IV.2012.00393
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, meldete sich wegen seiner langjährigen Drogensucht und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 29. September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente und eventualiter eine Umschulung (Urk. 5/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 5/3) und medizinische (Urk. 5/5, 5/6, 5/8, 5/18 und Urk. 5/25) Abklärungen vor und veranlasste in der Folge bei der Abklärungsstelle Y.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/29). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Inhaftierung des Versicherten fand die medizinische Abklärung erst im Dezember 2011 statt (Urk. 5/26 und Urk. 5/30). Das Gutachten wurde am 21. Dezember 2011 erstattet (Urk. 8/33) und auf Nachfrage der IV-Stelle hin am 9. Januar 2012 ergänzt (Urk. 8/34 und Urk. 8/35). Am 17. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Y.___-Gutachten die Ablehnung des Gesuchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 5/38 und Urk. 5/39), woraufhin der Versicherte am 15. März 2012 die IV-Stelle um Zustellung des Y.___-Gutachtens an seinen Arzt Dr. med. Z.___ ersuchte (Urk. 5/42). Mit Verfügung vom 26. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Rentenanspruch (Urk. 2). Gleichentags ging bei der IV-Stelle die am 24. März 2012 abgeschickte und als Rekurs bezeichnete Eingabe des Versicherten ein, mit welcher dieser geltend machte, dass die IV-Stelle verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 5/44). Die IV-Stelle machte den Versicherten darauf aufmerksam, dass seine Eingabe vom 24. März 2012 während der laufenden Beschwerdefrist eingegangen sei, und er mitteilen solle, ob diese an die zuständige Beschwerdeinstanz weitergeleitet werden solle (Urk. 5/46).
2. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2012 selbst Beschwerde, machte geltend, dass sein Rückenleiden und der Schilddrüsenkrebs zu wenig berücksichtigt worden seien, und beantragte sinngemäss eine Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Die angesetzte Frist zur Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen, was der Beschwerdegegnerin am 13. September 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Y.___-Gutachten damit, dass dem Beschwerdeführer zwar keine körperlich schwer belastenden Tätigkeiten zumutbar seien, dass er jedoch für leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten, zu welchen auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart und die Tätigkeit in der Tischlerei zu zählen seien, zu 70 % arbeitsfähig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führe. Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass die IV-Stelle bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sein Rückenleiden und die Auswirkungen seiner Schilddrüsenkrebserkrankung nicht genügend berücksichtigt habe.
3.
3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hatte im Juli 2007 im Zusammenhang mit dem Strafverfahren das Institut A.___ beauftragt, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten, um Fragen zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu allfälligen Massnahmen im Sinne des Strafrechts zu beantworten. Ohne sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern, diagnostizierte das A.___ in seinem Gutachten vom 14. Januar 2008 (Urk. 8/25 S. 20) beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeit von mindestens zwei Substanzen im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2).
3.2 Vom 31. März bis 3. Juli 2008 befand sich der Beschwerdeführer in der Abteilung Entzug & Intervention der Suchtbehandlung B.___ und trat am 4. Juli 2008 in die Abteilung Stationäre Therapie über. Am 27. Oktober 2008 beendete die Institution den Aufenthalt vorzeitig. Für die Zeit seines Aufenthaltes hielten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Stadtärztlicher Dienst, und Psychologin lic. phil. D.___, Leiterin Therapie & Integration, in ihrem Bericht vom 4. März 2010 (Urk. 5/8) fest, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen seines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK3 als auch wegen seiner Suchterkrankung (Substitutionsmedikation) habe ärztlich betreut werden müssen und während der Zeit seines Aufenthaltes aufgrund der Rückenbeschwerden nur bedingt arbeitsfähig gewesen sei. Aus Sicht der Suchterkrankung habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 5/8 S. 1-2).
3.3 Oberärztin Dr. med. E.___ beurteilte am 12. Juni 2008 im Bericht des Sptials W.___, Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, die chronischen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, welche nach einem Sturz vom oberen Stock eines Etagenbettes im März 2008 stetig zugenommen hätten, aufgrund von Röntgenaufnahmen der Brust (BWK)- und Lendenwirbelkörper (LWK) als diskrete alte Deckplattenimpression von BWK 5 und 7 und stellte eine ältere, konventionell-radiologisch stabil konsolidierte Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 3 fest (Urk. 5/5 S. 19 f.).
3.4 Im Bericht der Klinik G.___ vom 9. September 2008 bestätigten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, nach durchgeführtem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) die Befunde des Spitals W.___, hielten die bekannte, mässiggradige Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 ohne Kyphosierung der LWS fest und führten aus, dass sich auf Höhe des LWK 5 an der Vorderkante ebenfalls eine Veränderung, möglicherweise im Sinne einer alten LWK-Fraktur (differentialdiagnostisch: anlagebedingt) zeige. Sodann zeige sich im Segment L2/3 eine sehr geringgradige mediane Bandscheibenprotrusion ohne Kontakte zur Nervenwurzel und ein insgesamt höhengemindertes Bandscheibenfach. Die Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 und hielten als Nebendiagnosen eine Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit fest. Aus chirurgischer Sicht sahen sie keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten, empfahlen die Weiterführung der konservativen Massnahmen mittels Physiotherapie und Schmerztherapie und die erneute Kontaktaufnahme und die Einleitung weiterführender Abklärungen mittels infiltrativer Massnahmen, sofern sich die Symptomatik bis im März 2009 (ein Jahr nach dem Sturzereignis) persistierend darstellen sollte (Urk. 5/5 S. 23 f.)
3.5 Vom 12. Dezember 2008 bis 16. März 2009 hielt sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Psychiatrie-Zentrum J.___ auf. Im Austrittsbericht vom 23. April 2009 führten Dres. med. K.___ und L.___ folgende Schlussdiagnosen (nach ICD-10) auf: Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22), Störungen durch Kokain-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F13.21), Störungen durch Sedative (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F.13.21), Status nach traumatischer Fraktur LWK 5 und SWK 1, anamnestisch vor 6 Monaten (konservativ behandelt), Status nach Schussverletzung rechte Schulter, Status nach Rippenteilfraktur rechts (älter), Status nach dreimaligen epileptischen Anfällen im Entzug, zuletzt vor 15 Jahren (Urk. 5/5 S. 10-16).
3.6 Im Anschluss an seinen Aufenthalt im Psychiatrie-Zentrum J.___ wechselte der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur stationären Drogen-Rehabilitation in die Einrichtung M.___ . Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beschrieb in seinem Bericht vom 30. Oktober 2009 (Urk. 5/5 S. 1-9 und Urk. 5/6 S.1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit zirka 1983 bestehende Polytoxikomanie (Heroin intravenös (i.v.) seit 16-jährig, Kokain i.v. seit 18-jährig, Cannabiskonsum, selten LSD/Pilze/Extasy/Benzodiazepine), äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom emotional impulsiven oder dissozialen Typ und führte weiter die chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Beschwerden mit/bei Status nach Deckenplatten-Impressionsfraktur LWK3 auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieb Dr. N.___ den Nikotin-konsum 1½ p/d, eine chronisch-venöse Insuffizienz beider Unterschenkel (US), einen Status nach einer tiefen Venenthrombose (TVT) und einer Lungenembolie (LE) 2006, einen Status nach Schussverletzungen im Unterschenkel rechts, einen Status nach Operation im Bereich der rechten Schulter (Clavicila-Teilresektion?) sowie Reflux-Beschwerden. Dr. N.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 16. März 2009 bis zum Abschluss der stationären Drogen-Rehabilitation im M.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschrieb er als besserungsfähig und hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 5/5 S. 2-3 = Urk. 5/6 S. 2-3).
3.7 Vom 16. November bis 9. Dezember 2009 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung der O.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 14. Januar 2010 attestierten Dr. med. P.___ und Oberärztin Dr. med. Q.___ ohne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, als psychiatrische Diagnosen nach ICD-10 eine Psychische- und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig unter geschützten Bedingungen (ICD-10 F19.20), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F33.1), sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61). Als weitere Diagnosen (inklusive somatische Erkrankungen und Allergien) führten sie eine chronische venöse Insuffizienz beidseits, einen Status nach TVT linker US und LE 2006, Hepatitis C, Rückenschmerzen bei Status nach Deckplattenfraktur Impressionsfraktur LWK 3 sowie einen Status nach Schussverletzung im Unterschenkel rechts und in der Schulter rechts auf (Urk. 5/6 S. 10).
3.8 Im Bericht der Klinik G.___ vom 12. August 2010 hielten Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie und Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, fest, dass der Beschwerdeführer über konstante tieflumbale Schmerzen berichte, welche mittig in Richtung beider Gesässhälften und in der Mitte Richtung Kopf ausstrahlten und bei Belastung (Bücken, Aufstehen aus sitzender Position) zunähmen und einen stechenden Charakter hätten. Im Übrigen bestätigten die Ärzte die im Bericht vom 9. September 2008 (Urk. 5/5 S. 23) gestellten Diagnosen (Urk. 5/18) und hielten fest, dass durch die Klinik G.___ bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 5/18).
3.9 Im Rahmen des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Y.___-Gutachtens wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, psychiatrisch und von Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, orthopädisch-traumatologisch abgeklärt. Im Gutachten vom 21. Dezember 2011 stellten die Gutachter zusammenfassend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben sie einen Zustand nach langjähriger Polytoxikomanie, aktuell unter Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm abstinent von illegalen Drogen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), äusserten den Verdacht auf ein nicht mehr relevantes ADHS im Kindesalter und führten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 mit konsekutiv schwerwiegendem, muskulärem Defizit der Bauch- und Rückenmuskulatur sowie einen Status nach Teilresektion der lateralen Klavikula rechts auf (Urk. 5/33 S. 15).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-führers aus psychiatrischer Sicht im Zuge einer weit in die Psychobiographie zurückreichenden kombinierten Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt sei und es ihm an Ausdauer und Durchhaltevermögen mangle. Unter fortgesetzter Fachbehandlung lasse sich die Arbeitsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit noch steigern. Der über viele Jahre betriebene Drogenkonsum im Sinne einer Polytoxikomanie (ICD-10 F19) sei unter Substitutionsbehandlung im Zeitpunkt der Begutachtung stabil und stelle keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr dar. Ebenfalls unter fortgesetzter Fachbehandlung habe sich die rezidivierende depressive Störung, welche in der Vergangenheit mehrfach diagnostiziert worden sei, stabilisiert. Unter Behandlung sei eine Remission der rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.4) eingetreten, so dass auch aus diesem Bereich keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwachse. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs und der psychischen Gesundheitsstörung müsse aber weiterhin von einer Fragilität der Befundlage ausgegangen werden, so dass die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht auf 6 Stunden arbeitstäglich beschränkt sei. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des Trainingszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung erachteten die Gutachter eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit aus orthopädisch-traumatologischer Sicht als zu 100 % zumutbar (Urk. 5/33 S. 15-16).
Weiter hielten sie fest, dass es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsgraden, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkordbedingungen handeln müsse, und führten aus, dass der Beschwerdeführer nach Rekonditionierung Lasten von 20 kg tragen, schieben und regelmässig auf Hüft- und gelegentlich auf Schulterebene heben könne. Eine letzte massgebliche Tätigkeit könne vor dem Hintergrund des unsteten Lebenswandels des Versicherten und dessen langjähriger Inhaftierung nicht genannt werden. Für die vom Beschwerdeführer erwähnten Hauswarttätigkeiten und für die Mitarbeit in der Tischlerei der Wohneinrichtung sei der Beschwerdeführer im Umfang von 70 % arbeitsfähig (6 Stunden täglich ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit).
Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Verweistätigkeiten im oben beschriebenen Belastbarkeitsprofil in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden täglich verrichten könne, und eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliege. Abschliessend hielten sie fest, dass beim Beschwerdeführer ab Herbst 2009 eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % bestehe (Urk. 5/33 S. 16-17 und Urk. 5/35).
Gestützt auf das Y.___-Gutachten und ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Am Tag des Verfügungserlasses ging bei der IV-Stelle die Eingabe des Beschwerdeführers ein, mit welcher er geltend machte, dass sein Rückenleiden und der Schilddrüsenkrebs bei der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der Beschwerde wiederholte er diese Rügen und kritisierte damit die Einschätzung der Gutachter und der IV-Stelle.
4.2 Dafür finden sich im Y.___-Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerde-führers jedoch keine Anhaltspunkte:
Die Y.___-Gutachter hatten ihre eigenen Abklärungen in Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten vorgenommen (Urk. 5/33 S. 4 - 6) und in ihre Beurteilung auch die bestehenden Arztberichte miteinbezogen und gewürdigt. Die psychiatrische Anamnese erhob Dr. T.___ durch persönliche Befragung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch ausführte, dass er im vergangenen Jahr wegen eines Schilddrüsenkarzinoms operiert worden sei und anschliessend eine Radio-Jod-Therapie erfolgt sei. Die regelmässigen onkologischen Verlaufskontrollen hätten kein Rezidiv gezeigt (Urk. 5/33 S. 9). Dr. T.___ hatte seine Beurteilung somit in Kenntnis der Diagnose des Schilddrüsenkarzinoms vorgenommen.
Auch im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Abklärung wurde die Anamnese erhoben. In diesem Zusammenhang hielt Dr. U.___ fest, dass die persönliche Anamnese im Wesentlichen von einem linksseitigen Schilddrüsen-karzinom bestimmt werde, welches im Verlauf des vergangenen Jahres diagnostiziert, operiert und mit Radio-Jod therapiert worden sei. Letztmals sei die Kontrolle im Spital V.___ vor zirka einer Woche durchgeführt worden, und der Bericht habe günstig gelautet (Urk. 5/33 S. 20-21). Weiter beschrieb Dr. U.___, dass die aktuellen Beschwerden vor allem den Lendenwirbelbereich, weniger den BWS-Bereich beträfen, wo nach Angaben nur eine diskrete Deckplattenimpression des 5. und 7. Brustwirbelkörpers vorliege. Die wesentlichen Schmerzen lokalisiere der Beschwerdeführer im mittleren Lendenwirbelsäulenbereich. Längeres Stehen oder Liegen löse krampfartige, tendenziell etwas nach links in den Oberschenkel ziehende Schmerzen aus. Hingegen könne er aber ohne weitere Probleme mehr als 1 Stunde gehen. Von Seiten der lateralen Klavikula rechts bestehe bei Zustand nach Teilresektion eine Schmerzhaftigkeit bei längerer und wiederholter Überkopfarbeit, dazu bestehe eine leichte Behinderung im Bereich der postoperativen Resektion bei Zustand nach Thyreoidektomie, vor allem durch Hypästhesie und gewisse narbenbedingte Einziehungen an der linken lateralen Halsseite (Urk. 5/33 S. 21). Dr. U.___ zog die bestehenden Röntgenaufnahmen bei (LWS ap/seitlich vom 22. November 2011, MRI LWS vom 8. September 2008 und BWS ap/seitlich vom 12. Juni 2008), führte in der Folge eigene Untersuchungen des Schultergürtels und der oberen Extremitäten, der Wirbelsäule und des Rumpfes, des Beckens und der unteren Extremitäten sowie des Kopf- und Halsbereiches durch. Dabei beschrieb er eine angedeutete, spontane Kopfschräghaltung nach links, welche auf die ausgedehnte Schrägnarbe an der linken Halsseite bei Status nach Thyreoidektomie zurückzuführen sei (Urk. 5/33 S. 22).
4.3 Auch wenn die Diagnose eines Status nach Thyreoidektomie nicht explizit im Y.___-Gutachten aufgeführt wurde (und sich auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen in den Akten befinden oder vom Beschwerdeführer eingereicht wurden), war sie den Gutachtern aktenkundig bekannt und wurde gleich wie die geklagten Rückenbeschwerden in die Beurteilung miteinbezogen, und der Umfang der Arbeitsfähigkeit wurde entsprechend nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt. Das Y.___-Gutachten erfüllt damit die Voraussetzungen für ein rechtsgenügliches Gutachten, und den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche auf eine gravierendere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des Schilddrüsenkarzinoms oder der Rückenbeschwerden schliessen lassen. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch das Y.___ im Dezember 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im März 2012 erheblich und dauerhaft verschlechtert hat.
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ist daher auf das Y.___-Gutachten abzustellen.
5.
5.1 Abschliessend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig ist.
Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellen zu bestimmen und die Voraussetzungen für die Vornahme eines Leidensabzuges nicht gegeben sind, ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %.
Die IV-Stelle hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist, da die IV-Stelle darüber nicht entschieden hat. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht und im Rahmen einer Neuanmeldung geprüft werden müsste.
6. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).