Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00422
IV.2012.00422

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler
Danuser & Hoppler, Rechtsanwälte
Freyastrasse 21, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, war zulezt von Januar 1997 bis Ende August 2000 im Y.___ als Hausdienstangestellte arbeitstätig (Urk. 7/4 S. 1).
         Aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts, eines zervikozephalen Schmerzsyndroms mit begleitenden Spannungskopfschmerzen und einer Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Stimmungslage gewährte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 ab dem 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/26 i.V.m. Urk. 7/17).
         Anlässlich einer ab 17. September 2007 durchgeführten Revision (Urk. 7/28 ff.) liess die IV-Stelle die Versicherte durch das Z.___ (Z.___) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Interdisziplinäres Gutachten vom 13. Oktober 2008, Urk. 7/40), das der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim eine 50%ige und in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % attestierte, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/40 S. 23 Ziff. 6.9).
         Unter Berücksichtigung eines 20%igen, leidensbedingten Abzugs ermittelte die IV-Stelle eine 47%ige Invalidität und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Januar 2009 (Urk. 7/46) die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Mit Eingabe vom 1. April 2009 (Urk. 7/59) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler (Urk. 7/50), Einwand gegen den Vorbescheid erheben und die weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen. In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 7/83 ff.). Der Gutachter stellte in psychiatrischer Hinsicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 20%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/88 S. 2 und S. 43 ff.). Mit Verfügung vom 5. März 2012 (Urk. 2) setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente der Versicherten auf eine Viertelsrente herab.

2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Andi Hoppler (Urk. 4), am 20. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei ein neutrales orthopädisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 17. August 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und mit Eingabe vom 17. September 2012 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Streitgegenstand bildet die verfügte Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der von der IV-Stelle getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Verbesserung der medizinischen Verhältnisse der Versicherten seit dem Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/26) angenommen werden kann, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt.

3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es könne auf das Z.___-Gutachten aus formellen Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 9-10). Sie rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die für die Begutachtung im Z.___ vorgesehenen Ärzte nicht vorgängig mitgeteilt worden seien (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1).
3.1.2   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Die Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen, welche im Hinblick auf das der Partei zustehende Äusserungsrecht erfolgt, muss nicht zusammen mit der Anordnung der Begutachtung erfolgen, sondern kann in einem separaten Schreiben auch in einem späteren (jedoch noch vor der Begutachtung liegenden) Zeitpunkt vorgenommen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 15 zu Art. 44 ATSG). Neben der Bekanntgabe des Namens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichzeitig die fachliche Qualifikation des Gutachters zu nennen (vgl. BGE 132 V 376 E. 9). Lässt sich die Partei im Sozialversicherungsverfahren vertreten, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an deren Vertreter (Art. 37 Abs. 3 ATSG).
Eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person ist insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung, welche im Übrigen so früh wie möglich vorzubringen sind. Ein entsprechender Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das Untätigbleiben und die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs. Vorbehalten bleiben schwere Mängel, welche die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken oder Anlass zur Kassation von Amtes wegen geben (Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.1.3   Entgegen der vorgängigen Ankündigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/34 S. 1 Ziff. 3) ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Namen der an der Begutachtung beteiligten Experten bekannt gegeben wurden. Die Beschwerdeführerin konnte somit nur gegen die Gutachterstelle als solche Einwände erheben, was mit Eingabe vom 26. Januar 2008 (Urk. 7/35) tatsächlich erfolgte. Mit Zwischenentscheid vom 10. März 2008 wies die Beschwerdegegnerin die Einwände der Versicherten zurück und hielt an der Gutachterstelle fest (Urk. 7/37).
         Nach der Rechtsprechung hat die IV-Stelle nicht nur die Gutachterstelle, sondern auch die Namen der Gutachter vorgängig bekannt zu geben (Kieser, a.a.O. N 14 zu Art. 44 ff. ATSG mit Hinweisen). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, liegt ein Verfahrensmangel vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt dies jedoch nicht dazu, dass das Gutachten aus dem Recht zu weisen wäre. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass ein selbständig anfechtbarer Entscheid vorliegt, wenn der Versicherungsträger der zu begutachtenden Partei zu Unrecht keine Gelegenheit gibt, Ausstandsgründe vorzubringen, insbesondere dann, wenn eine Gutachterstelle, nicht aber die Namen der Experten genannt werden (BGE 132 V 376 E. 2.6). Von dieser Anfechtungsmöglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Zudem brachte sie weder damals noch heute konkrete Ablehnungsgründe gegen die an der Begutachtung mitwirkenden Experten vor. Ausserdem ist eine Verletzung der in Art. 44 ATSG gewährten Mitwirkungsrechte angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz heilbar (Urteil des Bundesgerichts  U 145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Die formellen Mängel bei der Anordnung des Z.___-Gutachtens lassen dieses somit nicht von vornherein als nicht verwertbar erscheinen.
3.2
3.2.1   Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Akten des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin seien unvollständig. Prof. Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst habe die Beschwerdeführerin am 30. September 2009 zu einem Standortgespräch vorgeladen. Im Anschluss daran habe Dr. B.___ Rechtsanwalt Andi Hoppler mitgeteilt, dass die Versicherte vollständig arbeitsunfähig sei. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien weder diese Auskunft noch das Gespräch dokumentiert respektive die betreffenden Akteneinträge seien entfernt worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6, Urk. 12 S. 2 Ziff. 1).
3.2.2   Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind sowohl das Standortgespräch vom 30. September 2009 als auch die Einschätzung von Dr. B.___ dokumentiert (vgl. Urk. 7/98 S. 4). Davon hätte die Beschwerdeführerin Kenntnis nehmen können. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die Versicherte keine Verweigerung der Akteneinsicht geltend macht und kein Formfehler ersichtlich ist. Auf die Würdigung der Einschätzung von Prof. B.___ ist unter den Ausführungen zur Sache (E. 5.4) weiter einzugehen.
3.3
3.3.1   In formeller Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin weiter ein, es bestünden zwei Versionen des Gutachtens von Dr. A.___ (Urk. 7/86 und Urk. 7/88), welche das gleiche Datum trügen, obwohl sie an unterschiedlichen Daten erstellt worden seien (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 7).
3.3.2   Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass es sich bei den zwei Dokumenten (Urk. 7/86 und Urk. 7/88) um dasselbe Gutachten handelt. Die infolge der am 29. Juni 2011 von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen (Urk. 7/87) von Dr. A.___ am 3. Juli 2011 abgegebene Stellungnahme (Urk. 7/88/1-2) samt aktualisierter Version des Gutachtens (Urk. 7/88 S. 3 ff.) war nicht nötig, weil das Gutachten inhaltliche Fehler aufwies, sondern weil es zu untergeordneten Diktat- resp. Druckfehlern gekommen war.
3.4     Die gerügten formellen Mängel im Zusammenhang mit der Anordnung des Gutachtens des Z.___ und der Verbesserung des Gutachtens von Dr. A.___ lassen diese nicht von vornherein als nicht verwertbar erscheinen. Zu prüfen ist, ob diese Gutachten inhaltlich eine ausreichende Grundlage zur Klärung der sich stellenden Fragen bilden (E. 5).
4.
4.1    
4.1.1   Die Verfügung vom 20. Dezember 2002 betreffend die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2001 (Urk. 7/26) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/3), Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 18. Februar 2002 (Urk. 7/5), und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2002 (Urk. 7/15).
4.1.2   Dr. C.___, bei dem die Versicherte ab Ende August 1999 in Behandlung war, diagnostizierte ein chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom bei destruierender Osteochondrose L4/5, bestehend seit dem 25. August 1999, und eine depressive Episode. Die Beschwerdeführerin sei durch verschiedenste Spezialisten untersucht und behandelt worden, wobei die bisherigen therapeutischen Bemühungen leider ohne den geringsten Erfolg geblieben seien. Die Versicherte leide an invalidisierenden Kreuzschmerzen. Es werde eine Therapie im Schmerz-Zentrum der F.___ Klinik eingeleitet, wobei die Prognose als ungünstig zu bezeichnen sei. Es bestehe seit Februar 2000 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausdienstangestellte und es könne nicht mit einer Reintegration in den Arbeitsprozess gerechnet werden (Urk. 7/3 S. 1-2).
4.1.3   Dr. D.___, bei dem die Versicherte seit Ende August 2000 in Behandlung war, stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/5 S. 5):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
-  Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mit Wurzelkompression L5 (LWS-MRI vom 24. Juli 2001)

-  erosiver Osteochondrose v.a. L5/S1 (LWS-MRI vom 24. Juli 2001)

-  lumbosakraler Übergangsanomalie


2. Zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Spannungskopf-schmerzen
3. Schmerzverarbeitungsstörung bei depressiver Stimmungslage;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas
2. arterielle Hypertonie.
         Dr. D.___ wies auf die beigelegten orthopädischen Berichte der F.___ Klinik (Urk. 7/5 S. 8 ff.) hin und bescheinigte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Chronifizierung des Schmerzsyndroms und der depressiven Entwicklung könne auch mit zusätzlichen medizinischen Massnahmen nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Im Weiteren seien die bisherigen, zum Teil intensiven medizinischen Abklärungen und therapeutischen Bemühungen erfolglos geblieben (Urk. 7/5 S. 6).
4.1.4   Dr. E.___, bei der sich die Versicherte seit Januar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte eine mittelschwere Depression, radiologisch nachweisbare pathologische Veränderungen an den Lendenwirbeln 4/5, eine Spondylarthrose, Osteochondrose und Diskushernie an den Lendenwirbeln 4/5 und eine Wurzelkompression am Lendenwirbel 5, bestehend seit 2001. Die Versicherte sei seit mindestens Mitte 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie klage gleichmässig über Schmerzen im ganzen Körper, ausgehend von der unteren Wirbelsäule. Sie nehme alle Anregungen medizinischer und medikamentöser Behandlung willig entgegen, ohne dass je eine Verbesserung ihres Zustands eingetreten sei, mit Ausnahme der kurzzeitigen Wirkung von Cortisonspritzen. Die Prognose sei ungünstig, wobei durch Wassergymnastik und Physiotherapie eine Erleichterung des Zustandes erreicht werden könne (Urk. 7/15).
4.2
4.2.1   Im im Rahmen des Revisionsverfahrens von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 18. Dezember 2007 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/31 S. 1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung
2. generalisiertes Schmerzsyndrom
3. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei
-  Diskushernie L4/5 mediolateral rechts mit Wurzelkompression L5

-  erosiver Osteochondrose v.a. L5/S1

-  lumbaler Übergangsanomalie

-  Status nach Sequestrektomie L4/L5 rechts am 4. Juni 2004


4. Zervikozephales Schmerzsyndrom mit begleitenden Spannungskopf-schmerzen
5. Impingement Schulter rechts bei Ruptur der Supraspinatussehne;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Diabetes mellitus
2. arterielle Hypertonie
3. Hypercholesterinämie
4. Adipositas
5. Karpaltunnelsyndrom beidseits.
         Am 4. Juni 2004 sei eine Sequestrektomie L4/L5 rechts vorgenommen worden. Anfänglich habe ein guter Verlauf mit deutlicher Schmerzabnahme stattgefunden. Während der folgenden Monate sei es allerdings aufgrund der schon chronifizierten Schmerzen bei Schmerzverarbeitungsstörung zum Rückfall mit Entwicklung eines Fibromyalgiesyndroms gekommen. Parallel zur Schmerzerkrankung habe sich auch die psychische Situation trotz psychiatrischer Behandlung verschlechtert. Für bestimmte geklagte Schmerzen (erosive Osteochondrose v.a. L5/S1, Status nach Diskushernienoperation L4/L5, Impingement der rechten Schulter bei Supraspinatus-Sehnenruptur, Karpaltunnelsyndrom beidseits) bestehe allerdings auch ein objektivierbares Korrelat.
         Der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär bis sich verschlechternd und die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % (Urk. 7/31 S. 2-3).
4.2.2   Im Revisionsverfahren liess die IV-Stelle die Versicherte am 15. September 2008 (Urk. 7/40 S. 2) vom Z.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Das Z.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/40 S. 20-21 Ziff. 5):
A. mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Protrahierte depressive Reaktion im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0)
2. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.5)
-  Status nach Sequestrektomie L4/5 rechts am 4. Juni 2004 bei Bandscheibenvorfall L4/5

-  radiologisch deutliche Osteochondrose, ventrale Spondylose und Retrospondylose L4/5

-  klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

-  myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen im Lenden-/Becken-/ Hüftbereich


3. Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits rechtsbetont (ICD-10: M53.1)
-  Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

-  radiologisch Spondylosis deformans C5/6

-  keine Hinweise für radikuläre Symptomatik


4. Hypermobilitätssyndrom (ICD-10: M35.7)
-  klinisch, labortechnisch, radiologisch und skelettzintigraphisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen
5. Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts (Sonographie 10/2003) (ICD-10: M75.1)
-  klinisch keine Abschwächung der Rotatorenmanchette, kein Impingement

-  radiologisch unauffälliger Befund;


B. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10: F10.1)
2. Histrionische Krankheitsverarbeitung ohne das Vorliegen einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung
3. Beginnendes metabolisches Syndrom
-  Präadipositas (BMI 27kg/m2) (ICD-10: E66.0)

-  Dyslipidämie, behandelt (ICD-10: E78.2)

-  Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11.9)

-  mit Metaformin nur ungenügend eingestellt (Hb-A1c-Wert 7,6 %)

-  arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90).


         Die Versicherte habe bei den Untersuchungen über Schmerzen an verschiedenen Lokalisationen geklagt. An objektivierbaren schmerzauslösenden Befunden seien degenerative Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich sowie eine allgemeine Hypermobilität festgestellt worden, die muskulär nur ungenügend kompensiert sei. Darüber hinaus bestehe ein Status nach Sequestrektomie L4/5 rechts am 4. Juni 2004 sowie eine im Oktober 2003 sonographisch festgestellte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts bei derzeit klinisch und radiologisch unauffälligem Befund. Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien der Versicherten aus rheumatologischer Sicht leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim liege im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit und wäre der Versicherten nur noch in einem 50%igen Pensum zumutbar.
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine protrahierte depressive Reaktion im Sinne einer leichten depressiven Episode. Bei nur geringen psychopathologischen Funktionsstörungen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für körperlich angepasste Tätigkeiten sei sie demnach vollschichtig einsetzbar. Allerdings bestehe aufgrund einer affektiven Minderbelastbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20 %.
         Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führenden Befunde und Diagnosen.
         Zusammenfassend stehe aus polydisziplinärer Sicht fest, dass die Versicherte für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig sei mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/40 S. 21-22), während ihr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausdienstangestellte im Pflegeheim nur noch in einem 50%igen Pensum zumutbar sei.
4.2.3   In seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2008 (Urk. 7/56 S. 5-6) stellte Dr. med. Mutter, Facharzt für Neurochirurgie, die Diagnosen eines chronischen lumboradikulären Schmerz- und sensiblen Ausfallsyndroms L5 rechts bei Status nach Operation einer Diskushernie L4/5 rechts mit Kompression der Wurzel L5 im Juni 2004 sowie eines zervikozephalen Schmerzsyndroms. Als Nebendiagnosen führte er ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, eine arterielle Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus und eine Hypercholesterinämie auf.
         Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 9. Oktober 2008 habe deutliche degenerative Veränderungen im operierten Segment L4/L5 mit praktisch vollständigem Verlust der Bandscheibenhöhe und osteochondrotischen Veränderungen in den angrenzenden Wirbelkörpern gezeigt. Es sei ausserdem eine ausgeprägte Narbenbildung mit kleiner Rest-/Rezidivhernie mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel und allenfalls sehr diskreter Verlagerung derselben ersichtlich. Im Vordergrund stünden eindeutig die narbigen Veränderungen.
         Im späteren Bericht vom 11. März 2009 (Urk. 7/56 S. 3-4) hielt Dr. Mutter fest, die Versicherte habe angegeben, dass sich durch die erfolgte Physiotherapie die Problematik im Halswirbelsäulenbereich deutlich zurückgebildet habe. Die lumbospondylogenen und lumboradikulären Schmerzen L5 rechts seien hingegen unverändert und im Vordergrund stünde ein Beinschmerz.
4.2.4   In seinem Arztbericht vom 26. März 2009 (Urk. 7/56 S. 9-13) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts sowie ein residuelles sensibles Ausfallsyndrom L5 rechts. Entsprechend den neurologischen Befunden und unterstützt auch durch die Elektrodiagnostik mit pathologischem EMG mit akuten und chronischen neurogenen Anteilen stehe ein S1 Syndrom klinisch im Vordergrund. Daneben bestehe aber sicher auch ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom L5 (Urk. 7/56 S. 12).
         Insgesamt sei die Schmerzsymptomatik der Versicherten sicher nicht alleine auf das radikuläre Syndrom zurückzuführen, wobei gut möglich sei, dass die ganzen Bein- und Rückenschmerzen dadurch unterhalten würden. Eine operative Sanierung sei nicht zu empfehlen, da bei bereits chronifizierter Schmerzsymptomatik auch nach einer Operation nicht mit einer befriedigenden Schmerzreduktion gerechnet werden könne.
4.2.5   Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in seinem Arztbericht vom 18. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/56 S. 14):
-  Fibromyalgie

-  Vitamin D-Mangel


-  Lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom rechts bei

-  Status nach Diskushernienoperation L4/L5 rechts im Juni 2004

-  Rezidivhernie L4/L5 und ausgeprägte Narbenbildungen

-  degenerativen Veränderungen

-  Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Flachrücken)

-  Tendenz zur Hyperlaxität


-  Depressive Stimmungslage.
         Die Versicherte leide seit Jahren an Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, wobei diejenigen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Vordergrund stünden. Im Jahr 1994 sei eine Diskushernienoperation L4/L5 rechts erfolgt, welche nur zu einer vorübergehenden Besserung der Schmerzsymptomatik geführt habe. Im Oktober 2008 habe ein MRI der Lendenwirbelsäule Narbenbildungen sowie eine Rest-/ Rezidivhernie L4/L5 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 rechts gezeigt.
         Aufgrund der generalisierten Schmerzsymptomatik, der weiteren Symptome wie vermehrte Müdigkeit, schlechter und unerholsamer Schlaf, Kopfweh und Schwindel, Schwellungsgefühl in den Händen, Parästhesien in Händen und Füssen, Bauchschmerzen, häufiges Herzklopfen sowie positiven fibromyalgiedefinierenden Tenderpoints könne die Diagnose einer Fibromyalgie gestellt werden. Zusätzlich bestehe ein lumbospondylogenes bis möglicherweise lumboradikuläres Reizsyndrom rechts. Die Laborbefunde zeigten ein deutlich erniedrigtes Vitamin D, welches für einen Teil der Schmerzsymptomatik verantwortlich sein könne. Insgesamt bestünden keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung. Die psychiatrische Therapie mit medikamentöser Unterstützung solle unbedingt fortgesetzt werden. Eine regelmässige körperliche Aktivität sei sinnvoll, beispielsweise könne die Versicherte regelmässig ein Aqua fit besuchen. Physikalische Therapien in Einzeltherapie seien wahrscheinlich kaum nötig und hilfreich, da es bei der Beschwerdeführerin dadurch meist zu vermehrten Schmerzen gekommen sei. Probehalber könnte die Nervenwurzel L5 rechts, wie dies von der F.___ Klinik in Erwägung gezogen worden sei, infiltriert werden. Ob sich damit die Schmerzsymptomatik im rechten Bein wesentlich und langdauernd verbessern lasse, sei jedoch zu bezweifeln. Zurückhaltung sei auch mit einer Reoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule angebracht, da neben dieser Problematik auch eine Fibromyalgie vorliege (Urk. 7/56 S. 15-16).
4.2.6   Die IV-Stelle liess die Versicherte am 26. November 2010 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erneut psychiatrisch begutachten (Urk. 7/88). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10; F45.4, Entwicklung ab Ende Januar 2000) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen und Selbstwertproblematik (ICD-10: Z73.1), bestehend vermutlich (unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Gesichtspunkte bezüglich einer „Reifung“ der Persönlichkeit) seit dem frühen Erwachsenenalter. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) und eines schädlichen Gebrauchs von nicht psychotropen Analgetika (ICD-10: F55.2), entstanden im Verlauf der Krankheitsgeschichte ab Anfang 2000 (Urk. 7/88 S. 41-42).
         Die im Gutachten des Z.___ erfolgte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit könne reproduziert werden. Ohne Berücksichtigung der 50%igen orthopädischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit der am 15. September 2008 erfolgten Begutachtung durch das Z.___ aus psychiatrischer Sicht in der letzten Tätigkeit als Hausdienstangestellte in einem Altersheim eine 80%ige und in einer adaptierten Tätigkeit (im Sektor des freien Arbeitsmarktes) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88 S. 53).

5.
5.1     Im Rahmen des Revisionsverfahrens betrachtete die IV-Stelle die vom Z.___ vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % und für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten vollschichtig arbeitsfähig sei, mit einer Leistungsminderung von 20 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 7/43 und Urk. 7/98 i.V.m. Urk. 7/40 S. 23).
5.2     Die Begutachtung im Z.___ beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer sowie psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/40 S. 21-23 Ziff. 6). Es ergibt sich, dass das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 23 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.3    
5.3.1   In somatischer Hinsicht wendet die Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung des Z.___ ein, sämtliche vorbehandelnden Ärzte (ausser der von der I.___ Krankentaggeldversicherung zugezogenen Begutachtungsstelle) seien zum Schluss gekommen, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 2). Dies ergebe sich aus den Berichten von Dr. D.___ (Urk. 7/31), Dr. C.___ und der F.___ Klinik (Urk. 3/16). Zudem weise auch Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 3/17), darauf hin, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten weiterhin 70 % betrage (Urk. 1 S. 10-12 Ziff. III.2).
5.3.2   Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zeigt eine Würdigung der früheren und im Revisionsverfahren eingeholten Berichte und Gutachten, dass mit Bezug auf die Wirbelsäuleproblematik insgesamt eine Verbesserung eingetreten ist. Im Z.___-Gutachten erwähnt sind nach wie vor die bekannten degenerativen Veränderungen im Zervikal- und Lumbalbereich der Wirbelsäule. Die Wirbelsäule mit ihren Degenerationen ist jedoch muskulär nicht genügend abgestützt, was die geklagten Beschwerden zwar erklärbar macht, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründet. Die Berichte der F.___ Klinik vom 11. März 2009 (Urk. 7/56 S. 3), von Dr. G.___ (Urk. 7/56 S. 9-13), und Dr. H.___ (Urk. 7/56 S. 14-16) bestätigen dieses Bild. Dem Bericht von Dr. H.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestehen (Urk. 7/56 S. 15 am Ende), und gemäss Angaben der F.___ Klinik hat sich die Problematik im Halswirbelsäulenbereich durch die Physiotherapie sogar deutlich zurückgebildet (Urk. 7/56 S. 3). In somatischer Hinsicht ist somit festzuhalten, dass sich die Situation im Bereich der Halswirbelsäule verbessert hat, weshalb eine Neubeurteilung der Leistungsfähigkeit statthaft ist.
5.4
5.4.1   In psychischer Hinsicht beruhte die ursprüngliche Rentenzusprache auf der 2002 von Dr. E.___ diagnostizierten mittelschweren Depression (Urk. 7/15/1), die eine 100%ige Arbeitsfähigkeit begründete (Urk. 7/15/4).
         Im Revisionsverfahren ergab sich hingegen, dass lediglich noch von einer leichten depressiven Episode (Z.___-Gutachten, Urk. 7/40 S. 20 Ziff. 5.1.1, vgl. obige E. 4.3) respektive einer remittieren depressiven Störung (Gutachten von Dr. A.___, Urk. 7/88 S. 42 Ziff. 4.2, vgl. obige E. 4.5) auszugehen ist. Es liegt somit auch auf der psychischen Ebene eine Verbesserung vor, die eine neue Beurteilung der erwerblichen Ressourcen erlaubt.
5.4.2   Dr. A.___ diagnostizierte zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/88 S. 41 Ziff. 4.1), kam aber im Ergebnis gleichwohl zum Schluss, dass diese zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten und lediglich zu einer solchen im Umfang von 20 % in der angestammten Tätigkeit führe (Urk. 7/88 S. 53 Abs. 2). Die Beurteilung von Dr. A.___ korreliert somit im Wesentlichen mit der Einschätzung des Z.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.
5.4.3   Sowohl im Zusammenhang mit der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (Urk. 7/88 S. 41 Ziff. 4.1) als auch mit der von Dr. H.___ gestellten Diagnose einer mit einem Vitamin D-Mangel verbundenen Fibromyalgie (Urk. 7/56 S. 14) ist zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Würdigung dieser Beschwerdebilder nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen hat (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder Fibromyalgie begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass diese Beschwerdebilder mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
         Die für die Annahme eines invalidisierenden Charakters der von Dr. H.___ diagnostizierten Fibromyalgie und der von Dr. A.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt - die Versicherte leidet nicht an einer anhaltenden und ausgeprägten Depression - noch die weiteren Faktoren erfüllt sind. Eine weitergehende als die diagnostizierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit lässt sich somit nicht begründen.
5.5     Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf die von Prof. Dr. B.___ am 30. September 2009 abgegebene Beurteilung (Urk. 7/98 S. 4), wonach bei der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und auf den Arztbericht von Dr. J.___ vom 12. April 2012 (Urk. 3/17), wonach der bisherige 70%ige Invaliditätsgrad bestätigt werden könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 und S. 11 Abs. 1).
         Seine vom Begutachtungsergebnis abweichenden Schlussfolgerungen erläuterte er nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm erwähnte, aber in ihrer Wirkung nicht weiter beschriebene Flucht in die Krankheit eine Invalidität bewirkt.
         Gleiches gilt für die ebenso vom Gutachtenergebnis abweichende Beurteilung von Dr. J.___ (Urk. 3/17). In ihrem erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verfassten Arztzeugnis wies sie darauf hin, dass der Versicherten weder den Rücken noch die oberen Extremitäten belastende Arbeiten zuzumuten seien und sich der Gesundheitszustand durch die invalidisierenden Schmerzen des rechten Schultergelenkes verschlechtert habe. Diese Beurteilung bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, für welche auch das Z.___ von einer weitergehenden, 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dagegen äusserte sich Dr. J.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb auch die von ihr abgegebene Beurteilung nicht geeignet ist, die Ergebnisse der erfolgten Begutachtungen in Frage zu stellen.
5.6     Das Z.___-Gutachten erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Ausserdem ist mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc). Da das Z.___ die Versicherte in somatischer Hinsicht umfassend begutachtet hat, erweist sich auch die beantragte Einholung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) als nicht erforderlich.
6.
6.1     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % ausüben könnte. Auf dieser Basis hat die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dem Valideneinkommen legte sie das zuletzt im Jahr 1999 im Y.___ erzielte Einkommen von Fr. 55‘505.-- (Stundenlohnbasis Fr. 24.50; vgl. Urk. 7/2 und Urk. 7/4) zu Grunde und für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte sie auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ab. Die beiden Vergleichseinkommen passte sie zudem der Lohnentwicklung an (Urk. 7/44).
6.2     Die Beschwerdeführerin beantragt, das Valideneinkommen sei nicht durch Aufrechnung der Teuerung zu ermitteln, sondern es sei von der Auskunft der Stadt L.___ als grösstem Arbeitgeber für Hausdienststellen auszugehen, wonach bei Ausübung der angestammten Tätigkeit in einem städtischen Alters- und Pflegeheim 2008 mit einem Jahreslohn von Fr. 70‘850.-- hätte gerechnet werden können (Urk. 1 S. 14 Ziff. 5). In diesem Zusammenhang ist auf die von der IV-Stelle erfolgte Rückfrage vom 10. Juni 2009 bei der früheren Arbeitgeberin hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin im Falle der Weiterbeschäftigung im Y.___ einen unveränderten Stundenlohn unter Berücksichtigung der seitherigen Lohnentwicklung ausbezahlt erhalten hätte (Urk. 7/97).
6.3     Im Grundsatz ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden (Urk. 7/44), jedoch geht diese auf das Jahr 2009 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 2008 erfolgte Lohnentwicklung und in Bezug auf die für das Invalideneinkommen relevanten Tabellenlöhne die damals geltende betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden anstelle der ab 2011 üblichen 41,7 Stunden. Die Vergleichseinkommen sind somit neu zu ermitteln.
         Das 1999 im Y.___ erzielte Einkommen belief sich auf Fr. 55‘505.-- (Urk. 7/2). Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen von 2‘156 im Jahr 1999 und demjenigen von 2‘604 im Jahr 2011 (Basis 1939 = 100; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 des Bundesamtes für Statistik, einsehbar im Internet) beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 67‘038.-- (Fr. 55‘505.-- : 2‘156 x 2‘604).
         Mit einer der Beschwerdeführerin zumutbaren, körperlich nicht belastenden Hilfstätigkeit vermochten Frauen 2008 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘116.-- zu erzielen (LSE 2008, Tabelle A1, Kolonne 4, Total). Der auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basierende Tabellenlohn ist an die 2011 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden anzupassen (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-2013, S. 90 Tab. B 9.2). Dies ergibt einen Monatslohn von Fr. 4‘290.90 respektive einen Jahreslohn von Fr. 51‘491.-- für ein Vollpensum und einen solchen von Fr. 41‘193.-- für das der Beschwerdeführerin zumutbare Pensum von 80 %. Beim Stand des Nominallohnindexes von 2‘499 im Jahr 2008 und demjenigen von 2‘604 im Jahr 2011 (Basis 1939 = 100; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 des Bundesamtes für Statistik, einsehbar im Internet) beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 42‘924.-- (Fr. 41‘193.-- : 2‘499 x 2‘604). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit nicht zu beanstandender Begründung einen leidensbedingten Abzug von 20 % (Urk. 7/44 S. 2). Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 34‘339.-- (Fr. 42‘925.-- x 0,8).
         Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 67‘038.-- und dem Invalideneinkommen von Fr. 34‘339.-- beträgt Fr. 32‘699.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 49 % (Fr. 32‘699.-- x 100 % : Fr. 67‘038). Damit besteht Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Die angefochtene rentenherabsetzende Verfügung erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.
7.1     In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Versicherten gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a die reformatio in peius anzudrohen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen auf, die bei der Rentenzusprache vorliegende Diagnose gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare oganische Grundlage, bei welchen unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und die bisherige Rente nicht herabzusetzen, sondern einzustellen gewesen wäre (Urk. 6).
7.2     Eine Revision gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der IVG-Revision 6a kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht in Betracht. Die Zusprechung der Rente erfolgte hauptsächlich aufgrund der Rückenproblematik und eines depressiven Geschehens (vgl. Urk. 7/17). Es mag zwar zutreffen, dass es bereits im Dezember 2002 - im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - weitgehend an Nachweisen für eine Kompressions- resp. radikuläre Symptomatik fehlte (vgl. die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 22. Mai 2012, Urk. 7/110), gleichwohl bestanden degenerative Veränderungen. Inwieweit diese retrospektive beurteilt die vorgetragenen Beschwerden hinreichend zu erklären vermochten, kann offen bleiben, denn es lässt sich nicht sagen, die Rente sei seinerzeit aufgrund eines pathogenetisch und ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden.

8.
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.2     Nach dem Gesagten unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren vollumfänglich. Dass die IV-Stelle einen Antrag auf reformatio in peius gestellt hat, damit aber ebenfalls unterlag, vermag ihr unter diesen Umständen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verschaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 307/01 vom 22. April 2003).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andi Hoppler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).