IV.2012.00422

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 27. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser & Hoppler, Rechtsanw?lte
Freyastrasse 21, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1959, war zulezt von Januar 1997 bis Ende August 2000 im Y.___ als Hausdienstangestellte arbeitst?tig (Urk. 7/4 S. 1).
???????? Aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts, eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit begleitenden Spannungskopfschmerzen und einer Schmerzverarbeitungsst?rung bei depressiver Stimmungslage gew?hrte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, mit Verf?gung vom 20. Dezember 2002 ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/26 i.V.m. Urk. 7/17).
???????? Anl?sslich einer ab 17. September 2007 durchgef?hrten Revision (Urk. 7/28 ff.) liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Z.___ (Z.___) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplin?res Gutachten vom 13. Oktober 2008, Urk. 7/40), das der Versicherten in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim eine 50%ige und in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit ohne ?berkopfarbeiten eine vollschichtige Arbeitsf?higkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % attestierte, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsf?higkeit (Urk. 7/40 S. 23 Ziff. 6.9).
???????? Unter Ber?cksichtigung eines 20%igen, leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle eine 47%ige Invalidit?t und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 7/46) die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Mit Eingabe vom 1. April 2009 (Urk. 7/59) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler (Urk. 7/50), Einwand gegen den Vorbescheid erheben und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 7/83 ff.). Der Gutachter stellte in psychiatrischer Hinsicht in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit eine 20%ige und in einer leidensangepassten T?tigkeit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit fest (Urk. 7/88 S. 2 und S. 43 ff.). Mit Verf?gung vom 5. M?rz 2012 (Urk. 2) setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 5. M?rz 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler (Urk. 4), am 20. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ein neutrales orthop?disches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei der Beschwerdef?hrerin eine reformatio in peius anzudrohen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 17. August 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdef?hrerin an den in der Beschwerde gestellten Antr?gen fest und mit Eingabe vom 17. September 2012 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bildet die letzte rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.?????? Streitgegenstand bildet die verf?gte Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente. Zu pr?fen ist daher, ob aufgrund der von der IV-Stelle getroffenen Abkl?rungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung der medizinischen Verh?ltnisse der Versicherten seit dem Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verf?gung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/26) angenommen werden kann, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt.

3.
3.1
3.1.1?? Die Beschwerdef?hrerin bringt zun?chst vor, es k?nne auf das Z.___-Gutachten aus formellen Gr?nden nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-10). Sie r?gt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r, indem die f?r die Begutachtung im Z.___ vorgesehenen ?rzte nicht vorg?ngig mitgeteilt worden seien (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1).
3.1.2?? Muss der Versicherungstr?ger zur Abkl?rung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen einholen, so gibt er gem?ss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Die Bekanntgabe der Namen der sachverst?ndigen Personen, welche im Hinblick auf das der Partei zustehende ?usserungsrecht erfolgt, muss nicht zusammen mit der Anordnung der Begutachtung erfolgen, sondern kann in einem separaten Schreiben auch in einem sp?teren (jedoch noch vor der Begutachtung liegenden) Zeitpunkt vorgenommen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Z?rich 2009, N 15 zu Art. 44 ATSG). Neben der Bekanntgabe des Namens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzeitig die fachliche Qualifikation des Gutachters zu nennen (vgl. BGE 132 V 376 E. 9). L?sst sich die Partei im Sozialversicherungsverfahren vertreten, macht der Versicherungstr?ger seine Mitteilungen an deren Vertreter (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
Eine vorg?ngige Bekanntgabe der begutachtenden Person ist insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nden im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung, welche im ?brigen so fr?h wie m?glich vorzubringen sind. Ein entsprechender Mangel muss sofort nach Entdecken ger?gt werden. Das Unt?tigbleiben und die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und f?hrt grunds?tzlich zum Verwirken des Anspruchs. Vorbehalten bleiben schwere M?ngel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben (Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.1.3?? Entgegen der vorg?ngigen Ank?ndigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/34 S. 1 Ziff. 3) ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Namen der an der Begutachtung beteiligten Experten bekannt gegeben wurden. Die Beschwerdef?hrerin konnte somit nur gegen die Gutachterstelle als solche Einw?nde erheben, was mit Eingabe vom 26. Januar 2008 (Urk. 7/35) tats?chlich erfolgte. Mit Zwischenentscheid vom 10. M?rz 2008 wies die Beschwerdegegnerin die Einw?nde der Versicherten zur?ck und hielt an der Gutachterstelle fest (Urk. 7/37).
???????? Nach der Rechtsprechung hat die IV-Stelle nicht nur die Gutachterstelle, sondern auch die Namen der Gutachter vorg?ngig bekannt zu geben (Kieser, a.a.O. N 14 zu Art. 44 ff. ATSG mit Hinweisen). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, liegt ein Verfahrensmangel vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin f?hrt dies jedoch nicht dazu, dass das Gutachten aus dem Recht zu weisen w?re. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass ein selbst?ndig anfechtbarer Entscheid vorliegt, wenn der Versicherungstr?ger der zu begutachtenden Partei zu Unrecht keine Gelegenheit gibt, Ausstandsgr?nde vorzubringen, insbesondere dann, wenn eine Gutachterstelle, nicht aber die Namen der Experten genannt werden (BGE 132 V 376 E. 2.6). Von dieser Anfechtungsm?glichkeit machte die Beschwerdef?hrerin keinen Gebrauch. Zudem brachte sie weder damals noch heute konkrete Ablehnungsgr?nde gegen die an der Begutachtung mitwirkenden Experten vor. Ausserdem ist eine Verletzung der in Art. 44 ATSG gew?hrten Mitwirkungsrechte angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz heilbar (Urteil des Bundesgerichts ?U 145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Die formellen M?ngel bei der Anordnung des Z.___-Gutachtens lassen dieses somit nicht von vornherein als nicht verwertbar erscheinen.
3.2
3.2.1?? Weiter macht die Beschwerdef?hrerin geltend, die Akten des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin seien unvollst?ndig. Prof. Dr. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ?rztlichen Dienst habe die Beschwerdef?hrerin am 30. September 2009 zu einem Standortgespr?ch vorgeladen. Im Anschluss daran habe Dr. B.___ Rechtsanwalt Andi Hoppler mitgeteilt, dass die Versicherte vollst?ndig arbeitsunf?hig sei. Aus Sicht der Beschwerdef?hrerin seien weder diese Auskunft noch das Gespr?ch dokumentiert respektive die betreffenden Akteneintr?ge seien entfernt worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6, Urk. 12 S. 2 Ziff. 1).
3.2.2?? Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin sind sowohl das Standortgespr?ch vom 30. September 2009 als auch die Einsch?tzung von Dr. B.___ dokumentiert (vgl. Urk. 7/98 S. 4). Davon h?tte die Beschwerdef?hrerin Kenntnis nehmen k?nnen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu ber?cksichtigen, dass die Versicherte keine Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht und kein Formfehler ersichtlich ist. Auf die W?rdigung der Einsch?tzung von Prof. B.___ ist unter den Ausf?hrungen zur Sache (E. 5.4) weiter einzugehen.
3.3
3.3.1?? In formeller Hinsicht wendet die Beschwerdef?hrerin weiter ein, es best?nden zwei Versionen des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 7/86 und Urk. 7/88), welche das gleiche Datum tr?gen, obwohl sie an unterschiedlichen Daten erstellt worden seien (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 7).
3.3.2?? Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass es sich bei den zwei Dokumenten (Urk. 7/86 und Urk. 7/88) um dasselbe Gutachten handelt. Die infolge der am 29. Juni 2011 von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 7/87) von Dr. A.___ am 3. Juli 2011 abgegebene Stellungnahme (Urk. 7/88/1-2) samt aktualisierter Version des Gutachtens (Urk. 7/88 S. 3 ff.) war nicht n?tig, weil das Gutachten inhaltliche Fehler aufwies, sondern weil es zu untergeordneten Diktat- resp. Druckfehlern gekommen war.
3.4???? Die ger?gten formellen M?ngel im Zusammenhang mit der Anordnung des Gutachtens des Z.___ und der Verbesserung des Gutachtens von Dr. A.___ lassen diese nicht von vornherein als nicht verwertbar erscheinen. Zu pr?fen ist, ob diese Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Kl?rung der sich stellenden Fragen bilden (E. 5).
4.
4.1????
4.1.1?? Die Verf?gung vom 20. Dezember 2002 betreffend die Gew?hrung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2001 (Urk. 7/26) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/3), Dr. med. D.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 18. Februar 2002 (Urk. 7/5), und Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2002 (Urk. 7/15).
4.1.2?? Dr. C.___, bei dem die Versicherte ab Ende August 1999 in Behandlung war, diagnostizierte ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom bei destruierender Osteochondrose L4/5, bestehend seit dem 25. August 1999, und eine depressive Episode. Die Beschwerdef?hrerin sei durch verschiedenste Spezialisten untersucht und behandelt worden, wobei die bisherigen therapeutischen Bem?hungen leider ohne den geringsten Erfolg geblieben seien. Die Versicherte leide an invalidisierenden Kreuzschmerzen. Es werde eine Therapie im Schmerz-Zentrum der F.___ Klinik eingeleitet, wobei die Prognose als ung?nstig zu bezeichnen sei. Es bestehe seit Februar 2000 keine Arbeitsf?higkeit mehr in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Hausdienstangestellte und es k?nne nicht mit einer Reintegration in den Arbeitsprozess gerechnet werden (Urk. 7/3 S. 1-2).
4.1.3?? Dr. D.___, bei dem die Versicherte seit Ende August 2000 in Behandlung war, stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/5 S. 5):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
-? Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mit Wurzelkompression L5 (LWS-MRI vom 24. Juli 2001)

-? erosiver Osteochondrose v.a. L5/S1 (LWS-MRI vom 24. Juli 2001)

-? lumbosakraler ?bergangsanomalie


2. Zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Spannungskopf-schmerzen
3. Schmerzverarbeitungsst?rung bei depressiver Stimmungslage;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Adipositas
2. arterielle Hypertonie.
???????? Dr. D.___ wies auf die beigelegten orthop?dischen Berichte der F.___ Klinik (Urk. 7/5 S. 8 ff.) hin und bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit. Aufgrund der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der depressiven Entwicklung k?nne auch mit zus?tzlichen medizinischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsf?higkeit gerechnet werden. Im Weiteren seien die bisherigen, zum Teil intensiven medizinischen Abkl?rungen und therapeutischen Bem?hungen erfolglos geblieben (Urk. 7/5 S. 6).
4.1.4?? Dr. E.___, bei der sich die Versicherte seit Januar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte eine mittelschwere Depression, radiologisch nachweisbare pathologische Ver?nderungen an den Lendenwirbeln 4/5, eine Spondylarthrose, Osteochondrose und Diskushernie an den Lendenwirbeln 4/5 und eine Wurzelkompression am Lendenwirbel 5, bestehend seit 2001. Die Versicherte sei seit mindestens Mitte 1999 zu 100 % arbeitsunf?hig. Sie klage gleichm?ssig ?ber Schmerzen im ganzen K?rper, ausgehend von der unteren Wirbels?ule. Sie nehme alle Anregungen medizinischer und medikament?ser Behandlung willig entgegen, ohne dass je eine Verbesserung ihres Zustands eingetreten sei, mit Ausnahme der kurzzeitigen Wirkung von Cortisonspritzen. Die Prognose sei ung?nstig, wobei durch Wassergymnastik und Physiotherapie eine Erleichterung des Zustandes erreicht werden k?nne (Urk. 7/15).
4.2
4.2.1?? Im im Rahmen des Revisionsverfahrens von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 18. Dezember 2007 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/31 S. 1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
1. mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung
2. generalisiertes Schmerzsyndrom
3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
-? Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mit Wurzelkompression L5

-? erosiver Osteochondrose v.a. L5/S1

-? lumbaler ?bergangsanomalie

-? Status nach Sequestrektomie L4/L5 rechts am 4. Juni 2004


4. Zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Spannungskopf-schmerzen
5. Impingement Schulter rechts bei Ruptur der Supraspinatussehne;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Diabetes mellitus
2. arterielle Hypertonie
3. Hypercholesterin?mie
4. Adipositas
5. Karpaltunnelsyndrom beidseits.
???????? Am 4. Juni 2004 sei eine Sequestrektomie L4/L5 rechts vorgenommen worden. Anf?nglich habe ein guter Verlauf mit deutlicher Schmerzabnahme stattgefunden. W?hrend der folgenden Monate sei es allerdings aufgrund der schon chronifizierten Schmerzen bei Schmerzverarbeitungsst?rung zum R?ckfall mit Entwicklung eines Fibromyalgiesyndroms gekommen. Parallel zur Schmerzerkrankung habe sich auch die psychische Situation trotz psychiatrischer Behandlung verschlechtert. F?r bestimmte geklagte Schmerzen (erosive Osteochondrose v.a. L5/S1, Status nach Diskushernienoperation L4/L5, Impingement der rechten Schulter bei Supraspinatus-Sehnenruptur, Karpaltunnelsyndrom beidseits) bestehe allerdings auch ein objektivierbares Korrelat.
???????? Der Gesundheitszustand der Versicherten sei station?r bis sich verschlechternd und die Arbeitsunf?higkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 7/31 S. 2-3).
4.2.2?? Im Revisionsverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte am 15. September 2008 (Urk. 7/40 S. 2) vom Z.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Das Z.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/40 S. 20-21 Ziff. 5):
A. mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Protrahierte depressive Reaktion im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0)
2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.5)
-? Status nach Sequestrektomie L4/5 rechts am 4. Juni 2004 bei Bandscheibenvorfall L4/5

-? radiologisch deutliche Osteochondrose, ventrale Spondylose und Retrospondylose L4/5

-? klinisch keine Hinweise f?r radikul?re Symptomatik

-? myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligament?ren ?berlastungsreaktionen im Lenden-/Becken-/ H?ftbereich


3. Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits rechtsbetont (ICD-10: M53.1)
-? Dysbalancen der Schulterg?rtelmuskulatur

-? radiologisch Spondylosis deformans C5/6

-? keine Hinweise f?r radikul?re Symptomatik


4. Hypermobilit?tssyndrom (ICD-10: M35.7)
-? klinisch, labortechnisch, radiologisch und skelettzintigraphisch keine Hinweise f?r entz?ndlich-rheumatisches Geschehen
5. Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 10/2003) (ICD-10: M75.1)
-? klinisch keine Abschw?chung der Rotatorenmanchette, kein Impingement

-? radiologisch unauff?lliger Befund;


B. ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit:
1. Sch?dlicher Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10: F10.1)
2. Histrionische Krankheitsverarbeitung ohne das Vorliegen einer krankheitswertigen Pers?nlichkeitsst?rung
3. Beginnendes metabolisches Syndrom
-? Pr?adipositas (BMI 27kg/m2) (ICD-10: E66.0)

-? Dyslipid?mie, behandelt (ICD-10: E78.2)

-? Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11.9)

-? mit Metaformin nur ungen?gend eingestellt (Hb-A1c-Wert 7,6 %)

-? arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90).


???????? Die Versicherte habe bei den Untersuchungen ?ber Schmerzen an verschiedenen Lokalisationen geklagt. An objektivierbaren schmerzausl?senden Befunden seien degenerative Ver?nderungen im Zervikal- und Lumbalbereich sowie eine allgemeine Hypermobilit?t festgestellt worden, die muskul?r nur ungen?gend kompensiert sei. Dar?ber hinaus bestehe ein Status nach Sequestrektomie L4/5 rechts am 4. Juni 2004 sowie eine im Oktober 2003 sonographisch festgestellte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts bei derzeit klinisch und radiologisch unauff?lligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Versicherten aus rheumatologischer Sicht leichte T?tigkeiten im Wechselrhythmus ohne l?nger dauernde Einnahme wirbels?ulenbelastender Zwangshaltungen und ohne ?berkopfarbeiten zumutbar. Die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim liege im Grenzbereich der k?rperlichen Belastbarkeit und w?re der Versicherten nur noch in einem 50%igen Pensum zumutbar.
???????? Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdef?hrerin eine protrahierte depressive Reaktion im Sinne einer leichten depressiven Episode. Bei nur geringen psychopathologischen Funktionsst?rungen bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. F?r k?rperlich angepasste T?tigkeiten sei sie demnach vollschichtig einsetzbar. Allerdings bestehe aufgrund einer affektiven Minderbelastbarkeit eine Leistungseinschr?nkung von 20 %.
???????? Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht best?nden keine zu einer Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?hrenden Befunde und Diagnosen.
???????? Zusammenfassend stehe aus polydisziplin?rer Sicht fest, dass die Versicherte f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit vollschichtig arbeitsf?hig sei mit einer Leistungseinschr?nkung von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 80 % (Urk. 7/40 S. 21-22), w?hrend ihr die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim nur noch in einem 50%igen Pensum zumutbar sei.
4.2.3?? In seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7/56 S. 5-6) stellte Dr. med. Mutter, Facharzt f?r Neurochirurgie, die Diagnosen eines chronischen lumboradikul?ren Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndroms L5 rechts bei Status nach Operation einer Diskushernie L4/5 rechts mit Kompression der Wurzel L5 im Juni 2004 sowie eines zervikozephalen Schmerzsyndroms. Als Nebendiagnosen f?hrte er ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, eine arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus und eine Hypercholesterin?mie auf.
???????? Ein MRI der Lendenwirbels?ule vom 9. Oktober 2008 habe deutliche degenerative Ver?nderungen im operierten Segment L4/L5 mit praktisch vollst?ndigem Verlust der Bandscheibenh?he und osteochondrotischen Ver?nderungen in den angrenzenden Wirbelk?rpern gezeigt. Es sei ausserdem eine ausgepr?gte Narbenbildung mit kleiner Rest-/Rezidivhernie mit m?glichem Kontakt zur Nervenwurzel und allenfalls sehr diskreter Verlagerung derselben ersichtlich. Im Vordergrund st?nden eindeutig die narbigen Ver?nderungen.
???????? Im sp?teren Bericht vom 11. M?rz 2009 (Urk. 7/56 S. 3-4) hielt Dr. Mutter fest, die Versicherte habe angegeben, dass sich durch die erfolgte Physiotherapie die Problematik im Halswirbels?ulenbereich deutlich zur?ckgebildet habe. Die lumbospondylogenen und lumboradikul?ren Schmerzen L5 rechts seien hingegen unver?ndert und im Vordergrund st?nde ein Beinschmerz.
4.2.4?? In seinem Arztbericht vom 26. M?rz 2009 (Urk. 7/56 S. 9-13) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt f?r Neurologie, ein radikul?res Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts sowie ein residuelles sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts. Entsprechend den neurologischen Befunden und unterst?tzt auch durch die Elektrodiagnostik mit pathologischem EMG mit akuten und chronischen neurogenen Anteilen stehe ein S1 Syndrom klinisch im Vordergrund. Daneben bestehe aber sicher auch ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom L5 (Urk. 7/56 S. 12).
???????? Insgesamt sei die Schmerzsymptomatik der Versicherten sicher nicht alleine auf das radikul?re Syndrom zur?ckzuf?hren, wobei gut m?glich sei, dass die ganzen Bein- und R?ckenschmerzen dadurch unterhalten w?rden. Eine operative Sanierung sei nicht zu empfehlen, da bei bereits chronifizierter Schmerzsymptomatik auch nach einer Operation nicht mit einer befriedigenden Schmerzreduktion gerechnet werden k?nne.
4.2.5?? Dr. med. H.___, Facharzt f?r Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Arztbericht vom 18. M?rz 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/56 S. 14):
-? Fibromyalgie

-? Vitamin D-Mangel


-? Lumbospondylogenes bis lumboradikul?res Syndrom rechts bei

-? Status nach Diskushernienoperation L4/L5 rechts im Juni 2004

-? Rezidivhernie L4/L5 und ausgepr?gte Narbenbildungen

-? degenerativen Ver?nderungen

-? Fehlform und Fehlhaltung der Wirbels?ule (Skoliose, Flachr?cken)

-? Tendenz zur Hyperlaxit?t


-? Depressive Stimmungslage.
???????? Die Versicherte leide seit Jahren an Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, wobei diejenigen im Bereich der Lendenwirbels?ule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Vordergrund st?nden. Im Jahr 1994 sei eine Diskushernienoperation L4/L5 rechts erfolgt, welche nur zu einer vor?bergehenden Besserung der Schmerzsymptomatik gef?hrt habe. Im Oktober 2008 habe ein MRI der Lendenwirbels?ule Narbenbildungen sowie eine Rest-/ Rezidivhernie L4/L5 mit m?glichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts gezeigt.
???????? Aufgrund der generalisierten Schmerzsymptomatik, der weiteren Symptome wie vermehrte M?digkeit, schlechter und unerholsamer Schlaf, Kopfweh und Schwindel, Schwellungsgef?hl in den H?nden, Par?sthesien in H?nden und F?ssen, Bauchschmerzen, h?ufiges Herzklopfen sowie positiven fibromyalgiedefinierenden Tenderpoints k?nne die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden. Zus?tzlich bestehe ein lumbospondylogenes bis m?glicherweise lumboradikul?res Reizsyndrom rechts. Die Laborbefunde zeigten ein deutlich erniedrigtes Vitamin D, welches f?r einen Teil der Schmerzsymptomatik verantwortlich sein k?nne. Insgesamt best?nden keine Hinweise f?r eine entz?ndlich-rheumatische Erkrankung. Die psychiatrische Therapie mit medikament?ser Unterst?tzung solle unbedingt fortgesetzt werden. Eine regelm?ssige k?rperliche Aktivit?t sei sinnvoll, beispielsweise k?nne die Versicherte regelm?ssig ein Aqua fit besuchen. Physikalische Therapien in Einzeltherapie seien wahrscheinlich kaum n?tig und hilfreich, da es bei der Beschwerdef?hrerin dadurch meist zu vermehrten Schmerzen gekommen sei. Probehalber k?nnte die Nervenwurzel L5 rechts, wie dies von der F.___ Klinik in Erw?gung gezogen worden sei, infiltriert werden. Ob sich damit die Schmerzsymptomatik im rechten Bein wesentlich und langdauernd verbessern lasse, sei jedoch zu bezweifeln. Zur?ckhaltung sei auch mit einer Reoperation im Bereich der Lendenwirbels?ule angebracht, da neben dieser Problematik auch eine Fibromyalgie vorliege (Urk. 7/56 S. 15-16).
4.2.6?? Die IV-Stelle liess die Versicherte am 26. November 2010 durch Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, erneut psychiatrisch begutachten (Urk. 7/88). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10; F45.4, Entwicklung ab Ende Januar 2000) und eine akzentuierte Pers?nlichkeit mit histrionischen Z?gen und Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1), bestehend vermutlich (unter Ber?cksichtigung entwicklungspsychologischer Gesichtspunkte bez?glich einer ?Reifung? der Pers?nlichkeit) seit dem fr?hen Erwachsenenalter. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit stellte er die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven St?rung, gegenw?rtig remittiert (ICD-10: F33.4) und eines sch?dlichen Gebrauchs von nicht psychotropen Analgetika (ICD-10: F55.2), entstanden im Verlauf der Krankheitsgeschichte ab Anfang 2000 (Urk. 7/88 S. 41-42).
???????? Die im Gutachten des Z.___ erfolgte Quantifizierung der Arbeitsf?higkeit k?nne reproduziert werden. Ohne Ber?cksichtigung der 50%igen orthop?dischen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestehe seit der am 15. September 2008 erfolgten Begutachtung durch das Z.___ aus psychiatrischer Sicht in der letzten T?tigkeit als Hausdienstangestellte in einem Altersheim eine 80%ige und in einer adaptierten T?tigkeit (im Sektor des freien Arbeitsmarktes) eine 100%ige Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/88 S. 53).

5.
5.1???? Im Rahmen des Revisionsverfahrens betrachtete die IV-Stelle die vom Z.___ vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach die Versicherte in ihrer angestammten T?tigkeit zu 50 % und f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit ohne ?berkopfarbeiten vollschichtig arbeitsf?hig sei, mit einer Leistungsminderung von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 80 % (Urk. 7/43 und Urk. 7/98 i.V.m. Urk. 7/40 S. 23).
5.2???? Die Begutachtung im Z.___ beruht auf den erforderlichen fach?rztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/40 S. 21-23 Ziff. 6). Es ergibt sich, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und f?r die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 23 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenh?nge und die medizinische Situation wurden eingehend er?rtert und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet.
5.3????
5.3.1?? In somatischer Hinsicht wendet die Beschwerdef?hrerin gegen die Beurteilung des Z.___ ein, s?mtliche vorbehandelnden ?rzte (ausser der von der I.___ Krankentaggeldversicherung zugezogenen Begutachtungsstelle) seien zum Schluss gekommen, dass sie zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2). Dies ergebe sich aus den Berichten von Dr. D.___ (Urk. 7/31), Dr. C.___ und der F.___ Klinik (Urk. 3/16). Zudem weise auch Dr. med. J.___, Fach?rztin f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 3/17), darauf hin, dass der Invalidit?tsgrad der Versicherten weiterhin 70 % betrage (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. III.2).
5.3.2?? Entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin zeigt eine W?rdigung der fr?heren und im Revisionsverfahren eingeholten Berichte und Gutachten, dass mit Bezug auf die Wirbels?uleproblematik insgesamt eine Verbesserung eingetreten ist. Im Z.___-Gutachten erw?hnt sind nach wie vor die bekannten degenerativen Ver?nderungen im Zervikal- und Lumbalbereich der Wirbels?ule. Die Wirbels?ule mit ihren Degenerationen ist jedoch muskul?r nicht gen?gend abgest?tzt, was die geklagten Beschwerden zwar erkl?rbar macht, jedoch keine Arbeitsunf?higkeit begr?ndet. Die Berichte der F.___ Klinik vom 11. M?rz 2009 (Urk. 7/56 S. 3), von Dr. G.___ (Urk. 7/56 S. 9-13), und Dr. H.___ (Urk. 7/56 S. 14-16) best?tigen dieses Bild. Dem Bericht von Dr. H.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass keine Hinweise f?r eine entz?ndlich-rheumatische Erkrankung bestehen (Urk. 7/56 S. 15 am Ende), und gem?ss Angaben der F.___ Klinik hat sich die Problematik im Halswirbels?ulenbereich durch die Physiotherapie sogar deutlich zur?ckgebildet (Urk. 7/56 S. 3). In somatischer Hinsicht ist somit festzuhalten, dass sich die Situation im Bereich der Halswirbels?ule verbessert hat, weshalb eine Neubeurteilung der Leistungsf?higkeit statthaft ist.
5.4
5.4.1?? In psychischer Hinsicht beruhte die urspr?ngliche Rentenzusprache auf der 2002 von Dr. E.___ diagnostizierten mittelschweren Depression (Urk. 7/15/1), die eine 100%ige Arbeitsf?higkeit begr?ndete (Urk. 7/15/4).
???????? Im Revisionsverfahren ergab sich hingegen, dass lediglich noch von einer leichten depressiven Episode (Z.___-Gutachten, Urk. 7/40 S. 20 Ziff. 5.1.1, vgl. obige E. 4.3) respektive einer remittieren depressiven St?rung (Gutachten von Dr. A.___, Urk. 7/88 S. 42 Ziff. 4.2, vgl. obige E. 4.5) auszugehen ist. Es liegt somit auch auf der psychischen Ebene eine Verbesserung vor, die eine neue Beurteilung der erwerblichen Ressourcen erlaubt.
5.4.2?? Dr. A.___ diagnostizierte zus?tzlich eine somatoforme Schmerzst?rung (Urk. 7/88 S. 41 Ziff. 4.1), kam aber im Ergebnis gleichwohl zum Schluss, dass diese zu keiner Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten und lediglich zu einer solchen im Umfang von 20 % in der angestammten T?tigkeit f?hre (Urk. 7/88 S. 53 Abs. 2). Die Beurteilung von Dr. A.___ korreliert somit im Wesentlichen mit der Einsch?tzung des Z.___, wonach die Beschwerdef?hrerin in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit zu 80 % arbeitsf?hig sei.
5.4.3?? Sowohl im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung (Urk. 7/88 S. 41 Ziff. 4.1) als auch mit der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer mit einem Vitamin D-Mangel verbundenen Fibromyalgie (Urk. 7/56 S. 14) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die W?rdigung dieser Beschwerdebilder nach den folgenden Grunds?tzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70).
???????? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung oder Fibromyalgie begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese Beschwerdebilder mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
???????? Die f?r die Annahme eines invalidisierenden Charakters der von Dr. H.___ diagnostizierten Fibromyalgie und der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzst?rung erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf?llt, da weder eine psychische Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer vorliegt - die Versicherte leidet nicht an einer anhaltenden und ausgepr?gten Depression - noch die weiteren Faktoren erf?llt sind. Eine weitergehende als die diagnostizierte 20%ige Arbeitsunf?higkeit l?sst sich somit nicht begr?nden.
5.5???? Die Beschwerdef?hrerin beruft sich im Weiteren auf die von Prof. Dr. B.___ am 30. September 2009 abgegebene Beurteilung (Urk. 7/98 S. 4), wonach bei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe und auf den Arztbericht von Dr. J.___ vom 12. April 2012 (Urk. 3/17), wonach der bisherige 70%ige Invalidit?tsgrad best?tigt werden k?nne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 und S. 11 Abs. 1).
???????? Seine vom Begutachtungsergebnis abweichenden Schlussfolgerungen erl?uterte er nicht n?her und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm erw?hnte, aber in ihrer Wirkung nicht weiter beschriebene Flucht in die Krankheit eine Invalidit?t bewirkt.
???????? Gleiches gilt f?r die ebenso vom Gutachtenergebnis abweichende Beurteilung von Dr. J.___ (Urk. 3/17). In ihrem erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Arztzeugnis wies sie darauf hin, dass der Versicherten weder den R?cken noch die oberen Extremit?ten belastende Arbeiten zuzumuten seien und sich der Gesundheitszustand durch die invalidisierenden Schmerzen des rechten Schultergelenkes verschlechtert habe. Diese Beurteilung bezieht sich auf die angestammte T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin, f?r welche auch das Z.___ von einer weitergehenden, 50%igen Arbeitsf?higkeit ausgeht. Dagegen ?usserte sich Dr. J.___ nicht zur Arbeitsf?higkeit der Versicherten in einer leidensangepassten T?tigkeit, weshalb auch die von ihr abgegebene Beurteilung nicht geeignet ist, die Ergebnisse der erfolgten Begutachtungen in Frage zu stellen.
5.6???? Das Z.___-Gutachten erweist sich somit als ?berzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden ?rzte nicht in Frage gestellt. Es gen?gt den f?r ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ausserdem ist mit dem Bundesgericht bez?glich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezial?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Da das Z.___ die Versicherte in somatischer Hinsicht umfassend begutachtet hat, erweist sich auch die beantragte Einholung eines orthop?dischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) als nicht erforderlich.
6.
6.1???? Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin eine leidensangepasste T?tigkeit im Umfang von 80 % aus?ben k?nnte. Auf dieser Basis hat die Beschwerdegegnerin die Invalidit?tsbemessung vorgenommen. Dem Valideneinkommen legte sie das zuletzt im Jahr 1999 im Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 55?505.-- (Stundenlohnbasis Fr. 24.50; vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/4) zu Grunde und f?r die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Tabellenl?hne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes f?r Statistik (LSE) ab. Die beiden Vergleichseinkommen passte sie zudem der Lohnentwicklung an (Urk. 7/44).
6.2???? Die Beschwerdef?hrerin beantragt, das Valideneinkommen sei nicht durch Aufrechnung der Teuerung zu ermitteln, sondern es sei von der Auskunft der Stadt L.___ als gr?sstem Arbeitgeber f?r Hausdienststellen auszugehen, wonach bei Aus?bung der angestammten T?tigkeit in einem st?dtischen Alters- und Pflegeheim 2008 mit einem Jahreslohn von Fr. 70?850.-- h?tte gerechnet werden k?nnen (Urk. 1 S. 14 Ziff. 5). In diesem Zusammenhang ist auf die von der IV-Stelle erfolgte R?ckfrage vom 10. Juni 2009 bei der fr?heren Arbeitgeberin hinzuweisen, wonach die Beschwerdef?hrerin im Falle der Weiterbesch?ftigung im Y.___ einen unver?nderten Stundenlohn unter Ber?cksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung ausbezahlt erhalten h?tte (Urk. 7/97).
6.3???? Im Grundsatz ist die Invalidit?tsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (Urk. 7/44), jedoch geht diese auf das Jahr 2009 zur?ck und ber?cksichtigt lediglich die bis 2008 erfolgte Lohnentwicklung und in Bezug auf die f?r das Invalideneinkommen relevanten Tabellenl?hne die damals geltende betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden anstelle der ab 2011 ?blichen 41,7 Stunden. Die Vergleichseinkommen sind somit neu zu ermitteln.
???????? Das 1999 im Y.___ erzielte Einkommen belief sich auf Fr. 55?505.-- (Urk. 7/2). Beim Stand des Nominallohnindexes f?r Frauen von 2?156 im Jahr 1999 und demjenigen von 2?604 im Jahr 2011 (Basis 1939 = 100; vgl. Entwicklung der Nominall?hne, der Konsumentenpreise und der Reall?hne, 1976-2011 des Bundesamtes f?r Statistik, einsehbar im Internet) bel?uft sich das Valideneinkommen auf Fr. 67?038.-- (Fr. 55?505.-- : 2?156 x 2?604).
???????? Mit einer der Beschwerdef?hrerin zumutbaren, k?rperlich nicht belastenden Hilfst?tigkeit vermochten Frauen 2008 ein monatliches Einkommen von Fr. 4?116.-- zu erzielen (LSE 2008, Tabelle A1, Kolonne 4, Total). Der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basierende Tabellenlohn ist an die 2011 betriebs?bliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2013, S. 90 Tab. B 9.2). Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 4?290.90 respektive einen Jahreslohn von Fr. 51?491.-- f?r ein Vollpensum und einen solchen von Fr. 41?193.-- f?r das der Beschwerdef?hrerin zumutbare Pensum von 80 %. Beim Stand des Nominallohnindexes von 2?499 im Jahr 2008 und demjenigen von 2?604 im Jahr 2011 (Basis 1939 = 100; vgl. Entwicklung der Nominall?hne, der Konsumentenpreise und der Reall?hne, 1976-2011 des Bundesamtes f?r Statistik, einsehbar im Internet) bel?uft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 42?924.-- (Fr. 41?193.-- : 2?499 x 2?604). Die Beschwerdegegnerin ber?cksichtigte mit nicht zu beanstandender Begr?ndung einen leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 7/44 S. 2). Das Invalideneinkommen bel?uft sich somit auf Fr. 34?339.-- (Fr. 42?925.-- x 0,8).
???????? Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 67?038.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 34?339.-- betr?gt Fr. 32?699.--. Dies entspricht einem Invalidit?tsgrad von aufgerundet 49 % (Fr. 32?699.-- x 100 % : Fr. 67?038). Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente.
???????? Die angefochtene rentenherabsetzende Verf?gung erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1???? In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Versicherten gest?tzt auf lit. a der Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a die reformatio in peius anzudrohen. Als Begr?ndung f?hrte sie im Wesentlichen auf, die bei der Rentenzusprache vorliegende Diagnose geh?re zu den pathogenetisch-?tiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare oganische Grundlage, bei welchen unter Ber?cksichtigung der geltenden Rechtslage kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und die bisherige Rente nicht herabzusetzen, sondern einzustellen gewesen w?re (Urk. 6).
7.2???? Eine Revision gest?tzt auf lit. a der Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Betracht. Die Zusprechung der Rente erfolgte haupts?chlich aufgrund der R?ckenproblematik und eines depressiven Geschehens (vgl. Urk. 7/17). Es mag zwar zutreffen, dass es bereits im Dezember 2002 - im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - weitgehend an Nachweisen f?r eine Kompressions- resp. radikul?re Symptomatik fehlte (vgl. die Stellungnahme der RAD-?rztin Dr. med. K.___, Fach?rztin f?r Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 22. Mai 2012, Urk. 7/110), gleichwohl bestanden degenerative Ver?nderungen. Inwieweit diese retrospektive beurteilt die vorgetragenen Beschwerden hinreichend zu erkl?ren vermochten, kann offen bleiben, denn es l?sst sich nicht sagen, die Rente sei seinerzeit aufgrund eines pathogenetisch und ?tiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden.

8.
8.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
8.2???? Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdef?hrerin mit ihrem Begehren vollumf?nglich. Dass die IV-Stelle einen Antrag auf reformatio in peius gestellt hat, damit aber ebenfalls unterlag, vermag ihr unter diesen Umst?nden keinen Anspruch auf eine Parteientsch?digung zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 307/01 vom 22. April 2003).


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andi Hoppler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle

- Bundesamt f?r Sozialversicherungen


sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).