Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00408 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 20. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, meldete sich am 3. April 2010 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8), Arztberichte (Urk. 6/9, Urk. 6/11/6-11) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 6/10, Urk. 6/20-22, Urk. 6/27) ein und veranlasste ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 1. März 2011 von Ärzten des Z.___ erstattet wurde (Urk. 6/16). Im September 2011 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34-35, Urk. 6/38, Urk. 6/40-41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. März 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 24.5 % (Urk. 6/43 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. April 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin machte in formeller Hinsicht geltend, die Beschwer-degegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht monierte, ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen).
Vorliegend geht aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie ihren ablehnenden Entscheid auf das Z.___-Gutachten stützte. Sodann ging sie auch auf die wesentlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist damit hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2008 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (S. 1 unten). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr zu 70 % zumutbar. Da sie im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % auf den Haushaltsbereich entfallen, wobei sie im Haushalt zu 2.25 % eingeschränkt sei, ergebe sich ein rechnerischer Invaliditätsgrad von 24.5 % (S. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Beschwerdegegnerin sei nicht auf das Z.___-Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung von A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser habe sich während der langen Behandlungsdauer ausführlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befassen können (S. 3 f. Ziff. 3 ff.). A.___ gehe von einer Einschränkung von 55 % aus, was bei Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 52 % ergebe (S. 4 Ziff. 7).
3.3 Vorliegend sind sowohl die Statusfrage (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltstätigkeit) als auch die gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 12. September 2011 (Urk. 6/30) festgestellte Einschränkung von 2.25 % im Haushaltsbereich unbestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Mit Bericht vom 18. August 2010 (Urk. 6/11/6-10) hielt der behandelnde Psychiater A.___ fest, die Beschwerdeführerin leide unter dem Verlust ihrer Mutter. Diese sei im Mai 2009 durch einen vom Vater der Beschwerdeführerin verursachten Unfall gestorben: Aufgrund einer falschen Handhabung des Autos habe er die Mutter an einen Metallzaun gequetscht und lebensgefährlich verletzt. Im Spital habe sie Komplikationen erlitten und sei schliesslich gestorben (S. 1 Mitte). A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an den Unfalltod ihrer Mutter eine pathologische Trauerreaktion durchlaufen, die sich im Sinne einer chronifizierten Depression zu entwickeln und zeitweise zu verfestigen begonnen habe. Die ICD-Klassifikation sehe für diesen Fall einer prolongierten Depression keine eigene Kategorie vor. Daher kodiere er die Depression gemäss ICD-10 F32.9 als nicht näher bezeichnete depressive Episode (S. 4 Mitte). Seit Ende 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit ungefähr noch 45 % für sämtliche Tätigkeiten (S. 5).
4.2 Am 1. März 2011 erstatteten B.___, Facharzt FMH für Orthopädie, und C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/16/1-20). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 f.):
- bikompartimentale Varusgonarthrose mit medialer Meniscusläsion und Kniekehlencyste sowie Bursitis präpatellaris links
- Adipositas
- reaktive mittelgradige depressive Störung, bestehend von 06/2008 bis 12/2009 (ICD-10 F33.10)
- chronische depressive Verstimmung (Dysthymie), bestehend seit 01/2010 (ICD-10 F34.1)
Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im linken Kniegelenk. Während der mittelgradigen depressiven Störung könne eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung angenommen werden, womit die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt habe und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar gewesen seien. Seit Vorliegen einer Dysthymie, die einer leichten depressiven Störung entspreche, bestehe keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und -bewältigung mehr, so dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 17).
Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die Zeit von Juni 2008 bis Dezember 2009 in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 55 % arbeitsfähig gewesen. Nach Besserung des psychischen Zustandsbilds seit Januar 2010 sei sie in der bisherigen Tätigkeit zu 65 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (S. 18 Ziff. 8.1 f.).
4.3 Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2012 kritisierte A.___ das Z.___-Gutachten und hielt aufgrund eines deutlichen depressiven Syndroms im Sinne einer Major Depression an einer Arbeitsunfähigkeit von 55 % fest (Urk. 6/40).
5.
5.1 Gesamthaft entspricht das Z.___-Gutachten (vgl. E. 4.2) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 2.5): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 3 ff. Ziff. 4 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 3 Ziff. 3.4, S. 9 ff. Ziff. 3.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 Ziff. 2, S. 7 ff. Ziff. 2). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht auf die Beurteilung der Gutachter, welche im Rahmen einer einmaligen Untersuchung erfolgte, abzustellen, sondern vielmehr den Ausführungen von A.___ zu folgen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4 ff.).
Bereits aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf erhellt, dass seit Januar 2010 keine schwerwiegende Depression vorliegen kann: Die Beschwerdeführerin stehe um 9 Uhr auf, frühstücke und erledige Haushaltsarbeiten. Danach gehe sie einkaufen und koche das Mittagessen. Nachmittags lege sie sich hin, besuche die Enkelkinder oder sie gehe einkaufen. Mittwochs bis freitags arbeite sie jeweils am Nachmittag. Am Abend sei sie zu Hause, koche und schaue fern. Sie habe seit einem Jahr wieder vermehrte Interessen und lese auch (Urk. 6/16/12 oben). Die Enkel seien öfters bei ihr. Wenn sie mit ihnen spazieren gehe oder spiele, gehe es ihr gut (Urk. 6/16/10 unten). Sie gehe mit ihrer Tochter ins Aquafit (Urk. 6/11/8 unten). Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin hat sie ausreichend Aussenkontakte (vgl. Urk. 6/16/9 Mitte).
Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Tagesstruktur und ihre sozialen Aktivitäten lassen keine Zweifel am Schluss der Z.___-Gutachter aufkommen, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand gebessert hat und zwischenzeitlich seit Januar 2010 lediglich noch eine leichte depressive Störung vorliegt. Dass die Gutachter im Gegensatz zu A.___ von einer höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgingen, ist damit aufgrund der ab Januar 2010 eingetretenen Besserung nachvollziehbar begründet. Im Gegensatz dazu ging A.___ stets von einer 55%igen Arbeitsunfähigkeit aus und nahm keine Abstufung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor, obwohl die Beschwerdeführerin auch ihm gegenüber von einer Besserung berichtete (vgl. Urk. 6/11/8 Mitte).
Bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten ist ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV
Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, als die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2010 (Urk. 6/2 und vorstehend Erwägung 2.3) können sowohl die Diagnosen wie auch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2010 offen gelassen werden. Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist sie seit Januar 2010 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 65 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Da ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6), kann auf eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern leichte depressive Störungen und insbesondere eine Dysthymie überhaupt invalidisierend sind, verzichtet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung (Urk. 2, S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (Urk. 6/31, Urk. 6/32/4) nicht zu beanstanden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti
RA/FF/BSversandt