Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00413 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 13. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___ arbeitete als Fassadenisoleur und Gipser (Urk. 7/8/1, 7/93/4). Er meldete sich am 10. Januar 2000 zum ersten Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf eine Diskushernie und auf Rückenschmerzen Berufsberatung (Urk. 7/2/1-7). Nach diversen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2000 einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 7/19/1-3). Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 12. November 2001 (Urk. 7/33/1-15), während das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Verfügung und das vorinstanzliche Gerichtsurteil mit Urteil vom 7. April 2003 (Urk. 7/51) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie aufgrund eines einzuholenden psychiatrischen Gutachtens erneut prüfe, ob der Versicherte Anspruch auf Versicherungsleistungen habe.
1.2 In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle durch lic. phil. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Urk. 7/63/1-6). Gestützt auf dieses Gutachten vom 8. Januar 2004, welches X.___ aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte (Urk. 7/63/5), ging die IV-Stelle ab April 2003 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juli 2004, Urk. 7/77/3) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. November 2004 vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 eine Viertelsrente (Urk. 7/83/1-2), vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente (Urk. 7/82/1-2) und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/81/1-5) zu.
Mit Einsprache vom 16. Dezember 2004 beantragte der Versicherte eine halbe Rente bereits ab dem 1. Juli 2002 (Urk. 7/88/1-5), erklärte sich aber mit der Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 einverstanden. Mit Einspracheentscheid vom 5. April 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 7/95/1-4). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Aufgrund eines anonymen Telefonanrufs vom 25. Juni 2007, wonach der Versicherte arbeite (Urk. 7/102), leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und holte einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 29. Juni 2007, Urk. 7/104) sowie medizinische Verlaufsberichte ein (Urk. 7/106/1-2 und 7/108/1-10). In der Folge gab die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle A.___ ein Gutachten in Auftrag, welche dieses am 6. Mai 2008 erstattete (Urk. 7/119/1-33). Gestützt auf dieses Gutachten (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. August 2008, Urk. 7/122/1-4) und den von der Berufsberatung der IV-Stelle am 28. Juli 2008 erstellten Einkommensvergleich (Urk. 7/121/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. August 2008, Urk. 7/124/1-3; Einwand vom 28. August 2008, Urk. 7/128/1-2, beziehungsweise vom 10. Oktober 2008, Urk. 7/134/1-4) mit Verfügung vom 19. November 2008 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/141/1-4 in Verbindung mit Urk. 7/140/1-3; vgl. auch die Verfügung vom 9. Januar 2009; Urk. 7/142).
Gegen die Verfügung vom 19. November 2008 erhob der Versicherte am 30. Dezember 2008 - unter Beilage medizinischer Berichte - Beschwerde (Urk. 7/143/3-70; vgl. Prozess Nr. IV.2008.01322) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 drohte das Gericht dem Versicherten eine Reformatio in peius an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 7/158/1-8). In der Folge hielt X.___ - unter Beilage neuerer Arztberichte - an seiner Beschwerde und seinen Anträgen fest (Urk. 28 im Prozess Nr. IV.2008.01322) und reichte am 27. Dezember 2010 zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 31/1-2 im Prozess Nr. IV.2008.01322).
Mit Urteil vom 29. Dezember 2010 hob das Gericht die angefochtene Verfügung vom 19. November 2008 auf mit der Feststellung, dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 7/161/1-22). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/172/3-28) mit Urteil vom 8. Juli 2011 ab (9C_126/2011; Urk. 7/173/1-8). Die IV-Stelle hatte die Rentenzahlungen per 1. März 2011 eingestellt (Urk. 7/163; BGE 136 V 47 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.4 Mit Bericht vom 12. Dezember 2011 meldete Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie an der C.___ Klinik, (Urk. 7/178/1-2) X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/181/2). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, da es sich bei der Einschätzung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes handle (Urk. 7/185/1-2). Der Versicherte liess Einwand erheben (Urk. 7/187/1-3) und geltend machen, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausgewiesen. Ergänzend wies er darauf hin, dass auch das Attest von PD Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, vom 7. Februar 2011 eine Verschlechterung dokumentierte (Urk. 7/189/3).
Mit Verfügung vom 13. März 2012 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und den Antrag stellen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten, und es seien ergänzende medizinische Abklärungen (Gutachten) vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Versicherte hielt in der Replik vom 24. August 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen, was dem Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung deshalb zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen ist, spielt insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines rechtskonform durchgeführten Verwaltungsverfahrens, legt das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Der als Neuanmeldung eingereichte orthopädische Bericht von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178) bezog sich lediglich auf den somatischen Gesundheitszustand, und die Nichteintretensverfügung erging, weil sich somatisch nichts geändert habe (Urk. 2). Soweit der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf den psychischen Gesundheitszustand hinweist und sinngemäss auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht (Urk. 1 S. 7, Urk. 12 S. 4, Urk. 3/9 und Urk. 13/1), sind die Vorbringen nicht zu hören.
2.2 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung nicht ein, so dass bei dieser Sachlage durch das Gericht lediglich zu prüfen ist, ob die Verwaltung die Eintretensfrage, mithin die Frage der Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation richtig beurteilt hat. Hingegen hat das Gericht nicht materiell zu prüfen, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2012 der relevante Sachverhalt geändert hat.
3.
3.1 Dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Dezember 2010, mit dem die bisherige Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % aufgehoben wurde, lagen gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 6. Mai 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen zugrunde: Mit (1) ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose und beidseitiger rechtsbetonter Diskushernie mit Obliteration des Rezessus lateralis rechts und S1-Wurzelirritation sowie rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance mit reaktiver Tendopathie der rechtsseitigen iliolumbalen Bandansätze, (2) ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke bei jeweils Status nach Rotatorenmanschettenteilruptur rechts 2002 und links 2007, Status nach Abriss der langen Bizepssehne rechts 2002, Status nach arthroskopischer Revision der rechten Schulter April 2007 und (3) eine leichte depressive Episode (F32.0) vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation mit Migrationsproblematik und bei anhaltenden Zervicobrachialgien sowie Dorsolumbalgien (Urk. 7/119/13).
Gestützt auf diese Beschwerden wurde die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende, die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der psychischen Situation - im Ausmass von 80% als zumutbar bezeichnet (Urk. 7/119/14-17). Limitierend wurden repetitive Bewegungsanforderungen an die Wirbelsäule, Arbeiten über Schulterhöhe wegen der Pathologie des Rumpfes, der Lendenwirbelsäule und der beiden Schultergelenke sowie Einschränkungen hinsichtlich des Hebens, Tragens und Bewegens von Lasten erwähnt (Urk. 7/119/17).
3.2 Im Bericht vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/178), mit dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde, diagnostizierte Dr. B.___ therapierefraktäre Schulterbeschwerden beidseits bei Status nach mehrfacher subacromialer Infiltration links und intraartikulärer Infiltration im März 2011, MR-tomographisch beschriebener artikularseitiger Partialläsion von Supra- und Infraspinatus, Zustand nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Tenodese der langen Bizepssehne rechts sowie ein chronisches Rückenleiden. Inspektorisch zeige sich ein reizloses Schulterrelief mit normaler Sensibilität. Die aktive Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt; passiv könne die Beweglichkeit aufgrund subjektiv massivst wahrgenommener Schmerzen kaum geprüft werden. Ein Impingementmanöver im herkömmlichen Sinn habe daher nicht durchgeführt werden können, weshalb es sich auch als unmöglich erwiesen habe, die Rotatorenmanschettenkraft zu messen und diese in der Abduktionsrichtung beidseits auf null Kilogramm habe festgelegt werden müssen. Bei der Untersuchung der Schultern habe der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt und kaum spürbar Kraft entwickelt. Er habe auch sehr starke Druckschmerzen bei der Prüfung der langen Bizepssehne über dem Sulcus bicipitalis angegeben. Bei der Palpation der periscapulären Weichteile seien multiple Triggerpunkte mit Ausstrahlung nach lumbal und cervical aufgefallen. Palpatorisch weitestgehend unauffällig habe sich die kursorische Prüfung der Halswirbelsäule gezeigt, doch habe der Beschwerdeführer bei der Reklination und Inklination über Schmerzen geklagt (Urk. 7/178/1).
Dr. B.___ gelangte aufgrund der Untersuchung und der objektivierbar erhobenen Befunde zum Schluss, eine operative Behandlung sei nicht indiziert, da die Schulter ohne entsprechendes morphologisches Korrelat passiv praktisch nicht untersucht werden könne und sowohl subacromiale als auch intraartikuläre Infiltrationen die Symptomatik kaum beeinflusst hätten. Weder ein reines Débridement noch gar eine Rekonstruktion der partiell rupturierten Supraspinatussehne würden einen Gewinn an Lebensqualität bewirken. Zusätzlich sei Vorsicht mit Bezug auf die rechte Schulter geboten, denn hier bestehe - ebenfalls bei stärkster subjektiver Schmerzsymptomatik - strukturell morphologisch ein unauffälliges Resultat. Der Verlauf in den letzten Monaten sei durch zunehmende Schmerzen und durch eine deutliche, auch objektivierbare Verschlechterung der Beweglichkeit und Kraftentwicklung gekennzeichnet gewesen (Urk. 7/178/2)
4.
4.1 Der Bericht von Dr. B.___ zeigt, dass sowohl das Schmerzempfinden als auch die Einschränkung in Beweglichkeit und Kraft seit der Begutachtung durch das A.___ zugenommen haben. Ebenso geht aus dem Bericht hervor, dass weder die vorgebrachte Schmerzhaftigkeit noch die fast totale Kraftlosigkeit ein somatisches Korrelat haben.
Der Belastungseinschränkung der Schultergelenke wurde bereits im Gutachten des A.___ und damit auch im rentenaufhebenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts Rechnung getragen. Eine objektiv begründete Verschlechterung der somatisch nachweisbaren Befunde ist aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht ersichtlich.
Das Gleiche gilt für den Bericht von Dr. D.___ vom 7. Februar 2011 (Urk. 7/172/26), auf den der Beschwerdeführer sich beruft. Dr. D.___ erhob keine anderen Befunde als sie aus dem Bericht von Dr. B.___ ersichtlich sind, und der Umstand, dass tatsächlich somatische Veränderungen in den Schultergelenken bestehen, die - auch wegen der zu erwartenden subjektiven Reaktion des Beschwerdeführers - chirurgisch nicht angegangen werden können, stellt weder eine neue Tatsache dar noch weist er auf eine objektive Verschlechterung hin. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsberichte von Dr. B.___ für den Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 (Urk. 3/7/2-9) führen zum gleichen Ergebnis. Aus ihnen wird zudem ersichtlich, wie das Schmerzempfinden des Beschwerdeführers und die subjektive Belastungsintoleranz bei objektiv unveränderten Befunden zunahmen.
4.2 Der zusammen mit der Neuanmeldung im Dezember 2011 eingereichte Bericht von Dr. B.___ vermag somit eine Verschlechterung der physischen Befunde nicht glaubhaft darzulegen. Gestützt darauf hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Veranlassung, die gesundheitliche Situation näher zu prüfen. Insbesondere kann auch nicht auf den zwischenzeitlich eingereichten Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 11. April 2012 (Urk. 3/9) oder gar auf das Attest von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2012 (Urk. 13/1) abgestellt werden, denn der Beschwerdeführer hat sich erst am 13. April 2012 und damit nach dem Erlass der Nichteintretensverfügung in psychiatrische Behandlung begeben, weshalb dieser Umstand nicht geeignet ist, eine bereits im Dezember 2011 vorhandene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu untermauern.
Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2012 ist somit korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHäny