Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00409




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann

Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, arbeitete als selbständiger Wirt eines Restaurantbetriebs (Urk. 7/1/4), als er sich am 25. Mai 2001 bei einem Sturz eine Schulterluxation mit Fraktur des Tuberculum majus und (passagerer) Arm-plexus- sowie Axillarisparese rechts zuzog, woraufhin sich ein subacromiales Impignement entwickelte. Am 12. August 2002 wurde eine arthroskopische Acromioplastik durchgeführt (Urk. 7/5/6-7, Urk. 7/5/22, Urk. 7/10/1, Urk. 7/15/3). In der Folge litt er an rechtsseitigen Schulter- und Arm- sowie Handbeschwerden (Urk. 7/5/12) mit reduzierter Arbeitsfähigkeit von 50 % als Wirt (Urk. 7/5/17, Urk. 7/10/4). Am 25. Februar 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Per Ende April 2004 gab der Versicherte seine Tätigkeit als Wirt und den Restaurantbetrieb auf (Urk. 7/12, Urk. 7/30/3). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Urk. 7/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Der Versicherte arbeitete ab Juli 2009 als Serviceangestellter bei der Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/33, Urk. 23 S. 15). Am 23. Mai 2010 erlitt er einen weiteren Unfall (Urk. 11/1), bei dem er sich erneut eine Schulterluxation mit Abrissfraktur des Tuberculum majus auf der rechten Seite zuzog. In stationärer Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Z.___ wurde die Schulter am 24. Mai 2010 repositioniert und hernach konservativ behandelt. Am 30. März 2011 wurde eine Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und Acromiclavikular-(AC-)Gelenksresektion rechts durchgeführt (Urk. 7/36/6-7, Urk. 11/62-65). Die Wiederaufnahme der Arbeit war ab Mitte August 2010 in reduziertem Pensum erfolgt (Urk. 11/19-21, Urk. 11/32, Urk. 11/56, Urk. 11/61, Urk. 23 S. 15). Wegen Konkurs der Arbeitgeberin wurde das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 gekündigt (Urk. 7/40/29). Die Unfallversicherung, die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA), erbrachte im Anschluss an den Unfall die gesetzlichen Leistungen.

    Nebst anhaltender rechtsseitiger Schulter-, Arm- und Handbeschwerden leidet der Versicherte zudem an Blasenkrebs. Am 25. Januar 2011 (Urk. 11/71) und - aufgrund eines multilokulären Rezidivs - am 18. Mai 2012 (Urk. 15/5), am 4. April (Urk. 33/8) sowie am 12. August 2013 (Urk. 36) wurden endoskopische Resektionen der Blasenkarzinome vorgenommen. Ausserdem leidet der Versicherte an Rücken- und Kopfbeschwerden sowie seit einem Unfall im Jahr 1980 mit Rippenbrüchen an Beschwerden im Bereich der rechten Thoraxhälfte (Urk. 23 S. 17 f. und S. 27, Urk. 24 S. 2 f.).

1.3    Am 23. November 2010 hatte sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/24). Nach Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. September 2011 die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen an (Urk. 7/46) und mit Vorbescheid vom 14. September 2011 die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristeten ganzen Rente (Urk. 7/47). Der Versicherte erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 gegen beide Vorbescheide Einwände (Urk. 7/56). Am 3. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 14. März 2012 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2).

1.4    Am 10. Oktober 2011 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung des Weiteren wegen Schwerhörigkeit auf der linken Seite zum Bezug eines Hörgerätes angemeldet (Urk. 7/54). Die IV-Stelle übernahm gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. November 2011 (Urk. 7/63 S. 2) mit Mitteilung vom 1. Dezember 2011 eine Pauschale für eine einseitige Hörgerätversorgung (Urk. 7/64).


2.    Mit Eingabe vom 18. April 2012 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. März 2012 sei aufzuheben und es sei ihm auch über den 31. Oktober 2011 hinaus eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Februar 2012 ein (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 wurden die Unfallversicherungsakten der SWICA beigezogen (Urk. 8). Mit als Replik bezeichneter Eingabe vom 27. August 2012 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gutachtens der MEDAS C.___ im parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren. Ausserdem machte er weitere Ausführungen zur Streitsache (Urk. 14) und reichte die Berichte von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom E.___ vom 19. April und 7. Mai 2012 (Urk. 15/4.1-3) sowie den Bericht der Klinik für Urologie des F.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 15/5) ein. Mit Verfügung vom 11. September 2012 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag gegeben (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erstattete unter Beilage der Stellungnahme von pract. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Oktober 2012 (Urk. 18) mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 die Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 nahm sie zum Sistierungsantrag Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 20). Das Gericht holte im weiteren Verlauf von der SWICA das Gutachten der MEDAS C.___ vom 25. Januar 2013 (Urk. 23) mit den Konsiliargutachten von Dr. med. H.___ vom 21. Dezember 2012 (Urk. 24) und der Orthopädischen Klinik der I.___ vom 25. November 2012 (Urk. 25) ein (Urk. 21-22). Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 26 S. 2). Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten der MEDAS C.___ Stellung (Urk. 32) und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 32 S. 2). Ausserdem reichte er das Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6) und den Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 33/7) sowie den Kurzbericht der Klinik für Urologie des F.___ vom 5. April 2013 (Urk. 33/8) ein. Mit Eingabe vom 19. August 2013 (Urk. 35) gab er zudem den Bericht des F.___ vom 13. August 2013 (Urk. 36) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2. September 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 38) und reichte die Stellungnahme von pract. med. G.___ vom 13. August 2013 (Urk. 39) ein. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2013 verlauten (Urk. 43).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 14. März 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273
E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit dem 23. Mai 2010 erheblich eingeschränkt gewesen und es habe nach Ablauf des Wartejahres am 23. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. August 2011 sei ihm indes eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms und der rechten Schulter in einem 100%igen Pensum zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 10 %, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende Oktober 2011 zu befristen sei (Urk. 2 S. 5 f.).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen von pract. med. G.___ vom 7. September 2011 (Urk. 7/43 S. 6 f.) und vom 24. November 2011 (Urk. 7/69 S. 2), der ausgehend von den Berichten von Dr. L.___ des Z.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/41 S. 5 f.) und von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. September 2011 (Urk. 7/41 S. 1 ff.) in der angestammten Tätigkeit vom 24. Januar bis 13. Februar 2011 und vom 29. März bis 31. Juli 2011 auf eine 100%ige Arbeitsunhigkeit sowie vom 14. Februar bis 28. März 2011 und ab dem 1. August 2011 auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit schloss. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Unfall bis Januar 2011 könne die von der SWICA festgehaltene Arbeitsunfähigkeit (100 % vom 26. Mai bis 11. August 2010, 80 % vom 12. bis 18. August 2010, 50 % ab 19. August 2010 bis auf Weiteres; Urk. 7/28 S.18 f., Urk. 7/43 S. 3; vgl. auch den undatierten Bericht von Dr. M.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/31 S. 2) übernommen werden (Urk. 7/43 S. 6 f.). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei (entsprechend der Einschätzung von Dr. L.___, Urk. 7/41/6) ab dem 1. August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/69 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er leide aufgrund des Unfalls vom 23. Mai 2010 unter mehrfachen Einschränkungen an der rechten Schulter und am rechten Arm, so etwa an ungleichen Kraftverhältnissen beider Arme, einer Klammerhaltung der Finger und eingeschränkter Bewegungsfähigkeit rechts. Es sei von Dr. K.___ apparativ eine Armplexusläsion nachgewiesen worden und Dr. J.___ habe ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome; komplexes regionales Schmerzsyndrom) Typ II diagnostiziert. Bereits Dr. D.___ vom F.___ sei von einer Armplexusläsion und einem CRPS I (Morbus Sudeck) ausgegangen. Zudem habe Dr. med. N.___ von der O.___ schon im Januar 2011 auf eine in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare Nekrose-Zone hingewiesen. Daneben bestünden diverse andere körperliche Beschwerden, namentlich eine eingeschränkte Hörfähigkeit, Probleme mit der rechten Rippe, Einschränkungen in der linken Schulter, Rückenbeschwerden, Gicht und Hypertonie. Die Rückenbeschwerden seien bisher weder bildgebend noch gutachterlich abgeklärt worden. Auch die Gicht sei bisher noch keinerlei gutachterlicher Beurteilung zugeführt worden. Zudem sei er aufgrund des Status nach Krebsleiden in ärztlicher Kontrolle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei das Krebsleiden nicht remittiert, sondern trete rezidiv auf, was regelmässige Operationen nötig mache. Mittlerweile habe er deswegen erhebliche Schmerzen, insbesondere auch beim Sitzen, was zu einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit führe. Die gesamte körperliche Beschwerdeproblematik mache sich natürlich auch psychisch bemerkbar. Auf die Einschätzung des Operateurs Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, des Z.___, der MEDAS C.___ und des RAD pract. med. G.___ könne nicht abgestellt werden, da deren Berichte beziehungsweise Gutachten beweisuntauglich seien. Es sei insbesondere aufgrund der orthopädischen Beurteilung von Dr. B.___ bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auch über den 31. Oktober (richtig: Juli) 2011 hinaus auszugehen. Allein aus neurologischer Sicht sei gemäss der Einschätzung von Dr. J.___ und Dr. K.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche angesichts des beschriebenen Profils einer Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt entspreche, gegeben. Für den Fall, dass darauf nicht abgestellt werde, sei vom Gericht ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin sein fortgeschrittenes Alter ausser Acht gelassen, aufgrund dessen die behauptete verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin realistischerweise nicht mehr nachgefragt sei. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei die Revisionsvoraussetzung von Art. 17 ATSG. Denn eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich fehlerhaft durchgeführt, indem sie nicht vom Total, Anforderungsniveau vier, der Tabellenlöhne ausgegangen sei und beim Invalideneinkommen nicht 25 % in Abzug gebracht habe (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 14 S. 3 ff., Urk. 32 S. 2 ff., Urk. 35, Urk. 43).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 23. November 2010 (Urk. 7/24) eingetreten. Seit der rentenverneinenden Verfügung vom 6. Dezember 2004 (Urk. 7/17) ist im Anschluss an den Unfall vom 23. Mai 2010 mit Schulterluxation und Abrissfraktur des Tuberculum majus (Urk. 7/36/6-7) unstrittig eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, welche im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades ergab. Und zwar sind sich die Parteien im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch zu Recht darin einig, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 und der Schulteroperation vom 30. März 2011 (Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts; Urk. 7/36/6-7, Urk. 11/62-65) während des sogenannten Wartejahres insbesondere aufgrund der Schulterverletzung am rechten Arm erheblich im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, mithin bis zum 23. Mai 2011 ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % eingeschränkt war (Urk. 7/31/2, Urk. 7/32/6, Urk. 7/41). Ebenfalls unstrittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Juli 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/38/3-6, Urk. 7/40/4-5).

3.3.2    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend für den Zeitraum von August 2011 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2), was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert hat, dass ihm ab dem 1. August 2011 eine leidensangepasste Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang zumutbar war. Dabei sind nach dem 14. März 2012 erstellte ärztliche Berichte nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen.


4.

4.1    Die Krebserkrankung des Beschwerdeführers trat soweit aktenkundig Anfang 2011 auf. Drei Monate nach der ersten Resektion des Blasentumors vom 25. Januar 2011 war der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Klinik für Urologie des F.___ vom 26. April 2011 diesbezüglich „absolut beschwerdefrei“. Auch habe sich kein Hinweis für ein Rezidiv des Blasentumors gezeigt (Urk. 7/41/7). Ein solches wurde erst im Mai 2012, mithin nach dem hier relevanten Überprüfungszeitraum bis zum 14. März 2012 (Urk. 2), festgestellt und wiederum endoskopisch mittels transurethraler Blasentumorresektion (TUR-B) am 18. Mai 2012 entfernt (Urk. 15/5). Eine Chemo- oder Strahlentherapie fand nicht statt. Es ist bei dieser Sachlage daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in der Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung nicht eingeschränkt war.

4.2    Auch in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden ist für die Zeit bis zum 14. März 2012 nicht von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Denn solche Beschwerden äusserte der Beschwerdeführer erstmals gegenüber den Gutachtern der MEDAS C.___. Und zwar gab er gemäss dem Gutachten vom 25. Januar 2013 in der Untersuchung Ende September 2012 an, er sei nebst den rechtsseitigen Beschwerden am rechten Arm am zweitstärksten durch starke linksseitige Kreuzschmerzen, jeweils ausgelöst durch Staubsaugen oder durch das Tragen von zu grossen Gewichten, gestört, welche über das linke Gesäss der Aussenseite des Oberschenkels entlang bis zum Knie ausstrahlen würden. Eine gewisse Müdigkeit im Rücken habe er ständig. Er könne nicht lange stehen oder in der gleichen Position sitzen (Urk. 23 S. 17). Ob die Beurteilung der MEDAS-Gutachter, welche die diesbezügliche Diagnose eines chronisch rezidivierenden Panvertebralsyndroms mit thorako-lumbaler Haltungsinsuffizienz als Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilten (Urk. 23 S. 27), zutrifft, kann hier offen bleiben. Solche Beschwerden wurden jedenfalls weder bei der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/24 S. 7) noch bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) in einem Arztbericht aufgeführt. Insbesondere sind in den Berichten des Hausarztes Dr. M.___ (Urk. 7/28/28, Urk. 7/31, Urk. 7/62) und auch in der orthopädischen Kurzbeurteilung von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) keine Rückenbeschwerden festgehalten. In der Zeit bis zum 14. März 2012 ist eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Rückenproblematik daher nicht ausgewiesen.

4.3    Dasselbe trifft auch auf die medizinisch erstmals im MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2013 (respektive in den Teilgutachten vom 25. November und 21. Dezember 2012) festgehaltenen Kopfbeschwerden, auf die alle paar Wochen auftretenden Beschwerden an der linken Schulter und auf die Schmerzepisode in den Zehen am linken Fuss, welche nach Angaben des Beschwerdeführers als Gicht behandelt worden sei (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2), zu. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei lediglich um intermittierend auftretende Beschwerden handelt, welche von den Gutachtern nachvollziehbar als Krankheitsbilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden (Urk. 23 S. 27).

4.4    Die ebenfalls erstmals im MEDAS-Gutachten aufgeführten Schmerzen im Bereich der Rippen rechts traten nach Angaben des Beschwerdeführers bereits seit dem 1980 erlittenen Arbeitsunfall bewegungsabhängig intermittierend auf (Urk. 23 S. 17 f., Urk. 24 S. 2). Diese Beschwerden bestanden somit bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 23. Mai 2010 während seiner 100%igen Tätigkeit als Serviceangestellter, ohne dass sie eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit verursacht hätten; dies obschon, wie dem Bericht von Dr. J.___ vom 24. Juni 2013 zu entnehmen ist, diese Tätigkeit nebst der Bedienung der Gäste auch körperlich schwerere Arbeiten wie das Tragen von mehr als 50 Kilogramm schweren Fässern und der vollen Harassen, das Aufstellen der Tische und Stühle im Garten und das Staubsaugen und Aufnehmen der Böden beinhaltete (Urk. 33/6 S. 4). Dass in der hier betreffenden Zeit von August 2011 bis Mitte März 2012 eine Verschlechterung dieser Beschwerden aufgetreten ist, wurde nicht geltend gemacht und ist vor allem auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Beschwerden vor der MEDAS-Begutachtung in den zahlreichen Arztkonsultationen nach dem Unfall vom 23. März 2010 nie ein Thema waren.

4.5    Schliesslich ist auch aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden arteriellen Hypertonie und Beeinträchtigung der Hörfähigkeit keine zur rechtsseitigen Hand-/Arm- und Schulterproblematik zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im hier betreffenden Zeitraum gegeben. Denn die Hypertonie wurde sowohl von Dr. M.___ (im Bericht vom 2. September 2011, Urk. 7/41/1) als auch von den MEDAS-Gutachtern (Urk. 23 S. 27) als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Die im Oktober 2011 geltend gemachte Beeinträchtigung der Hörfähigkeit betrifft lediglich das linke Ohr und besteht bereits seit 1989 (Urk. 7/54/4, Urk. 7/64/1). Zudem wurde sie mittels eines Hörgerätes versorgt (Urk. 7/64). Insbesondere in Bezug auf die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Tätigkeiten ist insofern keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum 14. März 2012 anzunehmen. Im Übrigen sind den Akten auch keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik im massgeblichen Zeitraum zu entnehmen. Eine derartige Erkrankung wird denn auch nicht behauptet.


5.    

5.1.1    Somit kommt in der Zeit vom 1. August 2011 bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein zufolge der Beschwerden an der oberen rechten Extremität und Schulter in Frage.

5.1.2    Dr. L.___ vom Z.___, wo am 30. März 2011 die Schulterarthroskopie mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion rechts durchgeführt wurde, hielt im Bericht vom 30. Juni 2011 im Wesentlichen die Diagnosen eines subacromialen Impingements und einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter fest. Zur Anamnese führte er aus, drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer weiterhin eine deutliche Besserung der präoperativ beschriebenen (Arm-)Beschwerden erfahren. Die Beweglichkeit habe erheblich zugenommen und die Schmerzsymptomatik habe sich gebessert. Er habe jedoch vor allem nachts und morgens noch Schmerzen und nehme deshalb zwei Mal am Tag Irfen. Er sei im Moment noch zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Beurteilung führte Dr. L.___ nach der Befunderhebung aus, es zeige sich weiterhin ein sehr guter Verlauf. Die Behandlung sei vorerst abgeschlossen. Die Physiotherapie werde bis zum Ende der Serie noch einmal pro Woche weitergeführt. Der Beschwerdeführer sei noch bis zum 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, anschliessend könne er voll arbeiten (Urk. 7/41 S. 5). Im Bericht vom 5. Juli 2011 erklärte Dr. L.___ zudem, der Beschwerdeführer sei ab August 2011 als Serviceangestellter voll arbeitsfähig mit 100 % Leistung. Eingeschränkt sei seine Arbeitsfähigkeit indes bei Überkopfarbeiten und Heben von schweren Lasten über Brusthöhe. Zu vermeiden seien ausserdem die Schulter belastende repetitive Arbeiten (Urk. 7/40/5). Nach der Untersuchung vom 10. Oktober 2011 befand Dr. L.___ im Bericht vom 24. Oktober 2011, er sei nach wie vor der Meinung, dass der Beschwerdeführer in (körperlich) leichten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitshig sei. Für eine schwere Arbeit in einem stressigen Betrieb mit schweren Hebearbeiten, etwa in der Küche oder mit dem Tragen von Geschirr oder mit Überkopfarbeiten sollte er für mindestens 75 % arbeitsfähig sein. Repetitive Tätigkeiten wie Heben über Brusthöhe und über Kopf sollten vermieden werden. Dies sollte in der Tätigkeit als Kellner möglich sein (Urk. 11/108).

5.1.3    Dr. M.___ hatte sich im Bericht vom 20. Oktober 2011 aufgrund der Beschwerden am rechten Arm für eine körperlich leichtere Arbeit ausgesprochen, welche dem rechtshändigen Beschwerdeführer bereits wegen der belastungsunabhängigen Schmerzen nicht ganztags zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit als Kellner sei höchstens zu 50 % zumutbar (Urk. 7/62).

    Dr. B.___, der den Beschwerdeführer nach Zuweisung von Dr. M.___ untersucht hatte, kam gemäss seiner orthopädischen Kurzbeurteilung vom 17. Februar 2012 im Gegensatz zu Dr. L.___ zum Schluss, der rechte Arm beziehungsweise die rechte Hand seien momentan wenig gebrauchsfähig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit auch für leichte manuelle Tätigkeiten sei zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu denken. Es bestehe weiterhin eine unbefriedigende Schmerz- und Bewegungssituation der rechten Schulter sowie zunehmend der rechten Hand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden (Nachtschmerzen an der rechten Schulter, Handgelenksschmerzen rechts, Hängenbleiben der Finger bei Faustschluss, Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Unterarm bis in die Schulter, Urk. 3 S. 2) und Bewegungseinschränkungen (Schulter, Nackengriff rechts, Urk. 3 S. 2 f.) seien klar nachvollziehbar und würden für die Schulter ein radiologisches Korrelat finden. Wegen beginnenden, sehr wahrscheinlich reaktiven oder schmerzbedingten Flexionskontrakturen der rechten Hand sei der Beschwerdeführer in ergotherapeutischer Behandlung. Die behandelnde Ergotherapeutin habe den Verdacht geäussert, dass es sich an der rechten Hand um einen Status nach Morbus Sudeck handeln könnte, der nach dem ersten Trauma (im Jahr 2001) aufgetreten sei. Die jetzigen Befunde würden darauf hinweisen. Zusätzlich habe sie neurologische Ausfälle festgestellt. Eine neurologische Standortbestimmung sei angezeigt. Seine Diagnose laute rezidiv CRPS I rechte Hand/Vorderarm bei Status nach vorderer Schulterluxation mit Abriss Tuberculum majus im Mai 2010 und Status nach Schulterarthroskopie sowie Status nach AC-Resektion 2002 und bei unklarer Neurologie am rechten Vorderarm (Urk. 3 S. 4 f.).

    Die neurologische Abklärung, welche von Dr. D.___ vom E.___ im April 2012 durchgeführt wurde, ergab gemäss deren Bericht vom 7. Mai 2012 Befunde, welche zu einer Armplexusläsion rechts passen würden. Ein abgelaufenes CRPS I sei aufgrund der geschilderten Symptome und des von Dr. B.___ erhobenen Befundes wahrscheinlich (Urk. 15/4.1 S. 2).

5.1.4    Die MEDAS-Gutachter kamen gemäss dem polydisziplinären Gutachten zuhanden des Unfallversicherers vom 25. Januar 2013 zum Schluss, aus rein orthodischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Serviceangestellter in zeitlicher Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung sei für wiederholtes Arbeiten über Kopfhöhe unter Kraftanwendung gegeben. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den orthopädischen Befunden. Aus neurologischer Sicht bestehe hauptsächlich wegen der Bewegungseinschränkungen der rechten Hand keine verwertbare Arbeitsfähigkeit als Serviceangestellter mehr. Eine Plexusschädigung als Kernproblem könne nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Feinmotorik, ohne grössere Kraftanwendung der rechten Hand, ohne häufiges, regelmässiges Heben von Gewichten bis 5 Kilogramm über Kopfhöhe in einem 100%igen Pensum bei voller Leistung zumutbar (Urk. 23 S. 30 f., Urk. 24 S. 6 f., Urk. 25 S. 8 ff.).

5.1.5    Der Neurologe Dr. K.___, der den Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 klinisch und mittels Elektroneuromyographie (ENMG; Neurographie mittels Nadelelektroden) untersuchte, befand gemäss dessen Bericht vom 15. Mai 2013, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Läsion des Plexus brachialis rechts und zudem ein sensibles sulcus ulnaris Syndrom rechts vorliege (Urk. 33/7 S. 1). Zwar würden die erhobenen Befunde keinen zwingenden Beweis für eine Plexusläsion rechts ergeben, aber sie seien als Hinweise darauf zu werten und es würde sich keine plausiblere Erklärung dafür finden. Zusätzlich könnte auf der rechten Seite eine fokale Dystonie vorliegen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten krampfartigen Bewegungen der rechten Hand, die auch in der Untersuchungssituation zu beobachten gewesen seien, müssten im Verlauf allerdings noch weiter beobachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei für körperlich leicht belastende Tätigkeiten um 20 % infolge verstärkter Ermüdbarkeit bei chronischen Schmerzen eingeschränkt. Körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten seien nur bedingt zumutbar, körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder repetitive Belastungen des rechten Armes seien nicht mehr möglich (Urk. 33/7 S. 8 f.).

    Dr. J.___, der sich im neurologischen Gutachten vom 24. Juni 2013 auch auf das Abklärungsergebnis von Dr. K.___ und die eigene Untersuchung vom 14. Mai 2013 stützte, stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit ein CRPS II mit neuropathischen Schmerzen im rechten Arm, ein sensibles Sulcus ulnaris Syndrom rechts, chronische Schulterschmerzen rechts und ein Morbus Dupuytren, Strahl IV, beidseitig (letztere mit geringer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; Urk. 33/6 S. 10). Die Tatsache, dass die aktiven und passiven Bewegungsamplituden nahe beieinander seien, spreche gegen eine ausschliesslich muskuläre, schmerzbedingte Bewegungseinschränkung. Sehr wahrscheinlich hätten die wiederholten chirurgischen Eingriffe und die beiden Verletzungen Schäden an der rechten Schulter hinterlassen, die die Oberarmbeweglichkeit rechts schmerzbedingt verringern würden. Die zumutbare Belastung des rechten Armes sei deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung der gesamten Beschwerden im rechten Arm und der Beschreibung der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Alltag sei die Tätigkeit als Kellner in einem Betrieb mit mässiger bis hoher Arbeitsintensität nicht mehr zumutbar. Chronische Schmerzen würden unabhängig von der Lokalisation und von der körperlichen Beanspruchung im Alltag eine verstärkte Ermüdbarkeit und damit eine Leistungsminderung verursachen. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Tagesarbeit, geringer Hektik und geringer Gefahr einer erneuten Schulterprellung, ohne Heben von Lasten rechts über 5 Kilogramm, ohne repetitiven Belastungen des rechten Armes mit Gewichten über zwei Kilogramm, ohne Heben des rechten Armes auf Schulterhöhe und darüber, ohne Arbeiten auf Leitern, ohne Arbeiten in für den rechten Arm ungünstiger Haltung und ohne Anforderungen an eine intakte Feinmotorik der rechten Hand sei der Beschwerdeführer mit vermehrten Pausen (Leistungseinbusse von 20 %) voll arbeitsfähig (Urk. 33/6 S. 13 und S. 18 ff.).

5.2    

5.2.1    Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit ist angesichts der teilweise schweren körperlichen Arbeiten, welche der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Restaurant Y.___ nebst dem Service zu verrichten hatte (Urk. 33/6 S. 4; vgl. auch den Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2011, Urk. 7/33/6), und gestützt auf die neurologischen Beurteilungen gemäss dem MEDAS-Gutachten (Urk. 23 S. 30, Urk. 24 S. 6) sowie dem Gutachten von Dr. J.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6 S. 18) weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 1. August 2011 auszugehen; dies obschon Dr. L.___ die bisherige Tätigkeit als Kellner als vollständig respektive im Umfang von 75 % zumutbar erachtete (Urk. 7/40/5, Urk. 11/108). Denn der Beschwerdeführer war nicht ausschliesslich im Service im engeren Sinn tätig. Massgeblich ist aber ohnehin die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, zumal die Anstellung beim Restaurant Y.___ per Ende März 2011 wegen Konkurs des Betriebes aufgehoben wurde (Urk. 11/72, Urk. 11/87).

5.2.2    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 17. Februar 2012 (Urk. 3) nicht geschlossen werden, es sei in der hier massgeblichen Zeit von August 2011 bis Juli 2012 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Denn Dr. B.___ bezog seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit einzig auf manuelle Tätigkeiten und befand dabei allein den rechten Arm beziehungsweise die rechte Hand als momentan wenig gebrauchsfähig (Urk. 3 S. 4). Daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit abzuleiten, ginge zu weit, zumal sämtliche übrigen Ärzte eine (rechtsseitig) arm- und handschonende Tätigkeit als zumutbar erachteten. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm und an der rechten Hand jegliche Erwerbstätigkeit, so etwa auch eine Kontrolltätigkeit ausschliessen sollte, obschon im hier massgeblichen Zeitraum der linke Arm und die linke Hand einsetzbar waren und keine Einschränkungen im Sitzen, Gehen und Stehen bestanden.

    Ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 (Urk. 2) eine gemäss den Beurteilungen von Dr. L.___ und der MEDAS-Gutachter attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 7/40/5, Urk. 23 S. 30 f.) zumutbar war oder ob eine zusätzliche 20%ige Leistungseinbusse entsprechend der Einschätzung und dem Anforderungsprofil von Dr. K.___ und Dr. J.___ im Gutachten vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6 S. 17) bestand, ist letztlich unerheblich, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. Es ist aufgrund dieser, insofern übereinstimmenden Einschätzungen jedenfalls erwiesen, dass ab August 2011 mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer arm- und handschonenden, körperlich leichten Tätigkeit bestand, wie sie im neurologischen Gutachten von Dr. J.___ vom 24. Juni 2013 (Urk. 33/6 S. 17) nachvollziehbar beschrieben wurde. Damit ist auch erwiesen, dass nach der Operation vom 30. März 2011 bis Ende Juli 2011 eine erhebliche Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist.


6.

6.1    Bei dieser Ausgangslage ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, es sei selbst bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit wegen seines fortgeschrittenen Alters von 60 Jahren realistischerweise die erwerbliche Verwertbarkeit zu verneinen (Urk. 1 S. 14 f.).

6.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen).

6.3Massgeblich bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist hier somit der 1. August 2011, in welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer rund zwei Wochen vor der Vollendung seines 59. Altersjahr stand. Bis zur Pensionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von immerhin noch sechs Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Für die Annahme der Verwertbarkeit spricht zudem, dass der Beschwerdeführer nicht seit Jahren, sondern erst seit wenigen Monaten, nämlich seit dem 1. April 2011 ohne Arbeitsstelle war und nach dem Unfall vom 23. Mai 2010 ab Mitte August 2010 bis zur Schulteroperation Ende März 2011 - mit Ausnahme weniger Wochen vom 24. Januar bis 13. Februar 2011 - zu 50 % im Restaurant gearbeitet hat (Urk. 7/31 S. 2, Urk. 7/41). Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über die Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 7/66/1), kann nach wie vor zumindest kurze Strecken mit dem Auto fahren (Urk. 23 S. 16) und verfügt über Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufsbereichen. So war er in den ersten Jahren seines Berufslebens in P.___ als Polizist tätig, danach ab 1980 in der Schweiz als Metallsortierer, als Chauffeur und Lagerist in der Spedition, als Restaurationsmitarbeiter sowie von 1996 bis 2004 als selbständiger Wirt eines gepachteten Restaurants (Urk. 7/66). Als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ war er erst seit Juli 2009 tätig (Urk. 7/33/1). Sodann beschränken sich die im hier beachtlichen Zeitraum von August 2011 bis Mitte April 2012 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die somatische Problematik an der rechten oberen Extremität und es ist von einer mindestens 80%igen Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz auszugehen. Damit waren verschiedenste Einsatzmöglichkeiten gegeben. Als zumutbare Tätigkeiten nannte Dr. J.___ die Bedienung der Kasse einer Kantine und leichte Reinigungsarbeiten, beispielsweise Tische abwischen, Eingangskontrollen in einem Museum, Wegweisungen in einer grossen Firma, leichte Sicherheitskontrollen, „etc.“ (Urk. 33/6 S. 19). In Frage kommen auch Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie. Dass mit dem gegebenen Anforderungsprofil lediglich noch Erwerbstätigkeiten in geschütztem Rahmen in Frage kommen würden, wie der Beschwerdeführer vorbringt, trifft nicht zu. Auch ist die Notwendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung in die in Frage kommenden Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bei gegebener Sachlage nicht anzunehmen. Ebenso wenig liegen Persönlichkeitsprobleme vor, welche eine Arbeitsintegration und Teamfähigkeit erheblich erschweren würden.

    Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie einen Arbeitgeber realistischerweise nicht davon abhalten würden, den 59-jährigen Beschwerdeführer ab August 2011 für eine ganztägige Verweisungstätigkeit zu 80 % mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen einzustellen (vgl. zur damit übereinstimmenden bundesgerichtlichen Kasuistik: Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2-3). Die erwerbliche Verwertbarkeit der 80%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 ist folglich zu bejahen.

6.4    Sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis. Das gilt insbesondere auch, soweit weitere medizinische Abklärungen verlangt werden. Der rechtsrelevante Sachverhalt im hier relevanten Zeitraum ist genügend abgeklärt. Von zusätzlichen Beweismassnahmen sind keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse darüber zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


7.    

7.1    Betreffend die Zeit vom 1. Mai 2011 bis Ende Juli 2011 schloss die Beschwerdegegnerin zutreffend von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und somit auf den Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. zur Zulässigkeit des sogenannten Prozentvergleichs: Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Ebenfalls korrekt sprach sie die ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) bis zum 31. Oktober 2011 zu.

7.2    Der Invaliditätsgrad ab August 2011 ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).

7.3    

7.3.1    Die Beschwerdegegnerin ging zur Bestimmung des Valideneinkommens von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 48‘200.-- (Urk. 7/33/3) aus (Urk. 2 S. 6, Urk. 7/42/1). Dagegen bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf das Total aller Arbeiten gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustützen sei (vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b), da er die Stelle beim Restaurant Y.___ (wegen des Konkurses des Betriebes per Ende März 2011, Urk. 11/72) ohnehin verloren habe (Urk. 1 S. 16).

    Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, Kommentierte Ergebnisse, Neuchâtel 2012, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen.

7.3.2    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Leistungseinbusse von 20 % zu berücksichtigen und es ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der rechtsprechungsgemäss nicht mehr als 25 % betragen darf (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Weil im hier massgeblichen Zeitraum bis zum 14. März 2012 (Urk. 2) allein die Beschwerden an der rechten oberen Extremität beachtlich sind und angesichts der persönlichen sowie beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ist der Abzug von 15 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (Urk. 2 S. 6), nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen des leidensbedingten Abzuges lediglich noch die schmerz- und/oder funktional bedingten Bewegungseinschränkungen am rechten Arm und das dadurch begründete eingeschränkte Belastungsprofil zu berücksichtigen sind. Die schmerzbedingte raschere Ermüdbarkeit, welche laut Dr. J.___ zusätzliche Pausen notwendig macht (Urk. 33/6 S. 13), ist hingegen bereits mit der 20%igen Leistungseinbusse abgegolten. Denn die in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkung darf rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Auch vermögen rechtsprechungsgemäss weder das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers noch ein höheres Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen, einen zusätzlichen Tabellenlohnabzug zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4 und 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).

    Auch das fortgeschrittene Alter fällt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der einen Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 16), nicht negativ ins Gewicht. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig angeboten. Zudem wirkt sich das Alter bei Männern im hier relevanten Anforderungsniveau 4 im Alter von 40 bis 64/65 lohnerhöhend aus (LSE 2010, Tabelle TA9). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben. Aufgrund der Ausländereigenschaft ist beim über 30 Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer (Urk. 7/30) ebenfalls keine negative Abweichung vom Tabellenlohn anzunehmen. Eine solche wäre jedenfalls durch die altersbedingt zu erwartende Lohnhöhe ausgeglichen. Des Weiteren rechtfertigt auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit eine 20%ige Leistungseinbusse für vermehrte Pausen gegeben ist, keinen zusätzlichen Abzug unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2012 8C_639/2011 E. 5.3.1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3 [mit Hinweisen], in welchem bei vergleichbaren Verhältnissen insgesamt kein Abzug vorgenommen wurde). Im Übrigen würde sich selbst bei einem Abzug von 20 % am Ergebnis nichts ändern (vgl. Erwägung 7.3 hernach); für einen maximalen Abzug von 25% besteht bei den Verhältnissen des Beschwerdeführers kein Raum.

    Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42‘007.80 (Fr. 61‘776.15 x 0,8 x 0,85).

7.4    Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 61‘776.15 ergibt dies bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2011 eine Einbusse von Fr. 19‘768.35 respektive einen Invaliditätsgrad von gerundet 32 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Bei einem leidensbedingten Abzug von 20 % würde der Invaliditätsgrad bei einem entsprechenden Invaliditätseinkommen von Fr. 39‘536.75 und einer Differenz von Fr. 22‘239.40 36 % betragen und damit ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente begründen. Die Befristung der ausgesprochenen ganzen Rente per Ende Oktober 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


8.Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Zenari

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann