Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00427




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, wurde mit Verfügung vom 18. April 2012 rückwirkend eine vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 6/43 = Urk. 2)

    Dabei bezahlte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verrechnungsweise Fr. 15'865.-- an die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 2 Ziff. 2). Den entsprechenden Verrechnungsantrag hatte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft am 12. April 2012 gestellt (Urk. 6/48-49).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
20. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung, soweit damit eine Verrechnung von Fr. 15‘865.-- verfügt worden sei (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2012 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführer zur Instruktionsverhandlung am hiesigen Gericht auf den 12. Juli 2012 vorgeladen. Am 9. Juli 2012 (Urk. 9) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur Instruktionsverhandlung erscheinen könne und hielt an seinem Antrag fest. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk. 10) wurde die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zum Prozess beigeladen und aufgefordert, allfällige Beweismittel beizubringen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

    Als Vorschussleistungen gelten:

a.    freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b.    vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beigeladene Kollektivtaggeldversicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gewesen sei und damit über die Periode vom 1. März 2001 (richtig wohl 2011) bis 31. Juli 2011 Leistungen im Betrag von Fr. 21‘791.62 erbracht habe, weshalb die Verrechnung des Betrages von Fr. 15‘865.-- zurecht erfolgt sei (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom April 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Verrechnung der ihm zustehenden Rentenleistungen mit den Ansprüchen der Beigeladenen aus erbrachten Taggeldleistungen sei nicht rechtens. So sei ihm zuvor mitgeteilt worden, ihm werde eine einmalige Auszahlung zugutekommen, welche demnächst ausbezahlt werde. Nach mehr als vier Monaten Wartezeit habe er nun geschockt feststellen müssen, dass die Beschwerdegegnerin sein Geld an die Beigeladene überwiesen habe, anstatt an ihn persönlich. Die Beigeladene habe völlig unabhängig während ein paar Monaten den Lohnausfall erstattet, was nichts mit der IV-Sache zu tun habe. Er sei in eine schlimme finanzielle Situation geraten (S. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verrechnung von
Fr. 15'865.--. Damit steht die Frage nach dem Rückforderungsrecht der Beigeladenen in Zusammenhang.

3.

3.1    Der Beschwerdeführer war im Rahmen seiner Anstellung bei der Y.___ seit 5. Januar 2009 (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.1) bei der Beigeladenen kollektiv krankentaggeldversichert (vgl. Urk. 6/18 Ziff. 2.12-13) und bezog vom 6. November 2009 bis 31. Juli 2011 Taggelder (Urk. 6/17/2-12, Urk. 6/24/2-18, Urk. 6/30/2-4).

    Die auf Grund eines Einzel- oder eines Kollektiv-Versicherungsvertrages ausgerichteten Taggelder gehören zu den „vertraglichen Leistungen“ im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV (Urteil des Bundesgerichts I 317/03 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2). Demnach ist zu prüfen, ob die Verrechnung gemäss den Vorgaben dieser Bestimmung erfolgt ist, und insbesondere, ob ein eindeutiges vertragliches Rückforderungsrecht vorliegt,.

    Unstreitig und nicht zu beanstanden ist die rechtzeitige Geltendmachung durch die Beigeladene (vorstehend 1.2) sowie der Rückforderungsbetrag, zumal letzterer und die Frage einer allfälligen Überentschädigung das Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Versicherung betrifft und nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu überprüfen ist.

3.2    Der Anspruch auf die in Art. 85bis IVV vorgesehene Drittauszahlung geht über den blossen Rückerstattungsanspruch hinaus, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigem Leistungsbezug, etwa aus Gründen der Überversicherung, gegenüber dem Versicherten zusteht. Die Drittauszahlung setzt nicht nur die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen voraus, sondern geht mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich macht. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch muss deshalb vertraglich oder normativ festgehalten sein, damit von einem „eindeutigen Rückforderungsrecht“ gesprochen werden kann. Ein vertragliches Rückforderungsrecht darf sich nicht nur gegen den Versicherten selbst richten, sondern muss auch an den Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger gerichtet sein, um ein direktes Rückforderungsrecht gegen letzteren zu begründen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Leistungsbezug nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Verrechnung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrente erfolgt (Urteil des Bundesgerichts I 31/00 vom 5. Oktober 2000, publiziert in AHI-Praxis 2003 S. 261 ff.).

3.3    Anwendbar sind in vertraglicher Hinsicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beigeladenen. Die hier anwendbaren und Art. 8.2 und 8.3 der AVB (Urk. 6/49/4) lauten wie folgt:

8.2    (…) Stehen der versicherten Person oder dem Anspruchsberechtigten Leistungen von Sozialversicherer (z.B. der eidgenössischen Alters-, Invaliden-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- oder Militärversicherung), aus der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge, anderer Schadensversicherer oder eines haftpflichtigen Dritten zu, so ergänzt die Z.__ diese Leistungen Dritter bis zur Höhe des tatsächlichen Verdienstausfalles des Versicherten. Höchstens bezahlt die Beigeladene das vereinbarte Taggeld. (...)

8.3    (…) Im Rahmen der unter diesem Vertrag versicherten Leistungen bevorschusst die Z.__ den allenfalls gegenüber schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversicherern bestehenden, aber noch nicht ausbezahlten beziehungsweise im Umfang noch nicht festgelegten Rentenanspruch, sofern die versicherte Person oder der Anspruchsberechtigte sämtliche notwendigen Vorkehrungen trifft, die es der Z.__ ermöglichen, einen Rückforderungs- bzw. Verrechnungsanspruch direkt gegenüber schweizerischen Sozialversicherern, Trägern der (obligatorischen oder überobligatorischen) beruflichen Vorsorge oder Privatversicherern geltend zu machen.

    (…)

    Sehen die gesetzlichen oder statutarischen Grundlagen der vorerwähnten Versicherer vor, dass Nachzahlungen an bevorschussendes Dritte ausgerichtet werden können, so steht der Z.__ bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung ein direktes Forderungsrecht für die Nachzahlung gegen den Versicherer zu (unter gleichzeitiger Verrechnung des Rückforderungsanspruches von Z.__ gegen den Versicherten mit dessen Nachzahlungsanspruch gegen den Versicherer).

Diese AVB-Bestimmungen sind als hinreichende vertragliche Grundlage für das Rückforderungsrecht der Beigeladenen gegenüber dem Invalidenversicherer zu betrachten: Sie halten ausdrücklich fest, dass ihr in den Fällen, in welchen unter anderem gesetzlich vorgesehen ist, das Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geleistet werden können (wie dies vorliegend mit Art. 85bis IVV der Fall ist), ein direktes Forderungsrecht zusteht. Damit besteht ein „eindeutiges Rückforderungsrecht“ im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV, weshalb der Beigeladenen die Verrechnung mit Nachzahlungen von Invalidenrenten grundsätzlich zusteht.

3.4    Die Verrechnungsmöglichkeit von rückwirkend zugesprochenen und nachträglich ausbezahlten Rentenleistungen basiert auf dem folgenden Grundgedanken: Die Taggeldversicherung bietet einen Einkommensersatz bei (vorübergehender) Arbeitsunfähigkeit, die Invalidenversicherung bei Invalidität. Die Abklärung des Rentenanspruchs kann ergeben, dass die Invalidität (welche zur Invalidenrente führt) bereits in einem Zeitpunkt bestanden hat, als die Taggeldversicherung noch Leistungen (für Arbeitsunfähigkeit) erbrachte. Würde die rückwirkend zugesprochene und nachträglich ausbezahlte Invalidenrente auch für die Zeit, in welcher die versicherte Person Taggeld erhalten hat, der versicherten Person ausbezahlt, so würde damit ihr Einkommensausfall doppelt abgedeckt, nämlich mit Taggeld plus Rente. Auf die doppelte Leistung aber hat sie keinen Anspruch. Die Rente, die nachträglich an die Stelle des Taggeldes tritt, steht dem Taggeldversicherer zu, der mit seinen Leistungen die später zugesprochene Rente bevorschusst hat.

3.5    Der Beschwerdeführer ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm im November mitgeteilt, er habe eine Leistung zugute und dass ihm diese „in Kürze ausbezahlt werden wird“ (Urk. 1 S. 1).

    Das ist so nicht ganz zutreffend. Im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 22. November 2011 (Urk. 6/34) wurde auf den vorgesehenen Entscheid hingewiesen und ausgeführt, nach Abschluss der Berechnung der Höhe des Betrags der Geldleistung (durch die zuständige Ausgleichskasse) werde der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung erhalten. Im Vorbescheid selber (Urk. 6/36) wurde ein befristeter Rentenanspruch festgehalten. Ausführungen zu Zahlungsmodalitäten enthielt dieser Vorbescheid keine.

    Es wurde mithin mit dem Vorbescheid dem Beschwerdeführer weder in Aussicht gestellt, dass die Nachzahlung „in Kürze“ erfolgen werde, noch dass sie an ihn geleistet werde.

4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die verrechnungsweise Zahlung von Fr. 15'865.-- an die Beigeladene und damit die angefochtene Verfügung als rechtens erweisen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan