Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00424




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, arbeitete vom 18. September 1992 bis 28. Februar 2007 als Servicemitarbeiter im Restaurant Y.___ in einem 100%igen Pensum (Urk. 6/17). Die Kündigung erfolgte am 28. November 2006 durch den Arbeitgeber unter Angabe eines gestörten Vertrauensverhältnisses (Urk. 6/18 S. 2 i.V.m. Urk. 6/17 und Urk. 6/18 S. 1).

    Am 2. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 6/1 und Urk. 6/29), persönlichen (Urk. 6/3 und Urk. 6/4), medizinischen (Urk. 6/15-16, Urk. 6/20, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) und beruflichen (Urk. 6/17-18) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 1. September 2010 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, psychiatrisch untersuchen (Psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 21. Februar 2011, Urk. 6/37).

    Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/39 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 eine befristete ganze Invalidenrente aufgrund eines 100%igen Invaliditätsgrads zu.

2.    Gegen die Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. April 2012 Beschwerde mit dem Antrag (Urk. 1 S. 1), es sei ihm ab September 2008 weiterhin eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2012 (Urk. 5) schloss die Beschwerde-gegnerin auf Beschwerdeabweisung.

    Mit Replik vom 13. Juni 2012 (Urk. 12) stellte der Versicherte für den Fall, dass keine unbefristete Rente zugesprochen werden könne, eventualiter den Antrag, es seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Zudem reichte er einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, ein (Urk. 13).

    Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 14) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und am 25. Juli 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IV-Stelle stützte die mit Verfügung vom 8. März 2012 (Urk. 2) erfolgte Zusprache der befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1.?November 2007 bis zum 31. August 2008 im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 21. Februar 2011 (Urk. 6/37) und die Beurteilungen der medizinischen Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Mai (Urk. 6/38 S. 4) und 5. Oktober 2011 (Urk. 6/38 S. 5 am Anfang).

2.2    Dagegen wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand habe sich entgegen der Auffassung des Gutachters ab September 2008 nicht verbessert, weshalb ihm auch ab jenem Zeitpunkt die ganze Invalidenrente weiter auszurichten sei. Dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2012 sei zudem zu entnehmen, dass er von Januar bis Ende Oktober 2011 mit Mühe versucht habe zu arbeiten, aber leider ohne Erfolg. Deshalb bestehe seit Oktober 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12-13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die per Ende August 2008 erfolgte Rentenaufhebung rechtens war oder ob der Beschwerdeführer für einen längeren Zeitraum Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, wies in seiner Beurteilung für die Krankentaggeldversicherung vom Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 14-17) auf einen im Grossen und Ganzen regelrechten somatischen Befund hin. Der neurologische Befund sei mit Ausnahme eines feinschlägigen Tremors und einer diskreten Sensibilitätsstörung an den Beinen durchwegs normal, weshalb somatisch keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 6/24 S. 16 Ziff. 2).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner Beurteilung vom 12Juni 2007 (Urk. 6/24 S. 6-8) eine agitierte mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und, differenzialdiagnostisch, eine Anpassungsstörung mit Depression nach Kündigung der Arbeitsstelle (ICD-10: F43.20; Urk. 6/24 S. 7 am Ende).

    Aufgrund des agitierten depressiven Zustandsbildes sei der Versicherte nicht in der Lage, in der angestammten oder in einer leidensangepassten Tätigkeit zu arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit werde verunmöglicht durch die depressiven Symptome wie Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Ängste, verbunden mit Agitiertheit und Unruhe.

    Unter einer fachärztlichen Behandlung sollte nach Erreichen einer Remission der depressiven Symptomatik in einigen Monaten eine Teilzeittätigkeit zumutbar sein. Da sich der Versicherte durch seine korrekte und fleissige Arbeitseinstellung definiere und grundsätzlich motiviert sei, wieder zu arbeiten, sei eine entsprechend frühe Wiedereingliederung erstrebenswert. Zudem sollte eine fachärztliche psychiatrische Behandlung in die Wege geleitet werden, und eine Erhöhung der antidepressiven Medikation könne den Heilungsprozess beschleunigen. Die Prognose hänge massgeblich davon ab, ob der Versicherte nach Verbesserung des psychischen Zustandsbildes eine Arbeitstätigkeit finden könne, da er sich über die Arbeit definiere. Eine länger dauernde Arbeitslosigkeit würde sich sehr negativ auf den weiteren Verlauf auswirken und das Abgleiten in eine Chronizität begünstigen (Urk. 6/24 S. 8).

3.3    Das D.___, wo der Versicherte vom 31. März bis 28. Mai 2008 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung war, diagnostizierte im Bericht vom 29. August 2008 (Urk. 6/24 S. 9 ff.) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1). Während der Behandlung seien eine leichte Reduktion der Depression, eine Reduktion des sozialen Rückzugs sowie der Spannungskopfschmerzen und eine Steigerung des Aktivitätsniveaus erreicht worden. Der Versicherte sei am 28. Mai 2008 mittelgradig gebessert, aber immer noch zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Prognostisch ungünstig seien die fortschreitende Chronifizierung und die fehlende Selbstwirksamkeitserwartung. Dem Versicherten sei empfohlen worden, den sozialen Rückzug zu reduzieren, sich regelmässig sportlich zu betätigen und sich in eine psychotherapeutische Nachbehandlung zu begeben (Urk. 6/24 S. 12).

3.4    Dr. A.___, bei dem sich der Versicherte seit dem 21. Dezember 2006 in Behandlung befindet, diagnostizierte im Arztbericht vom 26. März 2009 (Urk. 6/24
S. 1-5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine Gastritis und lumbospondylogene Schmerzen, bestehend seit 2006 (Urk. 6/24 S. 2 Ziff. 1.1).

    Der Versicherte gebe an, seit der am 28. November 2006 erfolgten Kündigung an depressiver Stimmung, innerer Unruhe, Gefühlen der Minderwertigkeit, Hilfs- und Hoffnungslosigkeit, Schuldgefühlen, Müdigkeit, verminderter Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit, sinnlosem Gedankenkreisen, Schlafstörungen und Appetitverminderung zu leiden. Es erfolgten eine medikamentöse Therapie und Gespräche. In der angestammten Tätigkeit als Kellner bestehe seit dem 21. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/24 S. 3 Ziff. 1.4-6). Die Art und das Ausmass der psychischen Beeinträchtigung implizierten eine 60- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb höchstens mit einer Einsatzfähigkeit von 20 bis 40 % gerechnet werden könne (Urk. 6/24 S. 4 Ziff. 1.9).

3.5    Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 21. Februar 2011 eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), bestehend seit Juni 2008, bei Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) infolge der im November 2006 erfolgten Kündigung des Arbeitsplatzes (Urk. 6/37 S. 9 Ziff. 4).

    Aufgrund der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse, der subjektiven Angaben des Versicherten und der Akten sei davon auszugehen, dass die infolge der Kündigung des Arbeitsplatzes im November 2006 aufgetretene Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) für die Zeit vom 28. November 2006 bis einige Monate nach der von Dr. C.___ am 6Juni 2007 erfolgten Untersuchung (Urk. 6/24 S. 6 ff.) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Art von ausserhäuslicher Tätigkeit begründet habe. Retrospektiv sei aufgrund einer fehlenden fachärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bis zur tagesklinischen Behandlung vom 31. März bis 28. Mai 2008 im D.___ (Urk. 6/24 S. 9-13) keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Aufgrund der teilstationären Hospitalisation gelte die Einschätzung von Dr. C.___ bis zum Ende der tagesklinischen Behandlung im D.___ am 28. Mai 2008.

    Für die Zeit ab Juni 2008 sei hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10: F34.1 zu stellen. Eine Dysthymia und die damit erklärbaren gering ausgeprägten und vor allem weitgehend im rein Subjektiven verbleibenden Defizite begründeten keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Es seien zudem keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (z.B. durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte; Urk. 6/37 S. 13).

3.6    Im Arztbericht vom 14. April 2012 (Urk. 13) attestierte Dr. A.___ eine starke Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten. Diese sei eingetreten, nachdem er von Januar bis Ende Oktober 2011 mit Mühe jedoch ohne Erfolg – versucht habe zu arbeiten. Der Versicherte leide weiterhin und stärker an depressiver Stimmung, er sei erschöpft und immer müde, traurig, nervös, habe Angst, sei besorgt und leide an innerer Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es erfolge eine Behandlung mit Antidepressiva, und alle 1 bis 2 Wochen erfolgten Gespräche mit dem Versicherten in seiner Muttersprache. Der allgemeine und der psychische Zustand implizierten seit Oktober 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Je nach Verlauf werde die Anmeldung des Versicherten in einem psychiatrischen Zentrum oder in einem Spital erfolgen.


4.

4.1    Die Begutachtung von Dr. Z.___ (Urk. 6/37) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen psychiatrischer Art, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.

Dr. Z.___ legte aufgrund der durchgeführten Tests, insbesondere aufgrund des MADRS-Tests, der eine objektive Beurteilung der subjektiv berichteten Symptome erlaubt (vgl. Urk. 6/37 S. 8), und in Würdigung der Akten überzeugend dar, dass spätestens seit dem Abschluss der Behandlung in der D.___ Ende Mai 2008 die Diagnose einer depressiven Episode, auch einer solchen nur leichten Grades, nicht mehr gerechtfertigt ist. Daran ändert nichts, dass die D.___ dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Behandlung trotz der attestierten Besserung des Gesundheitszustandes weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Denn einerseits kann diese Beurteilung, selbst wenn sie beim Abschluss der Behandlung zugetroffen haben sollte, nicht für längere Zeit Gültigkeit beanspruchen, ohne dass eine weitere Behandlung oder Kontrolle stattgefunden hat, und anderseits leuchtet die Schlussfolgerung von DrZ.___, es liege nur eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Dysthymie vor, gerade angesichts der Tatsache, dass nach der Behandlung in der D.___ keine psychotherapeutische Behandlung mehr erfolgte, ohne Weiteres ein.

    

Das Gleiche gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. A.___ vom 26. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5). Dr. A.___ ist praktischer Arzt und nicht Facharzt für Psychiatrie und als behandelnder Hausarzt zudem seinem Patienten verpflichtet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. Z.___ lag beim Beschwerdeführer keines der für die Diagnose einer depressiven Episode erforderlichen Symptome in zureichender Schwere beziehungsweise ausreichend lang vor. Die Ausführungen von Dr. A.___ mit den geschilderten subjektiven Beeinträchtigungen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die kaum begründet ist, kommen gegen die gutachterliche Beurteilung nicht an.

4.2    Der Versicherte macht unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. April 2012 (Urk. 13) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich ab November 2011 erneut verschlechtert.

Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ im Zusammenhang mit der angegebenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine genaue Diagnose stellte und nicht spezifizierte, welche Medikamente der Versicherte einnimmt. Die erwähnten Symptome entsprechen im Wesentlichen den bereits im Bericht vom 26. März 2009 (Urk. 6/24 S. 1-5) Genannten. Da indes trotz der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, die seit Oktober 2011, also seit gut einem halben Jahr andauere, keine spezifische fachärztliche Behandlung erfolgte, sondern die hausärztliche Betreuung und die Abgabe von Antidepressiva als ausreichend erachtet wurde, ist - auch in Beachtung der Ausführungen im Gutachten von Dr. Z.___ zur erforderlichen Schwere und Dauer der depressiven Symtome - eine die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Sollte sich, wie Dr. A.___ im Brief vom 14. April 2012 (Urk. 13) anführte, bei einer weiteren Verschlechterung eine psychiatrische Behandlung oder gar eine Hospitalisierung als angezeigt erweisen, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden.

4.3    Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten entsprechend der von DrZ.___ vorgenommenen Beurteilung per Ende Mai 2008 verbessert hat, und ab dann keine Invalidität mehr vorgelegen hat, weshalb die Befristung der zugesprochenen ganze Rente bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. obige E. 1.6) richtig war. Die angefochtene Verfügung ist somit korrekt, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und in diesem Verfahren auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini



GR/AL/JMversandt