Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00400 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ arbeitete vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2011 als ungelernter Industrielackierer bei der Y.___ (Urk. 6/8/2, 6/95/2). Daneben vertrug er vom März 2001 bis 30. November 2009 für die Z.___ (Urk. 6/8/2, 6/77). Seit 2007 leidet er unter Spondarthropathie bei Psoriasis und ist deswegen seit Februar 2009 als Industrielackierer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/1/7, 6/7/6).
Am 31. März 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug und für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche (Urk. 6/3 f., 8, 12, 15, 37 f.) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/5, 7, 16, 20, 45, 46 ff., 55) vor.
Mit Vorbescheid vom 18. März 2011 (Urk. 6/70) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Der Versicherte erhob dagegen am
13. April und am 13. Mai 2011 Einwände (Urk. 6/74 und 6/78). Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ von der Dermatologischen Klinik des C.___ reichten auf Verlangen der IV-Stelle am 9. August 2011 einen weiteren Bericht ein (Urk. 6/81), worauf der Versicherte am 11. November 2011 seine Stellungnahme einreichen liess (Urk. 6/86). Mit neuem Vorbescheid vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/91) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. September 2008 eine ganze respektive aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % ab 1. Juli 2010 eine halbe Rente in Aussicht. Mit Verfügungen vom 19. März 2012 entschied die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2/1-3).
2. Dagegen liess der Versicherte am 16. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er liess beantragen, es sei ihm ab dem 1. Juni 2011 wieder eine ganze Rente zuzusprechen. Dazu liess er einen Arztbericht und diverse Arztzeugnisse einreichen (Urk. 3/2-4b). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte liess seine Replik vom 31. Mai 2012 (Urk. 8) zusammen mit Fotos des Beschwerdeführers und einem USB-Stick mit weiteren Fotos (Urk. 9/1-5) einreichen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 11). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 informierte die Rechtsvertreterin des Versicherten darüber, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nach der Verfügung verschlechtert habe, weshalb sie bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch eingereicht habe (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2.
2.1 Im Bericht der Rheumapoliklinik des C.___ vom 16. April 2009 (Urk. 6/7/20 ff.), welcher mit den Ergebnissen des Arbeitsassessments vom 16. September 2008 (Urk. 6/7/6 ff.) im Einklang steht, diagnostizierten Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit März 2007 bestehende Psoriasisarthritis, eine mögliche latente Tuberkulose und rezidivierend erhöhte Transaminasen unklarer Ätiologie.
In der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit als Industrielackierer attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wiesen darauf hin, dass er bei optimaler Therapie aus rheumatologischer Sicht möglicherweise eine Teilarbeitsfähigkeit wiedererlangen könne. In einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit Wechselbelastungen, ohne hautirritierende Langzeitexposition für Staub und Chemikalien sei er ganztags arbeitsfähig (Urk. 6/7/8 f. und 6/7/22).
Prof. Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ von der Dermatologischen Klinik des C.___ schlossen sich im Bericht vom 5. Juni 2009 (Urk. 6/16) im Wesentlichen der Beurteilung der Rheumatologen an und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei aus dermatologischer Sicht eine bis zu 40%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei.
2.2 Aufgrund einer deutlichen Besserung der Beschwerden unter der Basismedikation wurde am 5. Mai 2010 zur Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten erneut ein Arbeitsassessment durchgeführt (Bericht vom 6. Juli 2010; Urk. 6/45 S. 10 ff.). Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ von der Rheumapoliklinik des C.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 6/45) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Psoriasisarthritis auf. Aus rein rheumatologischer Sicht ergebe sich aufgrund eines zusätzlichen Pausenbedarfs von etwa 1,5 Stunden nun eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeder Tätigkeit. Längerfristig sei nicht mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Diese Beurteilung stimmt mit dem Bericht der Dermatologischen Klinik des C.___ vom 8. März 2010 (Urk. 6/47) überein, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, jedoch auf einen sauberen und erreichbaren Raum angewiesen sei, in welchem er zwei- bis dreimal täglich seine topische Therapie anwenden könne. Ausserdem sei auf Feuchtarbeiten sowie mechanisch sehr belastende Arbeiten zu verzichten.
2.3 Im Einwandverfahren holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht der Dermatologischen Klinik des C.___ vom 9. August 2011 (Urk. 6/81) ein, gemäss dem eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik in den letzten Monaten eingetreten sei, weshalb im Mai 2011 eine stationäre Aufnahme zur Durchführung einer intensiven Therapie erfolgt sei. Aus dermatologischer Sicht bestehe bis auf den Zeitaufwand für die topische Therapie und die aktuell durchgeführte Lichttherapie keine konkrete Einschränkung. Um die topische Therapie anzuwenden, benötige der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal täglich eine kurze Zeit, daneben müsse er aktuell dreimal wöchentlich für ungefähr zwei bis drei Stunden in der Dermatologischen Tagesklinik behandelt werden. Von Seiten der Dermatologie bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Rheumatologen hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.
3.1 Aufgrund der Arztberichte ergibt sich für die Zeit von September 2007 bis März 2010 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (Urk. 6/7/20 ff.). Danach ist eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dokumentiert (Urk. 6/45), welche bis zum April 2011 anhielt. Dies ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wird von den Parteien auch nicht bestritten (Urk. 1, 2). Der Beschwerdeführer lässt hingegen bestreiten (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand ab April 2011 nur vorübergehend verschlechtert habe, wie dies die IV-Stelle in der Verfügung vom 19. März 2012 festgehalten habe (Urk. 2/1-3). Sein Gesundheitszustand habe sich seit April 2011 bleibend verschlechtert und es könne deshalb nicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Im Gegenteil, habe er sich doch am 9. Mai 2011 in stationäre Behandlung begeben müssen und sei gemäss dem Bericht der Dermatologischen Klinik des C.___ vom 9. August 2011 – allein aus dermatologischer Sicht - nur zu 50 % arbeitsfähig.
3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ab April 2011 gibt einzig der Bericht der Dermatologischen Klinik des C.___ vom 9. August 2011 Auskunft (Urk. 6/81 = 3/1). Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt aufgrund dieses Berichtes in seiner Stellungnahme vom 12. September 2011 (Urk. 6/89/2) fest, dass aus dermatologischer Sicht aktuell keine konkreten Einschränkungen bestünden und daher gemäss dem Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 28. Juni 2010 (Urk. 6/45) von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden könne. Mit der von der Dermatologischen Klinik des C.___ am 9. August 2011 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit und den verordneten, teilweise zeitaufwändigen Therapien hat sich der RAD-Arzt jedoch nicht auseinander gesetzt. Dies ist noch nachzuholen. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als der Bericht der Dermatologischen Klinik des C.___ erstellt wurde, zwei bis drei Mal pro Woche in der dermatologischen Tagesklinik während zwei bis drei Stunden behandelt werden musste. Über welchen Zeitraum dies der Fall war, geht aus den Akten nicht hervor und wird noch zu eruieren sein (Urk. 6/81/3). Die im Bericht veranschlagte Höhe der Arbeitsfähigkeit aus rein dermatologischer Sicht von 50 % lässt jedenfalls darauf schliessen, dass diese Aufenthalte durchaus ins Gewicht fallen. Zudem benötigt der Versicherte zwei bis drei Mal täglich „eine kurze Zeit“, um die topische Therapie anzuwenden. Ob und allenfalls wie sich der dafür benötigte Aufwand praktisch auswirkt, wird ebenfalls noch konkretisiert werden müssen.
Die Verwaltung wird bei den den Beschwerdeführer behandelnden Dermatologen präzise Angaben zu Höhe und Dauer der Arbeitsfähigkeit einholen. Zudem ergeben sich ab April 2011 aus dem dermatologischen Bericht auch Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht und lag der letzte Bericht der Rheumatologen im Zeitpunkt der Verfügung bereits über ein Jahr zurück (Urk. 6/45/6 ff.).
Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Sollten diese Abklärungen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab Mai 2011 zulassen, wird die Beschwerdegegnerin eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag geben müssen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts
U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente ab 1. Juni 2011 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2011 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHertli-Wanner