IV.2012.00406

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin K?ch

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1966, Mutter eines 2005 geborenen Sohnes (Urk. 9/1/5, Urk. 9/2 Ziff. 3.1), war seit 1994 bei der Y.___ (Urk. 9/1/13) und als diese ?bernommen wurde, seit Januar 2007 bei der Z.___ als Projektmanagerin in einem Pensum von 80 % t?tig (Urk. 9/2 Ziff. 5.4, Urk. 9/7 Ziff. 2.1) und meldete sich am 28. August 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2).
???????? Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/6, Urk. 9/8-9, Urk. 9/13-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9/5) ein und veranlasste bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 17. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 9/19). Mit Vorbescheid vom 2. September 2011 (Urk. 9/23) stellte die IV-Stelle der Beschwerdef?hrerin die Zusprache einer vom 1. Juni bis 30. September 2010 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 27. September und am 5. Dezember 2011 Einw?nde (Urk. 9/26, Urk. 9/32).
???????? Mit Verf?gung vom 7. M?rz 2012 (Urk. 9/37 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Juni bis 30. September 2010 befristete halbe Invalidenrente zu.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 7. M?rz 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. April 2011 (richtig: 2012) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung mindestens einer halben Rente ab 1. August 2010 (S. 2). Im Weiteren reichte sie ein in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. M?rz 2012 (Urk. 3) und die entsprechende Honorarrechnung (Urk. 6-7) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die vom 1. Juni bis 30. September 2010 befristete Zusprache einer halben Rente in ihrer Verf?gung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdef?hrerin seit Juni 2009 (Beginn der einj?hrigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres habe noch eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden und ab Juli 2010 habe sich der Gesundheitszustand gebessert, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Ab Juni 2010 habe die Beschwerdef?hrerin demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, welche nach Ablauf von 3 Monaten ab Verbesserung des Gesundheitszustandes auf den 30. September 2010 zu befristen sei (Verf?gungsteil 2 S. 1 f.).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei ihr sp?testens mit Wirkung ab 1. August 2010 mindestens eine halbe Rente auszurichten (S. 2). Auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Juli 2011 k?nne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend und schl?ssig sei. So habe sich ihr Gesundheitszustand seit Juli 2010 nicht verbessert, sondern die behandelnden ?rzte h?tten in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2010 sogar eine Verschlechterung best?tigt. So habe sie bereits seit 2007 unter rezidivierenden depressiven Episoden gelitten und auch Wiedereingliederungsversuche unternommen, welche gescheitert seien. Dies sei im Gutachten nicht erw?hnt worden (S. 4 ff. Ziff. 2). Vielmehr sei auf das in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. B.___ abzustellen (S. 7 f. Ziff. 3).

3.
3.1???? Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und f?r Psychotherapie, F.___, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 9/6/6-8) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Adipositas (BMI = 33). Dr. C.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin leide seit der ungeplanten Schwangerschaft im Jahr 2005 und der Trennung vom Ex-Partner im Februar 2006, mit einhergehenden Gewaltt?tigkeiten und Morddrohungen mit anschliessendem Prozess, sowie seit bevorstehendem Stellenwechsel und -verlust unter st?ndigem Weinen und Gewichtszunahme, Schwindel, Unsicherheit beim Autofahren und Druck auf der linken Thoraxseite. Sie beklage Lust- und Interessenlosigkeit, Ersch?pfung, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken. Sie habe keine Konzentrationsschwierigkeiten. Weiter gebe die Beschwerdef?hrerin an, an M?digkeit, Antriebslosigkeit, R?ckzugsverhalten und Schlafst?rungen zu leiden. Seit dem 21. Mai 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (S. 1). Auf Grund des protrahierten Verlaufes sei eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert (S. 2 Mitte). Realistische Ziele der Behandlung seien eine Reduktion der depressiven Symptomatik, eine Gewichtsoptimierung und eine allm?hliche psychosoziale Stabilisierung (S. 3).
???????? In seinem Bericht vom 4. November 2009 (Urk. 9/8/5-8) f?hrte Dr. C.___ aus, die Beschwerdef?hrerin leide seit Februar 2006 unter einer mittelgradig depressiven Episode (F32.1), welche bei ihr Unruhe und Konzentrationsprobleme verursache. Sie sei in einem labilen Zustand und schnell ?berfordert. Aufgrund dieses Leistungsprofils und der Diagnose sei sie zur Zeit und auf l?ngere Sicht zu 100 % arbeitsunf?hig f?r s?mtliche T?tigkeiten in der freien Marktwirtschaft (S. 1). Die Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestehe seit dem 21. Mai 2009 und wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungen?genden Erfolg der bisherigen Therapien sei die Prognose als negativ zu beurteilen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). Aktuell bestehe die Medikation in Reductil Kapseln und in hom?opathischen Medikamenten (Ziff. 1.5). Die bisherige T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin aufgrund der momentanen Auspr?gung der Depression nicht zumutbar. Sie habe schon mehrere R?ckf?lle erlebt und leide an erheblichen Konzentrationsproblemen und l?ngeres Sitzen verursache bei ihr Unruhe und Nervosit?t (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit oder mit einer Erh?hung der Einsatzf?higkeit k?nne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
???????? Am 17. Juni 2010 (Urk. 9/9/1-2) f?hrte Dr. C.___ bei gleichgebliebener Diagnose aus, die Beschwerdef?hrerin t?tige im Moment einen Arbeitsversuch bei der Bank zu 80 %, wobei der Erfolg abzuwarten sei. Sie sei nach wie vor in einem labilen Zustand und schnell ?berfordert. Aufgrund des Leistungsprofils und der Diagnose sei die Beschwerdef?hrerin zur Zeit zu 40 % arbeitsunf?hig f?r s?mtliche T?tigkeiten in der freien Marktwirtschaft (S. 1).
???????? Am 14. Dezember 2010 (Urk. 9/14/3-4) berichtete Dr. C.___ von einem verschlechterten Gesundheitszustand (Ziff. 1). Seit Juni 2010 bestehe eine schwere depressive Episode (F32.11), womit die Beschwerdef?hrerin auch in angepassten T?tigkeiten zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Ziff. 2). Die Beschwerdef?hrerin sei am 15. Juni 2010 situativ ?berfordert in einem schlechten psychischen Zustand ins medizinische Zentrum L?wenstrasse gekommen. Sie habe berichtet, ihr werde alles zuviel, sie sei rasch ?berfordert und klage ?ber die immer wiederkehrenden Arbeitsausf?lle und ?ber vermehrte Angstzust?nde. Diese bewirkten im Moment einen schwankenden Verlauf und f?hrten zu einer sehr unstabilen Situation. Dr. C.___ f?hrte aus, die medikament?se Behandlung und die w?chentlichen Einzeltherapiestunden, wie einmal monatlich eine psychiatrische Untersuchung w?rden weitergef?hrt (Ziff. 3). Wegen der fortgeschrittenen Chronifizierung und dem ungen?genden Erfolg der bisherigen Therapie sei die Prognose als negativ zu beurteilen (Ziff. 4). Die letzte ?rztliche Kontrolle sei am 9. August 2010 erfolgt (Ziff. 8).
3.2???? Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 9/6/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine mittelgradige depressive Episode mit Angst und eine Adipositas (Ziff. 1.1).
???????? Dr. D.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin sei seit dem 20. Februar 2002 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. November 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Seit dem Jahr 2005 bestehe eine ausgepr?gte famili?re und berufliche Belastungssituation mit schleichender Entwicklung einer Depression mit M?digkeit, Schwindel, Kopfschmerzen und Angstzust?nden sowie Existenzangst. Die Prognose sei nach seiner Erfahrung eher ung?nstig. Die Beschwerdef?hrerin befinde sich seit Jahren in psychiatrischer Behandlung, wobei sie sich etwas besser f?hle (Ziff. 1.4). Betreffend die Arbeitsunf?higkeit in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Management Support in einer Bank seien keine sicheren Angaben m?glich, wobei sie seit Mai 2009 keiner Arbeit mehr nachgehen k?nne (Ziff. 1.6). Die Belastbarkeit der Beschwerdef?hrerin sei vor allem von psychiatrischer Seite her eingeschr?nkt und aktuell bestehe eine volle Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeit (Ziff. 1.7).
3.3???? Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2010 (Urk. 9/13/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode
- famili?re Belastungssituation
???????? Dr. E.___ f?hrte aus, er habe die Beschwerdef?hrerin am 17. Dezember 2009 in seiner Praxis konsultiert (S. 1). Im Rahmen der Depression habe die Beschwerdef?hrerin unter st?ndigem Weinen, unter Gewichtszunahme von 35 bis 40 kg, Schwindel und Unsicherheit beim Autofahren und unter linksthorakalen Beschwerden gelitten. Es h?tten eine Lustlosigkeit, Interessenlosigkeit, Ersch?pfung, Gedankenkreisen und Sinnlosigkeitsgedanken, M?digkeit, Antriebslosigkeit und R?ckzugsverhalten sowie Schlafst?rungen bestanden. Diese Symptomatik habe sich deutlich abgeschw?cht und die Stimmung sei wieder aufgehellt (S. 2 oben). Die Beschwerdef?hrerin sei in gutem Allgemeinzustand, adip?s und psychisch unauff?llig. Depressive Zeichen habe er keine gefunden und sie sei ad?quat und kooperativ.
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei unter schwerer psychosozialer Belastungssituation und beruflichen Ver?nderungen an einer Depression erkrankt. Die psychotherapeutische Behandlung habe bereits zu einer Verbesserung der Symptome gef?hrt und die Beschwerdef?hrerin sei wieder teilarbeitsf?hig. Die privaten Probleme h?tten sich etwas beruhigt, seien aber nicht ganz aus der Welt geschafft (S. 2 Mitte). Aktuell sei die Beschwerdef?hrerin 40 % arbeitsunf?hig und in der Lage die entsprechende Leistung zu erbringen. Kurzfristig k?nne mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsf?higkeit gerechnet werden. Mittelfristig, das bedeute in einigen Monaten, werde mit der Erlangung einer vollen Arbeitsf?higkeit gerechnet (S. 2 unten).
???????? Nach erneuter Untersuchung der Beschwerdef?hrerin am 21. Juli 2010 f?hrte Dr. E.___ in seinem Bericht vom 12. September 2010 (Urk. 9/13/4-5) aus, es sei ab Ende Juni 2010 wieder zu einer Verschlechterung mit M?digkeit und Ersch?pfung und zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunf?higkeit gekommen. Die Beschwerdef?hrerin leide an grossen Gewichtsschwankungen. Der psychische Zustand sei immer noch sehr instabil. Der Arbeitsversuch beim HR sei gescheitert (S. 1). Die Beschwerdef?hrerin sei zu 100 % zu berenten. Die Arbeitsunf?higkeit sei krankheitsbedingt (S. 2).
3.4???? Am 17. Juli 2011 erstattete Dr. A.___ das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 9/19). Er nannte als Diagnose eine Neurasthenie (F48.0), bestehend seit Juli 2010 bei depressiver Episode vom Juni 2009 bis Juni 2010, welche gegenw?rtig remittiert sei (F 32.4) (S. 10 Ziff. 4).
???????? Im Rahmen der Anamnese f?hrte Dr. A.___ aus, die Beschwerdef?hrerin sei im Jahr 2007 erkrankt, habe an rezidivierenden Kollaps-Zust?nden gelitten und sei auch immer wieder ?rztlich krankgeschrieben worden. Seit Mai 2009 sei sie arbeitsunf?hig und im Oktober 2010 habe die Arbeitgeberin gek?ndigt (S. 4 Ziff. 1, S. 6 unten, S. 10 f. Ziff. 5). Zur Krankheitsentwicklung habe die Beschwerdef?hrerin angegeben, sie habe im Jahr 2004 ihren heute ehemaligen Partner kennengelernt. Im Juli 2005 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen. Bereits w?hrend der Schwangerschaft sei der Partner zunehmend, vor allem verbal aggressiv und eifers?chtig geworden. Im Jahr 2006 h?tten sie sich dann getrennt, woraufhin der Konflikt eskaliert sei, unter anderem im Rahmen von Gerichtsprozessen, die im April 2009 aus Sicht der Beschwerdef?hrerin erfolgreich beendet worden seien (S. 6 Mitte). Die Beschwerdef?hrerin habe 2009 an einem achtw?chigen tagesklinischen Programm am interdisziplin?ren, medizinischen Rehabilitationszentrum F.__, teilgenommen. Seither werde eine ambulante Therapie weitergef?hrt, und sie nehme monatliche Gespr?chstermine bei Dr. C.___ und w?chentlich bei Psychologinnen in Anspruch. Zudem erhalte sie ein Johanniskraut-Pr?parat, Vitamine sowie hom?opathische Medikamente und Aufbaupr?parate. Eine station?re psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei bislang nicht durchgef?hrt worden (S. 7 oben, S. 11 oben). Durch die Gewichtszunahme f?hle sich die Beschwerdef?hrerin sehr belastet. Sie habe auch keine Energie mehr. Fr?her habe sie intensiv gelebt und gearbeitet und sie sei unzufrieden mit ihrer eigenen Leistungsschw?che. Sie leide unter Zukunftsangst und jeder Tag sei ein Kampf zwischen Hochs und Tiefs (S. 11 Mitte).
???????? Nach Meinung von Dr. A.___ sind aus objektiver Sicht die Kriterien der ICD 10 f?r eine depressive Episode nicht erf?llt. Auf diese Einsch?tzung k?nne mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit rein medizinisch objektiv ab Juli 2010 abgestellt werden (S. 12 oben). Die Beschwerden liessen sich mit der genannten Neurasthenie ausreichend begr?nden, wobei bei der einen Form das Hauptkriterium die Klage ?ber vermehrte M?digkeit bei geistiger Anstrengung, h?ufig mit einer abnehmenden Arbeitsleitung oder Effektivit?t verbunden, bei der Bew?ltigung t?glicher Aufgaben sei. Die geistige Erm?dbarkeit werde typischerweise als unangenehmes Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen beschrieben, als Konzentrationsschw?che und allgemein uneffektives Denken. Bei der anderen Form liege das Schwergewicht auf Gef?hlen k?rperlicher Schw?che und Ersch?pfung nach nur geringer Anstrengung, begleitet von muskul?ren oder anderen Schmerzen und der Unf?higkeit sich zu entspannen (S. 12 unten).
???????? Zusammenfassend begr?ndeten die vorliegende Neurasthenie und die damit verbundenen ?berwiegend rein subjektiven Defizite keine relevante l?ngerfristige Arbeitsunf?higkeit. Im Falle der Beschwerdef?hrerin seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren ?berwindung begr?nden k?nnten (S. 13 Mitte, S. 14 Ziff. 6). Die Neurasthenie begr?nde keine Arbeitsunf?higkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer m?glichen angepassten T?tigkeit (S. 14 Ziff. 7 unten). So habe er bei seiner ?rztlichen Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit auch krankheitsfremde Gesichtspunkte (wie alleinerziehend sein, Trennung vom und Konflikte mit dem Partner, Konflikte mit Beh?rden, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt, Rentenbezug, ?bergewicht, finanzielle Sorgen etc.) mit Bedacht von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (S. 13 unten).
???????? Bis Mai 2009 sei die Beschwerdef?hrerin in unterschiedlichem Ausmass beruflich aktiv gewesen. F?r die Jahre 2007/2008 seien jeweils kurzfristige Krankschreibungen aus unterschiedlichen Gr?nden bekannt. Aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht k?nne nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einer relevanten l?nger dauernden Arbeitsunf?higkeit f?r die Zeit von Juni 2009 ausgegangen werden (S. 14 Ziff. 7).
???????? Die Berichte, welche eine depressive Episode (ICD 10 F32) postulierten, seien nur teilweise bis gar nicht nachvollziehbar. Diese depressive Episode, welche f?r die Zeit zwischen Juni 2009 (Dr. C.___, Bericht vom 13. Juli 2009) bis Juni 2010 (Dr. C.___, Bericht vom 17. Juni 2010) angenommen werden k?nne, wenn dabei weitgehend auf die subjektive Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin abgestellt werde, sei seit Juli 2010 remittiert (ICD 10 F32.4). Auch die f?r diesen Zeitraum jeweils postulierten Arbeitsunf?higkeiten seien retrospektiv entweder allein aufgrund der subjektiven Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin und oder im Rahmen eines bio-psychosozialen Krankheitsmodelles begr?ndbar (S. 11 unten, S. 14 Ziff. 7). Der Bericht Dr. C.___ vom 4. November 2009 sei zudem ?berwiegend wortgleich mit dem Bericht vom 13. Juli 2009. Die neu postulierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r jede Art von T?tigkeit sei weder durch eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) aus medizinisch-theoretischer Sicht, noch durch die sp?rlichen objektiven psychopathologischen Befunde im Fall der Beschwerdef?hrerin begr?ndbar. Die Autoren st?tzten sich fast vollst?ndig auf die subjektive Einsch?tzung der Beschwerdef?hrerin ab. Es werde zudem eine deutlich ungen?gende Therapie genannt und es sei anzumerken, dass Reductil seit dem 1. Mai 2010 in der Schweiz und in Europa nicht mehr im Handel sei (S. 17 oben).
???????? Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht aussichtsreich, weil sich die Beschwerdef?hrerin selbst f?r arbeitsunf?hig halte und in dieser Haltung von Fachpersonen unterst?tzt werde. Diese Haltung erkl?re sich aber weit ?berwiegend durch die genannten krankheitsfremden Gesichtspunkte (S. 15 Ziff. 9).
3.5???? Am 26. M?rz 2012 erstattete Dr. B.___ das von der Beschwerdef?hrerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 3). Dr. B.___ f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin am 23. M?rz 2012 eingehend psychiatrisch untersucht zu haben (S. 1). Er nannte als Diagnose eine rezidivierende, mittelgradige, zur Zeit deutlich ?ngstlich gef?rbte depressive Episode (ICD- 10 F33.1) (S. 9 Ziff. 5). Da es gem?ss den Akten immer wieder zu depressiven Episoden gekommen sei, m?sse eine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden, welche aktuell als mittelgradig eingestuft werde. Zudem bestehe bei der Beschwerdef?hrerin eine neurasthenische Symptomatik, in welchem er Dr. A.___ zustimme. Im Weiteren sei differenzialdiagnostisch von einer Dysthymie im Sinne einer depressiv-narzisstischen Neurose auszugehen (S. 10 unten). Es sei zu vermuten, dass bei der Beschwerdef?hrerin die Symptomatik, wie in der Literatur bekannt, in der Intensit?t schwankend auftrete, also nicht immer in der gleichen Auspr?gung vorhanden sei (S. 11 oben).
???????? Nach Meinung von Dr. B.___ k?nnten die von Dr. A.___ festgestellten Befunde nicht best?tigt werden. Best?tigt werden k?nne lediglich eine neurasthenische Symptomatik. Es bestehe parallel dazu eine klar abgrenzbare depressive Symptomatik. Aus differenzialdiagnostischer Sicht m?sse aufgrund der Lebensgeschichte der Beschwerdef?hrerin und insbesondere ihrer konfliktiven, mit vielen Entt?uschungen und repetitiv narzisstischen Zur?ckweisungen belasteten Beziehung zur Mutter angenommen werden, dass eine depressive Neurose, respektive eine Dysthymie vorliege (S. 11 Mitte). Der ?ngstlich depressive Zustand sei jetzt, durch die angeblich ohne R?cksprache mit ihr seitens der Beh?rden empfohlenen Kontaktaufnahme zwischen dem Ex-partner und dem gemeinsamen Sohn, aktualisiert worden. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass die Beschwerdef?hrerin bei der Untersuchung wieder deutliche Angstgef?hle und eine depressive Gestimmtheit mittleren Grades aufgewiesen habe (S. 11 unten). Es sei davon auszugehen, dass ihr Gem?tszustand teils von der Bedrohung abh?ngig, teils aber auch grunds?tzlich schwankend sei (S. 12 oben).
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei m?de, leide unter einer andauernden ?ngstlichen Anspannung, unter Sorge um die Zukunft, Sorgen wegen ihrer Stelle, ihrer Gesundheit und insbesondere Sorgen wegen ihres Sohnes. In der vergangenen Woche habe die Vormundschaftsbeh?rden den Vater des Sohnes, welcher die Beschwerdef?hrerin lange bedroht habe, kontaktiert und eine Kontaktaufnahme mit dem Sohn bef?rwortet, obwohl dies sowohl f?r den Sohn, wie auch f?r die Beschwerdef?hrerin ausgesprochen belastend sei. Der letzte Kontakt habe vor Jahren stattgefunden, wonach der Sohn dann gestottert habe. Die Beschwerdef?hrerin schlafe nicht gut, erwache immer wieder und habe Angsttr?ume. Sie sei durch die Anspannung dauernd ersch?pft und k?nne sich ?ber nichts wirklich freuen. Der Ex-Verlobte und Vater ihres Sohnes habe nicht nur sie sondern auch andere Menschen bedroht und sei deswegen einmal in Untersuchungshaft gewesen und einmal habe er ihre Schwester, die er zuf?llig bei ihr zuhause getroffen habe, im Treppenhaus zusammengeschlagen. Die Beschwerdef?hrerin wolle unbedingt wieder zur Arbeit zur?ck, und denke, dass sie in etwa einem Jahr wieder arbeitsf?hig sein werde (S. 5 Ziff. 1). Sie habe schnell Schuldgef?hle, vor allem ihrem Sohn, aber auch der Familie gegen?ber. Sie sei unkonzentriert, unaufmerksam, f?hle sich oft wertlos und habe auch Probleme mit ihrem K?rpergef?hl. Ihr Appetit sei erh?ht und sie esse vor allem dann, wenn sie sich entspanne (S. 6 oben).
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei durchgehend bedr?ckt, dysphorisch, niedergeschlagen und haupts?chlich ?ngstlich. Sie habe einen trockenen Mund. Die Gestik und Mimik seien eher eingeschr?nkt. Sie tendiere dazu, immer wieder zu betonen, wie gut aussehend und sch?n sie fr?her gewesen sei, und was f?r eine gute Arbeit sie geleistet habe. Sie sei sehr auf sich konzentriert. Mit ihrer Gewichtszunahme und dem Scheitern in der Arbeitswelt habe sie offensichtlich grosse M?he, sei gekr?nkt und im Selbstbild wie auch im Selbstwerterleben deutlich beeintr?chtigt und verunsichert (S. 8 Ziff. 4).
???????? Die Beschwerdef?hrerin erhalte das pflanzliche Antidepressivum Jarsin verordnet und nehme dieses auch regelm?ssig ein (S. 10 oben).
???????? Aufgrund der mittelgradig ausgepr?gten, ?ngstlich gef?rbten Depression sei die Beschwerdef?hrerin in ihrer Arbeitsf?higkeit zu 50 % beeintr?chtigt. Die psychosoziale Situation sei belastend und unterhalte die psychische Erkrankung. Die Realisierung einer Teilzeitarbeit sei der Beschwerdef?hrerin zuzumuten (S. 12 Mitte). Die Prognose sei offen und werde durch den kaum kontrollierbaren Konflikt mit dem ehemaligen Partner mitbestimmt. Die psychotherapeutische Behandlung sei weiter indiziert. Als Antidepressivum k?nne auch ein potenteres Medikament eingesetzt werden.
???????? Betreffend die Beurteilungen durch behandelnde ?rzte sei die subjektive Beschwerdedarstellung durchaus gem?ss ihrer therapeutischen Beziehung hinsichtlich ihrer Beurteilung ganz in den Vordergrund gestellt worden, welchem nicht vollumf?nglich gefolgt werden k?nne (S. 12 unten).


4.
4.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Zusprache der von Juni bis Ende September 2010 befristeten halben Rente auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Juli 2011 (vorstehend E. 3.4), wonach bei diagnostizierter Neurasthenie (F 48.0) und bei remittierter depressiver Episode (Juni 2009 bis Juni 2010) die Arbeitsf?higkeit weder in der bisherigen, noch in einer angepassten T?tigkeit relevant eingeschr?nkt sei. Eine l?nger andauernde Arbeitsunf?higkeit in der Zeit vor Juni 2009 sei nicht wahrscheinlich.
4.2???? Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich entspricht. So ist es f?r die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Der Gutachter ber?cksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begr?ndet. So legte er in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Neurasthenie vorliege und eine dar?ber hinaus gehende depressive St?rung f?r unwahrscheinlich erachtet werde.
4.3???? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
4.4???? Die anderslautende - nach Verf?gungserlass ergangene - Einsch?tzung des Privatgutachters Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) vermag die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Insbesondere geht auch aus dem Privatgutachten deutlich hervor, dass zweifelsohne vorhandene betr?chtliche psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild in einem erheblichen Masse mitbestimmen; bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit scheinen die psychiatrischen Befunde mit den psychosozialen Hemmnissen dann aber vermengt worden zu sein. Weiter lassen die Ausf?hrungen von Dr. B.___ eine differenzierte, nachvollziehbare Diagnosestellung samt Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien vermissen. So wurde der Zustand mit Dysthymie, dann mit ?depressiver Gestimmtheit mittleren Grades? und bald mit ?mittelgradig ausgepr?gter, ?ngstlich gef?rbter Depression? beschrieben. Im ?brigen sprach Dr. B.___ selbst von einer schwankenden Intensit?t der angeblich vorhandenen Depression und beschrieb ein Ereignis im Konfliktgeschehen mit dem Ex-Partner, welches den depressiven Zustand aktualisiert haben soll.
???????? Auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.1) liess in seinen zahlreichen Berichten eine klare Abgrenzung von psychosozialen Belastungsfaktoren und Krankheitsgeschehen vermissen. Sich - ohne dies zu hinterfragen - auf die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin st?tzend, ging er bei zun?chst diagnostizierter mittelgradiger und dann schwerer depressiver Episode, seit Mai 2009 von keiner Arbeitsf?higkeit in jeglicher T?tigkeit mehr aus.
???????? Wie er es als Psychiater verantworten kann, bei der sich in seinen Augen abzeichnenden Verschlechterung, lediglich mit einem - wie Dr. A.__ richtig feststellte - in der Schweiz und in Europa nicht mehr zugelassen Di?tpr?parat zu behandeln, wiegt ohnehin Fragen auf. Im ?brigen hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom Dezember 2010 fest, die Beschwerdef?hrerin letztmals im August gesehen zu haben, spricht aber gleichzeitig von monatlichen Untersuchungen. Auch monatliche Intervalle w?ren im ?brigen bei einer vorliegenden schweren Depression und sich abzeichnendem ausbleibendem Therapieerfolg nicht angemessen. Selbst Dr. B.___ r?umte in Bezug auf Dr. C.___ ein, er k?nne dessen Beurteilungen nicht folgen, da die subjektive Beschwerdedarstellung der Beschwerdef?hrerin im Vordergrund st?nde.
???????? Dr. D.___, der langj?hrige Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, konnte sich im November 2009 (vorstehend E. 3.2) nicht detailliert zum Gesundheitszustand und den allf?lligen Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ?ussern und bei den aufgef?hrten Diagnosen ist die attestierte 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglichen T?tigkeiten ?berdies nicht nachvollziehbar. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
???????? Auch bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) handelte es sich, gleich wie bei Dr. D.___, nicht um einen Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, was ihn zur Beurteilung einer vorwiegend psychischen Problematik als ungeeignet erscheinen l?sst.
4.5???? Aufgrund des Gesagten kann auf das Gutachten von Dr. A.___ vom Juli 2011 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass lediglich von Juni 2009 bis Juni 2010 f?r jegliche T?tigkeiten eine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit bestanden hat. Eine ?ber diesen Zeitraum hinausgehende relevante Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ist nicht ausgewiesen, weshalb sich die mit angefochtener Verf?gung zugesprochene halbe Rente von 1. Juni bis 30. September 2010 als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

5.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.

6.?????? Die Beschwerdef?hrerin beantragte gest?tzt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG die Verg?tung der Kosten, welche durch die Zweitbeurteilung durch Dr. B.___ entstanden sind (Urk. 3, Urk. 6-7).
???????? Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG ?bernimmt der Versicherungstr?ger die Kosten f?r Massnahmen, welche er nicht angeordnet hat, wenn die Massnahmen f?r die Beurteilung des Anspruches unerl?sslich waren oder Bestandteil nachtr?glich zugesprochener Leistungen bilden. Vorliegend war die Zweitbeurteilung durch Dr. B.___ nicht entscheidrelevant, weshalb die Kosten nicht verg?tetet werden.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Es erfolgt keine Verg?tung der Kosten der Zweitbeurteilung durch Dr. B.___ gest?tzt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).