heben k?nne. Eine letzte massgebliche T?tigkeit k?nne vor dem Hintergrund des unsteten Lebenswandels des Versicherten und dessen langj?hriger Inhaftierung nicht genannt werden. F?r die vom Beschwerdef?hrer erw?hnten Hauswartt?tigkeiten und f?r die Mitarbeit in der Tischlerei der Wohneinrichtung sei der Beschwerdef?hrer im Umfang von 70 % arbeitsf?hig (6 Stunden t?glich ohne weitere Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit).
???????? Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer Verweist?tigkeiten im oben beschriebenen Belastbarkeitsprofil in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden t?glich verrichten k?nne, und eine dar?ber hinausgehende Minderung der Leistungsf?higkeit nicht vorliege. Abschliessend hielten sie fest, dass beim Beschwerdef?hrer ab Herbst 2009 eine Arbeitsf?higkeit in der Gr?ssenordnung von 70 % bestehe (Urk. 5/33 S. 16-17 und Urk. 5/35).
???????? Gest?tzt auf das Y.___-Gutachten und ausgehend von einer Arbeitsf?higkeit von 70 % verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers.
4.??????
4.1???? Am Tag des Verf?gungserlasses ging bei der IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdef?hrers ein, mit welcher er geltend machte, dass sein R?ckenleiden und der Schilddr?senkrebs bei der Beurteilung seiner Arbeitsf?higkeit zu wenig ber?cksichtigt worden seien. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte er diese R?gen und kritisierte damit die Einsch?tzung der Gutachter und der IV-Stelle.
4.2???? Daf?r finden sich im Y.___-Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerde-f?hrers jedoch keine Anhaltspunkte:
???????? Die Y.___-Gutachter hatten ihre eigenen Abkl?rungen in Kenntnis s?mtlicher medizinischen Akten vorgenommen (Urk. 5/33 S. 4 - 6) und in ihre Beurteilung auch die bestehenden Arztberichte miteinbezogen und gew?rdigt. Die psychiatrische Anamnese erhob Dr. T.___ durch pers?nliche Befragung, in deren Rahmen der Beschwerdef?hrer auch ausf?hrte, dass er im vergangenen Jahr wegen eines Schilddr?senkarzinoms operiert worden sei und anschliessend eine Radio-Jod-Therapie erfolgt sei. Die regelm?ssigen onkologischen Verlaufskontrollen h?tten kein Rezidiv gezeigt (Urk. 5/33 S. 9). Dr. T.___ hatte seine Beurteilung somit in Kenntnis der Diagnose des Schilddr?senkarzinoms vorgenommen.
???????? Auch im Rahmen der orthop?disch-traumatologischen Abkl?rung wurde die Anamnese erhoben. In diesem Zusammenhang hielt Dr. U.___ fest, dass die pers?nliche Anamnese im Wesentlichen von einem linksseitigen Schilddr?sen-karzinom bestimmt werde, welches im Verlauf des vergangenen Jahres diagnostiziert, operiert und mit Radio-Jod therapiert worden sei. Letztmals sei die Kontrolle im Spital V.___ vor zirka einer Woche durchgef?hrt worden, und der Bericht habe g?nstig gelautet (Urk. 5/33 S. 20-21). Weiter beschrieb Dr. U.___, dass die aktuellen Beschwerden vor allem den Lendenwirbelbereich, weniger den BWS-Bereich betr?fen, wo nach Angaben nur eine diskrete Deckplattenimpression des 5. und 7. Brustwirbelk?rpers vorliege. Die wesentlichen Schmerzen lokalisiere der Beschwerdef?hrer im mittleren Lendenwirbels?ulenbereich. L?ngeres Stehen oder Liegen l?se krampfartige, tendenziell etwas nach links in den Oberschenkel ziehende Schmerzen aus. Hingegen k?nne er aber ohne weitere Probleme mehr als 1 Stunde gehen. Von Seiten der lateralen Klavikula rechts bestehe bei Zustand nach Teilresektion eine Schmerzhaftigkeit bei l?ngerer und wiederholter ?berkopfarbeit, dazu bestehe eine leichte Behinderung im Bereich der postoperativen Resektion bei Zustand nach Thyreoidektomie, vor allem durch Hyp?sthesie und gewisse narbenbedingte Einziehungen an der linken lateralen Halsseite (Urk. 5/33 S. 21). Dr. U.___ zog die bestehenden R?ntgenaufnahmen bei (LWS ap/seitlich vom 22. November 2011, MRI LWS vom 8. September 2008 und BWS ap/seitlich vom 12. Juni 2008), f?hrte in der Folge eigene Untersuchungen des Schulterg?rtels und der oberen Extremit?ten, der Wirbels?ule und des Rumpfes, des Beckens und der unteren Extremit?ten sowie des Kopf- und Halsbereiches durch. Dabei beschrieb er eine angedeutete, spontane Kopfschr?ghaltung nach links, welche auf die ausgedehnte Schr?gnarbe an der linken Halsseite bei Status nach Thyreoidektomie zur?ckzuf?hren sei (Urk. 5/33 S. 22).
4.3???? Auch wenn die Diagnose eines Status nach Thyreoidektomie nicht explizit im Y.___-Gutachten aufgef?hrt wurde (und sich auch keinerlei diesbez?gliche Unterlagen in den Akten befinden oder vom Beschwerdef?hrer eingereicht wurden), war sie den Gutachtern aktenkundig bekannt und wurde gleich wie die geklagten R?ckenbeschwerden in die Beurteilung miteinbezogen, und der Umfang der Arbeitsf?higkeit wurde entsprechend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Das Y.___-Gutachten erf?llt damit die Voraussetzungen f?r ein rechtsgen?gliches Gutachten, und den Akten k?nnen keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche auf eine gravierendere Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit aufgrund des Schilddr?senkarzinoms oder der R?ckenbeschwerden schliessen lassen. Auch liegen keine Hinweise daf?r vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdef?hrers nach der Begutachtung durch das Y.___ im Dezember 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung im M?rz 2012 erheblich und dauerhaft verschlechtert hat.
???????? F?r die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdef?hrers ist daher auf das Y.___-Gutachten abzustellen.
5.??????
5.1???? Abschliessend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten T?tigkeit im Umfang von 70 % arbeitsf?hig ist.
???????? Die Berechnung des Invalidit?tsgrades wurde vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten und ist im ?brigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellen zu bestimmen und die Voraussetzungen f?r die Vornahme eines Leidensabzuges nicht gegeben sind, ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 30 %.
???????? Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen ist.
5.2???? Der Vollst?ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf berufliche Massnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu pr?fen ist, da die IV-Stelle dar?ber nicht entschieden hat. Zudem ist festzuhalten, dass eine allf?llige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Beschwerdef?hrer glaubhaft gemacht und im Rahmen einer Neuanmeldung gepr?ft werden m?sste.
6.?????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).