Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00398




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services

Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, arbeitete seit 1. Juni 1989 als Mitarbeiter Warenlogistik in einem Pensum von 100 % (Urk. 7/1 Ziff. 5.4), als er sich am 12. November 2010 wegen Diabetes sowie Entzündungen der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/8-9, Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6-7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) ein und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/18). Am 15. März 2011 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass aufgrund der unklaren medizinischen Sachlage berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-26, Urk. 7/30-31), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 7/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. März 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/33 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. April 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2 und 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 15. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2012 (Urk. 2) gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2011 davon aus, dass aufgrund der nur relativ minimen Einschränkungen des orthopädischen Status die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 10 % eingeschränkt sei, für eine besser angepasste Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Die psychiatrischen Befunde führten sodann zu einer Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (S. 2, vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/23 S. 4 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Schlussfolgerungen im Gutachten seien nicht nachvollziehbar und stünden insbesondere im krassen Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Psychiaters. Dieser habe festgehalten, dass sich der Krankheitsverlauf zu chronifizieren drohe und die Prognose beunruhigend sei. Dazu hätten sich die Gutachter nicht geäussert, sondern vielmehr eine Remission der depressiven Störung seit Februar 2011 erkannt. Der rezidivierende Charakter der Krankheit sei im Gutachten zu wenig berücksichtigt worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Das Ekzem, an welchem er leide, sei im Gutachten zudem stark verharmlosend beschrieben worden. Es befinde sich überall auf dem Körper, an den Fusssohlen, zwischen den Zehen, ja sogar im Intimbereich, und beeinträchtige seinen Alltag stark, wodurch er stark erregt, teilweise sogar agitiert werde. Kaum sei es teilweise remittiert, entflamme es wieder. Die Zyklen wiederholten sich (Urk. 1 S. 4 f.). Im Gutachten sei zu Recht festgehalten worden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden könne und zusätzlich eine rezidivierende depressive Störung bestehe, welche bei Vorliegen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode zur Bejahung einer psychischen Komorbidität führe. Für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011 hätten die Gutachter demnach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nicht zutreffend sei indes die Schlussfolgerung, wonach nach Remission der depressiven Störung keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung mehr anzunehmen sei. Eine rezidivierende depressive Erkrankung verhalte sich per Definition zyklisch, weshalb auf die Momentaufnahme der Gutachter nicht abgestellt werden könne. Gesamthaft sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Vom 29. März bis 1. April 2010 war der Beschwerdeführer im Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/8/6-13, vgl. auch Urk. 7/9/9) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/8/6):

- seronegative Spondarthropathie

- akute Kolitis

- Verdacht auf latente Tuberkulose

- Diabetes mellitus Typ 2

- Depression

- chronisches Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer leide seit einem Monat an Durchfall und Bauchkrämpfen, weshalb die stationäre Aufnahme zur Abklärung der Bauchsymptomatik erfolgt sei. Die Gastroskopie habe unauffällige Verhältnisse gezeigt, auch histologisch habe sich kein Nachweis einer Infektion gefunden. Klinisch habe sich nach Sistierung der doppelten NSAR-Medikation eine deutliche Besserung der abdominalen Beschwerden gezeigt. Die Ärzte attestierten für die Zeit vom 29. März bis 3. April 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ohne sich jedoch weiter zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 7/8/7).

3.2    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 26. November 2010 (Urk. 7/8/1-2) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- seronegative Spondarthropathie (Morbus Bechterew)

- Status nach akuter Kolitis im März 2010

- Verdacht auf latente Tuberkulose

- Diabetes mellitus Typ 2

- Depression

- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 1995

    Die Arbeitsstelle als Lagerist sei gefährdet, insbesondere, da Rückfälle seitens des Morbus Bechterew zu erwarten seien. Es sei bereits das betriebsinterne Case-Management tätig mit dem Ziel, eine weniger körperliche Arbeit innerhalb des Betriebes zu finden (Ziff. 1.4). Nach mehreren kürzeren Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer vom 18. August bis 30. November 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Dezember 2010 bestehe nun eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).

3.3    In seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 (Urk. 7/9/1-6) nannte der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (Urk. 7/9/5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD10 F33.3)

- Spondarthropathie ankylosans

- chronisches lumbospondylogenes-/ vertebrales Syndrom

- ISG-Arthritis beidseits

- entzündliche Sakroiliitis

- Diabetes mellitus Typ 2

- Verdacht auf latente Tuberkulose

- medikamenteninduziertes Ekzem

    Der Beschwerdeführer stehe seit dem Jahre 1999 in seiner ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er leide seit Jahren unter Depressionen und körperlichen Beschwerden und Erkrankungen. Obwohl er durch seinen Hausarzt 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei, versuche er, an seiner alten Stelle 50 % weiterzuarbeiten (Urk. 7/9/5). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe aufgrund der depressiven Symptomatik und der körperlichen Schmerzen derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 %. Der Beschwerdeführer bemühe sich seit Jahren sehr, nicht aus dem Berufsleben auszuscheiden, wobei sich seine Krankheit und sein allgemeiner Zustand verschlechterten. Der Krankheitsverlauf tendiere dazu, sich zu chronifizieren. Die Prognose sei beunruhigend (Urk. 7/9/6).

3.4    In ihrem Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 7/11/5-6) nannte der zuständige Arzt des Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/11/5):

- seronegative Spondarthropathie, Erstdiagnose November 2009

- Psoriasis pustulosa palmo-plantaris September 2010, unter Infliximab

- akute Kolitis passend histologisch zu entzündlicher Darmerkrankung

- Diabetes mellitus Typ 2

- rezidivierende depressive Entwicklung beschrieben

- chronisches zervikal betontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Grundsätzlich zeige sich eine günstige Prognose trotz der länger bestehenden Schmerzsymptomatik. Die entzündliche Erkrankung im Sinne der Spondarthropathie spreche auf die begonnene TNF-Alpha Antagonisten Behandlung sehr gut an. Ein neuer Wechsel auf Humira sei für Anfang 2011 vorgesehen (Urk. 7/11/5). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die bisher durchgeführte Tätigkeit im bisherigen Arbeitspensum mittel- bis langfristig keine relevante Einschränkung. Einschränkungen würden auftreten, sobald erneute Schübe ungenügend ansprechen würden. Bezüglich der langjährig beschriebenen depressiven Entwicklung könne keine Stellung genommen werden (Urk. 7/11/6).

3.5    Am 25. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im B.___ orthopädisch sowie psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/18 S. 2). In ihrem auf den vorhandenen Unterlagen, der Anamnese, den eigenen Untersuchungen sowie der Konsensbeurteilung basierenden Gutachten vom 15. Juni 2011 (Urk. 7/18) nannten Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in E.___, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 8.1):

- leichte Uncovertebralarthrose C3 bis 7 mit leichter Spondylarthrose C4/5 und C6/7 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression

- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 1991, gegenwärtig remittiert seit etwa Februar 2011 (ICD-10 F33.4)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 23 Ziff. 8.2):

- Schmerzen am Ellbogen rechts und links bei seronegativer Spondarthropathie seit November 2009

- OSG-Schmerzen rechts und links bei Senk-/Spreizfüssen

- Diabetes mellitus

- Pollinosis

- Nikotinabusus

- Präadipositas

    Seit sechs Jahren bestünden therapieresistente Nackenschmerzen, die in beide Schultern ausstrahlten und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränkten. Das Ausmass der Nackenschmerzen und insbesondere der Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit könne bei unauffälligem Untersuchungsbefund der Halswirbelsäule sowie der gestellten Diagnosen nicht vollumfänglich plausibilisiert werden. Seit sechs Jahren manifestierten sich beim Rechtshänder auch Schmerzen dorsal im Ellbogen rechts und links, die sich in beide Handgelenke fortsetzten. Bei normalem objektivem Befund und radiologischem Befund der Ellbogengelenke könnten die Schmerzen nicht objektiviert werden. Der Untersuchungsbefund der oberen Sprunggelenke wie auch der radiologische Befund sei beidseits normal und könne die subjektiven Beschwerden sowie insbesondere das Ausmass der daraus resultierenden Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht erklären (S. 22).

    Im psychischen Zustand lasse sich seit etwa 1991 eine rezidivierende depressive Störung mit vorwiegend mittelgradigen depressiven Störungen erheben. Im August 2010 sei es im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden, insbesondere mit ausgeprägtem Ekzem an den Händen, zu einer psychischen Verschlechterung gekommen mit vorübergehender mittelgradiger bis schwer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen bis Januar 2011. Mit Besserung der körperlichen Beschwerdesymptomatik und unter antidepressiver Medikation sei diese depressive Episode seit Februar 2011 weitgehend abgeklungen. Zum gegenwärtigen Untersuchungszeitpunkt liessen sich keine depressiven Störungen feststellen. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und erhalte auch weiterhin eine antidepressive neuroleptische Medikation. Zusätzlich könne aus psychiatrischer Sicht aufgrund der multiplen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Die emotionale Belastbarkeit und die Dauerbelastbarkeit seien aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung abhängig von körperlichen und exogenen Belastungssituationen leicht beeinträchtigt. Diese führe auch zu einer Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung (S. 22).

    In der bisherigen Tätigkeit als Magaziner betrage die Arbeitsfähigkeit seit Februar 2011 bei voller Stundenpräsenz 80 %, da bei weitgehender Remission der depressiven Störung die emotionale Belastbarkeit und die Dauerbelastbarkeit nur leicht beeinträchtigt sei. Von August 2010 bis Januar 2011 könne aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode gesamthaft eine 40%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 24 Ziff. 9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten dem Beschwerdeführer gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Februar 2011 vollumfänglich und von August 2010 bis Januar 2011 zu 50 % zugemutet werden (S. 24 Ziff. 9.2). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt (S. 25 Ziff. 9.7). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres mit voller Arbeitsfähigkeit zu erwarten, wobei aus somatischer Sicht aber in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bei voller Stundenpräsenz bestehen werde, sodass gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 90 % bei voller Stundenpräsenz resultieren würde (S. 26 Ziff. 3).

3.6    Bei ansonsten unveränderten Diagnosen nannte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2012 (Urk. 7/29) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD10 F33.3) (S. 1). Obwohl der Beschwerdeführer vom Hausarzt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei, versuche er, an seiner alten Stelle 50 % zu arbeiten. Dies dauere an, immer wieder unterbrochen von Perioden mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinn werde der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle toleriert (S. 2 oben). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer wegen der depressiven Symptomatik und der körperlichen Schmerzen derzeit zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. In adaptierter Beschäftigung sei er höchstens 50 % arbeitsfähig. Er bemühe sich seit Jahren sehr, nicht aus dem Berufsleben auszuscheiden, wobei seine Krankheit und sein allgemeiner Zustand sich verschlechterten. Seine Erkrankung sei, wie im psychiatrischen B.___-Teilgutachten festgehalten, rezidivierend. Momentan befinde er sich wieder in einem Rezidiv. Bei der Erstellung des B.___-Gutachtens sei der rezidivierende Charakter der Krankheit zu wenig berücksichtigt worden, weshalb der Beschwerdeführer als weniger krank eingeschätzt worden sei. Seine Bemühungen, im Arbeitsleben zu bleiben (manchmal arbeite er sogar mit blutigen Fusssohlen) seien ebenfalls zu wenig berücksichtigt worden. Der Krankheitsverlauf habe sich mittlerweile chronifiziert, die Prognose sei nicht gut (S. 2 f.).

3.7    Am 28. März 2012 führte Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen aus, die Beschreibung des medikamenteninduzierten Ekzems im B.___-Gutachten sei stark verharmlosend (Urk. 3). Das Ekzem befinde sich überall am Körper des Versicherten, an seinen Fusssohlen, zwischen den Zehen, sogar im Intimbereich, und beeinträchtige seinen Alltag stark, wodurch er stark erregt, teilweise sogar agitiert werde. Trotz intensiver Behandlung in der Dermatologischen Klinik des Y.___ sei es nicht gelungen, das Ekzem zu heilen. Aufgrund des Ekzems sei der Beschwerdeführer mehrmals mit blutenden Füssen arbeiten gegangen und habe sich aus Angst, das verbliebene 50%-Pensum auch noch zu verlieren, geweigert, wieder nach Hause zu gehen. Dies sei ein starkes Indiz für den aussergewöhnlichen Willen, den der Beschwerdeführer an den Tag lege, um arbeitsfähig zu bleiben. Aufgrund des zyklischen Auftretens des medikamenten-induzierten Ekzems habe der Beschwerdeführer die Behandlung im Y.___ abgebrochen und sich in der Dermatologischen Klinik des F.___ in Behandlung begeben. Die dort zuständigen Ärzte hätten die im Y.___ durchgeführte Behandlung stark kritisiert und massiv geändert. Dadurch sei zwar das Ekzem zurückgegangen, die rheumatischen Schmerzen hingegen hätten wieder zugenommen (S. 2). Er halte sowohl an seinen Diagnosen als auch an der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % fest (S. 3).

3.8    Die weiteren bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 7/8/3, Urk. 7/8/4-5, Urk. 7/20) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Alle beteiligten Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, wobei sich aus den vorliegenden Akten ein übereinstimmendes Bild ergibt. So ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie das B.___-Gutachten ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1991 an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet (E. 3.3, 3.5-7). Im August 2010 kam es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und dabei zu einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, welche im Februar 2011 weitgehend abgeklungen war (E. 3.5). Seither kam es gemäss den Angaben von Dr. A.___ wiederholt zu mittelgradigen Episoden, dass es jedoch erneut zu einer schweren depressiven Episode gekommen wäre, wird weder vom Beschwerdeführer noch vom behandelnden Psychiater geltend gemacht noch ergeben sich aus den vorliegenden Berichten entsprechende Hinweise darauf.

4.2    Über diese rezidivierende depressive Störung hinaus stellte der psychiatrische B.___-Gutachter sodann die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (E. 3.5). Damit ist zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu prüfen, ob diese einen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellt, oder ob dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zumutbar ist.

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

    Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist zunächst festzuhalten, dass die psychischen Verstimmungen erstmals bereits im Jahre 1991 auftraten und damit wesentlich früher als die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in Nacken, Ellbogen und Sprunggelenken. Dass es sich bei den depressiven Verstimmungen um reaktive Begleiterscheinungen der somatoformen Problematik handelt, kann somit ausgeschlossen werden. Eine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer ist jedoch dennoch zu verneinen. Gemäss der Rechtsprechung gelten leichte bis mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Mosimann, Die Rechtsprechung zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), S. 169 f., in: Gächter/Mosimann, Berufliche Vorsorge, Stellwerk der Sozialen Sicherheit, Zürich/St. Gallen, 2013, mit weiteren Hinweisen). Eine von einer mittelgradigen depressiven Episode betroffene Person hat zudem meist grosse Schwierigkeiten, ihre alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen (Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 4. Auflage, Bern 2008, S. 135 f.). Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer aber normale Kontakte mit der Umgebung und zu Kollegen (Urk. 7/18 S. 12) und verfügt auch über eine geregelte Tagesstruktur (Urk. 7/18 S. 15 Ziff. 3.2.2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Pensum von 50 % arbeitet (Urk. 7/18 S. 12, Urk. 7/29 S. 2, Urk. 3 S. 2), dies selbst in der Zeit, während welcher er an einer schweren depressiven Episode litt (Urk. 7/9/5).

    Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.

    Neben den psychischen Beschwerden wurden beim Beschwerdeführer insbesondere eine leichte Uncovertebralarthrose C3 bis C7 mit leichter Spondylarthrose C4/5 und C6/7 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression, Schmerzen am Ellbogen beidseits sowie Schmerzen am oberen Sprunggelenk beidseits diagnostiziert. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einem Ekzem (E. 3.5). Das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankungen kann somit als erfüllt betrachtet werden.

    Von einem Rückzug in allen Belangen des sozialen Lebens kann beim Beschwerdeführer nicht gesprochen werden, nachdem er selber ausführte, es bestünden keine familiären Probleme und er habe gute Kontakte zur Umgebung. Hinzu kommt, dass er nach wie vor in einem Pensum von 50 % arbeitet (Urk. 7/18 S. 12, S. 15 Ziff. 3.2.2).

    Der Beschwerdeführer wird seit dem Jahre 1999 durch Dr. A.___ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt (Urk. 7/9/5). Dass er jedoch mittels verschiedener, auch alternativer Therapieansätze versucht hätte, die Beschwerden zu überwinden, ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht geltend gemacht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind.

    Aus den Akten ergeben sich weiter keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung.

    Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass insgesamt nur ein Kriterium, dasjenige der körperlichen Begleiterkrankung, erfüllt ist und damit der Schluss unzulässig ist, wonach die willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar sei. Somit ist der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben und die aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt im sozialversicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht.

4.3    Es bleibt somit die Prüfung der Auswirkungen der somatischen Beschwerden sowie der depressiven Störung. Gestützt auf das überzeugende und nachvollziehbar begründete B.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner von August 2010 bis Januar 2011 zu 40 % arbeitsfähig war und seither eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in temperierten Räumen ohne Zwang zu häufig inklinierten und reklinierten sowie rotierten Kopfhaltungen, ohne Heben oder Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung kann dem Beschwerdeführer sodann seit Februar 2011 vollumfänglich zugemutet werden. Für die Zeit von August 2010 bis Januar 2011 bestand diesbezüglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die B.___-Gutachter gingen dabei davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit primär aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt wird (E. 3.5).

    Diese Einschätzung deckt sich sodann mit derjenigen durch die Ärzte des Y.___, welche mittel- bis langfristig keine relevante Einschränkung festhielten (E. 3.4). Was sodann die Einschätzung durch den Hausarzt betrifft, so attestierte dieser im November 2010 in Übereinstimmung mit den B.___-Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.2).

    Bezüglich der Beurteilung durch Dr. A.___ ist festzuhalten, dass dieser sowohl in seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 (E. 3.3) als auch in den folgenden Berichten vom 4. Februar 2012 (E. 3.6) sowie 28. März 2012 (E. 3.7) eine Arbeitsunfähigkeit von unverändert 60 bis 70 % attestierte, obschon er beim Beschwerdeführer im Dezember 2010 eine schwere depressive Episode und im Februar sowie März 2012 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte. Diese Einschätzung erweist sich daher als wenig überzeugend.

5.

5.1    Es bleibt somit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen.

5.2    Für die Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin Mai 2011, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Im vorliegenden Fall ist vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers als Magaziner auszugehen (Urk. 7/10 Ziff. 2.7). Dabei erzielte er gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht im Jahre 2009 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 72‘878.-- (Urk. 7/10 Ziff. 2.10). Allerdings erhielt der Beschwerdeführer regelmässig Zulagen, sodass das AHV-beitragspflichtige Einkommen wesentlich über dem Grundeinkommen lag. Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 folgende Einkommen erzielte (Urk. 7/6):

2005    Fr. 78‘888.--

2006    Fr. 80‘033.--

2007    Fr. 78‘691.--

2008    Fr. 76‘756.--

2009    Fr. 85‘513.--

    Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt somit bei Fr. 79‘976.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.7 % für das Jahr 2010 sowie 1.4 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6/2011, Tab. B10.2, lit. G, H und 7-8/2013, Tab. B10.2, Handel) ergibt dies ein Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 81‘663.-- (Fr. 79‘976.-- x 1.007 x 1.014).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Der Beschwerdeführer ist nach wie vor als Magaziner angestellt (Urk. 7/10 Ziff. 2.1), arbeitet allerdings seit Dezember 2010 nur noch in einem Pensum von 50 %. Seit Februar 2011 könnte ihm die bisherige Tätigkeit jedoch wieder in einem Pensum von 80 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zugemutet werden (vgl. vorstehend E. 4.3). Nachdem unklar ist, ob er sein Pensum beim bisherigen Arbeitgeber ohne Weiteres wieder erhöhen könnte, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen und es ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Arbeiten ausführen, auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2010 auf monatlich Fr. 4‘901.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 58‘812.-- im Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 7-8/2013, Tab. B10.2, Total) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7-8/2013, Tab. B9.2, Total) ergibt dies ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61‘925.-- (Fr. 58‘812.-- x 1.01 : 40 x 41.7).

5.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Der Beschwerdeführer machte einen Leidensabzug von mindestens 10 % geltend und begründete dies mit den eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten sowie der erfahrungsgemäss lohnverringernden Teilzeitarbeit (Urk. 1 S. 5). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens nahm die Beschwerdegegnerin sodann einen Abzug von 10 % vor, da eine leicht eingeschränkte emotionale Belastung ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer auf Tätigkeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung angewiesen sei (Urk. 7/22 S. 2). Dieser Abzug von 10 % trägt den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

5.5    Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 5.3) somit rund Fr. 55‘733.-- (Fr. 61‘925.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘663.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘930.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 32 % entspricht.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig



RA/JK/MTversandt