Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00410




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 11. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, ist gebürtiger Y.___, lebt seit 1987 in der Schweiz und erwarb 2002 das Schweizer Bürgerrecht. Er meldete sich am 13. November 2006 unter Hinweis auf eine seit Frühjahr 2005 ärztliche behandelte Depression und Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Gemäss den von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen war er bis zum 20. Juni 2005 vollzeitlich als Speditionsmitarbeiter (Fragebogen vom 20. November 2006, Urk. 8/8) und nebenerwerblich bis zum 5. Januar 2006 als Zeitungsverträger tätig gewesen (Fragebogen vom 22. November 2006, Urk. 8/21). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/14-18 und Urk. 8/24) bei und forderte von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH (vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19) sowie Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vom 9. Dezember 2006, Urk. 8/20, vom 23. Dezember 2006, Urk. 8/22, und vom 16. März 2007, Urk. 8/26) ärztliche Berichte an. Sodann liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 4. Juli 2007, Urk. 8/29). Am 26. Juli 2007 beurteilte der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. C.___, Praktischer Arzt) den medizinischen Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der übereinstimmenden Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und des psychiatrischen Gutachters von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen und eine Wiedereingliederung nicht möglich sei (Urk. 8/31/4). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 30. Juli 2007, mit dem sie dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % in Aussicht stellte (Urk. 8/33). Aufgrund der vom Berufsvorsorgeversicherer am 24. September 2007 erhobenen Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 8/36) teilte die IVStelle dem Versicherten am 5. Dezember 2007 mit, dass eine erneute Begutachtung erforderlich sei (Urk. 8/42). Davon nahm sie in der Folge wieder Abstand, nachdem der - inzwischen rechtskundig vertretene Versicherte am 13. Dezember 2007 und 4. Februar 2008 dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 8/43 und Urk. 8/48). Stattdessen eröffnete sie dem Berufsvorsorgeversicherer am 21. August 2008 durch Kopie eines an den Versicherten gerichteten Schreibens, dass sie diesem eine Schadenminderungspflicht auferlegen werde (vgl. Urk. 8/50) und beschloss, dem Versicherten zwar eine unbefristete Rente auszurichten, aber per 31. Juli 2009 eine Rentenrevision durchzuführen (Urk. 8/51, vgl. auch Urk. 8/53). Die dem Versicherten eine unbefristete, ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2006 zusprechende Verfügung erging am 9. Oktober 2008 (Urk. 8/57).

1.2    Im Rahmen des am 17. August 2009 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle zunächst den Verlaufsbericht Dr. A.___s vom 29. August 2009 bei (Urk. 8/62). Dabei nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 24. August 2009 (Beiblatt zum [Formular] „Arztbericht vom 24. August 2009“, Urk. 8/62/5) auf die dem Versicherten mit Schreiben vom 21. August 2008 auferlegte Schadenminderungspflicht Bezug, worauf Dr. A.___ auf der Rückseite des Beiblatts darlegte, wie der Versicherte der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen war (Urk. 8/62/6).

    Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. November 2009 mit, dass eine Begutachtung durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erforderlich sei (Urk. 8/64). Dagegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/65) und 6. Januar 2010 (Urk. 8/69), weshalb ihm die IV-Stelle am 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften einen Aktenentscheid androhte, falls er sich der geplanten Begutachtung entziehe (Urk. 8/72). Nachdem sich der Versicherte dagegen am 13. Januar 2010 unter Hinweis darauf, dass er bisher nur unvollständige Einsicht in die Akten erhalten habe, zur Wehr gesetzt hatte (Urk. 8/77), erging diese Androhung unter Beilage des verlangten Aktenstücks am 18. Januar 2010 erneut (Urk. 8/78). Daraufhin verlangte der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2010 - unter Hinweis darauf, dass er immer noch keine vollständige Einsicht in die Akten erhalten habe - dass die in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. B.___ erfolge (Urk. 8/81). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass sie an der Begutachtung durch Dr. D.___ festhalte, erklärte der Versicherte sich am 24. Februar 2010 damit einverstanden (Urk. 8/84). Dr. D.___ konnte den Versicherten am 9. März 2010 untersuchen und erstattete am 6. Oktober 2010 sein Gutachten (Urk. 8/89).

    Nach Vorliegen des Gutachtens gelangte der Rechtsdienst der IV-Stelle am 17. Juni 2011 zum Schluss, dass - entgegen der gutachterlichen Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten, bzw. von 60 % in angepasster Tätigkeit - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten auszugehen sei, da dem Versicherten die willentliche Überwindung seiner Leistungseinschränkungen zumutbar sei (Urk. 8/96/6-8).

    Demgegenüber befand der RAD (Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. F.___, Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin FMH) am 3. August 2011, gestützt auf das Gutachten sei eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit zu attestieren, sowie aus versicherungsmedizinischer festzustellen, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Ob deshalb von der Wiederherstellung einer höheren als der gutachterlich postulierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, sei von juristischer Seite zu entscheiden (Urk. 8/96/9-10).

    Der Beurteilung ihres Rechtsdienstes folgend ging die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus und ermittelte durch Gegenüberstellung des auf das Jahr 2011 hochgerechneten Valideneinkommens des Jahres 2004 mit dem LSE-Tabellenwert für Hilfstätigkeiten des Jahres 2011 einen Invaliditätsgrad von 32 %. Dementsprechend teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. August 2011 mit, dass sie seine Rente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats aufzuheben gedenke (Urk. 8/98).

    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 verschiedene Einwände und wies auf noch bestehenden Abklärungsbedarf wegen zwei Herzinfarkten hin (Urk. 8/102). Nachdem der Versicherte am 6. Dezember 2011 diesbezügliche ärztliche Berichte nachgereicht hatte (Urk. 8/107-108), liess die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter zu den Vorbringen des Versicherten Stellung nehmen (Stellungnahme Dr. D.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 8/115). Dazu wiederum konnte sich der Versicherte mit seiner Eingabe vom 7. März 2012 äussern (Urk. 8/118). Am 13. März 2012 beurteilte der RAD (Dr. E.___, Urk. 8/120/7) dahingehend, dass ungeachtet der vorgebrachten Einwände der gutachterlichen Einschätzung Dr. D.___s zu folgen sei. Dementsprechend hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2012 per Ende April 2012 auf (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. März 2012 reichte der Versicherte am 17. April 2012 Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.), es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Antrag 8) aufzuheben (Antrag 1) und im Hinblick auf einen neuen Entscheid nicht auf das Gutachten Dr. D.___s abzustellen (Antrag 2), sondern ein Verlaufsgutachten von Dr. B.___ einzuholen (Antrag 3). Eventualiter sei nur insofern auf das Gutachten Dr. D.___s abzustellen, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werde (Antrag 4), seien weitere Abklärungen zu den beiden Herzinfarkten des Beschwerdeführers durchzuführen (Antrag 5) und seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Antrag 6). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Antrag 7).

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7).

    Darüber wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2012 informiert (Urk. 9), worauf sein Vertreter am 5. Juni 2012 seine Honorarnote zu den Akten reichte (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss bei den ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustands im Verlauf deutlich werden, dass die Fakten, mit denen eine Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Deshalb ist bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tatbestand zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2/2012, S. 183-186).

1.3.2    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.4

1.4.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.4.3    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung des Gesundheitszustands erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

    Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.3).

    Ein Sachverständiger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschreiben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben (vgl. Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Der Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 67). Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410, U 51/98 E. 2d; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 18 S. 69, 8C_744/2007 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts I 568/06 vom 22. November 2006 E. 5.1).


2.

2.1    Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit nach der Rentenzusprache vom 9. Oktober 2008 (Restarbeitsfähigkeit von 20 % in allen Tätigkeiten gemäss übereinstimmender Feststellung des Gutachtens B.___ vom 4. Juli 2007, des behandelnden Psychiaters sowie des RAD) bis spätestens drei Monate vor Erlass des Revisionsentscheids so weit verbessert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der dannzumal noch vorgelegenen gesundheitlichen Einschränkungen eine behinderungsangepasste Hilfstätigkeit nicht nur zu 60 % wie im Gutachten D.___ (vom 6. Oktober 2010) geschätzt, sondern vollschichtig zumutbar gewesen sei und die Restbeschwerden lediglich noch einen Leidensabzug von 15 % beim für das Valideneinkommen massgeblichen Tabellenlohn gerechtfertigt hätten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer zunächst, dass der von der Beschwerdegegnerin mit dem Revisionsgutachten beauftragte Dr. D.___, bei seiner Exploration vom 9. März 2010 überhaupt einen gegenüber den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache veränderten Gesundheitszustand feststellen konnte. Vielmehr handle es sich beim nur rund zehn Monate nach Erlass der Rentenverfügung in Auftrag gegebenen Revisionsgutachten um eine blosse Reevaluation des bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegenen Gesundheitszustands. Aus diesem Grund könne zur Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, nicht auf das Gutachten Dr. D.___s abgestellt werden, sondern müsse zu diesem Zweck ein Verlaufsgutachten beim erstbegutachtenden Dr. B.___ eingeholt werden (Urk. 1 S. 4 - 7). Dies umso mehr als das Gutachten D.___ auch nicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten entspreche (Urk. 1 S. 8 - 18) und ergänzend internistische Abklärungen zu den beiden Herzinfarkten des Beschwerdeführers erforderlich seien (Urk. 1 S. 7). Überdies habe die Beschwerdegegnerin vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung keine Eingliederungsmassnahmen geprüft. Die Sache müsse daher auch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden, damit sie dies nachholen könne, bevor sie über die Revision des Rentenanspruchs verfüge (Urk. 1 S. 19).


3.

3.1

3.1.1    Gemäss den Angaben des Hausarztes litt der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an einer psychophysischen Dekompensation mit Panikattacken, Schlafstörungen, allgemeiner Müdigkeit, Myalgien und Depression (Bericht Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2006, Urk. 8/19).

3.1.2    Der den Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2005 behandelnde Psychiater Dr. A.___ berichtete in seiner Krankheitsanamnese vom 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen des Verdachts auf Herzinfarkt notfallmässig behandelt worden sei, was am Ende als Panikattacke diagnostiziert worden sei (Urk. 8/20). Im Jahr 2005 hätten die Beschwerden stetig zugenommen, wobei vermeintlich gut bewältigte traumatische Erlebnisse aus der Militärzeit in G.___ (1985 - 1987) wieder an die Oberfläche gekommen seien. Dr. A.___ Diagnosen waren: prolongierte Anpassungsstörung mit ausgeprägter depressiver Symptomatik, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) einhergehe. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine wegen eingeschränkter Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit stark (70-80 %) reduzierte Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 16. März 2007 schilderte Dr. A.___ ein trotz Behandlung unverändertes Zustandsbild (Urk. 8/26).

3.1.3    Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2007 (Urk. 8/29) aufgrund des gleichen Zustandsbilds eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.11) sowie eine Panikstörung (ICD-10: F41.0).

    Bezüglich der bisher erfolgten Behandlung des Beschwerdeführers fehlten dem Gutachter genauere Angaben. Er konstatierte lediglich, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit die gleichen Antidepressiva einnehme. Deshalb stelle sich die Frage, ob man diese nicht absetzen und auf andere, vor allem mit antriebssteigernder Wirkung umstellen sollte. Nützlich wäre auch eine Aktivierungstherapie, welche jedoch stationäre Verhältnisse erfordere, wie beispielsweise eine Tagesklinik, eventuell eine psychiatrische Klinik.

    Hinsichtlich des Untersuchungssettings hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei bei der Untersuchung bewusstseinsklar, allseits orientiert und geordnet gewesen. Das Gespräch sei auf Deutsch geführt worden, welches der Beschwerdeführer ziemlich gut beherrscht habe. Ein einziges Mal habe der den Beschwerdeführer begleitende Sohn als Dolmetscher Hilfe leisten müssen. Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschen, Ich-Störungen oder kognitive Defizite fand Dr. B.___ nicht. An pathologischen Befunden aus der klinischen Untersuchung sind nur solche auf der affektiven Ebene dokumentiert - wenn auch nicht sehr präzis beschrieben (Urk. 8/29/4): „Gedrückte Stimmungslage, träger, geringgradig ausgeprägter Affektwechsel, meistens traurige Miene, hin und wieder mit Seufzen begleitet. Deutliche Antriebsstörung, psychophysische Verlangsamung bei subjektivem Gefühl einer Kraftlosigkeit, Erschöpfung.“



3.2

3.2.1    In seinem im Rentenrevisionsverfahren abgegebenen Verlaufsbericht vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) führte Dr. A.___ aus, seit August 2008 sei der Beschwerdeführer mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt worden. Es seien mehrere Antidepressiva ausprobiert worden bis man sich auf die derzeitige Medikation habe einigen können. Von einem Aufenthalt in einem psychiatrischen Tageszentrum oder einer psychiatrischen Klinik sei abgesehen worden, weil der Beschwerdeführer sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen. Der Beschwerdeführer lebe sozial sehr zurückgezogen und verbringe die meiste Zeit zu Hause. Dies, weil auch seine Frau gesundheitlich sehr angeschlagen und hilfsbedürftig sei. Zudem würde ein Klinikaufenthalt nach Ansicht Dr. A.___ nicht viel nützen, da der Beschwerdeführer sehr mangelhaft Deutsch spreche und von den Therapiemöglichkeiten einer Klinik nicht profitieren könnte. Überdies könnten seine Ängste bei einem erzwungenen Zusammenleben mit fremden Menschen noch zunehmen, was eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte.

    Seine beim Beschwerdeführer erhobenen anamnestischen Angaben ergänzte Dr. A.___ mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2009 beim Geldabziehen am Bankomat von zwei maskierten Unbekannten angegriffen und beraubt worden sei. Dabei sei der Beschwerdeführer mit Messerstichen verletzt worden. Der Fall sei polizeilich behandelt worden, die Angreifer hätten jedoch nicht ermittelt werden können. Seither sei der Beschwerdeführer noch ängstlicher geworden, seine Panikattacken und nächtliches Schreien häuften sich.

3.2.2    In der klinischen Untersuchung Dr. D.___s vom 9. März 2010 (Urk. 8/89) imponierte der Beschwerdeführer vor allem mit ausgeprägten neuropsychologischen Defiziten: „Zur Zeit ist gar nicht, zum Ort nur unscharf, zur Situation ausreichend und zur Person nicht vollständig orientiert, wobei diese defizitären Angaben offensichtlich aggraviert (simuliert?) sind“ (Urk. 8/89/16). Die Stimmungslage des Beschwerdeführers wird von Dr. D.___ geschildert als zwar „gedrückt, aber nicht genuin depressiv, sehr viel mehr dysphorisch, zunächst latent gereizt mit zunehmender Dauer der Exploration aber auch offen unwillig, missmutig und ärgerlich“ (Urk. 8/89/17). Der Antrieb ist nach der Einschätzung Dr. D.___s in der Untersuchungssituation nur leichtgradig reduziert.

    Das auch von Dr. A.___ dokumentierte Überfall-Ereignis verortete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ - unter Zuhilfenahme einer Gedankenstütze - zeitlich ein halbes Jahr früher (16. November 2008). Auch die Beschreibung des Vorgangs ist eine andere: bei Dr. D.___ berichtete der Beschwerdeführer nicht von Messerstichen, sondern von einer beim Überfall erlittenen Knieschürfung (Urk. 8/89/10). Opferhilfe habe er wegen des Unfalls nicht beantragt (Urk. 8/89/18).

    Zu den vom Beschwerdeführer berichteten Herzinfarkten brachte Dr. D.___ in Erfahrung, dass deren ersterer sich im Jahr 2002 während einer Autofahrt ereignete und nach den Angaben des Beschwerdeführers einen Selbstunfall mit Sachschaden zur Folge hatte, welchen der Beschwerdeführer aus der eigenen Tasche habe bezahlen müssen (Urk. 8/89/9).

    Hinsichtlich seiner aktuellen sozialen Situation berichtete der Beschwerdeführer, dass die familiären Beziehungen intakt seien, er aber nur noch wenige ausserhäusliche Kontakte habe. Gelegentlich fahre er mit einem Kollegen zum Fussballplatz. Fussball interessiere ihn sehr, er schaue es aber nicht im Fernsehen an, sondern nur auf dem Platz mit einem Kollegen zusammen (Urk. 8/89/10). Er selbst fahre auch noch Auto, allerdings nur noch kleine Strecken. So bringe er seine Frau, die unter starken Rückenschmerzen leide, zu den Therapien. Der Zigarettenkonsum betrage durchschnittlich eine Packung pro Tag, manchmal auch zwei bis drei (Urk. 8/89/18).

    Aufgrund seiner Befundung konnte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung aus psychiatrischer Sicht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur noch eine gemischte Angststörung nach ICD10: F41.3 mit Generalisierungstendenz und hypochondrischen, somatoformen und zwanghaften Zügen sowie mit depressiven Anteilen feststellen (Urk. 8/89/21). Die von Dr. B.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erscheine im Zeitpunkt der Neubegutachtung remittiert (Urk. 8/89/30). Für die von Dr. A.___ verdachtsweise diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte (Urk. 8/89/30).

    Hinsichtlich der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptomatik postulierte Dr. D.___ eine Verbesserung auf 40 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie 60 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie im Haushaltsbereich (Urk. 8/89/22). Zudem hielt er fest, dass psychosoziale Faktoren bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Arbeitsunfähigkeit eine wesentliche Rolle spielten. Es wirkten familiäre und wirtschaftliche Schwierigkeiten mit, vor allem aber ein im Zuge der Krankengeschichte entstandenes Vermeidungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn nach einer nun mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsleben (Urk. 8/89/31).

3.3

3.3.1    Seine ausführliche Kritik am Gutachten D.___ (Urk. 1 S. 8 - 18) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid vorgebracht (vgl. Begründung des Einwands vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102). Da er sie trotz der ausführlichen Erklärung Dr. D.___s vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/115) in der Beschwerdeschrift praktisch unverändert wiederholt, ist noch einmal kurz darzulegen, weshalb diese Kritik ungerechtfertigt ist.

    Wie bereits der Gutachter selbst zutreffend festgehalten hat, ist der in der klinischen Untersuchung erhobene psychopathologische Befund zentraler Bestandteil eines beweiskräftigen Gutachtens. Er enthält die für die Beurteilung wesentlichen Verhaltensbeobachtungen (Befunde), welche der Gutachter während der Exploration erhoben hat. Dazu gehören auch Feststellungen hinsichtlich der formalen Denkens sowie Gefühlsäusserungen (verbal und nonverbal) und Gedankeninhalte, welche der Explorand während der Untersuchung vorgetragen hat. Wenn ein Gutachter nun die von ihm selbst erhobenen Befunde mit denjenigen früherer Untersucher vergleicht (bzw. mit früheren Beurteilungen, wenn die Befundlage der vorangegangenen Untersuchungen nicht hinreichend klar dokumentiert ist, vgl. dazu Urk. 8/115/4) und feststellt, dass bestimmte Verhaltensweisen oder inhaltliche Vorbringen des Exploranden offenbar bereits früher festgestellt wurden, heisst das noch nicht, dass die Befundlage unverändert wäre. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert hat oder gleichgeblieben ist, ist auch die Validierung der erhobenen Befunde (Objektivierung und Gewichtung im Kontext aller klinischen und anamnestischen Daten). In dieser Hinsicht ist das Gutachten D.___ - im Gegensatz zum Gutachten B.___ - sehr präzis; es legt ausführlich dar, dass, wenn zur Zeit der Begutachtung Dr. B.___s eine Symptomatik vorgelegen wäre, welche die Diagnostik und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Dr. B.___s gerechtfertigt hätte, aufgrund der (drei Jahre später) durch Dr. D.___ erhobenen Befunde, wesentlich andere Beurteilungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die arbeitsplatzrelevanten funktionellen Einschränkungen angebracht waren. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen Dr. D.___s (Urk. 8/89/19) dahingehend interpretiert, dass Dr. D.___ eine second opinion zum bereits von Dr. B.___ beurteilten Sachverhalt abgegeben habe, weil Dr. D.___ gleiche Befunde wie Dr. B.___ erhoben, diese aber als weniger ausgeprägt erachtet habe (Urk. 1 S. 8 und S. 11).

    Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung entspricht das Gutachten Dr. D.___s den in Erwägung 1.4.2 dargelegten Anforderungen.

3.3.2    Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt Dr. B.___ sei für die von Dr. D.___ durchgeführte Verlaufsbegutachtung besser als dieser qualifiziert gewesen, weil Dr. B.___ bereits die Erstbegutachtung gemacht habe und daher eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustands zuverlässiger feststellen könne (Urk. 1 S. 4 f.), ist dem nicht zu folgen. Denn mit der bereits vom Berufsvorsorgeversicherer des Beschwerdeführers gerügten (Urk. 8/36) - und vom RAD (Urk. 8/53/3) sowie von Dr. D.___ (Urk. 8/89) bestätigten - ungenügenden Dokumentation der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde (die Arbeitsunfähigkeit wurde in nicht nachvollziehbarer Weise aus der Diagnostik abgeleitet, vgl. Urk. 8/36 Ziff. 3 und Urk. 8/89/27) hat sich Dr. B.___ selbst für die Verlaufsbegutachtung disqualifiziert. Wenn ein Gutachter die Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit ungenügend dokumentiert, kann auch er selbst den Verlauf nicht genauer belegen wie ein anderer Experte und besteht die Gefahr, dass er den Verlauf aufgrund der gleichen (falschen oder nicht hinreichenden) Kriterien beurteilt, wie bereits bei der initialen Begutachtung. Ein solches Gutachten kann den Qualitätsanforderungen gemäss Erwägung 1.4.2 nicht mehr genügen.

3.3.3    Dass - was im vorliegenden Fall entscheidwesentlich ist - im Vergleich der bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung massgeblich gewesenen medizinischen Sachlage mit derjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung eine revisionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten Dr. D.___s, sondern wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine nicht aktenkundige Beurteilung seines behandelnden Arztes Dr. A.___ auch anerkannt - allerdings erst ab rund einem Jahr nach der Begutachtung durch Dr. D.___.

    Denn, obwohl der Beschwerdeführer im Hauptstandpunkt geltend macht, mit dem dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Gutachten Dr. D.___s lasse sich keine revisionsrechtlich beachtliche Verbesserung des Gesundheitszustands nachweisen, bestätigt er doch, dass auch nach der Einschätzung Dr. A.___s eine solche (Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit von 20 % auf 50 %) spätestens per 22. September 2011 (telefonische Auskunft an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) tatsächlich eingetreten ist (Urk. 1 S. 4) und dass die - rund ein Jahr früher erfolgte - Einschätzung des Gutachters D.___ „im Resultat gar nicht so weit von der Arztmeinung des behandelnden Psychiaters abweicht“ (Urk. 1 S. 18).

3.3.4    Dass nach der auch vom Beschwerdeführer anerkannten Verbesserung seines Gesundheitszustands bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2012 wieder eine Verschlechterung eingetreten sei, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch liefern die Akten einen diesbezüglichen Anhaltspunkt.

    Ebenso wenig besteht noch Abklärungsbedarf hinsichtlich der Folgen der beiden vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ erwähnten „Herzinfarkte“. Gemäss den diesbezüglichen Untersuchungsberichten des HerzKreislaufZentrums des H.___ vom 17. Januar und 31. März 2004, welche der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 bei der Beschwerdegegnerin einreichte (Urk. 8/107 und Urk. 8/108/1-15) und im Beschwerdeverfahren neu auflegte (Urk. 3/3-4), konnte aufgrund der im H.___ durchgeführten Herzkatheter-Untersuchung eine koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer trotzdem immer noch davon überzeugt ist, zwei Herzinfarkte erlitten zu haben, und Angst vor einem weiteren Infarkt hat (Urk. 8/89/169) wurde von Dr. D.___ - mangels internistischer Dokumentation einer Herzkrankheit - als Symptom der von ihm diagnostizierten Angststörung mit (u.a.) hypochondrischen und somatoformen Zügen gewertet (Urk. 8/89/21). Diese Beurteilung erweist sich aufgrund der nachgereichten Akten als zutreffend.

3.4    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auf jeden Fall ein gegenüber den dokumentierten Gegebenheiten im Zeitpunkt der Rentenzusprache wesentlich veränderter Gesundheitszustand vor und stellt sich nur noch die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin postulierte zeitlich und leistungsmässig unlimitierte Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, vgl. Urk. 2) aufgrund der medizinischen Aktenlage bestätigt werden kann.

3.4.1    Hierbei ist von der Feststellung Dr. D.___s in seiner ergänzenden Stellungnahme (zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen das Gutachten vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/102) vom 31. Januar 2012 auszugehen, dass allein aufgrund der klinischen Befunde (sowohl der eigenen als auch derjenigen von Dr. A.___) und der gestellten Diagnose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen werden könne, sondern diese sich erst aus der konkreten Behandlungssituation des Beschwerdeführers ergebe (Urk. 8/115/9).

    Unter diesem Aspekt ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zu der von seinem Hausarzt festgestellten Dekompensation in einer Situation ständiger Überforderung durch einen vollzeitlichen Beruf, eine zusätzliche Nebenverdiensttätigkeit und die Fürsorge für seine invalide Frau sowie die Übernahme von deren Aufgaben in der Familie lebte (vgl. Urk. 8/20). Dass im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer verursachten Autounfall im Jahr 2002 erstmals die vom Beschwerdeführer als Herzinfarkte erlebten Panikattacken auftraten (vgl. Urk. 8/89/9) und diese sich in der Folge bis zur psychischen Dekompensation verstärkten, ist als (bewusstseinsferne) Flucht in die Krankheit nachvollziehbar. Die daraus folgende Invalidisierung brachte dem Beschwerdeführer die benötigte Entlastung.

    Wenn die Beschwerden jedoch anhalten, nachdem die psychische Entlastung eingetreten ist, lassen sie sich nicht mehr mit einer krankmachenden Überlastung erklären, sondern sind sie eher Ausdruck des (bewusstseinsnahen) Bestrebens, eine Rückkehr in die psycho-soziale Situation zu verhindern, welche die psychische Dekompensation verursachte. Dies - wie auch die ärztliche Rücksichtnahme darauf (vgl. Urk. 8/115/7) ist an sich verständlich, da der Beschwerdeführer trotz bereits längerer intensiver Behandlung offenbar noch keine Strategie entwickeln konnte, um die psycho-soziale Situation, welche zur Invalidisierung führte, zu verändern oder besser bewältigen zu können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist jedoch - was auch Dr. D.___ richtig erkannt hat - zu beachten, dass eine Rentenausrichtung aus prophylaktischen Gründen im Gesetz nicht vorgesehen und für den Weiterbestand eines Rentenanspruchs der Nachweis einer aktuell invalidisierende Symptomatik erforderlich ist. Aus diesem Grund müssen die nach dem Wegfall der invalidisierenden Belastungen weiter geltend gemachten Beschwerden, welche sich - hinsichtlich ihrer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Auswirkungen - nicht hinreichend durch klinische Befunde belegen lassen, besonders genau auf ihre Plausibilität im konkreten Behandlungskontext hin überprüft werden.

3.4.2    Im Lichte dieser Überlegungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem im Revisionsverfahren eingeholten Verlaufsbericht Dr. A.___s vom 29. August 2009 (Urk. 8/62) keinerlei Anhaltspunkte für eine (pseudo)demente Problematik des Beschwerdeführers zu entnehmen ist („Bewusstsein und Orientierung allseits klar“, Urk. 8/62/7), wie der Beschwerdeführer sie anlässlich der Exploration bei Dr. D.___ vom 9. März 2010 präsentierte (vgl. E. 3.2.2). Da der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. A.___ von ihm seit August 2008 mit zwei bis drei Terminen pro Woche intensiv behandelt wurde, können die vom Beschwerdeführer nur bei Dr. D.___ gezeigten neuropsychologischen Defizite nicht als valide Befunde gewertet werden.

    Angesichts der engen therapeutischen Begleitung zwischen August 2008 und August 2009 sind auch die unterschiedlichen Angaben erstaunlich, welche Dr. A.___ und der Beschwerdeführer (gegenüber Dr. D.___) über den Zeitpunkt (Dr. A.___: Frühling 2009, Beschwerdeführer: 16. November 2008, wobei er sich den Zeitpunkt auf einem Zettel notiert hatte, vgl. Urk. 8/89/10) und den Ablauf des bewaffneten Raubüberfalls machten, dessen Opfer der Beschwerdeführer geworden war. Diese Diskrepanzen und die lapidare Feststellung Dr. A.___s, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls noch ängstlicher geworden sei sowie dass sich seine Panikattacken und nächtliches Schreien gehäuft hätte, lassen (im Verlaufsbericht über einen Patienten mit einer invalidisierenden Angststörung) nicht auf eine intensive therapeutische Bearbeitung - und damit auch nicht auf eine nachhaltig traumatisierende Auswirkung - des Ereignisses schliessen.

    Etwas merkwürdig nimmt sich auch die Begründung Dr. A.___s für den Verzicht des Beschwerdeführers auf, die von Dr. B.___ empfohlene (und von der Beschwerdegegnerin als Schadenminderungspflicht auferlegte, vgl. Urk. 8/62/5) Aktivierungstherapie aus. Ist Dr. A.___ doch der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine stationäre oder teilstationäre (Tagesklinik) Therapie nicht zumutbar sei, weil er sich im Kontakt mit anderen Menschen nicht wohlfühle und seine Ängste in Menschengruppierungen zunähmen (Urk. 8/62/6). Nicht ganz nachvollziehbar ist dies insbesondere deshalb, weil die Ängste des Beschwerdeführers beim Aufenthalt in Menschengruppierungen ja offenbar nicht stark genug sind, um ihn am regelmässigen Besuch von Fussballspielen zu hindern (vgl. E. 3.2.2).

    Aufschlussreich erscheint hingegen die Prognose Dr. A.___s, nach der ein erzwungenes Zusammenleben des Beschwerdeführers mit fremden Menschen, sogar eine psychische Dekompensation zur Folge haben könnte (Urk. 8/62/6). Wenn man die Aussage ernst nimmt, bedeutet sie, dass der Beschwerdeführer auch nach der Ansicht Dr. A.___s im Sommer 2009 psychisch wieder weitgehend kompensiert war (was mit der rund ein halbes Jahr später erfolgten Beurteilung Dr. D.___s übereinstimmt). Anderenfalls hätte nicht im Falle der Durchführung der von der Beschwerdegegnerin zur Schadenminderung angeordneten teilstationären Aktivierungstherapie eine Dekompensation drohen können.

    Schliesslich passt die ausgeprägte Angst des Beschwerdeführers, einen Herzinfarkt zu erleiden, auch nicht ohne Weiteres zum Umstand, dass keinerlei Bemühungen dokumentiert sind, den Risikofaktor des Rauchens zu reduzieren (vgl. E. 3.2.2).

3.4.3    Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorstehend dargelegten Umstände nicht mit einer noch anhaltenden schweren Symptomatik der sowohl von Dr. D.___ als auch von Dr. A.___ diagnostizierten Angststörung in Einklang gebracht werden können und weder die klinischen Befunde der Experten, noch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers hinreichend Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung krankheitsbedingt stärker eingeschränkt gewesen wäre, als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte wurde (15 %).

    Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass sich bei dieser Würdigung des medizinischen Sachverhalts - entgegen der insoweit zu korrigierenden Sachverhaltswürdigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. f.) - nicht die Frage stellt, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, eine psychische Erkrankung bzw. deren Symptomatik willentlich zu überwinden. Entscheidend ist vielmehr, dass die psycho-sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers bei Ausbruch der Krankheit (Mehrfachbelastung durch ein das eine Vollzeitbeschäftigung übersteigende Arbeitspensum und umfangreiche familiäre Betreuungspflichten) sich durch die Berentung wesentlich verändert haben und die im Zeitpunkt der Erstbegutachtung offenbar noch sehr ausgeprägten Krankheitssymptome nach der Beurteilung des Verlaufsgutachters - welche durch die vorliegenden anamnestischen Daten bestätigt wird weitgehend remittiert sind bzw. vom Beschwerdeführer aggraviert oder simuliert werden (vgl. Urk. 8/115/7).

    Den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei Erlass der Revisionsverfügung noch verbliebenen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleiches hinreichend Rechnung getragen, indem sie beim Invalideneinkommen die zur krankmachenden Überlastung beitragende Nebenbeschäftigung als nicht mehr zumutbar unberücksichtigt liess und dem Beschwerdeführer mit dem Leidensabzug von 15 % attestierte, dass er bei Aufnahme einer ihm wieder zumutbaren Vollzeitbeschäftigung aufgrund des krankheitsbedingten Zumutbarkeitsprofils eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte.

3.5    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte vor Erlass einer Leistungs(aufhebungs)verfügung den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich ja nicht einmal eine medizinische Massnahme im geschützten Rahmen einer psychotherapeutischen Institution zumuten will (vgl. E. 3.4.2). Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, und ihm mit der angefochtenen Verfügung die ihm aufgrund der Sach- und Rechtslage zustehende Eingliederungsberatung anbieten.


4.    Da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Mit seinen Hinweisen auf den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht hängig gewesenen Prozess seiner mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Ehefrau (Proz.-Nr. IV.2011.00075) und die seiner Ehefrau in jenem Prozess gewährte unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 19) hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit hinreichend dargelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass besagter Prozess mit Urteil vom 31. August 2012 unter Bestätigung der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Ehefrau verfügten Renteneinstellung per Ende Januar 2011 sowie Kürzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung rechtskräftig erledigt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars zwischenzeitlich massgeblich verbessert hätten.

    Demzufolge ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren ohne Weiteres zu entsprechen und sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Zudem ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen und für seinen durch die Honorarnote vom 5. Juni 2012 (Urk. 10) belegten Aufwand mit Fr. 2‘072.30 zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 17. April 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'072.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst