Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00423 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 18. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, ist seit September 1990 als Administrator Post Distribution bei der Z.___ angestellt. Daneben war er seit November 2003 als Verteilbote für die A.___ in B.___ tätig (Urk. 7/21/2 Ziff. 2.1 und 2.7, Urk. 7/11/2-3 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Der Versicherte war über die Z.___ bei der axa Versicherungen AG (nachfolgend: axa) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 19. August 2007 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma zuzog (vgl. Urk. 7/15/11 unten). Die axa erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 16. April 2008 wegen der Folgen des Unfalles vom 19. August 2007 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/9 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/19, Urk. 7/22), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/11, Urk. 7/21, Urk. 7/41) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 7/8, Urk. 7/12) ein und zog Akten der axa (Urk. 7/14-15, Urk. 7/28-29) bei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 (Urk. 7/42, Urk. 7/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zu.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 (Urk. 7/56) sprach die Y.___ dem Versicherten ab dem 1. September 2009 eine 50%ige Invalidenrente zu.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 7/80) setzte die IV-Stelle die ganze auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herab.
1.3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 stellte die axa die ausgerichteten Unfalltaggelder per 31. Dezember 2010 ein und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2011 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/88 S. 6).
1.4 Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Im September 2011 wurde in der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (Urk. 7/107). Am 2. Februar 2012 (Urk. 7/122) stellte die IV-Stelle dem Versicherten den korrigierten Vorbescheid (Urk. 7/123) zu, wogegen dieser am 1. März 2012 Einwände vorbrachte (Urk. 7/126).
Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 7/131 = Urk. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 48 % auf eine Viertelsrente herab.
2. Gegen die Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 9. März 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Die IV-Stelle beantragte am 8. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 zugestellt (Urk. 8).
Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1), welche am 5. November 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 11).
3. Gegen den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ergangenen Ein-spracheentscheid der axa vom 29. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer am 13. März 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Nummer UV.2012.00065 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % zumutbar sei. Sie bestimmte das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen, wobei sie ausgehend von einer qualifizierten Tätigkeit im Dienstleistungssektor ein Invalideneinkommen von Fr. 50‘125.80 und einen Invaliditätsgrad von 48 % ermittelte (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er arbeite seit dem 1. September 2009 wieder mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___. Seit dem 1. März 2012 arbeite er dort im Sinne eines Arbeitsversuches mit einem 60 %-Pensum (Urk. 1
S. 3 f. Ziff. 1.2-1.4). Der Beschwerdeführer beanstandete im Weiteren den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Tabellenlohn. Er machte geltend, bei den ausgeübten Tätigkeiten als Zustellbote und Postbearbeiter bei der D.___, der Z.___ und der A.___ handle es sich nicht um qualifizierte Tätigkeiten, sondern um reine Hilfstätigkeiten, die keine besonderen beruflichen Qualifikationen oder Fachkenntnisse erforderten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.2.1).
2.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Zwischen den Parteien ist namentlich die Höhe des Invalideneinkommens strittig.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 19. August 2007 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma mit Beckenringverletzung, Femurschaftfraktur links, Vorderarmfraktur links und Daumensattelgelenksfraktur links (Urk. 7/15/11 unten).
Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 15. Februar 2009 (Urk. 7/44/2-4) die Diagnosen (S. 1):
Status nach Polytrauma durch Motorradunfall im August 2007 mit:
- Beckenfraktur
- Oberschenkelfraktur links mit Gefässverletzung
- Vorderarm- und Daumenfraktur links
- Status nach Osteosynthese
- Status nach arteriellem Bypass linker Oberschenkel am 11. Mai 2008
- Muskeldefizit linker Oberschenkel
3.2 Dr. E.___ gab in einem weiteren Bericht vom 23. August 2009 an, der Be-schwerdeführer arbeite seit der letzten Beurteilung mit einem Pensum von 50 %. Mittel- bis langfristig erhoffe man sich eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 - 75 % bei angepasster Tätigkeit (Urk. 7/53/2).
3.3 PD Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, erstattete am
14. September 2010 zuhanden des Unfallversicherers ein medizinisches Gut-achten (Urk. 7/85).
PD Dr. F.___ führte aus, sämtliche Frakturen, die sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Verkehrsunfalles zugezogen habe, seien komplikationslos abgeheilt und knöchern konsolidiert (S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer arbeite aktuell im Rahmen eines 50 %-Pensums in seiner angestammten Tätigkeit, die bereits bis zu einem gewissen Grad entsprechend seinen Möglichkeiten adaptiert worden sei. Gestützt auf die klinische Untersuchung halte der Gutachter eine Steigerung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf 75 bis 80 % für zumutbar, dies im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Patienten. Im Rahmen eines 75 oder 80 %-Pensums bei intern zusätzlich adaptierter Tätigkeit verbleibe dem Beschwerdeführer genügend Zeit für vermehrte Pausen und eine verlängerte Erholung (S. 11 Ziff. 7.1).
3.4 PD Dr. F.___ führte in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2010 (Urk. 7/84) ergänzend aus, er teilte die Meinung von Prof. Dr. med. G.___, wonach der Beschwerdeführer kaum mehr in der Lage sein dürfte, in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 100 % zu leisten, wogegen ihm bei gut adaptierter Tätigkeit - körperlich leichtere, wechselnd belastende, vorwiegend sitzend geleistete Arbeit - ein Pensum von 75 %, allenfalls bis zu 100 %, zumutbar sein sollte. Es bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit mit einer Obergrenze zwischen 75 und 80 %, verteilt auf fünf Wochentage à sechs bis sieben Stunden. Auf dieser Basis sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, gelegentliche Pausen und Erholungszeiten einzuschalten (S. 2).
3.5 Am 8./9. September 2011 wurde in der C.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt. Der Bericht vom 14. November 2011 (Urk. 7/107) ist von H.___, Therapeutin Ergonomie, med. pract. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Medizinischer Leiter, unterzeichnet (S. 4).
Die Fachleute führten aus, die gezeigte Leistungsfähigkeit sei in Anbetracht des stattgehabten Traumas als gut und adäquat zu beurteilen (S. 3 unten). Die berufliche Tätigkeit als Postbearbeiter sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei er zusätzliche Pausen von zirka zwei Stunden pro Tag (kumulierende Schmerzen im Tagesverlauf) benötige. Wiederholtes Hantieren mit schweren Lasten sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne maximal zwei Stunden am Stück Sitzen. Zu vermeiden seien Gehen auf unebenem Gelände, Ersteigen von Leitern, Einnehmen einer Hockeposition sowie Kriechen und Knien (S. 4).
3.6 Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am
29. November 2011 (Urk. 7/121 S. 4) zu den medizinischen Akten Stellung. Er führte aus, nach dem Bericht zur EFL bestehe für die berufliche Tätigkeit als Postbearbeiter eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka zwei Stunden pro Tag. Der RAD sei in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/91 S. 4) von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen. Diese sei nun mittels EFL objektiviert worden. Danach gelte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Postbearbeiter respektive in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. September 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Pensum von 100 % abzüglich zwei Stunden zusätzlicher Pausenbedarf).
3.7 Dr. E.___ gab in einem weiteren Bericht vom 15. Januar 2012 (Urk. 7/117) an, der Beschwerdeführer klage nach einer Arbeitstätigkeit von 50 % über Erschöpfung mit anhaltendem Erholungsbedürfnis (Ziff. 1). Er sei mit einer Arbeitstätigkeit von 50 % als Postmitarbeiter glaubhaft bis an seine Grenzen belastet. Eine Steigerung auf 60 % könne als Arbeitsversuch getestet werden. Es scheine nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer auch dieses Pensum schaffe (Ziff. 2). Bei der Tätigkeit im Postbereich handle es sich unter Rücksicht auf die nicht mehr möglichen Arbeiten bereits um eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 3).
4.
4.1 Vergleichszeitpunkt für eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse ist die am 10. Juni 2010 verfügte Rentenherabsetzung. Der Beschwerdeführer verrichtete zu diesem Zeitpunkt in der angestammten Tätigkeit bei der Z.___ ein Pensum von 50 % (Urk. 7/80/5 unten).
Im Vergleich mit der Verfügung vom 10. Juni 2010 ist im Rahmen der aktuellen Revision gemäss der in der C.___ durchgeführten EFL und mit dem RAD der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 1. September 2010 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % besteht. Ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit möglich, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, inwieweit er in der angestammten Tätigkeit bei der Z.___ ein höheres Arbeitspensum bewältigen kann. Nachfolgend ist daher von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2
4.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c).
4.2.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Nebenerwerbseinkommen beim Valideneinkommen zu berücksichtigen, wenn es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (RKUV 2003 U 476 S. 107). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Nebenverdienst des Beschwerdeführers bei der A.___ beim Valideneinkommen berücksichtigte, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nebenerwerb im Gesundheitsfall beibehalten hätte.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte für den vor dem Unfall aus den Haupterwerb bei der Z.___ erzielten Verdienst auf das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2004 bis 2006 erzielte Einkommen ab (vgl. Urk. 7/120 S. 1). Dabei werden für 2004 Fr. 78‘478.--, für 2005 von Fr. 76‘672.-- und für 2006 Fr. 77‘785.-- ausgewiesen (Urk. 7/8 S. 2). Das durchschnittliche Einkommen der genannten Jahre beläuft sich daher auf Fr. 77‘645.-- (Fr. 78‘478.-- + Fr. 76‘672.-- + Fr. 77‘785.-- : 3). Bei einer Nominallohnentwicklung von 1.6 % im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2) resultiert entsprechend der weiteren Lohnentwicklung (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 87 Tabelle B10.3) für 2012 für die Tätigkeit bei der Z.___ ein Einkommen von Fr. 84‘239.-- (Fr. 77‘645.-- x 1.016 : 2049 x 2188).
Für den bei der A.___ erzielten Verdienst ist wiederum auf den IK-Auszug abzustellen. Demnach erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 11‘050.--, im Jahr 2005 von Fr. 12‘698.-- und im Jahr 2006 von Fr. 13‘180.-- (Urk. 7/8 S. 2). Dies führt für den genannten Zeitraum zu einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 12‘309.-- (Fr. 11‘050.-- + Fr. 12‘698.-- + Fr. 13‘180.--: 3) und angepasst an die seitherige Lohnentwicklung für das Jahr 2012 zu einem Einkommen von Fr. 13‘354.-- (Fr. 12‘309.-- x 1.016 : 2049 x 2188). Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 97‘593.-- (Fr. 84‘239.-- + Fr. 13‘354.--).
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4 Der Beschwerdeführer arbeitet seit der Wiederaufnahme der Arbeit mit einem reduzierten Pensum in der angestammten Tätigkeit bei der Z.___. Nach medizinischer Einschätzung besteht indes für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit von 75 %. Das Invalideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.
Nach den vorinstanzlichen Akten besuchte der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grund- und drei Jahre die Realschule. 1979 absolvierte er eine einjährige Lehre als Zustellbeamter bei der D.___, wo er in der Folge bis 1988 tätig war (Urk. 7/63 S. 2 unten, Urk. 7/47). Obschon der Beschwerdeführer seit September 1990 bei der Z.___ als Postbearbeiter tätig ist, dürfen für eine andere als die derzeitige Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt, nicht unbesehen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist vom Total aller Wirtschaftszeige und dabei von Anforderungsniveau vier und nicht von Niveau drei auszugehen, was zu einem Tabellenlohn von Fr. 4‘901.-- führt (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1). Zusätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt. Ein höherer Abzug von 20 %, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 2.3.2), ist nicht ausgewiesen. Bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0.8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, 11-2013, S. 87 Tabelle B10.2) resultiert angepasst an eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 86 Tabelle B9.2) ein Einkommen von Fr. 42‘134.-- (Fr. 4‘901.-- x 0.75 x 12 x 1.01 x 1.008 : 40 x 41.7 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 97‘593.-- (vgl. vorn E. 4.2.3) und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘134.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 55‘459.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Inva-liditätsgrad von rund 57 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2012 ist daher aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. März 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger