IV.2012.00415
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle f?r Ausl?nder
Frohaldenstrasse 76, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1974 geborene X.___ war bis Ende November 2011 bei der Y.___ als Filialleiter angestellt (Urk. 11/3 S. 1). Am 13. Februar 2002 meldete er sich bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung wegen R?cken- und psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2004 (Urk. 11/32) ein. Mit Verf?gung vom 16. Juni 2005 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab Februar 2002 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % zu (Urk. 11/53).
1.2???? Im November 2009 leitete die IV-Stelle ein Verfahren zur Rentenrevision ein (Urk. 11/55) und holte Berichte der behandelnden ?rzte (Urk. 11/57, Urk. 11/62) sowie das interdisziplin?re Gutachten der A.___ (B.___) vom 31. Dezember 2010 ein (Urk. 11/68). Gest?tzt darauf k?ndigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. M?rz 2011 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 11/72). Der Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 26. April 2011 (Urk. 11/77), erg?nzt mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 (Urk. 11/87), Einw?nde und gab die Berichte von PD Dr. med. C.___ zur Magnetresonanztomographie (MRT) vom 18. April 2011 (Urk. 11/76), des Wirbels?ulenzentrums der D.___ vom 19. April 2011 (Urk. 11/84) und der E.___ (F.___) vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/86) sowie vom 6. Oktober 2011 (Urk. 11/89) zu den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die IV-Stelle holte daraufhin die psychiatrische Stellungnahme des B.___ vom 18. Januar 2012 (Urk. 11/92) ein. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (Urk. 11/95) reichte der Versicherte ausserdem den Bericht der F.___ vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/94) zu den Akten. Die IV-Stelle hob die ganze Rente wie angek?ndigt mit Verf?gung vom 29. M?rz 2012 auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats auf und entzog der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verf?gung vom 29. M?rz 2012 aufzuheben und es sei ihm (weiterhin) eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 6. Juni 2012 wurde das Gesuch des Beschwerdef?hrers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt (Urk. 12 S. 4). Mit Eingaben vom 4. ?und 25. Juli 2012 (Urk. 14, Urk. 16) reichte der Beschwerdef?hrer die Berichte der F.___ vom 19. Juni 2012 (Urk. 15) und vom 18. Juli 2012 (Urk. 17) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 7. August 2012 dazu Stellung (Urk. 19).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 29. M?rz 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass die medizinischen Abkl?rungen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben h?tten. Insbesondere habe sich gem?ss dem eingeholten B.___-Gutachten keine sichere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit stellen lassen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit seien unter anderem ein neuropsychiatrisches Zustandsbild mit neurokognitiven und -affektiven Beeintr?chtigungen und Bewegungsst?rungen ungekl?rter ?tiologie, ein aktenanamnestisches chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse mit Spondylolisthesis ohne objektivierbare neurologische Defizite zu beurteilen. Auch die Verdachtsdiagnose einer schizotypen St?rung habe sich nicht stellen lassen. F?r eine erneute neurologische Begutachtung bestehe kein Anlass. Ausserdem sei auch im F.___-Bericht vom 21. Juli 2011 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als Vermutungsdiagnose bezeichnet worden. Weiter sei es als Hinweis auf Inkonsistenzen zu werten, wenn dort festgehalten werde, dass die ermittelten IQ-Werte das Leistungsverm?gen untersch?tzen w?rden, und wenn beim Rey-Test eine relativ gute Leistung erreicht worden sei, w?hrend dieser im Rahmen der B.___-Begutachtung nicht habe durchgef?hrt werden k?nnen. Es sei sp?testens seit der Untersuchung vom 6. Dezember 2010 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten T?tigkeit auszugehen, so dass mangels Erwerbseinbusse kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2).
3.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt dagegen vor, er habe seit mehr als 10 Jahren eine Rente erhalten und sei seit 2002 in st?ndiger ?rztlicher und fach?rztlicher Behandlung. Die involvierten ?rzte h?tten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit best?tigt und es sei in deren Berichten keine Rede von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auf das widerspr?chliche B.___-Gutachten vom 31. Dezember 2010 sei nicht abzustellen. Es sei bekannt, dass dieses Gutachtensinstitut nicht kompetente Fach?rzte beauftrage, um einen versicherungsfreundlichen Bericht erstatten zu k?nnen. In orthop?discher Hinsicht sei die (fehlende) fach?rztliche Beurteilung unumg?nglich. Der Bericht der D.___ vom 18. April 2011 zeige, dass ein Kontakt zur L5-Nervenwurzel links bestehe. Der B.___-Gutachter habe nur wegen der zu kurzen Begutachtungszeit keine psychiatrische Diagnose feststellen k?nnen. Auch sei die von den B.___-Gutachtern empfohlene neurologische Abkl?rung von der Beschwerdegegnerin nicht durchgef?hrt worden. Aufgrund der station?ren Behandlung vom 18. Mai bis 9. Juni 2011 in der F.___ h?tten die dortigen ?rzte nach langer Behandlung und Beobachtung festgestellt, dass er, der Beschwerdef?hrer, unter paranoider Schizophrenie und einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung leide und praktisch keine Arbeitsf?higkeit mehr bestehe. Weil die psychischen Beschwerden enorm seien, habe die F.___ die weitere Behandlung in der Tagesklinik empfohlen, die seit Monaten durchgef?hrt werde. Die Beschwerdegegnerin habe es absichtlich unterlassen, von dort einen Bericht einzuholen. Im ?brigen sei er seit 13 Jahren arbeitsunf?hig und v?llig dekonditioniert. Die Beschwerdegegnerin w?re daher verpflichtet gewesen, vor Erlass der Verf?gung Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren. Die Rente sei daher zu Unrecht eingestellt worden (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob seit der letzten rentenzusprechenden Verf?gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 11/53) bis zur angefochtenen rentenaufhebenden Verf?gung vom 29. M?rz 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis in diesem Verfahren bildet (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine Sachverhalts?nderung mit Auswirkung auf den Invalidit?tsgrad eingetreten ist, welche die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt.
4.
4.1???? Bei Erlass der Verf?gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 11/53) st?tzte sich die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht (Urk. 11/33 S. 4) auf den Bericht von Dr. med. G.___, Fach?rztin f?r Allgemeine Innere Medizin, vom 26. April 2004, welche aufgrund der Diagnose der Exazerbation eines Lumbovertebralsyndroms mit/bei Spondylolyse L5/S1, Spondylolisthesis L5/S1, Fehlhaltung/Fehlform der Wirbels?ule mit ausgepr?gter muskul?rer Dysbalance und einer Adipositas simplex eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit (als Filialleiter) seit dem 15. Februar 2002 sowie eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit attestierte (Urk. 11/29). In psychischer Hinsicht stellte sie auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 2004 (Urk. 11/32) ab (Urk. 11/33 S. 5), der die Diagnose Angst und depressive Reaktion gemischt im Rahmen einer Anpassungsst?rung mit Zwangshandlungen (ICD-10 F43.22) bei einer vermutlich neurotischen Pers?nlichkeit (ICD-10 F60.8) und den Verdacht auf eine schizotype St?rung (ICD-10 F21) festhielt und auf eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit schloss (Urk. 11/32 S. 3 f.).
4.2????
4.2.1?? Im neuen Bericht vom 20. Januar 2010 erkl?rte Dr. G.___ bei unver?nderten Diagnosen, die Beweglichkeit der Lendenwirbels?ule (LWS) sei praktisch aufgehoben, der Finger-Bodenabstand betrage 40 cm, das Gangbild sei vorsichtig. Die 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit bestehe fort (Urk. 11/57 S. 1 f.).
4.2.2?? Dr. med. H.___, bei dem der Beschwerdef?hrer seit dem 23. November 2002 in Behandlung steht, f?hrte im Bericht vom 26. Mai 2010 die Diagnosen einer rezidivierenden, zum Teil chronifizierten depressiven St?rung (ICD-10 F33.11), einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung (histrionisch/Borderline-St?rung; ICD-10 F30.31/F60.4), dissoziativer Bewegungsst?rungen (ICD-10 F44.4) und eines chronifizierten Schmerzsyndroms bei bekannten Wirbels?ulenver?nderungen auf. Der Beschwerdef?hrer sei bewusstseinsklar, voll orientiert, psychomotorisch unruhig, zeige starke myoklonische Bewegungen und grimassiere stark. W?hrend des Gespr?chs nehme er st?ndig kleine Gegenst?nde, die auf dem Tisch liegen w?rden, und f?hre sie zum Mund und setze sie wieder zur?ck. Er sei im Denken eingeengt, ideenarm und wortkarg. Es seien st?ndige Konzentrationsschwierigkeiten und Ged?chtnisst?rungen feststellbar. Er ?ussere Zukunfts?ngste und Todesw?nsche, sei affektiv aber wenig sp?rbar. Intellektuell mache er den Eindruck einer einfach strukturierten Pers?nlichkeit. Er werde medikament?s mit Solian, Trittico und Truxaletten sowie psychotherapeutisch behandelt. Er sei weiterhin zu 100 % in jeglicher T?tigkeit arbeitsunf?hig (Urk. 11/62 S. 1 ff.).
4.2.3?? Gem?ss diesen Berichten liegt keine Ver?nderung des Gesundheitszustandes vor, der Anlass zu einer Rentenrevision geben k?nnte. Jedoch handelt es sich weder bei Dr. G.___ noch bei Dr. H.___ um Fach?rzte der Orthop?die, Rheumatologie, Neurologie oder Psychiatrie (vgl. www.medregrom.admin.ch und www.doctorfmh.ch). Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung ist insbesondere zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens jedoch eine fach?rztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Auch verm?gen die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ die interdisziplin?ren, fach?rztlichen Beobachtungen und Einsch?tzungen durch die B.___-Gutachter gem?ss dem Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/68) nicht zu ersetzen und die Fragen, welche mit dem B.___-Gutachten aufgeworfen wurden (vgl. Erw?gung 4.3 hernach), nicht zu beantworten. Auf die Berichte von Dr. G.___ und Dr. H.___ kann daher nicht abschliessend abgestellt werden.
4.3????
4.3.1?? Die B.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdef?hrer gem?ss dem Gutachten vom 31. Dezember 2010 Ende September (internistische, pychiatrische und orthop?dische Untersuchung) und Anfang Dezember 2010 (neurologische Untersuchung; Urk. 11/68 S. 2). Der Beschwerdef?hrer habe bei der Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt f?r Allgemein- und Arbeitsmedizin, vom 29. September 2010 w?hrend der Anamnese - kaum sei er im Untersuchungszimmer gewesen, nicht jedoch auf dem Weg zum Untersuchungszimmer - die Automatismen angefangen, indem er auf dem Stuhl auf- und ab gewippt sei, mit den H?nden nach links und rechts ausgeholt und teilweise ruckartig die H?nde gerieben sowie dabei grimassiert habe. Dies habe teilweise an eine extrapyramidale Symptomatik erinnert, die sich w?hrend des einst?ndigen Gespr?chs beziehungsweise Untersuchung fast durchgehend dargestellt habe, aber zu keiner bekannten Erkrankung passe und sich bei der Untersuchung auf der Liege deutlich reduziert habe. Die gegebenen Antworten seien fast ausschliesslich auf Serbisch formuliert, teilweise unpassend, dann pl?tzlich nach Korrektur doch wieder logisch gewesen. Zudem habe f?r die verordneten Neuroleptika und das Antidepressivum nebst den Analgetika kein Wirkspiegel gefunden werden k?nnen. Im Chemogramm seien die Leberwerte und auch das Carbodefiziente Transferrin [CDT] leicht erh?ht gewesen, weswegen eine chronischer Alkoholabusus diskutiert werden m?sse (Urk. 11/68 S. 7, S. 10 ff., S. 18).
???????? Gem?ss dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. med. J.___, Ober?rztin Versicherungsmedizin der Universit?ren Psychiatrischen Kliniken Basel (L.___) und Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und von PD Dr. med. M.___, Leiter Versicherungsmedizin der L.___ und Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Neurologie, vom 18. Dezember 2010 gab der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Untersuchung vom 29. September 2010 an, dass es ihm schlecht gehe, er werde nachts h?ufig wach, habe verschiedene Albtr?ume, die anfallsartig auftr?ten. Es w?rden ihm immer wieder gewisse Bilder aus der Kindheit erscheinen. Es belaste ihn, dass er nicht mehr mit den Menschen zusammen sein k?nne. Geselligkeit st?re ihn, er k?nne dann w?tend werden und schreien. Zwar werde er nicht t?tlich-aggressiv, jedoch sehr unruhig, zum Beispiel auch, wenn seine (drei) Kinder zu lebhaft seien. Zudem habe er R?ckenschmerzen, teils ins Bein ausstrahlend, wobei er im linken Bein auch ?Kribbelgef?hle? habe, nicht st?ndig, jedoch immer wieder. Auf die Frage nach ?ngsten habe er solche vor L?rm, vor Tr?umen, vor fremden Menschen und Menschenansammlungen angegeben. Manchmal habe er auch Orientierungsprobleme. Am besten gehe es ihm, wenn er ungest?rt in der Wohnung sei. Er k?nne nicht alleine hinausgehen oder Tram fahren. Er habe weder soziale Kontakte noch Hobbys. Trotz Medikamenteneinnahme werde er zwei bis drei Stunden nach dem Einschlafen wieder wach, habe dann Schmerzen, werde nerv?s und k?nne nicht mehr einschlafen respektive h?ufig erst bei Morgend?mmerung. Seine eigenen Gedanken h?re er nicht laut, jedoch h?re er manchmal tags?ber oder auch nachts einen Mann sagen, steh auf. Teilweise wolle der ihn auch angreifen, jedoch erscheine ihm dann sein (bereits verstorbener) Vater. H?ufig verlange dieser, dass ein dritter Teller auf den Tisch gestellt werde, und er rede dann mit ihm, was von der w?hrend der Exploration anwesenden Ehefrau best?tigt respektive im Detail erg?nzt worden sei. Manchmal wolle der Vater auch abends bei der Familie ?bernachten. Er schicke ihn aber fort, er solle zu seinem Haus gehen. Manchmal streite er auch mit dem Vater. Bei Dr. H.___ sei er schon seit Jahren in ambulanter Behandlung, und zwar mit zirka ein bis zwei Konsultationen pro Monat. In eine psychiatrische Klinik sei er noch nie eingewiesen worden (Urk. 11/68 S. 33 ff.). Der auffallend nachl?ssig gepflegte und gekleidete adip?se Beschwerdef?hrer (unrasiert, offene ungeschn?rte Schuhe) habe den Weg vom Wartezimmer zum Untersuchungsraum vorn?bergebeugt und leicht unspezifisch hinkend, mit angewinkelten Armen zur?ckgelegt. Beim Warten auf den respektive bei der Fahrt im Aufzug habe er mit dem Oberk?rper vor und zur?ck gewippt. W?hrend der Untersuchung habe er unruhig und mit dem Oberk?rper wippend auf dem Stuhl gesessen, teilweise die H?nde ruckartig reibend. Beim Versuch, den Rey-Memory-Test (zur Detektion von Simulation/Aggravation) durchzuf?hren, bei welchem er 15 einfache Zeichen memorieren und aufschreiben sollte, habe er ein ?usserst bizarres Verhalten gezeigt, indem er den ?berreichten Kugelschreiber mit staunigem Ausdruck fixiert und angedeutet habe, ihn in den Mund nehmen zu wollen. Er habe keines der Zeichen zu Papier gebracht. Seinen Namen habe er mit auffallend ungelenken Bewegungen und in ungelenk-kindlicher Schrift aufgeschrieben. In einem kurzen, seitens des Beschwerdef?hrers sehr gereizten Wortgefecht zwischen ihm und dem Dolmetscher, in welchem er diesem vorgeworfen habe, dass er nicht alles ?bersetze, und w?hrend kurzer Rechentests habe der Beschwerdef?hrer - anders als sonst - direkten Blickkontakt aufgenommen und schnell, fl?ssig und direkt geantwortet - abweichend vom staunigen Grundmodus - mit authentisch sp?rbarer Gereiztheit. Auch habe er w?hrend der Rechentests, bei welchen er keine der sehr einfachen Rechenoperationen habe durchf?hren k?nnen, die Referentin humorvoll aufgefordert, ihm doch die erfragten Zahlen in Franken auszuzahlen. Etwa 50 Meter nach Verlassen des Spitals (nach Abschluss der Untersuchung) sei der Gang des Beschwerdef?hrers aufrechter, gross-schrittiger und fl?ssiger geworden. Eine zun?chst noch sichtbare Zuckung des rechten Armes sei geringer geworden und habe schliesslich ganz sistiert. In einer nahen Gr?nfl?che in der N?he der Tram-/Bushaltestelle habe sich das Paar auf eine Bank gesetzt. Beide h?tten eine Zigarette geraucht. Der Beschwerdef?hrer habe seine Zigarette mit v?llig ruhiger rechter Hand gehalten. Das Ehepaar habe - wenige Minuten nach Verlassen des Spitals - entspannt gewirkt. Es habe aus einiger Entfernung gewirkt, als ob sie fl?ssig miteinander sprechen w?rden. Die psychiatrischen Gutachter kamen zum Schluss, es erg?ben sich hinsichtlich der pr?sentierten psychischen Symptome wie auch der Bewegungsst?rungen aufgrund des diskrepanten Interaktionsverhaltens in verschiedenen Gespr?chssituationen, einer unglaubw?rdig wirkenden Darstellung und Angabe von psychiatrischen Symptomen (entsprechend etwa einer Kombination von Debilit?t, Demenz, Psychose und Dissoziation) sowie des unterschiedlichen Gangbildes und Gebarens bei der Untersuchung und in (vermeintlich) unbeobachteter Situation starke Hinweise auf eine Aggravation beziehungsweise Simulation (Urk. 11/68 S. 36 f.). Da sich der Beschwerdef?hrer in der Untersuchungssituation wenig kooperativ verhalten habe und starke Hinweise auf eine verzerrende, ?bertriebene Symptompr?sentation, teilweise mit simulativem Charakter festzustellen gewesen seien, sei ?ber die Krankheitsentwicklung aus psychiatrischer Sicht praktisch nichts mit ausreichender Sicherheit zu sagen. Derzeit k?nne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass bei (allerdings nur leicht erh?htem CDT und Transaminasen) ein vermehrter Konsum von Alkohol im Sinne eines sch?dlichen Gebrauchs und eine Pers?nlichkeitsakzentuierung allenfalls mit dissoziativen Z?gen best?nden, wozu indes keine gesicherte Aussage m?glich sei und was ohnehin ohne h?hergradigen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit zu beurteilen w?re. Gegen letztere (Verdachts-)Diagnose spreche zudem die an sich gute berufliche Entwicklung (zum Filialleiter) und die pers?nlich-famili?re stabile Situation (die Ehefrau habe ihn je zur Untersuchung begleitet und habe ?beraus f?rsorglich gewirkt). Die pr?sentierte psychiatrische Symptomatik m?sse am ehesten als stark verzerrende Symptompr?sentation, am ehesten im Sinne einer Aggravation beziehungsweise Simulation verstanden werde. Eine St?rung wie sie in der Untersuchung pr?sentiert worden sei, sei mit einem Familienleben ohne weitere pflegerische Hilfe, ohne gravierende Zwischenf?lle und insbesondere ohne bisherigen psychiatrischen Klinikaufenthalt nicht vorstellbar. Vielmehr werde eine Symptomatik pr?sentiert, die das Verst?ndnis eines diesbez?glich wenig gebildeten Menschen von einer besonders schweren psychischen Krankheit spiegle. F?r eine die verbleibenden Unsicherheiten ausschliessende ?berpr?fung k?nnte eine mehrt?gige station?re Begutachtung dienlich sein. F?r m?gliche neurologische Aspekte der gezeigten Auff?lligkeiten werde auf das entsprechende Fachgutachten verwiesen (Urk. 11/68 S. 38 ff.).
???????? Gem?ss dem neurologischen Fachgutachten von Dr. med. N.___, Assistenz?rztin der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der Q.___, und Dr. med. et phil. P.___, Oberarzt der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik der Q.___ und Facharzt der Neurologie, vom 7. Dezember 2010 gab der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Untersuchung vom 6. Dezember 2010 an, er leide nebst den tieflumbalen positionsunabh?ngigen R?ckenschmerzen und einem Taubheitsgef?hl mit Ameisenlaufen im linken Bein ebenfalls seit Jahren ausserdem an Knie-, H?ft-, Schulter-, Ellenbogen-, Nacken- und Kopfschmerzen. Wegen der Schmerzen k?nne er seit vielen Jahren nicht mehr arbeiten. Episodenhaft komme es auch zu ?ber Stunden anhaltendem Schwindel mit begleitender Kraftlosigkeit, in denen er oft mit dem verstorbenen Vater spreche. Aufgrund der Schlafst?rung mit Albtr?umen leide er auch stark an Konzentrationsst?rungen. Seit Jahren bestehe ausserdem ein Ohrger?usch beidseits. In Diskrepanz zu den teilweise eher ungenauen Datums- und Zeitintervallangaben, habe der Beschwerdef?hrer zielgenau ein initial von der Gutachterin ?bersehenes Medikament aus dem betr?chtlichen Medikamentenstapel identifiziert und prompt sowie ungefragt die entsprechenden Angaben zu Dosierung und Einnahmeintervall pr?zisiert (Urk. 11/68 S. 47 f.). Die neurologischen Experten befanden, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der bei eingeschr?nkter Kooperationsf?higkeit nur begrenzt aussagekr?ftigen klinisch-neurologischen Untersuchung bestehe ein in der Aetiologie aktuell ungekl?rtes neuropsychiatrisches Zustandsbild mit dem Verdacht auf neuroaffektive, neurokognitive Beeintr?chtigungen und zus?tzliche Bewegungsst?rungen (ICD-10 R25). Eine dissoziative Komponente der Bewegungsst?rungen scheine aufgrund der gemachten Beobachtungen in der Untersuchung durchaus plausibel, zuvor sollten jedoch organische Ursachen umfassend abgekl?rt werden. Dies sei bisher nicht erfolgt. Hierzu sei dringend eine mehrphasige, vertiefte neuropsychiatrische Abkl?rung (mehrphasig ambulant oder station?r) zum Ausschluss neuropsychiatrischer Differentialdiagnosen wie zum Beispiel Morbus Wilson, einer Neuroakanthozytose, einer Huntington-Erkrankung, der verschiedenen Huntington-?hnlichen Erkrankungen und eines Lupus erythematodes zu empfehlen. Bis dahin sei der Beschwerdef?hrer bis auf Weiteres als arbeitsunf?hig einzustufen. Im ?brigen h?tten bez?glich des panvertebralen Schmerzsyndroms, betont lumbal, keine neurologischen Defizite objektiviert werden k?nnen. Die anamnestisch erw?hnten Sensibili?tsst?rungen des linken Oberschenkels h?tten sich bei eingeschr?nkter Kooperationsf?higkeit keinem Dermatom oder peripheren Nervenversorgungsgebiet zuordnen lassen. Bez?glich des cervikocephalen Schmerzsyndroms sei ein chronischer Kopfschmerz aufgrund von Analgetika-?berkonsums nicht auszuschliessen. Es werde ein Analgetika-Entzug empfohlen (Urk. 11/68 S. 50 f.).
???????? Im orthop?dischen Gutachten von Dr. med. R.___, Stv. Oberarzt Orthop?die und Traumatologie des S.___, und von PD Dr. med. T.___, Oberarzt Orthop?die und Traumatologie der Orthop?dischen Universit?tsklinik Basel, vom 18. November 2010 wurde festgehalten, die k?rperliche Untersuchung lege artis sei verweigert worden und lasse sich nicht verwerten. Auch anamnestisch lasse sich keinerlei Aussage zur k?rperlichen Belastbarkeit machen, da der Beschwerdef?hrer die ganze Befragung in Richtung der psychischen Beschwerden gelenkt habe. Entsprechend lasse sich die Arbeits(un)f?higkeit nicht beurteilen (Urk. 11/68 S. 44 f.).
???????? Aus interdisziplin?rer Sicht kamen die B.___-Gutachter zum Schluss, diverse Anhaltspunkte w?rden daf?r sprechen, dass es sich beim gezeigten Beschwerdebild nicht um eine authentische, sondern um eine weitgehend vorget?uschte St?rung handle. Die Kooperation in den Untersuchungen sei mangelhaft gewesen, wobei die Nicht-Untersuchbarkeit als gezielte Abwehr zum Nicht-Aufdecken von Inkonsistenzen imponiert habe. Um dem Beschwerdef?hrer jedoch nicht Unrecht zu tun, sollte in einer station?ren Abkl?rung (zu empfehlen sei die Klinik f?r Neurologie des U.___, V.___) eine allf?llige seltene organische Genese der Beschwerden ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss einer solchen seltenen Krankheit (Morbus Wilson, Neuroakanthozytose, Huntington-Erkrankung, Huntington-?hnliche Erkrankungen, Lupus erythematodes) sei von einer bewusstseinsnahen vorget?uschten St?rung und damit von einer vollen Arbeitsf?higkeit mindestens f?r leichte bis mittelschwere T?tigkeiten (wegen des fr?her diagnostizierten Lumbovertebralsyndroms) auszugehen. Anderenfalls m?sste eine Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit erfolgen (Urk. 11/68 S. 19).
4.3.2?? Aufgrund dieser Ausf?hrungen der B.___-Gutachter ist ersichtlich, dass trotz der festgestellten Inkonsistenzen in der Symptomatik und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers letztlich keine abschliessende fach?rztliche Einsch?tzung der Diagnosen und Arbeitsf?higkeit erfolgte, sondern stattdessen weitere neuropsychiatrische Untersuchungen zum Ausschluss von Differentialdiagnosen empfohlen wurden. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausserdem eine station?re Abkl?rung vorbehalten, um allf?llige Unsicherheiten bez?glich der getroffenen Einsch?tzung einer Simulation respektive Aggravation auszuschliessen. Eine orthop?dische Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit fehlt schliesslich g?nzlich; nicht nur konnte keine klinische Untersuchung durchgef?hrt werden, es wurden auch keine aktuellen bildgebenden Untersuchungen gemacht respektive beurteilt. Auch die neurologische Untersuchung gestaltete sich schwierig (Urk. 11/68 S. 50 f.). Ob der Beschwerdef?hrer die Kooperation bei der orthop?dischen (und zum Teil bei der neurologischen) Untersuchung bewusstseinsnah vereitelte, um zu verhindern, dass allf?llige Inkonsistenzen aufgedeckt w?rden, wie dies die B.___-Gutachter annahmen, ist zudem erst beurteilbar, wenn die psychiatrischen und neuropsychiatrischen Einsch?tzungen gekl?rt sind. Zudem k?me bei einer bewusstseinsnahen Verweigerung einer medizinischen Untersuchung Art. 21 Abs. 4 ATSG (in Verbindung mit Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) zur Anwendung und der Beschwerdef?hrer h?tte im Sinne dieser Bestimmung von der Beschwerdegegnerin vor der Leistungseinstellung schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden m?ssen.
???????? Eine abschliessende Beurteilung der angefochtenen rentenaufhebenden Verf?gung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aufgrund des B.___-Gutachtens folglich nicht m?glich. Aber auch unter Ber?cksichtigung der im Anschluss an die B.___-Begutachtung erfolgten orthop?dischen und psychiatrischen Abkl?rungen und Behandlungen fehlt es angesichts der im B.___-Gutachten geschilderten Inkonsistenzen und damit aufgeworfenen Frage der Simulation an einer gen?genden medizinischen Entscheidgrundlage, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.4
4.4.1?? In somatischer Hinsicht wurde im MRT vom 18. April 2011 gem?ss dem Bericht gleichen Datums von PD Dr. med. C.___ die bekannte Spondylolyse L5 beidseits mit einer nur leichten Antrolisthesis in liegender Position und flacher, leicht nach kranial geklappter Diskushernie abgebildet. Die Foramina seien in der liegenden Position nur leicht stenosiert worden. Der Spinalkanal sei weit. Die Protrusion L4/5 stehe nur in Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Ausserdem seien alte, rudiment?re Scheuermann-Ver?nderungen des thorakolumbalen ?bergangs ersichtlich (Urk. 11/76). Die ?rzte des Wirbels?ulenzentrums der D.___ befanden gem?ss dem Bericht vom 19. April 2011 nach Einsicht in dieses MRT, dass die angegebenen Hyp?sthesien dadurch nicht h?tten gekl?rt werden k?nnen, und empfahlen eine neurologische Abkl?rung inklusive Elektrophysiologie (Urk. 11/84 S. 2). Eine solche wurde - soweit aktenkundig - bisher nicht durchgef?hrt. Damit bleibt der somatische Gesundheitszustand im Vergleich zu jenem im Zeitpunkt der Verf?gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 11/53) ungekl?rt. Entsprechend ist die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit in somatischer Hinsicht ebenfalls offen und abzukl?ren.
4.4.2?? In psychischer Hinsicht wurde der Beschwerdef?hrer gem?ss dem Austrittsbericht vom 21. Juli 2011 auf Zuweisung von Dr. H.___ mit station?rem Aufenthalt vom 18. Mai bis 9. Juni 2011 in der F.___ diagnostisch abgekl?rt. Die ?rzte der F.___ stellten gem?ss diesem Bericht entgegen der Einsch?tzung der B.___-Gutachter keine Hinweise auf Aggravation und Simulation fest und stellten die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (bei chronischem Lumbovertebralsyndrom; ICD-10 F45.4) sowie eines Metabolischen Syndroms. Es habe sich laborchemisch auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer Morbus Wilson ergeben. Weitere Abkl?rungen zum Ausschluss einer Neuroakanthozytose oder einer Chorea Huntington-Erkrankung seien nicht erfolgt, da diese als wenig wahrscheinlich beurteilt worden seien. Es sei nach Austritt die Aufnahme der Behandlung in der Tagesklinik des Zentrums f?r Psychiatrische Rehabilitation geplant und es sei zu empfehlen, den Effekt der Erh?hung der Dosis des verschriebenen Neuroleptikums Amisulprid zu beurteilen sowie gelegentlich den Medikamentenspiegel zu bestimmen (Urk. 11/86 S. 1 und S. 5 f.).
???????? Damit wurden die Unsicherheiten bez?glich der von den B.___-Gutachtern getroffenen Einsch?tzung einer Simulation respektive Aggravation nicht aufgehoben, sondern best?rkt. Zwar wurde das Vorliegen eines Morbus Wilson laborchemisch getestet und verneint. Auf weitere differentialdiagnostische Tests wurde indes nicht etwa verzichtet, weil die F.___-?rzte keine (neuro-)psychiatrische Diagnose als gegeben beurteilten, sondern weil sie gerade die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie als naheliegender erachteten. Auch wenn sie diese Diagnose im Verlauftext als Vermutungsdiagnose bezeichneten, so wurde im Weiteren doch erkl?rt, aufgrund welcher Befunde (Beeintr?chtigungswahn, Stimmen h?ren, Apathie, Affektstarre, passende neuropsychologische Defizite im frontal-exekutiven und attentionalen Bereich) sie diese best?tigt sahen. Auch wurde der Beschwerdef?hrer in der Folge mit einer Anhebung der Neuroleptika-Dosierung und mit psychiatrischer Betreuung in der Tagesklinik ambulant auf diese Diagnose hin weiterbehandelt (Urk. 11/86 S. 5 f.)
???????? Vom 29. M?rz bis 2. April 2012 liess sich der Beschwerdef?hrer gem?ss dem Bericht vom 9. Mai 2012 zudem auf Selbstzuweisung hin wiederum station?r in der F.___ behandeln, nachdem es ihm in den letzten zwei Monaten (nach einer Verbesserung nach Austritt aus der F.___ im Juni 2011 mit anschliessendem zweimal w?chentlichem Besuch der Tagesklinik, regelm?ssiger Medikamenteneinnahme und w?chentlicher Konsultation von Dr. H.___) zusehends schlechter gegangen sei. Im Vordergrund h?tten eine depressive Stimmungslage und k?rperliche Beschwerden gestanden. Die nicht v?llig remittierte psychotische Symptomatik sei eher im Hintergrund gestanden. Nach dem Wochenende habe der Beschwerdef?hrer austreten wollen, weil es ihm zuhause doch besser gehe. Er wolle weiterhin die Tagesklinik regelm?ssig besuchen (Urk. 9/1 S. 1 und S. 3). Vom 6. bis 19. Juni 2012 trat der Beschwerdef?hrer gem?ss dem Bericht vom 18. Juli 2012 erneut auf Selbstzuweisung aufgrund einer Verschlechterung der depressiven und psychotischen Symptomatik in die F.___ ein, wobei das Stimmenh?ren nicht im Vordergrund gestanden habe und vor allem von einer depressiven Stimmungslage mit negativen Gedanken, Nervosit?t und ?ngsten berichtet worden sei. Im Verlauf habe sich eine deutliche Stabilisierung und Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt (Urk. 17 S. 1 und S. 3).
4.4.3?? Da die durch das B.___-Gutachten aufgeworfenen Zweifel an einer psychisch bedingten Symptomatik und an einer weiterbestehenden Arbeitsunf?higkeit (in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit) durch die F.___-Berichte nicht best?tigt werden, kann nicht ohne Weiteres auf eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit geschlossen werden, auch wenn die psychiatrischen B.___-Gutachter in der Stellungnahme vom 18. Januar 2012 nach Einsicht in den F.___-Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/86) an ihrer Beurteilung festhielten. Sie begr?ndeten dies damit, dass im F.___-Bericht nicht explizit erw?hnt worden sei, inwieweit zwischen subjektiven Angaben und dem eigentlichen Krankheitsgeschehen sicher unterschieden worden sei. Allerdings sei bei jeder m?glichen Erkrankung eine Verlaufsdynamik m?glich und sie k?nnten nicht ausschliessen, dass sich seit der B.___-Begutachtung neue Aspekte ergeben h?tten, was sie indes f?r sehr unwahrscheinlich halten w?rden (Urk. 11/92 S. 2).
???????? In der Tat fehlt es bei der Einsch?tzung der F.___-?rzte an einer objektivierten Auseinandersetzung mit dem Verhalten und den Angaben des Beschwerdef?hrers. Zwar lag ihnen das B.___-Gutachten vor (Urk. 11/86 S. 2), dennoch wurden keine weiterf?hrenden Einsichten zu den damaligen Feststellungen zum spezifischen Simulationsverhalten des Beschwerdef?hrers ausgef?hrt und auch keine widersprechenden Verhaltensweisen festgehalten, welche eine Simulation klarerweise als unwahrscheinlich erscheinen liesse. Immerhin wurde ausgef?hrt, dass er das zur B.___-Begutachtung vergleichbar gezeigte ablehnende Verhalten des ersten Hospitalisationstages im Verlauf abgelegt habe und offen, ruhig und freundlich im Kontakt gewesen sei (Urk. 11/86 S. 1 f.; vgl. auch den psychopathologischen Befund, Urk. 11/86 S. 4). Inwiefern dies indes mit der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie vereinbar ist respektive nicht mit einer Simulation zusammenh?ngt, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Weiter wurde eine Aggravation verneint mit dem Hinweis darauf, dass er eine Motivation gezeigt habe, die Tagesstruktur zu verbessern, an den Therapien teilzunehmen und auch subjektiv im Verlauf ?ber eine Verbesserung seines Zustandsbildes berichtet habe sowie dass er bei der neuropsychologischen Testung im durchgef?hrten Symptom-Validisierungsverfahren eine gute Testmotivation gezeigt habe (Urk. 11/86 S. 6). Es ist jedoch nicht ohne Weiteres ?berzeugend, dass dies (insbesondere vor dem Hintergrund der B.___-Feststellungen) eine Simulation abschliessend ausschliesst, zumal bei einer paranoiden Schizophrenie wohl nicht gerade eine willentliche Emotionsregulierung zum Ausschluss einer willentlichen T?uschung dienen mag. Zudem st?tzt sich die Diagnosestellung weiterhin haupts?chlich auf Befunde mit subjektiver Symptomatik. So wirft die neuropsychologische Testung weitere Fragen auf (das Ausmass der attentionalen und exekutiven Defizite sei sehr diskrepant zum aus der Schul- und Berufsbiographie zu erschliessenden pr?morbiden Intelligenzniveau, was als Ausdruck einer krankheitsbedingten kognitiven Leistungsminderung zu werten sei, bei jedoch unspezifischen Beeintr?chtigungsmuster; der ermittelte tiefe IQ-Wert [61/66] stehe im Widerspruch zu den relativ guten Leistungen bei einigen komplexen Aufgaben, Urk. 11/86 S. 4 f.), die Elektroencephalographie (EEG) fiel normal aus, ebenso das MRT (bei wegen behaupteter Agoraphobie offenem MRT), ohne dass die F.___-?rzte dies im Hinblick auf die gestellte Diagnose oder differentialdiagnostisch nachvollziehbar kommentierten. Zudem wurde - soweit ersichtlich - kein Medikamentenspiegel erhoben (Urk. 11/86 S. 5 f.). Es wurde insbesondere nicht aufgekl?rt, wie es m?glich ist, dass der Beschwerdef?hrer trotz einer schizophrenen Erkrankung ?ber Jahre nie in einer station?ren Behandlung war, und dies trotz (gem?ss B.___-Gutachten) festgestellter vernachl?ssigter Medikamenteneinnahme und stabilen famili?ren Verh?ltnissen. Damit sind auch die im Anschluss erfolgten zwei station?ren Selbsteinweisungen bei nicht besonders ausgepr?gten Befunden (im Vordergrund standen depressive Stimmungslage und ?ngste, eine entsprechende Diagnose wurde indes nicht gestellt, Urk. 9/1, Urk. 17) nicht ohne Weiteres Ausdruck einer schweren psychischen Erkrankung, sondern m?glicherweise einer Selbstinszenierung, nachdem die fehlende station?re Behandlung der letzten Jahre im B.___-Gutachten als Inkonsistenz aufgef?hrt worden war (Urk. 11/68 S. 40). Allerdings ist dies im Rahmen des jetzigen Aktenstandes im Revisionsverfahren spekulativ und nicht hinreichend ausgewiesen. Weitere Abkl?rungen sind unumg?nglich. Weiterf?hrende Antworten auf die aufgeworfenen Fragen m?gen dabei auch die behandelnden somatischen ?rzte geben, welche den Beschwerdef?hrer in den letzten Jahren erlebt haben, indes nichts zum auff?lligen Verhalten des Beschwerdef?hrers in ihren Berichten vermerkten (Urk. 11/29, Urk. 11/57, Urk. 11/84). Interessieren w?rde namentlich auch ein Bericht der Tagesklinik des Zentrums f?r Psychiatrische Rehabilitation, aus welchem allenfalls ein Ergebnis eines Medikamentenspiegels ersichtlich ist, oder anderer behandelnder ?rzte dazu.
4.5???? Bei dieser Aktenlage ist nach dem Gesagten eine abschliessende Beurteilung der Rechtm?ssigkeit der Rentenaufhebung nicht m?glich. Es kann weder abschliessend eine rentenrelevante Ver?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen seit der Verf?gung vom 16. Juni 2005 (Urk. 11/53) verneint, noch kann eine solche mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht und ein entsprechend neuer Invalidit?tsgrad bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu den offenen Fragen im Sinne der Erw?gungen erg?nzende Abkl?rungen zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers und dessen Arbeitsf?higkeit zu treffen. Die angefochtene Verf?gung vom 29. M?rz 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur erg?nzenden Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen zur?ckzuweisen.
5.?????? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abkl?rung und neuem Entscheid als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Dem Beschwerdef?hrer steht eine Prozessentsch?digung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1?500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 29. M?rz 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber die Rentenrevision gegebenenfalls neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).