Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00421




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Huber Keller Wachter Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1983 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung zur Elektromonteurin und arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2006 bis 30. Juni 2011 als Schaltanlagenmonteurin bei der Y.___ AG (Urk. 7/6, 7/48/14). Seit August 2009 ist die Versicherte aufgrund einer Depression, dauernder Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 7/1/7, 7/10/4).

    Am 25. November 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/6, 7) und medizinische (Urk. 7/10, 12) Abklärungen vor. In der Folge liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 8. März 2010 psychiatrisch untersuchen (Bericht vom 18. Mai 2010, Urk. 7/23). Danach holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/25 ff., 31, 34, 36 f.). Ferner zog sie das von der SWICA Gesundheitsorganisation der Abteilung Taggeld in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2010 bei (Urk. 7/33). Nachdem die Versicherte im Januar 2011 eine Tochter geboren hatte (Urk. 7/37/5), wurde sie am 13. Mai 2011 ein zweites Mal vom RAD psychiatrisch untersucht (Bericht vom 17. Mai 2011, Urk. 7/43). Aufgrund dieser Untersuchung holte die IV-Stelle beim behandelnden Psychologen einen Bericht ein (Urk. 7/45 = 46) und gab bei Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten in Auftrag, welches am 28. Juni 2011 erstattet wurde (Urk. 7/48). Weiter liess sie eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, Bericht vom 20. September 2011, Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/55) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % in Aussicht. Ab dem 1. Juni 2011 sei aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich im Umfang von 50 % bei einem Invaliditätsgrad von 15 % kein Rentenanspruch mehr gegeben. Auf Verlangen der IV-Stelle (Urk. 7/63) reichte der die Versicherte behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seinen Bericht vom 18. November 2011 ein (Urk. 7/67 = 68). Mit Verfügung vom 12. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. August 2010 bis 31. Mai 2011 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 20. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie liess beantragen, es sei ihr für die Zeit von August 2010 bis Mai 2011 eine ganze und ab Juni 2011 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).


2.

2.1    Anlässlich des Abklärungsberichts der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. September 2011 (Urk. 7/52) stellte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 17,45 % fest. Ferner ging die IV-Stelle von einer ausserhäuslichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Beides ist nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3).

2.2    In erwerblicher Hinsicht ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte und der Einschätzung des RAD davon aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin seit August 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im August 2010 sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter und nach dem Mutterschaftsurlaub ab Juni 2011 ohne Gesundheitsschaden ihrer angestammten Tätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen würde und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich fallen würden. Aus den beiden Bereichen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 15 %, womit ab Juni 2011 kein Rentenanspruch mehr bestehe.

    Die Beschwerdeführerin bestritt die Einschätzung des RAD und der IV-Stelle, es sei ihr eine angepasste 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S. 2 f.). Ihrer Meinung nach sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszugehen.


3.

3.1    Die verschiedenen involvierten Medizinalpersonen äusserten sich bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt:

    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Januar 2010 (Urk. 7/12) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 12. Oktober 2009 in ihrer angestammten Tätigkeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin zur Plausibilisierung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einer psychiatrischen Untersuchung aufgeboten hatte, schloss sich in seinem Bericht vom 18. Mai 2010 (Urk. 7/23) der Beurteilung von Dr. D.___ für den Sommer/Herbst 2009 an. Im Zeitpunkt der Untersuchung sei davon abweichend von einem leichten Schweregrad auszugehen. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2009 und eine solche von 50 % vom 25. September bis 12. Oktober 2009, sowie von 100 % vom 12. Oktober 2009 bis zum 8. März 2010 in bisheriger und angepasster Tätigkeit überwiegend plausibel ausgewiesen. Ab dem 15. März 2010 bescheinigte er der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Verlauf der nächsten Monate sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Elektromonteurin überwiegend wahrscheinlich.

    Im Gegensatz dazu erhob Dr. A.___ in seinem im Auftrag der SWICA erstellten Gutachten vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/33) zusätzlich zur leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) und bescheinigte der Beschwerdeführerin weder in der angestammten noch einer vergleichbaren Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Dieser Beurteilung schloss sich lic. phil. E.___, Psychologin im SWICA Gesundheitszentrum in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 7/36) im Wesentlichen an.

    Anlässlich seiner Verlaufsuntersuchung vom 17. Mai 2011 (Urk. 7/43) äusserte Dr. Z.___ vom RAD als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) und wies darauf hin, dass vor der abschliessenden Diskussion und Beurteilung ein aktueller Arztbericht von Dr. F.___ einzuholen" und eine neuropsychologische Testung durchzuführen sei.

    F.___, Psychologe FH schloss sich im daraufhin eingeholten Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/45 f.) der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. A.___ ebenfalls an.

    Im veranlassten neuropsychologischen Gutachten vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/48) erhob Dr. B.___ eine sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) sowie eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.0) und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und im Aufgabenbereich eine Arbeitsfähigkeit von über 80 %.

    Nach Eingang dieser Berichte (Urk. 7/45 = 46, 48) schloss sich Dr. Z.___ laut Feststellungsblatt am 11. Juli 2011 (Urk. 7/54/9) was die Diagnosen betrifft, der Beurteilung von Dr. A.___, lic. phil E.___ und F.___ an, indem er einen Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.3) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) attestierte. Anders beurteilte er jedoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem er festhielt, dass ihr ab dem 15. März 2010 unter dem spezifischen Krankheitsmodell der Invalidenversicherung eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % für jedwede Tätigkeit mit einem von ihm umschriebenen Belastungsprofil zugemutet werden könne. Allerdings sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gegenwärtig aus sozial-medizinischer Sicht nicht gegeben, jedoch im weiteren Verlauf möglich. Schliesslich empfahl er die „Wiedervorlage in 18 Monaten".

    In Abweichung zu den schon vorhanden Berichten nannte schliesslich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. November 2011 (Urk. 7/67 = 7/68) neu neben der schon bekannten Diagnose einer mindestens mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1) ein Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5) respektive als Differentialdiagnose infolge Sprachentwicklungsretardierung in der Anamnese einen atypischen Autismus (ICD-10: F84.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin aktuell in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/67 = 7/68 in Verbindung mit Urk. 3), in einer behinderungsangepassten und geschützten Tätigkeit, welche auf die Besonderheiten des Aspergersyndroms Rücksicht nehme, betrage die Arbeitsfähigkeit etwa 50 %.

3.2    

3.2.1    In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten Ärzte und Psychologen Dr. D.___, Dr. Z.___, Dr. A.___, F.___ und Dr. C.___ weitgehend darin einig, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leidet, wobei über die Ausprägung derselben verschiedene Ansichten bestehen. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen besteht hingegen darin, dass Dr. A.___, lic. phil. E.___, F.___ und Dr. Z.___ den Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) äusserten (vgl. Urk. 7/33/8), während Dr. C.___ zusätzlich einen Verdacht auf ein Aspergersyndrom (ICD-10: F84.5), differentialdiagnostisch auf einen atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) nannte (Urk. 7/67= 68). Diese Krankheiten sind oder wären zweifellos dazu geeignet, einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auszuüben. Ob eine dieser Diagnosen gegeben ist und welche, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten ebenso wenig beantworten, wie die Frage nach deren allfälligem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.2.2    Uneinig sind sich die medizinischen Experten auch bezüglich der Auswirkung der Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen sowie Dr. A.___ gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. C.___ (Urk. 7/67 = 68) und Dr. Z.___ (Urk. 7/54/9) attestierten dagegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

    Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 ist indessen ohnehin aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben wird. Dieses wird zunächst die Unsicherheiten in Bezug auf die Diagnosen zu beseitigen haben. Alsdann wird es sich - nach der möglichst präzisen Klassifizierung der Leiden der Versicherten - ebenfalls so genau wie möglich über deren Arbeitsfähigkeit in der angestammten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach der Geburt ihrer Tochter noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Dies erfordert klare Angaben der begutachtenden Person dazu, ob sich die erhobene Arbeitsfähigkeit auf ein volles Pensum oder auf eine Teilzeittätigkeit bezieht. Die Beschwerde ist somit im vorgenannten Sinn gutzuheissen.


4.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts
U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHertli-Wanner