Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00405


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 4. Oktober 2012

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Mit Mitteilung vom 16. Juni 2010 (Urk. 6/22) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine Umschulung und zahlte ihr vom 12. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.-- (Urk. 5) für die täglichen Fahrten von Y.___ nach Z.___.

    Wegen Pflichtverletzungen der Versicherten wurde die Umschulung per 27. Januar 2012 abgebrochen (Urk. 6/40), weshalb die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Februar (Urk. 6/42) und nachfolgender Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) die beruflichen Massnahmen abschloss und die Versicherte aufforderte, ein allfällig abgegebenes oder durch die Invalidenversicherung bezahltes und noch gültiges Jahresabonnement sofort zurückzusenden.

2.    Gegen die Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr die Rückzahlung des restlichen Jahresabonnements zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).).

1.2    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden der versicherten Person die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen dieser Bestimmung die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen Durchführungsstelle. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Wege entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt.

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Rückzahlung des unbenutzten Teils des Jahresabonnements zu erlassen, da sich die Fahrkosten mit dem Auto zwischen dem Wohnort und der damaligen Arbeitgeberin fast auf das Dreifache eines Jahres-Generalabonnements belaufen hätten (Urk. 1). Dies sei auch vom Steueramt akzeptiert worden (Urk. 3/2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, der Versicherten sei vom 12. Juli 2011 bis 11. Juli 2012 ein General-Jahresabonnement Junior im Wert von Fr. 2‘400.-- bezahlt worden. Sie sei keineswegs aufgrund ihrer Invalidität auf die Benützung eines Autos angewiesen gewesen und der Zeitaufwand von 1,5 Stunden pro Arbeitsweg sei zumutbar gewesen. Infolge der per 27. Januar 2012 erfolgten Auflösung des Lehrverhältnisses (Urk. 6/40) und des mit Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) angeordneten Abbruchs der beruflichen Massnahme seien die Kosten für das General-Jahresabonnement für den Zeitraum vom 28. Januar bis 11. Juli 2012 von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (Urk. 5)


3.

3.1    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die mit Verfügung vom 22. März 2012 angeordnete Rückgabe des von der IV-Stelle bezahlten Jahres-Generalabonnements (Urk. 2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen die in der Beschwerdeantwort geforderte Rückzahlung eines Geldbetrages und ein von der Beschwerdeführerin allenfalls sinngemäss gestelltes Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG.

3.2    Gemäss der obigen Erwägung 1.2 hatte die Versicherte Anspruch auf Vergütung der Reisekosten während der Dauer der beruflichen Massnahme. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Umschulung abgebrochen wurde, bestand allerdings kein solcher Anspruch mehr, weshalb sich die von der IV-Stelle am 22. März 2012 erlassene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Rückgabe des von der Invalidenversicherung bezahlten Jahres-Generalabonnements angeordnet wurde, als korrekt erweist.

3.3    Der Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ist zu entnehmen, dass die Versicherte die von der IV-Stelle erhaltene Summe von Fr. 2‘400.-- nicht zum Erwerb eines Jahres-Generalabonnements, sondern zur Finanzierung der mit dem Auto vorgenommenen Fahrten verwendet hat. Wenn die IV-Stelle die Rückforderung eines Teils der ausbezahlten Summe anordnen will, hat sie dazu eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass in der Invalidenversicherung die rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich ist, wenn die versicherte Person eine Meldepflicht schuldhaft verletzt hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 15 zu Art. 25, m.w.H.), was vorliegend nicht ersichtlich ist (Urk. 6/40). Sollte die Versicherte im Anschluss an eine solche Verfügung den Erlass der Rückerstattungsschuld nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG verlangen wollen, wird sie ein entsprechendes Gesuch stellen müssen.

3.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde, was die Pflicht zur Rückgabe des Jahres-Generalabonnements angeht, abzuweisen. Im Zusammenhang mit einem in der Beschwerde sinngemäss gestellten Gesuch um Erlass der Rückerstattungspflicht ist dagegen darauf nicht einzutreten.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini