Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00396




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 24. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda

Herenda Rechtsanwälte

Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, Bauarbeiter, erlitt am 28. August 2003 einen Arbeitsunfall. Er war im Begriff, Beton aus einem Betonkübel zu schütten, als dieser von einem Kranseil umgestossen wurde. Der Versicherte wurde dadurch zu Fall gebracht und stürzte drei Meter in die Tiefe (Urk. 8/9/45). Dabei zog er sich laut Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 4. September 2003 eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine zu (Urk. 8/9/42). Seine Arbeit nahm der Versicherte nach dem Unfall nicht wieder auf (Urk. 8/19, vgl. auch Urk. 8/56). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

    Am 23. Juli 2004 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/9, Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/23 und Urk. 8/24).

1.2    Nach Kenntnis der Ergebnisse von im März 2005 sowie Mai/Juni 2005 durch den Lebensversicherer beziehungsweise Haftpflichtversicherer durchgeführten Observationen verfügte die SUVA am 30. April 2007 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 9. November 2006 (Urk. 8/31). Dies bestätigte sie mit Einsprache-Entscheid vom 22. August 2007 (Urk. 8/36). Im Einspracheentscheid führte die SUVA aus, die Observation habe ergeben, dass X.___ an mehreren Tagen über längere Zeit unter anderem strenge Gartenarbeit in gebückter und gekauerter Stellung verrichtet, sich normal bewegt und sich in einem regen sozialen Austausch mit Kollegen unterhalten habe. Ebenso habe man ihn beim Einkaufen und Tragen schwerer Lasten, die er ohne Probleme in gebückter Haltung im Kofferraum habe versorgen können, sehen können. Besonders aufgefallen sei die Vortäuschung ausgeprägter körperlicher Behinderung anlässlich eines Besuches der Z.___ die er nur im Bereich der Klinik gezeigt habe. Ausserhalb des Klinikbereichs habe er sich normal bewegt. Weiter sei die Notwendigkeit des behaupteten häufigen Toilettenbesuchs wegen der Blasenstörung während andauernder Beobachtung über längere Zeit nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/36 S. 3 f.). Die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen (UV.2007.00423, Urk. 8/57).

1.3    Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte ein (Urk. 8/61 und Urk. 8/62) und veranlasste bei der MEDAS A.___, B.___, ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 30. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 8. März 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2004 befristet bis Ende August 2006 eine ganze Rente in Aussicht (Urk. 8/80). Nach Entdecken eines Schreibfehlers (Urk. 8/83) korrigierte sie die Befristung mit Vorbescheid vom 12. April 2011 auf Ende August 2005 (Urk. 8/85). Am 16. Mai 2011 erhob der Versicherte dagegen unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ (Urk. 8/86/3-4) sowie eines Überweisungsschreibens zur stationären Aufnahme in die D.___ (D.___; Urk. 8/86/1-2) Einwand (Urk. 8/87). Nach einem entsprechenden Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 erstatte die D.___ der IV-Stelle am 25. Oktober 2011 Bericht (Urk. 8/90). Mit Verfügung vom 7. März 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verfügte den rückwirkenden Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. August 2004 bis 31. August 2005 (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. März 2012 erhob der Versicherte am 14. April 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, S. 2):

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente bzw. eventualiter eine Teilinvalidenrente auszurichten;

2.    alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 7. März 2012 – und somit nach Inkrafttreten der Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat.

    Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, für die Zeit ab 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die nach der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IVRevision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen soweit nichts anderes vermerkt ist in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress). Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    Seitens des Beschwerdeführers wird zu Recht beanstandet (Urk. 1 S. 4), dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mehrmals anstelle des Namens des Versicherten der Textausschnitt „Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.erscheint (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Dieser Fehler beeinträchtigt zwar die Lesbarkeit, ist aber nicht als Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) zu qualifizieren. Die Ausführungen waren für den rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer trotzdem verständlich, zumal die Verfügung in ihrem Wortlaut mit dem Vorbescheid vom 12. April 2011 identisch ist (Urk. 8/84).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab 28. August 2003 sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig war und ihm somit nach Ablauf des Wartejahres (27. August 2004) ab 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zustand. Streitig und zu prüfen ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2005.

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rentenbefristung (bis zum 31. August 2005) damit, dass dem Versicherten ab Juni 2005 eine mit dem Tragen eines Katheters vereinbare Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei. Seit September 2006 bestehe im Übrigen auch für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung zum neuen Bericht der D.___ vom 25. Oktober 2011 Stellung.

3.3     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin führe an keiner Stelle aus, gestützt auf welche Unterlagen sie ab Juni 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgehe. Aus den Akten ergebe sich, dass auch noch nach Juni 2005 diverse Spitalaufenthalte aufgrund seines urologischen Problems erfolgt seien und dass sich diese Symptomatik nicht gebessert habe (S. 3 f.). Ferner stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass auf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS A.___ nicht abgestellt werden könne. Der begutachtende Psychiater sei offensichtlich subjektiv voreingenommen gewesen und es lägen eindeutige Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der D.___ vor, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die psychischen Beschwerden verneinten (S. 4 ff.).


4.

4.1    Die Erstversorgung nach dem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 erfolgte im Y.___, wo der Beschwerdeführer bis zum 2. September 2003 in der Klinik für Unfallchirurgie stationär in Behandlung war. Gemäss Austrittsbericht vom 4. September 2003 (Urk. 8/9/42) diagnostizierten die Ärzte eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Kontusionen im Bereich der Lendenwirbelsäule, des Beckens und beider Fersenbeine nach dem Sturz aus drei Metern Höhe auf die Füsse mit initialer Bewusstlosigkeit. Die neurologische Überwachung habe sich bei 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale (GCS) problemlos gestaltet. In der CT-Diagnostik (Schädel, Torax, Abdomen, Wirbelsäule sowie Becken) hätten sich keine Anhaltspunkte für frische Läsionen ergeben. Die Y.___-Ärzte empfahlen unter potenter Analgesie die allmähliche Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit dauere voraussichtlich bis am 10. September 2003.

4.2    Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ vom 4. Februar bis 3. März 2004 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 26. März 2004 (Urk. 8/9/19-22) fest, es habe wegen selbstlimitierenden Verhaltens und der im Vordergrund stehenden Miktionsbeschwerden welche zu ständigen Unterbrüchen der Therapien geführt hätten keine relevante Verbesserung der Belastbarkeit erreicht werden können. Diagnostiziert wurden zum einen ein Harnverhalten mit Retentionsblase und eine schmerzhafte Pollakisurie bei Verdacht auf Prostatahypertrophie. Zum anderen hielten die Ärzte fest, dass der Versicherte als Folgen des Unfalls vom 28. August 2003 an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit möglicher erlebnisreaktiver Komponente auf das Unfallgeschehen, an Angst und depressiver Störung gemischt sowie an einem lumbal und zervikal betonten Panvertebralsyndrom leide. Sie empfahlen, die urologischen Beschwerden weiter abzuklären. Ferner wiesen sie darauf hin, dass sich während des stationären Aufenthaltes der psychische Leidensdruck mit latenter Suizidalität verstärkt habe. Ohne Berücksichtigung der urologischen Problematik erachteten die Ärzte eine angepasste Tätigkeit ganztags beziehungsweise unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychiatrischen Problematik mindestens halbtags als zumutbar.

4.3    Am 13. August 2004 attestierte Dr. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Tätigkeiten in leichtem Umfang vom 28. August 2003 bis auf weiteres (Urk. 8/7).

4.4    Am 25. August 2004 (Urk. 8/18/26) hielten die Ärzte der Urologischen Klinik des Spitals G.___ fest, aus urologischer Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

4.5    Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kam am 18. Februar 2005 zum Schluss, dass aktuell keine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/18/4-8).

4.6    Der Psychiater Dr. med. C.___ teilte der SUVA am 11. Juli 2005 mit (Urk. 8/21/34-36), der Versicherte stehe sei dem 24. März 2004 in seiner Behandlung. Er stellte die folgenden Diagnosen:

- Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion sowie soziale Isolation [ICD10 F43.25]) nach einem Arbeitsunfall am 28. August 2003

- Postcommotionelles Syndrom (ICD 10 F07.2)

- Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule und beider Fersen

- Halswirbelsäulen-Distorsion

    Gegenüber Dr. C.___ hatte der Versicherte zum Unfall vom 28. August 2003 erklärt, er sei vier Meter tief gestürzt und mit dem Kopf und der Kreuzgegend auf dem Beton aufgeschlagen. Dr. C.___ berichtete weiter, der etwas älter aussehende Versicherte wirke schon auf den ersten Blick sehr niedergeschlagen und ängstlich. Er bewege sich langsamer, wirke im ganzen Körper verkrampft und habe einen leidenden Ausdruck im Gesicht. Der Versicherte ziehe sich ganz zurück, weil er die Anwesenheit von niemandem ertrage. Durch die bisherige Therapie habe sich der Zustand kaum verändert. Die Beschwerden seien gleich geblieben. Auch im Alltag sei der Versicherte beim Duschen und Anziehen der Socken auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen. Er könne auch nur kürzere Strecken problemlos gehen. Am 8. September 2006 bestätigte Dr. C.___ (Urk. 8/24/16-17), aus psychiatrischer Sicht halte er den Versicherten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig.

4.7    Die Ärzte des Paraplegikerzentrums I.___ berichteten am 15. Juli 2005, sie könnten die Beschwerden des Versicherten nicht objektivieren. Sie würden es vorderhand mit einer Dauerkathetereinlage mit offener Ableitung versuchen (Urk. 8/21/19). Am 1. September 2005 stellten die Ärzte die Diagnose eines chronic pelvic pain-Syndromes unklarer Ätiologie bei Status nach Rückenverletzung (Urk. 8/21/21).

4.8    Am 1. Dezember 2005 berichteten die Ärzte der Urologischen Klinik und Poliklinik des Y.___ (Urk. 8/21/13-14), beim Patienten bestünden persistierend erhebliche Restharnmengen über 200 ml unklarer Ätiologie. Sie empfahlen ihm eine Urinableitung durch Dauerkatheter.

4.9    In einem (im MEDAS-Gutachten zitierten) Bericht vom 14. September 2006 stellte Dr. med. J.___, Chefarzt Urologie, Spital G.___, fest, der Patient habe sehr Mühe mit dem Katheter im Sinne einer Dysurie. Aktuelle bestehe eine ausgeprägte Urge-Symptomatik ohne Infekt. Auch mit Medikation werde die Situation nur knapp toleriert. Die nächste Kontrolle sei in einem halben Jahr zu empfehlen (Urk. 8/72/11). Im ärztlichen Zwischenbericht des Spitals G.___ vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/72/74-75) diagnostizierte der Spitalarzt ein chronisches Kleinbecken-Schmerzsyndrom sowie einen Status nach initialer Blasenentleerungsstörung. Der Versicherte trage aktuell keinen Katheter mehr. Der Arzt berichtete von einer restharnfreien Miktion, vermerkte aber eine massive Urge-Symptomatik. Eine psychische Überlagerung sei sicher gut möglich. Der Patient sei bis auf weitere Zeit arbeitsunfähig.

4.10    Am 1. November 2006 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. H.___ fest (Urk. 8/24/4-7), die von ihm nach der Untersuchung im Februar 2005 veranlassten somatischen Abklärungen hätten keine gravierenden Befunde ergeben. Schon damals habe der Versicherte über einen sehr störenden Miktionsdrang geklagt. Abklärungen seien erfolgt, eine Ursache habe sich aber nicht gefunden.

    Der Versicherte hatte Dr. H.___ unter Mitwirkung einer Dolmetscherin berichtet, er leide unter einer dauernden Angst, nachts ausgeprägter als tagsüber, höre Stimmen und habe das Gefühl, er werde verfolgt und man wolle ihn umbringen. Er habe schon zweimal versucht, sich vom Balkon zu stürzen; die Familienangehörigen hätten ihn zurückhalten können. Dr. H.___ wies den Versicherten im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung mit dessen Einverständnis in die D.___ ein.

4.11    Am 27. März 2007 stellten die D.___-Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 2. November 2006 bis 9. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/30/1-6):

- chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1)

- chronisches Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall im Jahr 2003

- bekannte Blasenentleerungsstörung mit erheblicher Restharnmenge

- lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom bei Status nach Unfall am 28. August 2003

4.12    Am 8. November 2007 (Urk. 8/72/67-68) berichtete der behandelnde Psychiater Dr. C.___ von einem chronifizierten Zustand. Aus rein psychiatrischer Sicht halte er den Versicherten für zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde wegen einer Verschlechterung demnächst wieder in die D.___ eintreten. In der Therapie werde das Krankheitsbild von einem ängstlich-agitierten depressiven Zustand und von starken Tendenzen zu regressivem Verhalten dominiert. In Überstimmung mit der D.___ diagnostizierte er eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom nach einem Arbeitsunfall am 28. August 2003.

4.13     Im Bericht vom 17. Juni 2008 wiesen die D.___-Ärzte nach einem stationären Aufenthalt vom 30. Januar bis 1. April 2008 darauf hin (Urk. 8/46), dass seit dem letzten Arztbericht vom 27. März 2007 keine Veränderungen eingetreten seien. Eine Einschätzung der weiteren Arbeitsunfähigkeit sollte im Verlauf der ambulanten Therapie erfolgen. Prognostisch mache sich der chronifizierte Verlauf eher ungünstig bemerkbar.

4.14    Am 2. November 2009 teilte PD Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ mit, aufgrund des Schmerzbildes infolge des Unfalls sei der Patient zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/62/1).

4.15    Am 30. Juni 2010 erstattete die MEDAS A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie, unter Beizug einer Dolmetscherin (Urk. 8/72/1-34). Die Schlussbesprechung mit Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, und mit Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Chefarzt der MEDAS, beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute und wurde von den genannten Ärzten unterzeichnet (S. 26 und 34).

    Im Rahmen des Rheumatologischen Konsiliums (Urk. 8/72/37-43) stellte Dr. N.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik Z.___, fest, seine Untersuchung habe wenig Befunde ergeben. Es zeige sich eine gewisse - früher repetitiv beschriebene  vornüber geneigte Fehlhaltung beim Stehen und Gehen. Die Rückenlage sei aber gut möglich, so dass diese nicht fixiert sei. Die vertebrale Beweglichkeit sei eingeschränkt. Ein Teil der Schmerzen und ein Teil der Steifigkeit könne durch die radiologisch beschriebenen Knochenappositionen im Sinne der diffusen idiopathischen Skeletthyperostose (DISH) erklärt werden. Das heute vorliegende klinische Bild - unter Berücksichtigung der Vorakten - deute allerdings auf erhebliche „psychiatrisch überlagerte“ Schmerzen hin. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit sei jede Tätigkeit, auch die letztmals ausgeführte Arbeit, zumutbar (S. 5 f.).

    Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte im Psychiatrischen Konsilium (Urk. 8/72/47-64) den Verdacht auf Aggravation. Hauptbefund in der klinischen Untersuchung sei die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzleben und dem beobachteten Verhalten gewesen. Trotz Schmerzintensität 10 seien beim Versicherten keine averbalen Schmerzäusserungen beobachtbar gewesen. Auch bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiv hohen Krankheitsgefühl und dem nicht wahrnehmbaren Leidensdruck. So mache der Versicherte weder einen schmerzerfüllten noch einen depressiv leidenden Eindruck (S. 10 ff.). Dr. O.___ prüfte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Blick auf die Definition gemäss ICD 10: F43.1, wonach ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, welche bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, vorausgesetzt wird. Er zog dabei die von Foerster definierten Kriterien zum Schweregrad eines Unfallereignisses in Erwägung (S. 12 ff.) und setzte sich mit denjenigen Expertisen auseinander, die eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht hatten. So wies er darauf hin, dass die Ärzte der D.___ von einem aktenwidrigen Unfallereignis mit einem Sturz aus zirka fünf Metern Höhe auf den Rücken und den Kopf ausgegangen waren. Ferner würden in den Berichten der D.___ und in jenen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ Einschränkungen aufgeführt – wie etwa die Notwendigkeit der Mithilfe der Ehefrau des Versicherten bei der täglichen Körperpflege –, welche weder mit den aktuellen Angaben des Versicherten noch mit den Ergebnissen der Observation übereinstimmten (S. 11 f.). Zusammenfassend hielt der Psychiater Dr. O.___ fest, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Versicherten zu keinem Zeitpunkt seit dem Unfallereignis mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden konnte oder könne (S. 14). Ebenfalls diskutiert und verneint wurde von Dr. O.___ das Vorliegen einer chronifizierten depressiven Anpassungsstörung und einer dissoziativen Störung (S. 15 f.). Abgestützt auf die sogenannten Foerster Kriterien müsse von einer beträchtlichen Aggravation ausgegangen werden. Eine Simulation sei nicht sicher auszuschliessen. Wahrscheinlich werde die Aggravation auch von einer psychischen Dekonditionierung überlagert, bei deren Genese soziokulturelle und psychosoziale Stressoren eine Rolle spielten (S. 16). Der psychiatrische Gutachter kam ferner nach Prüfung des Kriterienkataloges von Winckler und Foerster zum Schluss, in Bezug auf eine mögliche autonome somatoforme Funktionsstörung bezüglich Miktionsbeschwerden sei dem Versicherten die Willensanspannung zur Überwindung zumutbar. Dies decke sich auch mit den Beobachtungen in der Untersuchungssituation (S. 16 f.).

    Zusammenfassend hielt Dr. O.___ fest, dass beim Versicherten im Untersuchungszeitpunkt keine psychiatrische Diagnose, die nach ICD-10 Krankheitswert habe, mit der geforderten Wahrscheinlichkeit gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei weder eine krankheits- oder unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch ein andauernder Gesundheitsschaden begründbar.

    Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte im neurologischen Konsilium (Urk. 8/72/44-46) fest, dass der Versicherte beim Arbeitsunfall vom 28. August 2003 eine milde traumatische Hirnverletzung (Commotio Cerebri) erlitten habe. Als einzige neurologische Besonderheit bestehe nun ein Kopfweh vom Spannungstyp. Angesichts des grossen Schmerzmittelkonsums bestehe jedoch der Verdacht, dass es sich teilweise um schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen handeln könnte. Der vom Beschwerdeführer angegebene Schwindel sei uncharakteristisch; Hinweise auf eine vestibuläre Schädigung ergäben sich nicht. Aus neurologischer Sicht könne aufgrund der Kopfschmerzen keine bleibende messbare Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Darüber hinaus seien keine neurologischen Beeinträchtigungen vorhanden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Hinweise darauf, dass die Miktionsstörung neurogenen Ursprungs sein könnte, gebe es keine (S. 3).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass sie anlässlich ihrer polydisziplinären Abklärung kein organisches oder psychisches Leiden mit relevanter Auswirkung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hätten finden können. Die verschiedenen fachärztlichen Erkenntnisse führten einzig zu Diagnosen, die zwar Krankheitswert hätten, aber keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es waren dies die folgenden (Urk. 8/72/31 f.):

- Status nach Sturz aus zirka vier Metern Höhe mit Commotio cerebri, Kontusion der Halswirbelsäule, Becken, Calcanei und möglicherweise Halswirbelsäulen-Distorsion am 28. August 2003

- diffuses Ganzkörperschmerzsyndrom inklusive Lumbalgien

- mögliche Beteiligung einer diffusen idiopathischen skelettalen         Hyperostose

- Spannungskopfschmerzen

- möglicherweise medikamenteninduzierte Kopfschmerzkomponente

- chronische Unterbauchschmerzen und schmerzhafte Pollakisurie (chronic     pelvic pain-syndrome)

- passagere Überlaufsblase und Dauerkatheter-Pflichtigkeit

- uncharakteristische Schwindelbeschwerden

- Verdacht auf Aggravation und psychische Dekonditionierung

- autonome somatoforme urologische Funktionsstörung möglich (IDC-10: F45.3)

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose

- Coxarthrose mässigen Grades

- ISG-Arthrosen

- Spreizfüsse

- Innenohrschwerhörigkeit beidseits

- leichte Hyperlipidämie möglich

- diskrete ekzematöse Hautveränderungen an den Händen unklarer Genese

Als Nebenbefund führten sie einen Status nach Synkope, wahrscheinlich medikamentbedingt (Zyprexa), im Juni 2007 auf.

Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bauarbeiter und in einer adaptierten Tätigkeit nach dem Unfall vom 28. August 2003 bis Ende Mai 2005 (Zeitpunkt der Observation). Danach habe bis im August 2006 für eine an das Tragen des Dauerkatheters adaptierte Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit der definitiven Entfernung des Dauerkatheters im August 2006 betrage die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit 100 % ohne jegliche Einschränkungen (S. 33.).

4.16    Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ wies in einem Schreiben vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/86/3-4) an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers darauf hin, der Versicherte leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode (ICD-10: F33.11, F33.2) sowie unter einem chronifizierten Schmerzsyndrom. Aus diesem Grund sei er seit Behandlungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz der bisherigen Therapie und zwei stationären Behandlungen in der D.___ habe sich der Zustand nicht gebessert. Die Beschwerden hätten sich in der letzten Zeit noch intensiviert; eine erneute Hospitalisation werde notwendig. Im Überweisungsschreiben an die D.___ vom 12. Mai 2011 führte Dr. C.___ aus, seit der Versicherten vor kurzem einen negativen Bescheid von der IV-Stelle erhalten habe, sei er psychisch voll dekompensiert. Er sei sehr depressiv geworden, psychomotorisch stark unruhig, agitiert, fühle sich sehr bedroht und verarbeite die Situation paranoid und könne die innere Spannung nicht aushalten (Urk. 8/86/1-2).

4.17    Am 25. Oktober 2011 erstattete die D.___ der IV-Stelle nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten vom 27. Mai bis 29. Juni 2011 Bericht (Urk. 8/90). Die D.___-Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung (F23.2; richtig: F33.2), gegenwärtig schwere Episode ohne „psychiatrische“ (richtig: psychotische) Symptome, eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Blasenentleerungsstörung.


5.

5.1    Zwischen den Parteien besteht zum einen Uneinigkeit über die Auswirkungen der urologischen Beschwerden. Zum anderen sind die psychisch bedingten Einschränkungen umstritten. Diesbezüglich bemängelte der Beschwerdeführer, auf die psychiatrische Begutachtung könne nicht abgestellt werden, da erhebliche und erkennbare Zweifel an der Objektivität des Gutachters bestünden (Urk. 1 S. 5).

5.2    Der Beschwerdeführer kritisierte zunächst einen Widerspruch in der gutachterlichen Würdigung der von ihm thematisierten Stimmen, die er höre (Urk. 8/87 S. 2). Dieser Widerspruch ergibt sich daraus, dass der Wortlaut des psychiatrischen Konsiliums zu diesem Aspekt in der zusammenfassenden Beurteilung nicht richtig wiedergegeben wurde (Urk. 8/71/1-34 S. 30). Die ursprünglichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind demgegenüber plausibel. Dieser erklärte in Bezug auf die vom Versicherten erwähnten Stimmen, die ihn umzubringen drohten (Urk. 8/72/47-64 S. 2 und 4), diese Schilderung sei sehr auffällig. Bei akustischen Halluzinationen würden die Betroffenen in der Regel angeben, von den Stimmen beschimpft oder mit Vorwürfen eingedeckt zu werden. Auch gebe es Stimmen, die den Opfern imperativ befehlen würden, sich umzubringen. Dass eine Stimme drohe, den Kranken aktiv umzubringen, habe er im Rahmen seiner bisherigen klinischen Tätigkeit aber nie erlebt. Die Stimmen könnten als Verdeutlichungstendenz oder als Ausdruck eines besonderen soziokulturellen Erlebens interpretiert werden (S. 10 f.).

5.3    Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, es könne nicht gegen ihn angeführt werden, dass er nicht so häufig auf die Toilette gegangen sei, nachdem er zuvor vom Gutachter gebeten worden sei, sich noch etwas zu gedulden und daraufhin gehorcht habe (Urk. 8/87 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Psychiater den Umstand in seine Beurteilung miteinbezog, dass, nachdem er den Versicherten freundlich gebeten hatte, sich mit dem Toilettengang nochmals fünf Minuten zu gedulden, daraus eineinhalb Stunden wurden, ohne dass in dieser Zeit entsprechende nonverbale Schmerzäusserungen, die auf Bauchschmerzen hingedeutet hätten, beobachtbar gewesen waren (Urk. 8/72/47-64 S. 9).

5.4    Der Gutachter hat – entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers (Urk. 8/87 S. 2) – auch nicht Eindrücke der Dolmetscherin aus dem Vorzimmer unbesehen ins Gutachten übernommen. Die Wahrnehmung der Dolmetscherin, wonach sich der psychische Zustand des Versicherten in der Sitzung im Vergleich zum Zustand im Wartezimmer stark verändert habe – da sei ein sehr sachliches Gespräch über die Politik in Q.___ möglich gewesen – wurde mit dem Versicherten eingehend besprochen (Urk. 8/72/47-64 S. 3), so dass nicht gesagt werden kann, die daraus gezogenen Schlüsse basierten vornehmlich auf Eindrücken der Dolmetscherin.

5.5    Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, mit seiner Bemerkung, „als Boxer sei der Versicherte gewohnt, hart einzustecken“, habe der Gutachter jegliche Sensibilität gegenüber dem Unfallerleben des Versicherten vermissen lassen (Urk. 8/87 S. 2). Vielmehr legen sowohl das darauffolgende Lächeln des Versicherten (Urk. 8/72/47-64 S. 7) als auch das von ihm gezeigte rege Interesse am Boxsport (S. 5) und die eigene Aussage, er habe im Boxsport gelernt einzustecken (S. 8), den gegenteiligen Schluss nahe.

5.6    Richtig ist, dass die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters Dr. O.___ der Beurteilung der D.___-Ärzte und des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ widerspricht (vgl. Urk. 8/87 S. 3). Zutreffend ist auch, dass diese abweichende Expertise hinreichend begründet sein muss, damit darauf abgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer dreimal während mehreren Wochen stationär auf der D.___ war. Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass die D.___-Ärzte keine Kenntnis der Observationsergebnisse hatten. So gingen sie gestützt auf Angaben des Beschwerdeführers unter anderem davon aus, dieser sei auf die aktive Mithilfe seiner Ehefrau bei der persönlichen Körperpflege angewiesen (Urk. 8/30 S. 3; so auch der Psychiater Dr. C.___ vgl. hievor E. 4.6). Der Gutachter Dr. O.___ stellte diese Annahmen angesichts der Observationsergebnisse sowie der aktuellen Ausführungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar in Frage. Bereits im hiesigen Entscheid betreffend die Leistungspflicht der SUVA vom 30. Juni 2009 (UV.2007.423, Urk. 8/57) war festgehalten worden, dass es vor dem Hintergrund der vorgetäuschten Einschränkungen fraglich erscheine, ob auf die damaligen Diagnosestellungen der behandelnden Psychiater abgestellt werden könne (E. 3.1). Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. C.___ als auch die Ärzte der D.___ stützten sich wesentlich auf die anamnestischen und aktuellen (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers und wiesen an mehreren Stellen darauf hin, der Beschwerdeführer sei in den Gesprächen auf seine rperlichen Beschwerden fixiert.

    Dass der Beschwerdeführer gegenüber den Psychiatern unterschiedliche Angaben machte, legen auch Widersprüche zwischen verschiedenen Berichten der D.___ nahe. So gingen die Ärzte des Ambulatoriums der D.___, Sprechstunde für Belastungsreaktionen PTSD, im Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 8/52/1-4) davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten stationären Aufenthalt in der D.___ im Jahre 2006 nach einem Suizidversuch (Medikamentenintoxikation) eingewiesen worden sei. Im Austrittsbericht zum ersten Aufenthalt vom 23. Februar 2007 an den behandelnden Psychiater Dr. C.___ (Urk. 8/72/69-73) wurde demgegenüber vermerkt, der Patient sei nach Zuweisung durch den Kreisarzt der SUVA, Dr. H.___, freiwillig eingetreten. Ein Selbstmordversuch wurde nicht erwähnt. Im Austrittsbericht vom 19. Mai 2008 zum zweiten Aufenthalt (Urk. 8/52/5-7) wurde sodann vermerkt, der Versicherte habe vor zirka eineinhalb Jahren über einen Selbstmord nachgedacht („aus dem 12. Stock springen, mit Messer erstechen“), habe aber keinen Suizidversuch unternommen.

    Die D.___-Ärzte und Dr. C.___ gingen ferner gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers von einem schwereren Unfall aus als in den Akten dokumentiert – nämlich von einem Sturz aus zirka fünf oder vier Metern direkt auf den Rücken und den Kopf. Demgegenüber begründete der psychiatrische Gutachter Dr. O.___ nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Im vorerwähnten Entscheid des hiesigen Gerichts über die Leistungspflicht der SUVA wurde der Arbeitsunfall vom 28. August 2003 denn auch den mittelschweren Unfällen zugeordnet und dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls verneint (Urk. 57 E. 3.4). Aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der D.___ habe aufgrund konkreter Tests objektiviert werden können, während diejenige von Dr. O.___ auf einer persönlichen und subjektiven Einschätzung beruhe.

    Nicht ausser Acht gelassen werden darf sodann, dass – wie der behandelnde Psychiater und die D.___-Ärzte in ihren Berichten selber ausführten – der Beschwerdeführer die Observation, die Aufhebung der Rente des Unfallversicherers und die hier strittige, nur befristete Zusprache einer Invalidenrente (verständlicherweise) als existenzbedrohend empfand. Namentlich die nach dem negativen Vorbescheid von den behandelnden Ärzte beschriebene psychische Belastungssituation (E. 4.16 und E. 4.17 hievor) dürfte wesentlich auf diese IVrechtlich unerhebliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1) Problematik zurückzuführen sein.

5.7    Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das psychiatrische Teilgutachten von Dr. O.___ erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Anhaltspunkte für die geltend gemachte fehlende Objektivität finden sich keine. Das Gutachten der MEDAS A.___ vom 30. Juni 2010 entspricht in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.5 hievor), so dass darauf abgestellt werden kann. Die unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Begutachtung in der MEDAS A.___ umfasste die erforderlichen Untersuchungen rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Fachrichtung, und die Schlussbesprechung mit dem Allgemeinmediziner und dem Chefarzt der MEDAS beruhte auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erarbeiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligten Fachleute. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und hatten Kenntnis der (zahlreichen) relevanten Vorakten (inklusive Observationsmaterial). Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind plausibel begründet. So legten die Gutachter nachvollziehbar – mit zahlreichen Anmerkungen zum Verhalten in der Untersuchungssituation und zu den Abweichungen gegenüber den Einschätzungen der behandelnden Psychiater dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Unbestritten und ebenfalls plausibel dargelegt wurde, dass auch aus rheumatologischer und neurologischer Sicht im Untersuchungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag.

5.8    Die urologisch bedingten Einschränkungen wurden im MEDAS-Gutachten ebenfalls in nachvollziehbarer und plausibler Weise gewürdigt. Der Versicherte litt nach seinem Arbeitsunfall vom 28. August 2003 an chronischen Unterbauchschmerzen und schmerzhafter Pollakisurie (chronic pelvic pain-syndrome). Die urologischen Abklärungen blieben indes weitgehend ohne Ergebnis (vgl. auch die zusammenfassende Beurteilung des SUVA-Arztes H.___, E. 4.10 hievor). Einzig im kurzen Bericht des Spitals G.___ vom 15. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer abweichend zu früheren Beurteilungen desselben Spitals eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dies allerdings unter Hinweis auf den Verdacht einer psychischen Überlagerung. Der psychiatrische MEDAS-Gutachter diskutierte denn auch eine mögliche autonome somatoforme Funktionsstörung und kam nach Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien nachvollziehbar zum Schluss, dem Versicherten sei die Willensanspannung zur Überwindung der Miktionsbeschwerden zumutbar. Dies steht mit den Beobachtungen in der Untersuchungssituation im Einklang, die zeigten, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, den geltend gemachten imperativen Harndrang während eineinhalb Stunden zurückzuhalten (Urk. 8/72/47-65 16 f.). Relevant und zu berücksichtigen sind entsprechend den plausiblen Ausführungen im MEDAS-Gutachten demgegenüber die katheterbedingten Einschränkungen. Wann der Dauerkatheter definitiv entfernt worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. Die MEDAS-Gutachter gingen von August 2006 aus. Bei der Kontrolluntersuchung am 14. September 2006 im Spital G.___ berichtete der Beschwerdeführer aber noch über seine Mühe mit dem Katheter. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 15. Dezember 2006 wird festgehalten, der Versicherte trage aktuell keinen Katheter mehr (vgl. E. 4.9 hievor). In späteren Berichten wird der Katheter nicht mehr thematisiert. Der genaue Zeitpunkt der Entfernung kann letztlich offen bleiben, da sich aus den katheterbedingten Einschränkungen wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 6.1 nachstehend) kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

5.9    Die MEDAS-Gutachter begründeten den von ihnen angenommenen Zeitpunkt (Juni 2005), in dem nach dem Unfall – mit Ausnahme der katheterbedingten Einschränkungen – wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, mit dem während der Observation gezeigten Verhalten. Dies ist ebenfalls plausibel.


6.

6.1    Ab 1. Juni 2005 waren dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten alle mit dem Tragen eines Dauerkatheters vereinbaren Tätigkeiten wieder zumutbar, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat. Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 64‘317.-- und Fr. 59‘197.--) sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die durch den Dauerkatheter bedingten Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 5 % vom gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen (zum leidensbedingten Abzug vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1; zum Ganzen BGE 126 V 75). Ob bzw. in welcher Höhe ein Abzug angesichts der katheterbedingten Einschränkungen angemessen ist, kann offen bleiben, da auch bei einem maximalen Abzug von 25 % – und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 44398.-- – der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegen würde (31 %).

6.2    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 7. März 2012, wonach der Beschwerdeführer vom 1. August 2004 bis 31. August 2005 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze Rente und anschliessend keinen Rentenanspruch mehr hat, rechtens ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Kristina Herenda

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli



AN/TO/MPversandt