Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00426




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorgestiftung der Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit 1994 als Betriebsmitarbeiter einer Giesserei in der Gussnachbehandlung tätig (Urk. 7/23), wobei er ab dem 17. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/21) und dieses Arbeitsverhältnis per August 2011 gekündigt wurde (Urk. 1). Am 10. Mai 2010 meldete der Versicherte sich wegen einem Diabetes mellitus und einer am 18. März 2010 erfolgten Zehenamputation (Urk. 6/21/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur beruflichen Eingliederung und zum Rentenbezug an (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/18, Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/27, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49). Zudem zog sie die Akten der Innova Taggeldversicherung bei (Urk. 7/19). Mit Vorbescheid vom 12. April 2011 wurde dem Versicherten eine ganze Rente per 1. März 2011 in Aussicht gestellt, unter Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/52). Daraufhin stellte die Innova Taggeldversicherung der IV-Stelle am 20. April 2011 den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Endokrinologie und Diabetologie, vom 15. April 2011 zu (Urk. 7/54, Urk. 7/55). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/62, Urk. 7/75) wurde dem Versicherten im neuen Vorbescheid vom 8. November 2011 die Auszahlung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2011 in Aussicht gestellt, wobei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sowie einem Invaliditätsgrad von 66 % ausgegangen wurde (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 6. März 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne dieses zweiten Vorbescheids (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli, am 20. April 2012 Beschwerde und liess die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Anordnung beruflicher Massnahmen beantragen. Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung von unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 5. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht, könne solche jedoch jederzeit beantragen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Ausserdem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 16). Am 16. Dezember 2013 liess der Versicherte die Replik erstatten und am 7. Januar 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22, Urk. 25). Am 30. Januar 2014 reichte Rechtsanwalt Engeli nach telefonischer Aufforderung seine Honorarnote ein (Urk. 27, Urk. 28). Mit Verfügung vom 28. April 2014 wurde die zuständige berufliche Vorsorgeeinrichtung beigeladen und dieser Frist zur Stellungnahme angesetzt, wobei keine Stellungnahme erfolgte (Urk. 29, Urk. 31, Urk. 32).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2012 führte die IV-Stelle aus, dem Versicherten sei die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter einer Giesserei nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 17. März 2011 und künftig nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er jedoch 50 % arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit sei zum Beispiel Call-Center-Mitarbeiter, Sachbearbeiter oder Bürohilfe. Werde beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt, so resultiere ein Invaliditätsgrad von 66 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer liess insbesondere geltend machen, er sei zu deutlich weniger als 50 % arbeitsfähig und es müsse ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 25 % berücksichtigt werden. Es sei nicht korrekt, den teuerungsbedingten Lohnanstieg für die Jahre 2010 und 2011 beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen, beim Valideneinkommen jedoch nicht. Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durch Dr. Z.___ widersprächen sich, wobei die Untersuchung durch den RAD vertrauenswürdiger erscheine. Es sei nicht zulässig, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit auf Umwegen ohne ärztliche Untersuchung festgestellt habe (Urk. 1, Urk. 22).

3.

3.1    Dem Austrittsbericht des A.___ vom 26. März 2010 lässt sich entnehmen, dass die Zehenamputation postoperativ komplikationslos verlief. Als Diagnosen wurden eine feuchte Gangrän Dig I-III am rechten Fuss und ein neu diagnostizierter Diabetes mellitus festgehalten. Vom 18. März bis 9. April 2010 sei der Versicherte arbeitsunfähig (Urk. 7/19/8-9). Der behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 4. Mai 2010 gegenüber der Innova Taggeldversicherung fest, der Versicherte sei in seinem bisherigen Beruf bis auf weiteres nicht arbeitsfähig, und es sei eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Zur Möglichkeit alternativer Arbeiten hielt er fest, die Wunde sei momentan noch nicht vollständig verheilt und der Fuss nicht belastbar (Urk. 7/19/6). Am 18. Januar 2011 teilte Dr. B.___ mit, in Bezug auf die berufliche Situation könne er keine abschliessende Beurteilung fällen. Momentan komme eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht in Frage. Für leichte Arbeiten bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit, wobei für eine konkrete Einschätzung eine Berufsabklärung durchgeführt werden müsse (Urk. 7/40).

3.2    Im Bericht des A.___ zuhanden der IV-Stelle vom 4. April 2011 wurden diverse Problempunkte zusammengefasst. Es wurde festgehalten, bei einer komplexen internistischen Situation nach einer einmaligen Konsultation am 31. März 2011 könne keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit werde sicherlich einerseits durch die Polyneuropathie und andererseits durch Infekte an den Füssen wie auch durch ein allfälliges Schlafapnoesyndrom beeinflusst. Zudem beständen nach der Zehenamputation Einschränkungen der Stabilität und der Gangsicherheit. Vorerst sei unklar, ob die Gelenkbeschwerden alleine auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien oder ob eine rheumatische Grunderkrankung vorliege (Urk. 7/47).

3.3     Der RAD-Untersuchungsbericht vom 8. April 2011 (Urk. 7/49) beruht auf der Untersuchung vom 5. April 2011. Der Versicherte berichtete, seit dem 18. Januar 2011 beständen erneut Wunden am linken Fuss und er sei deshalb zehn Tage lang hospitalisiert gewesen. Die Füsse fühlten sich wie tot an, er habe oft das Gefühl, sie seien aufgeschwollen und er leide an einem unangenehmen Kältegefühl. Am Abend im Bett sei eine Art Entzündungsgefühl in den unteren Extremitäten sehr unangenehm und er könne dann oft zwei bis drei Stunden lang nicht einschlafen. Wegen der Wunde am linken Fuss verwende er für das Gehen ausser Hauses einen Stock. Seit einem Jahr würden neben den Fussschmerzen auch zunehmend Gelenkschmerzen im Bereich der Hände, der Ellbogen, der Schultern, der Knie und der Hüften auftreten. Auch habe er zunehmend Rückenschmerzen und eine Art Summen im Kopf, das ihn sehr beunruhige. Er wünsche wegen dieser Gelenk- und Kopfschmerzen weitere Abklärungen und könne sich erst nach dieser Abklärung sowie einer Besserung eine Arbeitsaufnahme vorstellen (Urk. 7/49/1-2).

    Es wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (Urk. 7/49/3):

- Status nach Amputation der Zehen I bis III im März 2010 wegen feuchter Gangrän bei diabetischer Mikroangiopathie und bei schwerer diabetischer Polyneuropathie

- Feuchte Gangrän auch am linken Fuss, aktuell betroffen ist der Vorfuss links

    Zudem wurden folgende Nebendiagnosen erhoben (Urk. 7/49/3):

- Beginnende Coxarthrose beidseits

- Klinisch Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf degenerative Ver-änderung der Wirbelsäule

- Klinisch Periarthropathia humeroscapularis, ebenfalls bei Verdacht auf degenerative Veränderung der Schultergelenke

    Dem Statusbogen lässt sich entnehmen, dass die Beweglichkeit von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule eingeschränkt war sowie in deren Bereich eine Verhärtung und Druckschmerz feststellbar waren. Weiter wurde eine Funktionseinschränkung der Schultern und der Hüftgelenke festgestellt (Urk. 7/48).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei für die angestammte Tätigkeit wie auch jede andere schwere körperliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Solange offene Wunden an den Füssen vorhanden seien, bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung und damit das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht ganz ausgeschlossen, jedoch aus heutiger Sicht und angesichts der rezidivierenden und schlecht heilenden Läsionen am linken Fuss eher unwahrscheinlich (Urk. 7/49/6).

3.4    DrZ.___ teilte der Innova Taggeldversicherung am 15. April 2011 mit, dass er den Versicherten am 14. April 2011 einmalig zur diabetologischen Beurteilung gesehen habe. Die Zuckerwerte seien optimal eingestellt, doch leider liessen sich bereits manifeste Spätimplikationen des Diabetes durch eine Verbesserung der Einstellung nicht wieder rückgängig machen. Daher werde sich die diabetische Neuropathie nicht wesentlich bessern, sondern könne nur das Fortschreiten gebremst oder aufgehalten werden. Bei dem Versicherten solle möglichst bald eine Umschulung für eine angepasste Tätigkeit erfolgen. Dabei müsse vor allem auf eine Schonung der Füsse geachtet werden, ansonsten sei der Versicherte grundsätzlich normal leistungsfähig. Es dürfe keine Verletzungsgefahr bestehen, aber auch eine längere Dauerbelastung durch Stehen oder Gehen sei ungünstig. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit durch akute Veränderungen wie Ulzerationen beeinflusst, wobei es dem Versicherten diesbezüglich ziemlich gut gehe und er in der Praxis normal mobil gewesen sei. Auf eine Wundkontrolle habe er verzichtet, da der Versicherte diesbezüglich bereits anderweitig engmaschig betreut werde (Urk. 7/54).

3.5    Am 23. Juni 2011 hielt Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle fest, am rechten Fuss lägen trockene, spröde Hautverhältnisse vor, welche mit fettenden Salben behandelt würden und bei welchen aktuell keine medizinischen Massnahmen notwendig seien. Am linken Fuss sei die Haut noch sehr dünn und lädierbar, aktuell ohne Infektzeichen. Es bestehe allerdings die latente Gefahr einer erneuten unerwarteten Infektbildung mit Nekrose (Urk. 7/64/4).

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD führte in der Stellungnahme vom 2. August 2011 aus, offensichtlich seien die Läsionen an den Füssen inzwischen soweit abgeheilt, dass für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit in gewissem Umfang angenommen werden könne. Dabei könne aufgrund der Untersuchung im RAD (Urk. 7/49) und dem Bericht von Dr. B.___ vom 18Januar 2011 (Urk. 7/40) von einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % ausgegangen werden. Für die bisherige Tätigkeit und jede andere körperlich schwere Tätigkeit bestehe seit dem 17. März 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe seit dem 23. Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei gelte das Anforderungsprofil einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Es müsse die Möglichkeit bestehen, die Füsse zu schonen und zu pflegen (Tragen von Spezialschuhen, Schutz vor Verletzungen, mindestens zweimal wöchentlich eine Pflege durch die Spitex), ausserdem müsse der eingeschränkten Mobilität Rechnung getragen werden (Urk. 7/75/2).

3.7    Am 29. November 2011 teilte DrB.___ der IV-Stelle mit, es komme an beiden Füssen wiederholt zu Weichteilinfektionen. Des Weiteren lägen eine Erkrankung der Nerven im Fussbereich sowie Arthrosen im ganzen Körper vor. Die Fortführung der angestammten Arbeitstätigkeit sei ausgeschlossen und ob eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit bestehe, müsse geprüft werden (Urk. 7/86).

4.

4.1    Sämtliche ärztliche Berichte stimmen dahingehend überein, dass aufgrund von Fussbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige sowie jede andere körperliche schwere Tätigkeit vorliegt. Dies erscheint nachvollziehbar und wurde auch von der IV-Stelle in der Verfügung vom 6. März 2012 so festgehalten. Weiter ist unbestritten und aufgrund der ärztlichen Berichte nachvollziehbar, dass eine angepasste Tätigkeit höchstens zu 50 % ausgeübt werden könnte (Urk. 2).

4.2    Was das Einsatzprofil für eine angepasste Tätigkeit betrifft, ist unklar, wie sich die Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit konkret auswirken. Die IV-Stelle ging gestützt auf den ärztlichen Bericht sowie die Stellungnahme des RAD (Urk. 7/49, Urk. 7/75/2) davon aus, dass eine angepasste Arbeitstätigkeit zumutbar sei, wenn keine offenen Wunden mehr vorhanden seien (Urk. 2). Der RAD-Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 7/49) berichtete von rezidivierenden und schlecht heilenden Läsionen am linken Fuss, deren Besserung nicht ganz ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich sei, wobei eine Neubeurteilung in einem Jahr empfohlen werde. Demgegenüber hielt Dr. Z.___ am 15. April 2011, also wenige Tage später, ohne Vornahme einer Wundkontrolle fest, dass es dem Versicherten diesbezüglich gut gehe (Urk. 7/54). Am 23. Juni 2011 stellte Dr. B.___ fest, zurzeit liege kein Infekt vor, doch es bestehe die latente Gefahr, dass ein solcher wieder auftrete (Urk. 7/64/4) und am 29. November 2011 erklärte er, es komme an beiden Füssen wiederholt zu Weichteilinfektionen, wobei er sich weder über den momentanen Stand noch über das Auftreten solcher Infektionen im Verlaufe der vergangenen Monate äusserte (Urk. 7/86). Es kann somit aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Infekte an den Füssen in regelmässigen Abständen immer wieder auftreten oder ob von einer einigermassen stabilen Situation seit Juni 2011 ausgegangen werden kann, in welcher lediglich eine latente Gefahr eines Wiederauftretens der Wundproblematik besteht. Klar ist jedenfalls, dass als angepasste Tätigkeit nur eine sitzende Tätigkeit in Betracht käme, welcher der Beschwerdeführer während des Vorliegens von Infekten nicht nachgehen könnte.

4.3    Ausserdem ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für weitere gesundheitliche Beschwerden, welche bisher nicht detailliert abgeklärt wurden, deren Vorhandensein jedoch durch ärztliche Berichte dokumentiert und von der IV-Stelle nicht in Abrede gestellt wurde. So berichtete das A.___ am 4. April 2011 von Gelenkbeschwerden, bei welchen unklar sei, ob diese alleine auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien oder ob eine rheumatische Grunderkrankung vorliege. Zudem wurde eine allenfalls bestehende Schlafapnoe erwähnt und darauf hingewiesen, dass die internistische Situation komplex sei (Urk. 7/47). Der RAD-Bericht vom 8. April 2011 erwähnte Gelenk- und Rückenbeschwerden als Nebendiagnosen. Weiter klagte der Versicherte anlässlich der RAD-Untersuchung über Kopfschmerzen (Urk. 7/49). Anlässlich eines Gesprächs im Zusammenhang mit der Eingliederungsberatung am 6. Oktober 2011 teilte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle erneut mit, er habe bereits seit längerer Zeit grosse Probleme mit seinen Gelenken. Die Schmerzen in den Gelenken seien so stark, dass er oftmals nachts nicht schlafen könne, was auch seine Stimmung immer stärker beeinträchtige. Mit seinen Armen könne er auch im Sitzen keine Arbeit ausführen, weshalb ihm auch eine angepasste Arbeit nicht möglich sei (Urk. 7/71). Dr. B.___ berichtete im Zeugnis vom 29. November 2011 von Arthrosen im ganzen Körper (Urk. 7/86/1). Aufgrund dieser Arztberichte muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich erhebliche Gelenkbeschwerden vorliegen, was auch eine angepasste sitzende Tätigkeit nur eingeschränkt zulässt, da Rücken und Schultern nicht zu stark belastet werden können. Zusammenfassend muss angesichts der komplex zusammengesetzten gesundheitlichen Beschwerden davon ausgegangen werden, dass sich eine allfällige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr eingeschränkt gestaltet.

4.4    Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt 55 Jahre alt, verfügt über keine in der Schweiz absolvierte berufliche Ausbildung und war während 16 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin als Mitarbeiter in der Gussnachbehandlung tätig (Urk. 7/12). Seine Schulzeit verbrachte der Beschwerdeführer in D.___ und hat mit der deutschen Sprache offenbar noch gewisse Schwierigkeiten, so dass er zu Gesprächen mit Ärzten oder der IV-Stelle einen Dolmetscher bestellen oder sich von einem seiner Söhne begleiten liess (Urk. 7/22, Urk. 7/46, Urk. 7/71). Weiter ging er bisher soweit aus den Akten ersichtlich nie einer Bürotätigkeit nach und verfügt gemäss eigenen Angaben über keine EDV-Kenntnisse (Urk. 7/12), was glaubhaft erscheint, da er die Korrespondenz im Verwaltungsverfahren handschriftlich führte (Urk. 7/46, Urk. 7/87). Die in der Verfügung vom 6. März 2012 erwähnten behinderungsangepassten Tätigkeiten in einem Call-Center, als Sachbearbeiter oder als Bürohilfe (Urk. 2) erscheinen somit - zumindest ohne entsprechende Umschulung - als realitätsfremd. Vielmehr müsste von einer leichten Tätigkeit in der Produktion, beispielsweise einer sitzend ausführbaren Kontrolltätigkeit, ausgegangen werden. Solche Tätigkeiten sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden, auch wenn der Versicherte nur Tätigkeiten mit einem sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofil nachgehen könnte.

4.5    Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, selbst falls er zu 50 % einer leichten Tätigkeit nachgehen könnte, so wäre vom Invalideneinkommen gemäss Tabellenwert ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 22 S. 2). Gemäss der IV-Stelle rechtfertigen weder Alter, Dienstalter noch Aufenthaltskategorie einen leidensbedingten Abzug. Der Abzug für die Teilzeittätigkeit und das Anforderungsprofil sei auf 10 % festzulegen (Urk. 7/74). Das fortgeschrittene Alter ist rechtsprechungsgemäss als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3). Der Versicherte war während Jahren im selben Bereich tätig, verfügt jedoch weder über eine Qualifikation als Facharbeiter noch über Führungserfahrung oder Spezialkenntnisse. Dies erschwert seine Integration in den Arbeitsmarkt in seinem fortgeschrittenen Alter erheblich, weshalb das Alter als Abzugsgrund zu berücksichtigen ist. Weiter ging der Versicherte zuvor einer körperlich schweren Arbeit nach, bei welcher er Lärm und Staub ausgesetzt war (Urk. 7/24). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt gemäss Rechtsprechung nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Doch erfüllt die Voraussetzungen für einen solchen Abzug, wer auch bei grundsätzlich zumutbaren leichten und mittelschweren Arbeiten nur optimal auf die gesundheitlichen Beschwerden adaptierte Tätigkeiten wahrnehmen kann, da so das erwerbliche Leistungsvermögen entsprechend beschränkt ist und die betreffende Person sich wohl mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat, als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 4.4). Das Tätigkeitprofil des Versicherten gestaltet sich aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Einschränkungen sehr eingeschränkt (vgl. Erwägungen 4.3 und 4.4) - die Tätigkeit muss nicht lediglich sitzend ausgeführt werden können, sondern sie darf weder Rücken noch Arme zu sehr belasten. Dieses stark eingeschränkte Tätigkeitsprofil ist bei der Bemessung der Höhe des Abzugs angemessen zu berücksichtigen. Weiter ist die aufgrund der Fussproblematik eingeschränkte Mobilität (Urk. 11/75/2) ebenfalls zu berücksichtigen, da diese im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg sowie in Bezug auf die Einsatzmöglichkeiten eine Rolle spielt. Weiter hat die IV-Stelle zu Recht als Abzugsgrund berücksichtigt, dass der Versicherte in der angepassten Tätigkeit nur teilzeitlich arbeitsfähig ist.

    Insgesamt erweist sich der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug angesichts des aufgrund der diversen gesundheitlichen Beschwerden sehr eingeschränkten Tätigkeitsprofils, angesichts des fortgeschrittenen Alters sowie angesichts der lediglich teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit als zu tief. Als angemessen erweist sich ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 20 %.

5.

5.1    Unbestritten und zutreffend ist, dass der Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. März 2011 besteht, da die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit am 17. März 2010 begann. Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den in den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK-Auszügen) ersichtlichen Lohn, den der Versicherte in den Jahren 2005 bis 2009 bei der E.___ erzielte, ab (Urk. 7/18). Danach hatte der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 83‘120.-- erzielt (Urk. 7/74). Das Valideneinkommen ist - abgesehen von der Frage, ob dieses hätte aufgerechnet werden müssen - unbestritten und korrekt berechnet.

5.2    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4‘806.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit, Periode 1990 bis 2013, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05 und T1.1.10], Total; 2009: 2.1, 2010: 0.7, 2011: 1.0). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62'433.75 (Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.021 x 1.007 x 1.01) respektive von Fr. 31‘216.75 für ein 50%iges Pensum. Wird ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % vorgenommen (vgl. Erwägung 4.5), resultiert ein Invalideneinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 24‘973.-- und ein Minderverdienst von Fr. 58‘147.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 70 %, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiert. Ob die Teuerung wie vom Versicherten geltend gemacht, hätte berücksichtigt werden müssen, kann somit offen gelassen werden.

5.3    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. März 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer hat ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ferner hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent-schädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Es kommt der für Rechtsanwälte gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung. Zur Festlegung der Prozess-entschädigung sind die Honorarnote vom 30. Januar 2014 (Urk. 28) sowie die Tatsachen zu berücksichtigen, dass die Honorarnote auch Abklärungen in Sachen BVG enthält, die nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen sind, und dass die beiden Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 22) mit je zwei Seiten verhältnismässig kurz ausfielen. Die Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen zu verpflichten, dem Rechtsvertreter und unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Personalvorsorgestiftung der Y.___

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Rechtsmittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef