Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00401 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 16. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war zuletzt ab Januar 1999 als selbständiger Kurierfahrer zu 100 % arbeitstätig. Am 20. Oktober 2008 erlitt er einen subakuten inferioren Myokardinfarkt mit Lungenödem und er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. Mai 2009 ist er wieder zu 30 % als Kurierfahrer tätig (Urk. 7/31 S. 1 Ziff. 1).
Am 24. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/8, Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/12 und Urk. 7/15) und medizinischen (Urk. 7/16-20, Urk. 7/23, Urk. 7/27-28 und Urk. 7/32-43) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 26. Januar 2010 durch das Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, kardiologisch begutachten (Gutachten vom 8. Februar 2010, Urk. 7/31). Am 1. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/29) und mit Vorbescheid vom 27. August 2010 stellte sie ihm in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
Nachdem der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli (Urk. 7/53), am 10. September 2010 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/52), liess ihn die IV-Stelle durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, bidisziplinär begutachten (Psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom 23. Mai 2011 [Urk. 7/67-69] samt Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen [Urk. 7/70-71]).
Am 18. August 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Auflage, eine zweimonatige medizinische Trainingstherapie durchzuführen (Urk. 7/73, Urk. 7/88). In den folgenden Monaten erfolgten zahlreiche Abklärungen, über welche die Rechtsvertreterin des Versicherten die IV-Stelle laufend informierte (Urk. 7/80 ff.). Der Versicherte musste sich am 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 3) und am 29. Februar 2012 zwei weiteren Operationen unterziehen (Urk. 3/3).
Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli (Urk. 4), Beschwerde erheben mit folgendem Hauptantrag:
„ Es sei die Verfügung vom 14. März 2012 (Versicherten Nr. 756.9217.8028.29) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. November 2011 zuzusprechen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
sowie mit folgenden prozessualen Eventualanträgen:
„ Es seien ausführliche Arztberichte vom Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax und Institut für Anästhesiologie über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab Oktober 2011 und dessen Arbeits- sowie Erwerbsfähigkeit ab Oktober 2008 bzw. Oktober 2011 und auf längere Zeit – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – einzuholen;
Es sei ein umfassendes, die Disziplinen übergreifendes, medizinisches Gutachten (insbesondere Kardiologie, Rheumatologie, Psychiatrie) über den Gesundheitszustand und über die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – unter besonderer Berücksichtigung des Zusammenwirkens aller Beschwerden – seit 2008 bis heute und auf längere Sicht anzuordnen;
Es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Abklärung durch eine berufliche Abklärungsstelle (je inkl. Abklärung der Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes zur Einstufung in die Tabellen, Sektoren, Berufe und Niveaus der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) durchzuführen;
Die Gutachter seien nach dem Verfahren gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu bestimmen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.
Am 21. Mai 2012 liess der Versicherte einen Bericht des Y.___ einreichen (Urk. 9-10), welcher mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 11) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurde. Am 5. Juni 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer solchen (Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Gestützt auf das kardiologische Gutachten des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/31) und das psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 23. Mai 2011 von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 7/67-69) samt Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 7/70-71) stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten selbständigen Kuriertätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Da der Invaliditätsgrad somit lediglich 20 % betrage, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, es könne nicht auf die erwähnten Gutachten abgestellt werden, da diese die tatsächlich noch vorhandenen Gesundheitsbeschwerden, wie z.B. die Instabilität des Sternums, nicht berücksichtigten. Vielmehr sei bereits aufgrund der Beurteilung der behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass er weiterhin sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7-15 Ziff. 11-15). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich sowohl bei Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens als auch beim Abstellen auf die Tabellenlöhne unter allfälliger Gewährung eines 25%igen leidensbedingten Abzugs eine 60 % übersteigende Invalidität, woraus sich der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 15-18 Ziff. 16-18.2). Aufgrund des am 24. Mai 2009 gestellten Gesuchs sei bei Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG ab November 2009 ein Rentenanspruch vorhanden und es sei ab jenem Zeitpunkt aufgrund von Art. 26 Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) ein Verzugszins von 5 % zu gewähren (Urk. 1 S. 18-19 Ziff. 19-20). Falls das Gericht nicht direkt auf die vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte abstellen könne, sei eine erneute Begutachtung samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) anzuordnen, wobei diese durch andere als die bisherigen Gutachter zu erfolgen habe, welche unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG zu bestimmen seien (Urk. 1 S. 19-20 Ziff. 21-23).
3.
3.1 Nach dem Herzinfarkt am 20. Oktober 2008 klagte der Versicherte über andauernde Müdigkeit und vor allem im Sitzen, Liegen und beim Heben von Lasten über Schmerzen im Bereich des Sternums und im Rücken im Bereich des linken Schulterblattes. Die berufliche Tätigkeit als Autokurier nahm er im Mai 2009 wegen rascher Erschöpfung nur im Umfang von 30 % auf. In kardialer Hinsicht erachteten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums des Y.___ den Versicherten im Bericht vom 21. Dezember 2009 als kompensiert, fanden jedoch, der Versicherte benötige eine rheumatologische Untersuchung zur Klärung der chronischen Schmerzen (Urk. 7/27). Im Rahmen einer daraufhin wahrgenommenen interdisziplinären Schmerzsprechstunde am Spital B.___ stellte Dr. med. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, gemeinsam mit Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, folgende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 1):
1. thoracospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Sternotomie (5-fache AC-Bypassoperation am 24. Oktober 2008)
2. mittelgradige depressive Episode
3. Eisenmangel.
Zur Behandlung des thoracospondylogenen Schmerzsyndroms, welches typischerweise oft nach Sternotomie gefunden werde, sei eine Mobilisation der Brustwirbelsäule durch einen Chiropraktiker empfohlen worden. Durch den Herzinfarkt und die nachfolgende Operation sei der Versicherte völlig aus der Bahn geworfen worden und er leide einerseits unter der veränderten Situation seiner verminderten Belastungsfähigkeit und andererseits unter starken Ängsten hinsichtlich eines neuen Herzinfarktes. Deshalb sei ihm dringend eine medikamentöse antidepressive Therapie samt psychotherapeutischer Begleitung zur Verarbeitung der traumatischen Vorkommnisse empfohlen worden. Da der Versicherte diesbezüglich skeptisch gewesen sei, sei der Hausarzt Dr. med. G.___, praktischer Arzt, gebeten worden, dieses Thema anzusprechen. Die vom Versicherten geklagte ausgeprägte Müdigkeit könne einerseits durch die Schlafstörung bedingt sein, andererseits liege labormässig auch ein Ferritinmangel vor. Diesbezüglich wurde eine Eiseninfusion empfohlen (Urk. 7/28 S. 2).
3.2 Im seitens der IV-Stelle veranlassten kardiologischen Gutachten vom 8. Februar 2010 stellten die Ärzte des Y.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S. 3): Chronische Rückenschmerzen und Schmerzen im Bereich des Sternums im Rahmen eines chronischen Poststernotomie-Schmerzes und eine koronare 3-Gefässerkrankung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Eisenmangel ohne Anämie diagnostiziert.
Der 50 Jahre alte Versicherte sei zehn Jahre lang selbständig als Kurierfahrer in einem von ihm angegebenen Arbeitspensum von 100 % tätig gewesen. Nach einem herzchirurgischen Eingriff (5-fachem Bypass nach STEMI bei koronarer Dreigefässerkrankung) im Oktober 2008 sei er wegen residuellen Beschwerden bis Mai 2009 voll arbeitsunfähig gewesen. Seit Mai 2009 habe er seine selbständige Tätigkeit im Ausmass von 30 % wieder aufgenommen. Aktuell stünden bei den Beschwerden des Versicherten chronische Rückenschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des Sternums nach Sternotomie im Vordergrund (Urk. 7/31 S. 3-4 Ziff. 6.1).
Die Ärzte erwogen, aus rein internistischer Sicht bestehe bei leicht eingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter Ausklammerung von Trage- und Hebelbelastungen über 20 kg. In einer leidensangepassten Tätigkeit, in welcher Trage- und Hebelbelastungen von mehr als 20 kg vermieden werden können, bestehe aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.2-3).
Im zeitlichen Verlauf sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit der Manifestation der koronaren Herzkrankheit im Oktober 2008 eingeschränkt. Aus rein internistischer Sicht hätte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Frühjahr 2009 erreicht werden können. Hindernd für die Umsetzung seien allerdings die muskuloskelettalen Schmerzen, weshalb eine rheumatologische Abklärung zur Beurteilung der Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht empfohlen werde (Urk. 7/31 S. 4 Ziff. 6.4).
3.3 Die behandelnden Ärzte der Rheumatologie der H.___ berichteten am 26. Mai 2010, die Skelettszintigraphie zeige eine erhöhte Aktivität im Bereich der Sternotomie, der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen. Daneben diagnostizierten sie ein thorakospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance und myofaszialen Befunden und empfahlen eine intensive physiotherapeutische Behandlung. Die vom Versicherten wahrgenommene Arbeitsfähigkeit von 30 % als Kurier hielten sie aus rheumatologischer Sicht für gerechtfertigt, weil immer wieder Pakete bis 30 kg getragen werden müssten und teilweise in ungünstigen Positionen gearbeitet werden müsse (Urk. 7/41 S. 7). In einem Nachtrag vom 16. Juli 2010 erachteten sie sodann eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit im Umfang von 50 % als gegeben (Urk. 7/43).
In jenem Zeitraum wurde der Versicherte - veranlasst durch den Krankentaggeldversicherer - auch psychiatrisch begutachtet. Dr. med. et phil. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Bericht vom 21. Februar 2010 zum Schluss, es liege keine psychiatrische Pathologie vor (Urk. 7/41 S. 11).
Ende 2010 wurde der Versicherte wiederum in der H.___, Rheumatologie, untersucht. Die Ärzte berichteten am 3. Januar 2011 über den Fortbestand der Beschwerden trotz eines stationären Rehabilitationsaufenthalts in der Reha J.___ vom 15. November bis 4. Dezember 2011. Der Versicherte klage über Schmerzen, die sich von der ganzen Brustwirbelsäule nach zervikal ausgeweitet hätten. Er habe permanent Schmerzen, gelindert würden sie durch Wechselpositionen. Die Ärzte bestätigten die von ihnen zuvor attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung (Urk. 7/58 S. 7). Sie verwiesen darauf, dass dies nur eine provisorische Einschätzung sei, weil noch bildgebende Abklärungen gemacht würden (Urk. 7/58 S. 7).
3.4 Die IV-Stelle veranlasste am 20. Januar 2011 eine psychiatrisch – rheumatologische Begutachtung.
Dr. Z.___ und Dr. A.___ stellten im Gutachten vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/67-69) folgende Diagnosen (Urk. 7/67 S. 13-14 Ziff. 8.1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- persistierender, chronifizierter Thoraxschmerz bei Status nach Sternotomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule und nach zervikal/zephal mit/bei:
- radiologisch fehlendem strukturellem Korrelat
- Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule und allgemeine Dekonditionierung;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung mit dysfunktionaler, auf Schonung ausgerichteter selbstlimitierender Fehlbewertung und dysfunktional dekonditionierten Verhaltensmustern (ICD-10: F54) bei:
- persistierendem chronifiziertem Thoraxschmerz bei Status nach Sternotomie am 24. Oktober 2008 mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule und nach zervikal/zephal mit radiologisch fehlendem strukturellem Korrelat und bei Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule und allgemeiner Dekonditionierung
- somatoforme, autonome Funktionsstörung betreffend das kardiovaskuläre System (Herzneurose, F45.30) bei Status nach 5-fachem AC-Bypass am 24. Oktober 2008
- klinisch Verdacht auf Meralgia parästhetica links.
Aus psychiatrischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3).
Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe seit dem Myokardinfarkt mit nachfolgend notwendiger Sternotomie und AC-Bypass-Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der praktisch normalen Befunde in den MRI der Hals- und Brustwirbelsäule im Januar bzw. Mai 2010 und Januar 2011 sei die nach der Herzoperation bestehende volle Arbeitsunfähigkeit auch für adaptierte Tätigkeiten in erster Linie durch die schmerzhafte Sternotomie bedingt. Diese sollte nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sein, dass in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sein müsse. Spätestens 12 Monate nach der Sternotomie sollte diese soweit abgeheilt sein, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum innert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch möglich gewesen sein müsse (Urk. 7/71 S 2 Ziff. 1-2).
Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der objektivierbaren Befunde für Kurierdienste, welche Briefe und Pakete mit einem Gewicht von unter 15 kg beförderten und bei denen die Fahrzeit eine Stunde nicht übersteige, medizinisch-theoretisch als voll arbeitsfähig einzustufen. Der tatsächliche Anteil an schweren Lasten, welche nachvollziehbar den Beizug einer Hilfsperson erforderten, bestimme das Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kurierdienst, könne aber im Rahmen der erfolgten Begutachtung nicht definitiv eingeschätzt werden (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3).
Für alle den Behinderungen angepassten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. Zum detaillierten Belastungsprofil wurde auf das beigelegte rheumatologische Gutachten verwiesen, wonach aufgrund der Rücken- und Thoraxbeschwerden körperlich schwere und teilweise mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausgeführt werden könnten, wobei die Einschränkungen in erster Linie das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von Einzellasten über 15 kg, das körperferne Heben und Tragen von Lasten und länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule beträfen (Urk. 7/67 S. 14 Ziff. 8.3, Urk. 7/68 S. 12 Ziff. 7 Abs. 1).
3.5 Eine aufgrund der weiterhin bestehenden thorakalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den Rücken vom Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, erstellte Computertomografie vom 24. Oktober 2011 ergab ein stationär nur partiell konsolidiertes Corpus sterni sowie ein stationär nicht konsolidiertes Manubrium sterni (Urk. 7/94 S. 1). Es wurde die Indikation zu einer Operation zur Entfernung der Drahtcerclagen gestellt, welche am 21. Dezember 2011 vorgenommen wurde.
Im Operations- bzw. Austrittsbericht des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/94 S. 4 ff.) wurde darüber berichtet, dass die Entfernung der Drahtcerclagen komplikationslos durchgeführt worden sei. Die abschliessende Röntgendiagnostik habe ebenfalls eine regelrechte Darstellung gezeigt. Die weiteren laborchemischen Ergebnisse seien auch unauffällig gewesen, sodass der Versicherte in einem guten Allgemeinzustand mit blanden Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei.
Im Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 3. Januar 2012 (Urk. 7/96 S. 6-7) wurde festgehalten, der Versicherte klage über immer noch bestehende thorakale Schmerzen mit erheblicher Ausstrahlung in den Rücken. Die Schmerzen verspüre er auch in Ruhe, und bei Belastung nehme die Schmerzintensität zu. Seine Leistungsfähigkeit im Alltag sei stark eingeschränkt und bereits geringe Anstrengungen verursachten Müdigkeit. Eine am 5. Januar 2012 erfolgte Computertomographie ergab eine Pseudarthrose im Manubrium sterni, eine in leichter Fehlstellung mehrheitlich konsolidierte Sternotomie im Corpus sterni und eine Imbibierung im prästernalen Fettgewebe gezeigt, die am ehesten als postoperativ nach Entfernung der Sternalcerclagen gesehen wurden.
Es werde für den Fall, dass es nach vier Wochen zu keiner Besserung der Beschwerdesymptomatik kommen sollte, eine Plattenosteosynthese in Erwägung gezogen (Urk. 7/96 S. 9). Diese erfolgte am 29. Februar 2012 in der Poliklinik des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax. Am 1. März 2012 wurde der Versicherte in noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen, wobei dort eine Weiterbetreuung erfolgte (Urk. 3/3 S. 1-2).
In der Folge berichtete der Versicherte gemäss Bericht der Poliklinik des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 20. März 2012 (Urk. 3/4), weiterhin unter Schmerzen im Sternumbereich zu leiden. Er klage insbesondere über Rückenschmerzen bei Oberkörperdrehung zur Seite und kraniale sternale Beschwerden. Er berichte über ein „stabileres Gefühl“ dank der Plattenosteosynthese, allerdings sei etwa Mitte März sternal eine Flüssigkeitskollektion aufgetreten, die eine weitere Behandlung erfordert habe. Als letzte Option, falls die Schmerzen weiter bestünden, habe Dr. K.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie, das Entfernen der Platten am Sternum vorgeschlagen, falls es seit der Implantation zu einer Verschlechterung gekommen sei. Dies wolle der Versicherte aber nochmals überdenken und einen gewissen Zeitraum abwarten, ob die Heilung einkehre.
4. Die Beschwerdegegnerin folgte in der angefochtenen rentenabweisenden Verfügung der Auffassung ihrer RAD-Ärztin med. pract. L.___, Fachärztin für Innere Medizin/zertifizierte Gutachterin SIM, vom 12. März 2012, wonach in der bidisziplinären Begutachtung vom 23. Mai 2011 die Gesundheit des Versicherten vollständig erfasst worden sei und aus den übrigen eingereichten medizinischen Berichten nur das beurteilte gutachterlich beschriebene Beschwerdebild hervorgehe (Urk. 7/100 S. 7). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn bei der Beurteilung der rheumatologischen Situation ging Dr. A.___ ausdrücklich von der Prämisse aus, dass die nach der Herzoperation vom 24. Oktober 2008 bestehende schmerzhafte Sternotomie nach 6 Monaten soweit abgeheilt gewesen sei, dass in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen sein müsse, und dass spätestens 12 Monate nach der Sternotomie diese soweit abgeheilt gewesen sei, dass eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit mit Steigerung auf ein volles Pensum innert zweier weitere Monate medizinisch-theoretisch möglich gewesen sein müsse (Urk. 7/71 S. 2 Ziff. 1-2).
Den Berichten des Y.___, Medizinbereich Herz- Gefäss- Thorax, vom 25. Oktober (Urk. 7/94 S. 1-2) und 21. Dezember (Urk. 7/94 S. 3-6) 2011, 3. (Urk. 7/96 S. 6-7) und 5. (Urk. 7/96 S. 8-9) Januar sowie 14. (Urk. 3/3) und 20. (Urk. 3/4) März 2012 und demjenigen der H.___ vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/97 S. 5-8) ist jedoch zu entnehmen, dass der Heilungsverlauf als ausgeprägt retardiert bezeichnet werden musste (Urk. 7/97 S. 6 vorletzter Absatz) und dass entgegen der von Dr. A.___ gestellten Prognose keine vollständige Konsolidierung des Corpus und des Manubrium sterni (Urk. 7/94 S. 1) eintrat, weshalb am 21. Dezember 2011 eine Operation zur Entfernung der Drahtcerclagen (Urk. 7/94 S. 3-5) und am 29. Februar 2012 eine Plattenosteosynthese sternoclaviculär rechts (Urk. 3/3) durchgeführt werden mussten.
Von einer noch immer nicht verheilten Sternotomie hatten – wie gezeigt - die behandelnden Ärzte der H.___ am 26. Mai 2010 berichtet (Urk. 7/41) und erachteten aus diesem Grund die seitens des Beschwerdeführers nur zu 30 % wahrgenommene selbständige Kuriertätigkeit als angemessen und die von ihm geklagten Thoraxschmerzen als einleuchtend. Dass vor allem auch diese somatisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigung für die Arbeitsfähigkeit bestimmend ist, darauf wiesen schon die kardiologischen Gutachter der IV-Stelle im Gutachten vom 8. Februar 2010 hin (Urk. 7/31). Damit kommt diesem, das Skelett betreffenden Bereich fraglos eine wichtige Bedeutung zu. Erst Anfang 2012 wurde die unvollständige Verheilung in der Computertomographie ersichtlich und wurden die entsprechenden medizinischen Massnahmen am Y.___ eingeleitet. In Ermangelung der vollständigen Kenntnisse über die Pathologie und Genesung des Versicherten hinsichtlich der Sternotomie und damit über eine Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden kann jedoch auf die Einschätzung der Ärzte im bidisziplinären Gutachten nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr eine Neubegutachtung des Versicherten unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden notwendig. Ebenfalls neu abzuklären ist in diesem Zusammenhang die psychische und die kardiale Seite des Beschwerdebildes. Der Versicherte klagte konstant über eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund einer erheblichen Ermüdbarkeit, der erwähnten Schmerzen im Thorax bei Belastung aber auch bei statischen Stellungen. Belastungsversuche zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit wurden vielfach abgebrochen aufgrund geklagter zunehmender Schmerzen im Thorax (Urk. 7/65 S. 2, 7/79 S. 3). Während der behandelnde Kardiologe Dr. med. M.___ in einem Schreiben an den Hausarzt vom 7. Juli 2011 aufgrund von erhobenen Werten von einer schweren myokardialen Leistungseinbusse sprach, an der nicht zu zweifeln sei (Urk. 7/79 S. 4), geht aus dem kardiologischen Gutachten der IV-Stelle ein Jahr davor keine solche Einschätzung hervor (Urk. 7/31). Unterschiedliche Beurteilungen der Situation liegen auch hinsichtlich der psychischen Gesundheit vor. Während die den Versicherten seit 11. Januar 2011 behandelnden Ärzte der N.___ in einem Bericht vom 1. Juli 2011 eine depressive Symptomatik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dergestalt festhielten, dass die vom Versicherten wahrgenommene Arbeitsfähigkeit von 30 % der Symptomatik angemessen erscheine (Urk. 7/79 S. 10), vermochte Dr. I.___ überhaupt keine Pathologie zu erkennen. Der psychiatrische Gutachter der IV-Stelle Dr. Z.___ wiederum liess sich bei der von ihm erkannten psychiatrischen Pathologie gemäss ICD-10 (F54), der er jedoch keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung zusprach, auch von den damaligen Einschätzungen des Rheumatologen leiten, dass nämlich den Klagen des Versicherten über thorakale Schmerzen kein strukturelles Korrelat zugrunde liege, was – wie gezeigt wurde – nicht zutrifft. Damit sind seine Schlussfolgerungen zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls ungenügend abgestützt.
4.4 Angesichts der aufgezeigten Unvollständigkeiten und Unklarheiten in den vorhandenen Gutachten erweist sich eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung als notwendig, welche die Situation nach den erfolgten Operationen in kardiologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht zu berücksichtigen hat. Dabei erscheint es als sinnvoll, entsprechend der von der H.___ abgegebenen Empfehlung zur Klärung des genauen Belastbarkeitsprofils auch eine EFL durchzuführen (Urk. 7/97 S. 7 Ziff. 1.7).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist bzw. eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). Die hier angeordnete Abklärung fällt insofern in diese Kategorien, als bisher weder eine polydisziplinäre Begutachtung noch eine EFL erfolgt ist. Zudem war die IV-Stelle darüber unterrichtet, dass noch Operationen anstanden, deren Verlauf sinnvollermassen abzuwarten gewesen wäre; dennoch hat sie die angefochtene Verfügung erlassen.
4.5 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung samt EFL und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin Dr. Nicole Vögeli Galli macht einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 51.20 geltend (Urk. 15/1). Dies erscheint angemessen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- statt Fr. 280.-- einzusetzen ist. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘602.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘602.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
EM/AL/ESversandt